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Oberpfälzer Schule - BLLV

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Der Bezirkspersonalrat informiert:<br />

Wann wird der medizinische Dienst tätig?<br />

Ist eine Lehrkraft (auf Lebenszeit verbeamtet)<br />

innerhalb von 6 Monaten mehr<br />

als 3 Monate dienstunfähig, wird sie in<br />

der Regel auf Veranlassung des Sachgebiets<br />

Schulpersonal bei der Regierung der<br />

Oberpfalz amtsärztlich untersucht. Die<br />

Untersuchung kann im Einzelfall bei besonderen<br />

Umständen auch früher oder<br />

später durchgeführt werden, bereits nach<br />

6-wöchiger Erkrankung wird das betriebliche<br />

Eingliederungsmanagement (BEM)<br />

angeboten. Die Untersuchung findet bei<br />

der medizinischen Untersuchungsstelle<br />

in Regensburg statt, die sich im Regierungsgebäude<br />

befindet. Eine darauf folgende<br />

etwaige Ruhestandsversetzung erfolgt<br />

sodann von Amts wegen; der hierfür<br />

gebrauchte Begriff „Zwangspensionierungsverfahren“<br />

sagt dabei nur aus,<br />

dass die Lehrkraft eben selbst keinen Antrag<br />

gestellt hat; Nachteile entstehen dadurch<br />

nicht.<br />

Es kann aber auch eine Lehrkraft selbst<br />

auf dem Dienstweg bei der Regierung einen<br />

Antrag auf Ruhestandsversetzung aus<br />

gesundheitlichen Gründen stellen, wenn<br />

sie, ggf. nach Rücksprache mit den Privatärzten,<br />

persönlich meint, dass der Ruhestand<br />

unumgänglich ist oder sogar gewünscht<br />

wird.<br />

Für Lehrer im Beschäftigtenverhältnis<br />

und noch nicht lebenszeitverbeamtete<br />

Lehrkräfte gelten andere Regeln, hier ist<br />

es im Einzelfall gut, sich vertrauensvoll<br />

an das Sachgebiet Schulpersonal oder den<br />

Personalrat zu wenden. Untersuchungen<br />

können in diesen Fällen auch bei den örtlichen<br />

Gesundheitsämtern durchgeführt<br />

werden.<br />

Grundlagen für die Untersuchung beim<br />

Amtsarzt sind Stellungnahmen behandelnder<br />

Privatärzte und erforderlichenfalls<br />

vom Amtsarzt in Auftrag gegebenen<br />

externe Facharztgutachten. Diese Unterlagen<br />

werden mit Hinweisen zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht direkt vom<br />

Amtsarzt angefordert.<br />

Der Amtsarzt teilt dem Sachgebiet Schulpersonal<br />

sodann die tragenden Feststellungen<br />

und Gründe der Erkrankung mit,<br />

die zugrundeliegenden schriftlichen Unterlagen<br />

des Arztes (z. B. Fremdgutachten<br />

etc.) werden jedoch wegen der ärztlichen<br />

Schweigepflicht nicht an den Dienstherrn<br />

weitergegeben. Die abschließende<br />

Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung<br />

trifft sodann die Regierung. Sie<br />

hat dabei den Grundsatz „Prävention vor<br />

Ruhestand“ zu beachten.<br />

Dabei gibt es im Wesentlichen folgende<br />

Möglichkeiten:<br />

- Volle Dienstfähigkeit<br />

Die betroffene Lehrkraft kann wieder ihren<br />

Dienst tätigen, also je nach persönlicher<br />

Situation Vollzeit oder Teilzeit arbeiten.<br />

- Begrenzte Dienstfähigkeit („Teildienstfähigkeit“)<br />

Ein Lehrer gilt als begrenzt dienstfähig,<br />

wenn er unter Beibehaltung seines Amtes<br />

seine Dienstpflichten noch während mindestens<br />

der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

erfüllen kann. Die Arbeitszeit<br />

des Lehrers ist entsprechend der begrenzten<br />

Dienstfähigkeit herabzusetzen, z. B.<br />

ein Lehrer kann aufgrund orthopädischer<br />

Probleme dauerhaft nur noch 16 Stunden<br />

pro Woche halten. Die begrenzte Dienstfähigkeit<br />

wird einseitig vom Dienstherrn<br />

festgesetzt.<br />

Die Dienstbezüge werden im gleichen<br />

Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt,<br />

jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehalts<br />

gewährt, das bei der Versetzung in<br />

den Ruhestand zustehen würde, es gibt<br />

in einigen Fällen auch eine Zulage, Genaues<br />

kann hier nur im Einzelfall festgestellt<br />

werden.<br />

- Präventionsmaßnahmen, z. B. Ermäßigung<br />

der Unterrichtspflichtzeit (Wiedereingliederung)<br />

bei vorübergehend eingeschränkter<br />

Dienstfähigkeit kann die<br />

Unterrichtspflichtzeit durch das Sachgebiet<br />

Schulpersonal bei Weiterzahlung der<br />

Bezüge ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem<br />

Gutachten mit der Wiederherstellung<br />

der vollen Dienstfähigkeit nach Ablauf<br />

der Wiedereingliederung zu rechnen<br />

ist. Ein Plan, der eine stufenweise Erhöhung<br />

der zu haltenden Unterrichtsstunden<br />

beinhaltet, sollte im Gutachten enthalten<br />

sein. Eine Wiedereingliederung wird bei<br />

chronischen Erkrankungen nicht gewährt,<br />

da es sich um eine kurzfristige Erleichterung<br />

handelt. Bei langfristigen Beeinträchtigungen<br />

komme wie oben beschrieben<br />

die „begrenzte Dienstfähigkeit“ in<br />

Betracht. Daneben kann das Sachgebiet<br />

Schulpersonal aber auch zumutbare stationäre<br />

oder auch ambulante Therapien anordnen,<br />

um die Dienstfähigkeit zu sichern<br />

oder wieder herzustellen. Die Kosten derartiger<br />

Behandlungen übernimmt im Rahmen<br />

der Beihilfevorschriften der Dienstherr.<br />

- Ruhestandsversetzung wegen dauernder<br />

Dienstunfähigkeit<br />

Als dienstunfähig kann die Lehrkraft angesehen<br />

werden, wenn sie infolge einer<br />

Erkrankung innerhalb von 6 Monaten<br />

mehr als 3 Monate keinen Dienst getan<br />

hat und keine Aussicht besteht, dass die<br />

Lehrkraft innerhalb weiterer sechs Monate<br />

wieder dienstfähig wird. Dann erfolgt<br />

in der Regel eine Ruhestandsversetzung.<br />

Sollte sich der Gesundheitszustand des<br />

Betroffenen deutlich verbessert und stabilisiert<br />

haben, kann die Lehrkraft reaktiviert<br />

werden. Eine Reaktivierung kann<br />

die Lehrkraft auch jederzeit mit entsprechenden<br />

ärztlichen Unterlagen selbst beantragen.<br />

Daher erfolgt bei Beamten, die wegen<br />

Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten,<br />

in der Regel nach ein bis zwei Jahren<br />

eine Nachuntersuchung.<br />

Falls eine betroffene Lehrkraft mit der<br />

Entscheidung der Regierung aufgrund<br />

des medizinischen Gutachtens nicht einverstanden<br />

ist, kann sie Einwendungen<br />

erheben oder weitere Rechtsmittel einlegen.<br />

Dabei ist es sinnvoll, privatärztliche<br />

Gutachten beizubringen, die die Aussagen<br />

des Amtsarztes möglichst konkret<br />

widerlegen.<br />

Die Stufenvertretungen des Personalrats<br />

unterstützen die betroffene Lehrkraft, allerdings<br />

muss die Beteiligung des Personalrats<br />

von dem Betroffenen beantragt<br />

werden, während bei Schwerbehinderten<br />

die Schwerbehindertenvertretung automatisch<br />

beteiligt wird.<br />

Albert Schindlbeck<br />

Vorsitzender des Bezirkspersonalrates<br />

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<strong>Oberpfälzer</strong> <strong>Schule</strong> 2013/4 9

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