Oberpfälzer Schule - BLLV
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Der Bezirkspersonalrat informiert:<br />
Wann wird der medizinische Dienst tätig?<br />
Ist eine Lehrkraft (auf Lebenszeit verbeamtet)<br />
innerhalb von 6 Monaten mehr<br />
als 3 Monate dienstunfähig, wird sie in<br />
der Regel auf Veranlassung des Sachgebiets<br />
Schulpersonal bei der Regierung der<br />
Oberpfalz amtsärztlich untersucht. Die<br />
Untersuchung kann im Einzelfall bei besonderen<br />
Umständen auch früher oder<br />
später durchgeführt werden, bereits nach<br />
6-wöchiger Erkrankung wird das betriebliche<br />
Eingliederungsmanagement (BEM)<br />
angeboten. Die Untersuchung findet bei<br />
der medizinischen Untersuchungsstelle<br />
in Regensburg statt, die sich im Regierungsgebäude<br />
befindet. Eine darauf folgende<br />
etwaige Ruhestandsversetzung erfolgt<br />
sodann von Amts wegen; der hierfür<br />
gebrauchte Begriff „Zwangspensionierungsverfahren“<br />
sagt dabei nur aus,<br />
dass die Lehrkraft eben selbst keinen Antrag<br />
gestellt hat; Nachteile entstehen dadurch<br />
nicht.<br />
Es kann aber auch eine Lehrkraft selbst<br />
auf dem Dienstweg bei der Regierung einen<br />
Antrag auf Ruhestandsversetzung aus<br />
gesundheitlichen Gründen stellen, wenn<br />
sie, ggf. nach Rücksprache mit den Privatärzten,<br />
persönlich meint, dass der Ruhestand<br />
unumgänglich ist oder sogar gewünscht<br />
wird.<br />
Für Lehrer im Beschäftigtenverhältnis<br />
und noch nicht lebenszeitverbeamtete<br />
Lehrkräfte gelten andere Regeln, hier ist<br />
es im Einzelfall gut, sich vertrauensvoll<br />
an das Sachgebiet Schulpersonal oder den<br />
Personalrat zu wenden. Untersuchungen<br />
können in diesen Fällen auch bei den örtlichen<br />
Gesundheitsämtern durchgeführt<br />
werden.<br />
Grundlagen für die Untersuchung beim<br />
Amtsarzt sind Stellungnahmen behandelnder<br />
Privatärzte und erforderlichenfalls<br />
vom Amtsarzt in Auftrag gegebenen<br />
externe Facharztgutachten. Diese Unterlagen<br />
werden mit Hinweisen zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht direkt vom<br />
Amtsarzt angefordert.<br />
Der Amtsarzt teilt dem Sachgebiet Schulpersonal<br />
sodann die tragenden Feststellungen<br />
und Gründe der Erkrankung mit,<br />
die zugrundeliegenden schriftlichen Unterlagen<br />
des Arztes (z. B. Fremdgutachten<br />
etc.) werden jedoch wegen der ärztlichen<br />
Schweigepflicht nicht an den Dienstherrn<br />
weitergegeben. Die abschließende<br />
Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung<br />
trifft sodann die Regierung. Sie<br />
hat dabei den Grundsatz „Prävention vor<br />
Ruhestand“ zu beachten.<br />
Dabei gibt es im Wesentlichen folgende<br />
Möglichkeiten:<br />
- Volle Dienstfähigkeit<br />
Die betroffene Lehrkraft kann wieder ihren<br />
Dienst tätigen, also je nach persönlicher<br />
Situation Vollzeit oder Teilzeit arbeiten.<br />
- Begrenzte Dienstfähigkeit („Teildienstfähigkeit“)<br />
Ein Lehrer gilt als begrenzt dienstfähig,<br />
wenn er unter Beibehaltung seines Amtes<br />
seine Dienstpflichten noch während mindestens<br />
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit<br />
erfüllen kann. Die Arbeitszeit<br />
des Lehrers ist entsprechend der begrenzten<br />
Dienstfähigkeit herabzusetzen, z. B.<br />
ein Lehrer kann aufgrund orthopädischer<br />
Probleme dauerhaft nur noch 16 Stunden<br />
pro Woche halten. Die begrenzte Dienstfähigkeit<br />
wird einseitig vom Dienstherrn<br />
festgesetzt.<br />
Die Dienstbezüge werden im gleichen<br />
Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt,<br />
jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehalts<br />
gewährt, das bei der Versetzung in<br />
den Ruhestand zustehen würde, es gibt<br />
in einigen Fällen auch eine Zulage, Genaues<br />
kann hier nur im Einzelfall festgestellt<br />
werden.<br />
- Präventionsmaßnahmen, z. B. Ermäßigung<br />
der Unterrichtspflichtzeit (Wiedereingliederung)<br />
bei vorübergehend eingeschränkter<br />
Dienstfähigkeit kann die<br />
Unterrichtspflichtzeit durch das Sachgebiet<br />
Schulpersonal bei Weiterzahlung der<br />
Bezüge ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem<br />
Gutachten mit der Wiederherstellung<br />
der vollen Dienstfähigkeit nach Ablauf<br />
der Wiedereingliederung zu rechnen<br />
ist. Ein Plan, der eine stufenweise Erhöhung<br />
der zu haltenden Unterrichtsstunden<br />
beinhaltet, sollte im Gutachten enthalten<br />
sein. Eine Wiedereingliederung wird bei<br />
chronischen Erkrankungen nicht gewährt,<br />
da es sich um eine kurzfristige Erleichterung<br />
handelt. Bei langfristigen Beeinträchtigungen<br />
komme wie oben beschrieben<br />
die „begrenzte Dienstfähigkeit“ in<br />
Betracht. Daneben kann das Sachgebiet<br />
Schulpersonal aber auch zumutbare stationäre<br />
oder auch ambulante Therapien anordnen,<br />
um die Dienstfähigkeit zu sichern<br />
oder wieder herzustellen. Die Kosten derartiger<br />
Behandlungen übernimmt im Rahmen<br />
der Beihilfevorschriften der Dienstherr.<br />
- Ruhestandsversetzung wegen dauernder<br />
Dienstunfähigkeit<br />
Als dienstunfähig kann die Lehrkraft angesehen<br />
werden, wenn sie infolge einer<br />
Erkrankung innerhalb von 6 Monaten<br />
mehr als 3 Monate keinen Dienst getan<br />
hat und keine Aussicht besteht, dass die<br />
Lehrkraft innerhalb weiterer sechs Monate<br />
wieder dienstfähig wird. Dann erfolgt<br />
in der Regel eine Ruhestandsversetzung.<br />
Sollte sich der Gesundheitszustand des<br />
Betroffenen deutlich verbessert und stabilisiert<br />
haben, kann die Lehrkraft reaktiviert<br />
werden. Eine Reaktivierung kann<br />
die Lehrkraft auch jederzeit mit entsprechenden<br />
ärztlichen Unterlagen selbst beantragen.<br />
Daher erfolgt bei Beamten, die wegen<br />
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten,<br />
in der Regel nach ein bis zwei Jahren<br />
eine Nachuntersuchung.<br />
Falls eine betroffene Lehrkraft mit der<br />
Entscheidung der Regierung aufgrund<br />
des medizinischen Gutachtens nicht einverstanden<br />
ist, kann sie Einwendungen<br />
erheben oder weitere Rechtsmittel einlegen.<br />
Dabei ist es sinnvoll, privatärztliche<br />
Gutachten beizubringen, die die Aussagen<br />
des Amtsarztes möglichst konkret<br />
widerlegen.<br />
Die Stufenvertretungen des Personalrats<br />
unterstützen die betroffene Lehrkraft, allerdings<br />
muss die Beteiligung des Personalrats<br />
von dem Betroffenen beantragt<br />
werden, während bei Schwerbehinderten<br />
die Schwerbehindertenvertretung automatisch<br />
beteiligt wird.<br />
Albert Schindlbeck<br />
Vorsitzender des Bezirkspersonalrates<br />
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<strong>Oberpfälzer</strong> <strong>Schule</strong> 2013/4 9