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Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />

Sachverhalt – S. 1 von 8<br />

Assessorkurs<br />

Berlin/ Brandenburg<br />

Klausur Nr. <strong>694</strong><br />

Zivilrecht<br />

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden)<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Dr. Reginald Ritz 12. August 2013<br />

Rechtsanwalt<br />

Kochstraße 11<br />

10969 Berlin<br />

An das<br />

Landgericht Berlin<br />

10589 Berlin<br />

Landgericht Berlin<br />

Eingang: 12. August 2013<br />

In Sachen<br />

Karl-Heinz Kleiber, Krausenstraße 1, 10117 Berlin<br />

- Kläger -<br />

Otto Fuchs, Franzstraße 36, 13595 Berlin<br />

gegen<br />

wegen Forderung<br />

- Beklagter -<br />

erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers<br />

zum Landgericht Berlin.<br />

Klage<br />

In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen zu erkennen:<br />

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst 12 Prozent Zinsen seit<br />

16. Juli 2013 zu bezahlen.<br />

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />

Assessorkurs Berlin/ Brandenburg – RA Leander J. Gast<br />

Dieser Text unterliegt dem geltenden Leistungsschutz- u. Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des<br />

UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen <strong>Repetitorium</strong>s <strong>hemmer</strong> – Der Assessorkurs Berlin, RA Leander J. Gast, verboten und wird sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt.


Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />

Sachverhalt – S. 2 von 8<br />

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Assessorkurs<br />

Berlin/Brandenburg<br />

Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils,<br />

wenn sich der Beklagte in der Notfrist des § 276 Abs.1 Satz 1 ZPO nicht erklärt.<br />

Begründung:<br />

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 24345/7 in Berlin-Zehlendorf. An<br />

diesem Grundstück bestellte der Kläger im Februar 2012 dem Herrn Georg Greif eine Grundschuld<br />

in Höhe von 50.000 € zur Sicherung einer Darlehensforderung in gleicher Höhe gegen Herrn<br />

Siegbert Steinert. Das Darlehen sollte am 1. März 2013 fällig sein.<br />

Der Kläger wollte da<strong>mit</strong> Herrn Steinert, <strong>mit</strong> dem er beim Tennis zusammen Doppel spielt, aus einer<br />

finanziellen Notlage helfen. Allerdings hätte der Kläger nie gedacht, dass ihn dies ernsthaft in finanzielle<br />

Schwierigkeiten bringen würde; eigentlich sollte klar sein, dass da<strong>mit</strong> die Gläubiger nur ruhig<br />

gestellt werden.<br />

Dennoch kündigte Herr Greif dem Kläger im März 2013 nach Fälligkeit der Forderung gegen<br />

Steinert an, notfalls gegen ihn vollstrecken zu wollen. Anfang April 2013 schrieb Herr Greif an den<br />

Kläger, dass er die Zwang<strong>sv</strong>ollstreckung in das Grundstück betreiben werde, wenn der Kläger nicht<br />

bis zum 20. April 2013 bezahlt haben würde.<br />

Daraufhin zahlte der Kläger am 15. April 2013 50.000 € an Herrn Greif. Greif trat ihm dabei<br />

gleichzeitig die Forderung gegen Steinert ab.<br />

Beweis: Schreiben des Greif vom 4. März und 3. April 2013; Quittung für die Zahlung an<br />

Greif<br />

Mittlerweile hat der Kläger ausfindig gemacht, dass Herr Greif sich bereits im Januar 2012 vom Beklagten,<br />

der eine Spirituosengroßhandlung betreibt, eine Bürgschaft an der gleichen Forderung hatte<br />

bestellen lassen.<br />

Der Beklagte steht in geschäftlichen Beziehungen zum Zeugen Steinert. Er war damals von Steinert<br />

angerufen worden und um die Bürgschaft gebeten worden. Steinert hatte geltend gemacht, dass der<br />

Beklagte nun schon so viel an seinem - Steinerts - Laden verdient habe, dass es nun an der Zeit sei,<br />

sich dafür einmal zu revanchieren, andernfalls man die geschäftlichen Beziehungen reduzieren oder<br />

gar einstellen werde. Daraufhin übernahm der Beklagte durch Schriftstück vom 17. Januar 2012<br />

eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 50.000 €.<br />

Beweis: Siegbert Steinert, Nackenheimer Weg in 12099 Berlin, und Georg Greif, Bachstraße<br />

36 in 12623 Berlin, als Zeugen<br />

Durch die Zahlung an Herrn Greif hat der Kläger nach dem Gesetz automatisch auch die Bürgschaft<br />

erworben, da Grundschuld und Hypothek insofern gleich zu behandeln sind. Die oben genannte


Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />

Sachverhalt – S. 3 von 8<br />

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Assessorkurs<br />

Berlin/Brandenburg<br />

Abtretung war dazu meines Erachtens gar nicht erforderlich, um die Bürgschaft übergehen zu lassen.<br />

Der Kläger hatte den Beklagten am 2. Juli 2013 (Zugang am 3. Juli 2013) schon einmal höflich zur<br />

Zahlung von 50.000 € aufgefordert. Am 13. Juli 2013 (Zugang am 14. Juli 2013) schließlich hat er<br />

ihm unter Androhung rechtlicher Konsequenzen eine Mahnung geschickt, doch bis heute keine<br />

Reaktion erhalten.<br />

Der Kläger arbeitet <strong>mit</strong> Bankkredit, den er in Höhe von 12 Prozent verzinsen muss.<br />

Die Klage ist daher in vollem Umfang begründet.<br />

Dr. Reginald Ritz<br />

Rechtsanwalt<br />

Anlage: Prozes<strong>sv</strong>ollmacht<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Es wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet. Die Klageschrift wurde dem Beklagten persönlich<br />

unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur<br />

Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen gemäß § 276 Abs.1 ZPO sowie <strong>mit</strong> der Belehrung<br />

über die Folgen der Fristversäumung (§§ 276 Abs.2, 277 Abs.2 ZPO) am 19. August 2013<br />

persönlich zugestellt.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Franz Olbert 4. September 2013<br />

Rechtsanwalt<br />

Adamstraße 21<br />

13595 Berlin<br />

An das<br />

Landgericht Berlin<br />

10589 Berlin<br />

Landgericht Berlin<br />

Eingang: 5. September 2013<br />

2 O 2282/13<br />

In Sachen<br />

Karl-Heinz Kleiber gegen Otto Fuchs<br />

zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Mein Mandant wird sich gegen die Klage verteidigen.<br />

Eine Klageerwiderung folgt noch.<br />

Franz Olbert<br />

Anlage: Prozes<strong>sv</strong>ollmacht<br />

______________________________________________________________________________


Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />

Sachverhalt – S. 4 von 8<br />

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Assessorkurs<br />

Berlin/Brandenburg<br />

Am 8. September 2013 findet der Vorsitzende der Zivilkammer 2 die Akte Kleiber/Fuchs (Az.<br />

2 O 2282/13) auf seinem Schreibtisch. Da die Verteidigungsanzeige nicht in den Akten ist, stellt er<br />

den Ablauf der gesetzten Frist fest. Die Kammer trifft daraufhin folgende Entscheidung:<br />

Das Landgericht Berlin - Zivilkammer 2 - erlässt<br />

am 8. September 2013 folgendes<br />

in dem Rechtsstreit<br />

Karl-Heinz Kleiber gegen Otto Fuchs<br />

Versäumnisurteil:<br />

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst 12 Prozent Zinsen seit<br />

14. Juli 2013 zu bezahlen.<br />

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />

Mengler Dr. Böller Mayer<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Das Versäumnisurteil wird dem Beklagtenvertreter, dessen angezeigte Vertretung in der Verteidigungsanzeige<br />

bei der Geschäftsstelle bemerkt worden war, und dem Klägervertreter am 11. September<br />

2013 jeweils ordnungsgemäß zugestellt.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Franz Olbert 25. September 2013<br />

Rechtsanwalt<br />

Adamstraße 21<br />

13595 Berlin<br />

An das<br />

Landgericht Berlin<br />

10589 Berlin<br />

Landgericht Berlin<br />

Eingang: 25. September 2013<br />

2 O 2282/13<br />

In Sachen


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Sachverhalt – S. 5 von 8<br />

Karl-Heinz Kleiber gegen Otto Fuchs<br />

Assessorkurs<br />

Berlin/Brandenburg<br />

lege ich namens und <strong>mit</strong> Vollmacht des Beklagten<br />

Einspruch<br />

ein gegen das Versäumnisurteil vom 8. September 2013.<br />

Gleichzeitig stelle ich folgende Anträge:<br />

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 2013 wird<br />

aufgehoben.<br />

2. Die Klage wird abgewiesen.<br />

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />

4. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.<br />

Begründung:<br />

Der Einspruch ist zulässig und begründet: Das Versäumnisurteil hätte nie ergehen dürfen, da die<br />

Verteidigungsanzeige rechtzeitig erfolgte. Wenn in unserem Landgericht die rechte Hand nicht<br />

weiß, was die linke Hand macht und - wie ich nun in Erfahrung bringen konnte - meine Verteidigungsanzeige<br />

bei der falschen Kammer gelandet war, dann darf doch daraus meinem Mandanten<br />

kein Nachteil entstehen.<br />

Im Übrigen ist die Klage völlig unbegründet.<br />

Der Klägervortrag ist unschlüssig, weil sich daraus ergibt, dass ein Anfechtungsgrund für den<br />

Beklagten vorliegt, nämlich die vorgebrachte Bedrohung des Beklagten bei der Abgabe der<br />

Bürgschaftserklärung, die wir uns hier<strong>mit</strong> zu Eigen machen.<br />

Namens meines Mandanten erkläre ich hier<strong>mit</strong> auch die Anfechtung des Bürgschaft<strong>sv</strong>ertrages. Gegenüber<br />

Herrn Greif habe ich diese sicherheitshalber schon letzte Woche (18. September 2013)<br />

telefonisch erklärt. Da mein Mandant den Wegfall der Drucksituation, unter der er die Bürgschaft<br />

abgab, erst vor wenigen Wochen bemerkte, weil die geschäftliche Beziehung zu Herrn Steinert ihre<br />

wirtschaftliche Bedeutung erst jetzt verlor, ist auch die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen.<br />

Mit Nichtwissen bestritten wird hier<strong>mit</strong>, dass der Kläger überhaupt an Herrn Greif bezahlt hat und<br />

dass dieser dafür die Forderung gegen Steinert abgetreten hat.<br />

Im Übrigen möchte ich den Herrn Kollegen und das hohe Gericht nur darauf hinweisen, dass die -<br />

ohnehin leerlaufende - schriftliche Mahnung des Klägers zwar das Datum 13. Juli 2013 trägt, in je-


Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />

Sachverhalt – S. 6 von 8<br />

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Berlin/Brandenburg<br />

dem Fall aber erst am 23. Juli 2013 zugegangen ist. Daher wird hier<strong>mit</strong> auch bestritten, dass der Absendetermin<br />

<strong>mit</strong> dem auf dem Schreiben genannten Datum identisch ist.<br />

Dass dem Beklagten schon zuvor eine "höfliche Zahlungsaufforderung" geschickt worden sein soll,<br />

wird hier<strong>mit</strong> ebenfalls bestritten: Derartiges ist meinem Mandanten nie zugegangen.<br />

Franz Olbert<br />

Rechtsanwalt<br />

________________________________________________________________________________<br />

Die Zustellung des Schriftsatzes vom 25. September 2013 an den Klägervertreter gemäß § 340a<br />

ZPO erfolgte am 27. September 2013. Termin wurde bestimmt auf den 26. November 2013; die<br />

Parteien wurden geladen.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013<br />

Gegenwärtig: .......................<br />

Bei Aufruf der Sache erschienen<br />

für die Klagepartei Rechtsanwalt Dr. Ritz.<br />

für die beklagte Partei Rechtsanwalt Olbert.<br />

Der Klägervertreter stellt den Antrag, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise beantragt<br />

er, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.<br />

Der Beklagtenvertreter beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<br />

.................................<br />

Der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Anfechtung der Bürgschaft auch aus einem zweiten Grund<br />

durchgreife. Wie er jetzt erst von seinem Mandanten erfahren habe und deswegen zu entschuldigen<br />

bitte, habe Herr Steinert dem Beklagten falsche Angaben über seine Vermögen<strong>sv</strong>erhältnisse<br />

gemacht, nämlich manipulierte Belege über die damaligen Kontostände vorgelegt. Der Beklagte sei<br />

aufgrund dessen von falschen Vermögen<strong>sv</strong>erhältnissen ausgegangen und hätte die Bürgschaft bei<br />

Kenntnis der wirklichen Sachlage nicht abgegeben. Da in diesen Vorfall auch Herr Greif als Gläubiger<br />

der Forderung eingeweiht gewesen sei, sei die Anfechtung berechtigt.<br />

Zum Beweis dieser Tatsache beantragt er, Herrn Steinert und Herrn Greif als Zeugen zu laden. Eine<br />

ladungsfähige Anschrift teilt er <strong>mit</strong>.


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Der Klägervertreter erklärt, sowohl die Behauptung einer Täuschung als solche als auch die Tatsache,<br />

dass Herr Greif eingeweiht gewesen sei, <strong>mit</strong> Nichtwissen zu bestreiten. Er beantragt, den Vortrag<br />

als verspätet zurückzuweisen.<br />

Der Klägervertreter legt ein Schriftstück vom 15. April 2013 vor. Es wird festgestellt, dass dieses<br />

die Unterschrift des Georg Greif trägt und auch dessen Name und Adresse in Druckschrift angegeben<br />

ist; in diesem Schreiben wird quittiert, dass am selben Tag eine Zahlung von 50.000 € von<br />

Herrn Kleiber an Herrn Greif erfolgt sei.<br />

Der Beklagtenvertreter erklärt daraufhin, nun keine Einwände mehr gegen die Behauptung der<br />

Zahlung und der vermeintlichen Abtretung erheben zu wollen, doch sei diese seiner Ansicht nach<br />

aus rechtlichen Gründen ohnehin unerheblich.<br />

Bezüglich der Mahnung trägt der Klägervertreter vor, dass das Schreiben am 13. Juli 2013 zur Post<br />

ging, so dass es am 14. Juli 2013 zugegangen sein muss. Der Beklagtenvertreter widerspricht dem,<br />

da offenbar wiederum eine Schlamperei der Post vorliege; jedenfalls sei das Schriftstück erst am<br />

23. Juli 2013 zugegangen.<br />

Der Beklagtenvertreter bestreitet weiterhin die Inanspruchnahme von Bankkredit in Höhe von<br />

12 Prozent; <strong>mit</strong> solchen ungenauen Behauptungen sei kein Staat zu machen.<br />

Daraufhin ergeht folgender<br />

Beschluss:<br />

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf den 17. Dezember 2013, 9.00 Uhr,<br />

Sitzungssaal 13.<br />

______________________________________________________________________________<br />

Vermerk für den Bearbeiter:<br />

1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Der Tatbestand muss den Anforderungen des<br />

§ 313 Abs. 2 ZPO genügen. Die Höhe einer etwaigen Sicherheitsleistung braucht nicht<br />

angegeben zu werden.<br />

2. Der Bearbeiter hat alle Rechtsfragen, auf die es für die getroffene Entscheidung ankommt,<br />

eingehend zu behandeln. Kommt der Bearbeiter zu einer Entscheidung, in der er zur materiellen<br />

Rechtslage nicht Stellung nimmt, so ist diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern.<br />

3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, etc.) sind in Ordnung. Hinsichtlich der im Sachverhalt<br />

genannten Daten ist davon auszugehen, dass es sich nicht um Sonnabende, Sonntage oder<br />

Feiertage handelt.<br />

4. Hält der Bearbeiter die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht oder weitere<br />

Beweiserhebungen für erforderlich, so ist dies zu erörtern, alsdann jedoch zu unterstellen, dass<br />

ihre Durchführung für den Beweisführer erfolglos geblieben ist.


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5. Stützt der Bearbeiter die getroffenen Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den<br />

eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass ihr<br />

Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sie hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

6. Zugelassene Hilfs<strong>mit</strong>tel<br />

a. Schönfelder, Deutsche Gesetze<br />

b. Palandt, BGB<br />

c. Thomas/Putzo, ZPO

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