nebentätigkeiten - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Steuerliche Aspekte<br />
Direktvermarktung, Mostbuschenschank und<br />
Almbuffet<br />
Das Einkommensteuerrecht sieht 7 verschiedene Einkunftsarten vor. Im<br />
Folgenden wird lediglich auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
und aus Gewerbebetrieb Bezug genommen. An<strong>der</strong>e Einkünfte, wie z.B. aus<br />
nichtselbstständiger Tätigkeit o<strong>der</strong> aus Vermietung und Verpachtung haben<br />
für die Ermittlung <strong>der</strong> Einkünfte aus dem Verkauf von be- und/o<strong>der</strong> verarbeiteten<br />
Produkten “Direktvermarktung” und <strong>der</strong> Mostbuschenschank keine<br />
Bedeutung.<br />
Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten jedenfalls die Einkünfte<br />
aus dem Betrieb <strong>der</strong> Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,<br />
Obstbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe <strong>der</strong><br />
Naturkräfte gewinnen sowie Einkünfte aus Tierzucht, Tierhaltungsbetrieben,<br />
aus <strong>der</strong> Binnenfischerei, Teichwirtschaft und aus <strong>der</strong> Jagd.<br />
Ebenso gehören dazu Einkünfte aus einem Nebenerwerb, wobei als<br />
Nebenerwerb ein Betrieb gilt, <strong>der</strong> dem land- und forstwirtschaftlichen<br />
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Unter diese Nebenerwerbe fällt auch<br />
– unter den unten angeführten Voraussetzungen – die “Direktvermarktung”,<br />
<strong>der</strong> Mostbuschenschank und das Almbuffet.<br />
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