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nebentätigkeiten - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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Beispiel:<br />

Eine Bäuerin vermietet seit 1. Mai im Rahmen von „Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“<br />

drei Doppelbettzimmer.<br />

Sie muss den Beginn <strong>der</strong> Nebentätigkeit bis spätestens 31. Mai bei <strong>der</strong> SVB<br />

melden. Darüber hinaus muss sie die Einnahmen aus „Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“<br />

laufend aufzeichnen. Die Meldung <strong>der</strong> Bruttoeinnahmen aus <strong>der</strong><br />

Privatzimmervermietung in <strong>der</strong> spezifischen Form des „Urlaubes am<br />

<strong>Bauern</strong>hof“ muss bis spätestens 30. April des Folgejahres bei <strong>der</strong> SVB einlangen.<br />

„Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“ seit 1.5.<br />

Anmeldung innerhalb eines<br />

Monats, also bis spätestens<br />

31.5.<br />

Meldung <strong>der</strong> Bruttoeinnahmen<br />

bis 30.4. des Folgejahres<br />

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