694_sv - Juristisches Repetitorium hemmer. Jura mit Profis.
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Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau – Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin – Bonn<br />
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen – Potsdam<br />
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Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />
Sachverhalt – S. 1 von 8<br />
Assessorkurs<br />
Berlin/ Brandenburg<br />
Klausur Nr. <strong>694</strong><br />
Zivilrecht<br />
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden)<br />
_____________________________________________________________________________<br />
Dr. Reginald Ritz 12. August 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
Kochstraße 11<br />
10969 Berlin<br />
An das<br />
Landgericht Berlin<br />
10589 Berlin<br />
Landgericht Berlin<br />
Eingang: 12. August 2013<br />
In Sachen<br />
Karl-Heinz Kleiber, Krausenstraße 1, 10117 Berlin<br />
- Kläger -<br />
Otto Fuchs, Franzstraße 36, 13595 Berlin<br />
gegen<br />
wegen Forderung<br />
- Beklagter -<br />
erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers<br />
zum Landgericht Berlin.<br />
Klage<br />
In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen zu erkennen:<br />
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst 12 Prozent Zinsen seit<br />
16. Juli 2013 zu bezahlen.<br />
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Assessorkurs Berlin/ Brandenburg – RA Leander J. Gast<br />
Dieser Text unterliegt dem geltenden Leistungsschutz- u. Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des<br />
UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen <strong>Repetitorium</strong>s <strong>hemmer</strong> – Der Assessorkurs Berlin, RA Leander J. Gast, verboten und wird sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt.
Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />
Sachverhalt – S. 2 von 8<br />
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Assessorkurs<br />
Berlin/Brandenburg<br />
Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils,<br />
wenn sich der Beklagte in der Notfrist des § 276 Abs.1 Satz 1 ZPO nicht erklärt.<br />
Begründung:<br />
Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 24345/7 in Berlin-Zehlendorf. An<br />
diesem Grundstück bestellte der Kläger im Februar 2012 dem Herrn Georg Greif eine Grundschuld<br />
in Höhe von 50.000 € zur Sicherung einer Darlehensforderung in gleicher Höhe gegen Herrn<br />
Siegbert Steinert. Das Darlehen sollte am 1. März 2013 fällig sein.<br />
Der Kläger wollte da<strong>mit</strong> Herrn Steinert, <strong>mit</strong> dem er beim Tennis zusammen Doppel spielt, aus einer<br />
finanziellen Notlage helfen. Allerdings hätte der Kläger nie gedacht, dass ihn dies ernsthaft in finanzielle<br />
Schwierigkeiten bringen würde; eigentlich sollte klar sein, dass da<strong>mit</strong> die Gläubiger nur ruhig<br />
gestellt werden.<br />
Dennoch kündigte Herr Greif dem Kläger im März 2013 nach Fälligkeit der Forderung gegen<br />
Steinert an, notfalls gegen ihn vollstrecken zu wollen. Anfang April 2013 schrieb Herr Greif an den<br />
Kläger, dass er die Zwang<strong>sv</strong>ollstreckung in das Grundstück betreiben werde, wenn der Kläger nicht<br />
bis zum 20. April 2013 bezahlt haben würde.<br />
Daraufhin zahlte der Kläger am 15. April 2013 50.000 € an Herrn Greif. Greif trat ihm dabei<br />
gleichzeitig die Forderung gegen Steinert ab.<br />
Beweis: Schreiben des Greif vom 4. März und 3. April 2013; Quittung für die Zahlung an<br />
Greif<br />
Mittlerweile hat der Kläger ausfindig gemacht, dass Herr Greif sich bereits im Januar 2012 vom Beklagten,<br />
der eine Spirituosengroßhandlung betreibt, eine Bürgschaft an der gleichen Forderung hatte<br />
bestellen lassen.<br />
Der Beklagte steht in geschäftlichen Beziehungen zum Zeugen Steinert. Er war damals von Steinert<br />
angerufen worden und um die Bürgschaft gebeten worden. Steinert hatte geltend gemacht, dass der<br />
Beklagte nun schon so viel an seinem - Steinerts - Laden verdient habe, dass es nun an der Zeit sei,<br />
sich dafür einmal zu revanchieren, andernfalls man die geschäftlichen Beziehungen reduzieren oder<br />
gar einstellen werde. Daraufhin übernahm der Beklagte durch Schriftstück vom 17. Januar 2012<br />
eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 50.000 €.<br />
Beweis: Siegbert Steinert, Nackenheimer Weg in 12099 Berlin, und Georg Greif, Bachstraße<br />
36 in 12623 Berlin, als Zeugen<br />
Durch die Zahlung an Herrn Greif hat der Kläger nach dem Gesetz automatisch auch die Bürgschaft<br />
erworben, da Grundschuld und Hypothek insofern gleich zu behandeln sind. Die oben genannte
Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />
Sachverhalt – S. 3 von 8<br />
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Assessorkurs<br />
Berlin/Brandenburg<br />
Abtretung war dazu meines Erachtens gar nicht erforderlich, um die Bürgschaft übergehen zu lassen.<br />
Der Kläger hatte den Beklagten am 2. Juli 2013 (Zugang am 3. Juli 2013) schon einmal höflich zur<br />
Zahlung von 50.000 € aufgefordert. Am 13. Juli 2013 (Zugang am 14. Juli 2013) schließlich hat er<br />
ihm unter Androhung rechtlicher Konsequenzen eine Mahnung geschickt, doch bis heute keine<br />
Reaktion erhalten.<br />
Der Kläger arbeitet <strong>mit</strong> Bankkredit, den er in Höhe von 12 Prozent verzinsen muss.<br />
Die Klage ist daher in vollem Umfang begründet.<br />
Dr. Reginald Ritz<br />
Rechtsanwalt<br />
Anlage: Prozes<strong>sv</strong>ollmacht<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Es wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet. Die Klageschrift wurde dem Beklagten persönlich<br />
unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur<br />
Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen gemäß § 276 Abs.1 ZPO sowie <strong>mit</strong> der Belehrung<br />
über die Folgen der Fristversäumung (§§ 276 Abs.2, 277 Abs.2 ZPO) am 19. August 2013<br />
persönlich zugestellt.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Franz Olbert 4. September 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
Adamstraße 21<br />
13595 Berlin<br />
An das<br />
Landgericht Berlin<br />
10589 Berlin<br />
Landgericht Berlin<br />
Eingang: 5. September 2013<br />
2 O 2282/13<br />
In Sachen<br />
Karl-Heinz Kleiber gegen Otto Fuchs<br />
zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Mein Mandant wird sich gegen die Klage verteidigen.<br />
Eine Klageerwiderung folgt noch.<br />
Franz Olbert<br />
Anlage: Prozes<strong>sv</strong>ollmacht<br />
______________________________________________________________________________
Klausur Nr. <strong>694</strong> (Zivilrecht)<br />
Sachverhalt – S. 4 von 8<br />
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Berlin/Brandenburg<br />
Am 8. September 2013 findet der Vorsitzende der Zivilkammer 2 die Akte Kleiber/Fuchs (Az.<br />
2 O 2282/13) auf seinem Schreibtisch. Da die Verteidigungsanzeige nicht in den Akten ist, stellt er<br />
den Ablauf der gesetzten Frist fest. Die Kammer trifft daraufhin folgende Entscheidung:<br />
Das Landgericht Berlin - Zivilkammer 2 - erlässt<br />
am 8. September 2013 folgendes<br />
in dem Rechtsstreit<br />
Karl-Heinz Kleiber gegen Otto Fuchs<br />
Versäumnisurteil:<br />
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst 12 Prozent Zinsen seit<br />
14. Juli 2013 zu bezahlen.<br />
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Mengler Dr. Böller Mayer<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Das Versäumnisurteil wird dem Beklagtenvertreter, dessen angezeigte Vertretung in der Verteidigungsanzeige<br />
bei der Geschäftsstelle bemerkt worden war, und dem Klägervertreter am 11. September<br />
2013 jeweils ordnungsgemäß zugestellt.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Franz Olbert 25. September 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
Adamstraße 21<br />
13595 Berlin<br />
An das<br />
Landgericht Berlin<br />
10589 Berlin<br />
Landgericht Berlin<br />
Eingang: 25. September 2013<br />
2 O 2282/13<br />
In Sachen
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau – Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin – Bonn<br />
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Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig – Saarbrücken<br />
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Sachverhalt – S. 5 von 8<br />
Karl-Heinz Kleiber gegen Otto Fuchs<br />
Assessorkurs<br />
Berlin/Brandenburg<br />
lege ich namens und <strong>mit</strong> Vollmacht des Beklagten<br />
Einspruch<br />
ein gegen das Versäumnisurteil vom 8. September 2013.<br />
Gleichzeitig stelle ich folgende Anträge:<br />
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 2013 wird<br />
aufgehoben.<br />
2. Die Klage wird abgewiesen.<br />
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />
4. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.<br />
Begründung:<br />
Der Einspruch ist zulässig und begründet: Das Versäumnisurteil hätte nie ergehen dürfen, da die<br />
Verteidigungsanzeige rechtzeitig erfolgte. Wenn in unserem Landgericht die rechte Hand nicht<br />
weiß, was die linke Hand macht und - wie ich nun in Erfahrung bringen konnte - meine Verteidigungsanzeige<br />
bei der falschen Kammer gelandet war, dann darf doch daraus meinem Mandanten<br />
kein Nachteil entstehen.<br />
Im Übrigen ist die Klage völlig unbegründet.<br />
Der Klägervortrag ist unschlüssig, weil sich daraus ergibt, dass ein Anfechtungsgrund für den<br />
Beklagten vorliegt, nämlich die vorgebrachte Bedrohung des Beklagten bei der Abgabe der<br />
Bürgschaftserklärung, die wir uns hier<strong>mit</strong> zu Eigen machen.<br />
Namens meines Mandanten erkläre ich hier<strong>mit</strong> auch die Anfechtung des Bürgschaft<strong>sv</strong>ertrages. Gegenüber<br />
Herrn Greif habe ich diese sicherheitshalber schon letzte Woche (18. September 2013)<br />
telefonisch erklärt. Da mein Mandant den Wegfall der Drucksituation, unter der er die Bürgschaft<br />
abgab, erst vor wenigen Wochen bemerkte, weil die geschäftliche Beziehung zu Herrn Steinert ihre<br />
wirtschaftliche Bedeutung erst jetzt verlor, ist auch die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen.<br />
Mit Nichtwissen bestritten wird hier<strong>mit</strong>, dass der Kläger überhaupt an Herrn Greif bezahlt hat und<br />
dass dieser dafür die Forderung gegen Steinert abgetreten hat.<br />
Im Übrigen möchte ich den Herrn Kollegen und das hohe Gericht nur darauf hinweisen, dass die -<br />
ohnehin leerlaufende - schriftliche Mahnung des Klägers zwar das Datum 13. Juli 2013 trägt, in je-
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Berlin/Brandenburg<br />
dem Fall aber erst am 23. Juli 2013 zugegangen ist. Daher wird hier<strong>mit</strong> auch bestritten, dass der Absendetermin<br />
<strong>mit</strong> dem auf dem Schreiben genannten Datum identisch ist.<br />
Dass dem Beklagten schon zuvor eine "höfliche Zahlungsaufforderung" geschickt worden sein soll,<br />
wird hier<strong>mit</strong> ebenfalls bestritten: Derartiges ist meinem Mandanten nie zugegangen.<br />
Franz Olbert<br />
Rechtsanwalt<br />
________________________________________________________________________________<br />
Die Zustellung des Schriftsatzes vom 25. September 2013 an den Klägervertreter gemäß § 340a<br />
ZPO erfolgte am 27. September 2013. Termin wurde bestimmt auf den 26. November 2013; die<br />
Parteien wurden geladen.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013<br />
Gegenwärtig: .......................<br />
Bei Aufruf der Sache erschienen<br />
für die Klagepartei Rechtsanwalt Dr. Ritz.<br />
für die beklagte Partei Rechtsanwalt Olbert.<br />
Der Klägervertreter stellt den Antrag, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise beantragt<br />
er, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.<br />
Der Beklagtenvertreter beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<br />
.................................<br />
Der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Anfechtung der Bürgschaft auch aus einem zweiten Grund<br />
durchgreife. Wie er jetzt erst von seinem Mandanten erfahren habe und deswegen zu entschuldigen<br />
bitte, habe Herr Steinert dem Beklagten falsche Angaben über seine Vermögen<strong>sv</strong>erhältnisse<br />
gemacht, nämlich manipulierte Belege über die damaligen Kontostände vorgelegt. Der Beklagte sei<br />
aufgrund dessen von falschen Vermögen<strong>sv</strong>erhältnissen ausgegangen und hätte die Bürgschaft bei<br />
Kenntnis der wirklichen Sachlage nicht abgegeben. Da in diesen Vorfall auch Herr Greif als Gläubiger<br />
der Forderung eingeweiht gewesen sei, sei die Anfechtung berechtigt.<br />
Zum Beweis dieser Tatsache beantragt er, Herrn Steinert und Herrn Greif als Zeugen zu laden. Eine<br />
ladungsfähige Anschrift teilt er <strong>mit</strong>.
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Berlin/Brandenburg<br />
Der Klägervertreter erklärt, sowohl die Behauptung einer Täuschung als solche als auch die Tatsache,<br />
dass Herr Greif eingeweiht gewesen sei, <strong>mit</strong> Nichtwissen zu bestreiten. Er beantragt, den Vortrag<br />
als verspätet zurückzuweisen.<br />
Der Klägervertreter legt ein Schriftstück vom 15. April 2013 vor. Es wird festgestellt, dass dieses<br />
die Unterschrift des Georg Greif trägt und auch dessen Name und Adresse in Druckschrift angegeben<br />
ist; in diesem Schreiben wird quittiert, dass am selben Tag eine Zahlung von 50.000 € von<br />
Herrn Kleiber an Herrn Greif erfolgt sei.<br />
Der Beklagtenvertreter erklärt daraufhin, nun keine Einwände mehr gegen die Behauptung der<br />
Zahlung und der vermeintlichen Abtretung erheben zu wollen, doch sei diese seiner Ansicht nach<br />
aus rechtlichen Gründen ohnehin unerheblich.<br />
Bezüglich der Mahnung trägt der Klägervertreter vor, dass das Schreiben am 13. Juli 2013 zur Post<br />
ging, so dass es am 14. Juli 2013 zugegangen sein muss. Der Beklagtenvertreter widerspricht dem,<br />
da offenbar wiederum eine Schlamperei der Post vorliege; jedenfalls sei das Schriftstück erst am<br />
23. Juli 2013 zugegangen.<br />
Der Beklagtenvertreter bestreitet weiterhin die Inanspruchnahme von Bankkredit in Höhe von<br />
12 Prozent; <strong>mit</strong> solchen ungenauen Behauptungen sei kein Staat zu machen.<br />
Daraufhin ergeht folgender<br />
Beschluss:<br />
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf den 17. Dezember 2013, 9.00 Uhr,<br />
Sitzungssaal 13.<br />
______________________________________________________________________________<br />
Vermerk für den Bearbeiter:<br />
1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Der Tatbestand muss den Anforderungen des<br />
§ 313 Abs. 2 ZPO genügen. Die Höhe einer etwaigen Sicherheitsleistung braucht nicht<br />
angegeben zu werden.<br />
2. Der Bearbeiter hat alle Rechtsfragen, auf die es für die getroffene Entscheidung ankommt,<br />
eingehend zu behandeln. Kommt der Bearbeiter zu einer Entscheidung, in der er zur materiellen<br />
Rechtslage nicht Stellung nimmt, so ist diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern.<br />
3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, etc.) sind in Ordnung. Hinsichtlich der im Sachverhalt<br />
genannten Daten ist davon auszugehen, dass es sich nicht um Sonnabende, Sonntage oder<br />
Feiertage handelt.<br />
4. Hält der Bearbeiter die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht oder weitere<br />
Beweiserhebungen für erforderlich, so ist dies zu erörtern, alsdann jedoch zu unterstellen, dass<br />
ihre Durchführung für den Beweisführer erfolglos geblieben ist.
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5. Stützt der Bearbeiter die getroffenen Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den<br />
eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass ihr<br />
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sie hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
6. Zugelassene Hilfs<strong>mit</strong>tel<br />
a. Schönfelder, Deutsche Gesetze<br />
b. Palandt, BGB<br />
c. Thomas/Putzo, ZPO