nebentätigkeiten - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Beispiel:<br />
Eine Bäuerin vermietet seit 1. Mai im Rahmen von „Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“<br />
drei Doppelbettzimmer.<br />
Sie muss den Beginn <strong>der</strong> Nebentätigkeit bis spätestens 31. Mai bei <strong>der</strong> SVB<br />
melden. Darüber hinaus muss sie die Einnahmen aus „Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“<br />
laufend aufzeichnen. Die Meldung <strong>der</strong> Bruttoeinnahmen aus <strong>der</strong><br />
Privatzimmervermietung in <strong>der</strong> spezifischen Form des „Urlaubes am<br />
<strong>Bauern</strong>hof“ muss bis spätestens 30. April des Folgejahres bei <strong>der</strong> SVB einlangen.<br />
„Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“ seit 1.5.<br />
Anmeldung innerhalb eines<br />
Monats, also bis spätestens<br />
31.5.<br />
Meldung <strong>der</strong> Bruttoeinnahmen<br />
bis 30.4. des Folgejahres<br />
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