Klausur_1115_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 1 -<br />
<strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong><br />
Familienrecht<br />
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden)<br />
________________________________________________________________________________<br />
Hiltrud Balzl Memmingen, 25. September 2013<br />
Rechtsanwältin<br />
87700 Memmingen<br />
Goethestraße 16<br />
An das<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
- Familiengericht -<br />
87700 Memmingen<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
Eingang: 25. September 2013<br />
In Sachen<br />
Eleonore Kramer, Erlenstraße 13, 87700 Memmingen<br />
gegen<br />
Fritz Kramer, Kepplerstraße 45, 87700 Memmingen<br />
wegen Unterhalt<br />
- Antragstellerin -<br />
- Antragsgegner -<br />
stelle ich namens und mit Vollmacht der Antragstellerin folgende<br />
Anträge<br />
I. Der Antragsgegner wird verurteilt, für die Zeit seit einschließlich Juli 2013 bis<br />
einschließlich Juni 2015 an die Antragstellerin eine monatlich im Voraus zu<br />
entrichtende Unterhaltsrente in Höhe von 630 € zu bezahlen.<br />
II.<br />
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.<br />
Begründung:<br />
Die Antragstellerin fordert in diesem Verfahren Nachehelichenunterhalt, mit dem der Antragsgegner<br />
inzwischen seit einigen Monaten in Rückstand ist.<br />
Die Beteiligten waren seit 15. Juli 2008 verheiratet, wurden durch Beschluss des Amtsgerichts<br />
Memmingen vom 15. Mai 2013, zugestellt am 30. Mai 2013, aber geschieden. Der Scheidungsantrag<br />
des jetzigen Antragsgegners war der Antragstellerin am 7. Januar 2013 zugestellt worden. Kinder<br />
sind nicht vorhanden.<br />
Beweis für alles: Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses vom 15. Mai 2013 (Anlage K 1 )
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 2 -<br />
Die Beteiligten hatten sich im Oktober 2011 getrennt. Die Antragstellerin wohnte zunächst vom<br />
Antragsgegner in dessen Wohnung getrennt, da sie keine entsprechende für sie bezahlbare Wohnung<br />
hatte finden können.<br />
Als sie zum Ende März 2012 dann auszog, bekam sie vom Antragsgegner zunächst Unterhalt, wobei<br />
dieser in Verkennung der Rechtslage immer erklärte, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“<br />
zu zahlen. Meist zahlte er Teilbeträge, mal 500 €, mal etwas mehr, mal etwas weniger, oft aber<br />
zahlte er völlig verzögert, und teilweise blieb die Zahlung ganz aus.<br />
Eine Geltendmachung im Scheidungsverfahren unterblieb dann aber aus mir nicht mehr nachvollziehbaren<br />
Gründen, offenbar hauptsächlich weil der damalige Prozessvertreter der Antragstellerin<br />
das Verfahren über die Scheidung selbst nicht dadurch verzögern wollte.<br />
Anlässlich eines Gespräches bei einem zufälligen Treffen beim Einkaufen hat die Antragstellerin<br />
den Antragsgegner am 3. Juni 2013 im Beisein einer guten Bekannten auf Unterhalt angesprochen<br />
und erklärt, sie wolle jetzt nach der Scheidung, also für den laufenden Monat Juni 2013 und für die<br />
weitere Zukunft, ihr Geld endlich vollständig und „nicht nur tröpfchenweise“ haben, sonst werde<br />
dies für den Antragsgegner ernsthafte Konsequenzen haben; ihr stünden mindestens 600 € zu.<br />
Beweis: Zeugnis der Frau Waltraud Rickel, Schillerstraße 1, 87700 Memmingen<br />
Der Antragsgegner antwortete nur „mal sehen“, das hänge davon ab, ob ihr angesichts ihrer neuen<br />
Beziehung überhaupt noch etwas zustehe, was noch zu prüfen sei.<br />
Beweis: Zeugnis der Frau Waltraud Rickel, Schillerstraße 1, 87700 Memmingen<br />
Tatsächlich zahlte der Antragsgegner dann nur noch 600 € Unterhalt für Juni 2013. Daher hat die<br />
Antragstellerin dem Antragsgegner am 12. August 2013 eine erneute Mahnung geschickt.<br />
Beweis: Fotokopie des Mahnschreibens vom 12. August 2013 (Anlage K 2 )<br />
Der Antragsgegner hat dennoch nicht bezahlt, vielmehr hatte er bereits zuvor durch Schreiben vom<br />
3. August 2013, zugegangen am 5. August 2013, die Zahlungspflicht zurückgewiesen. Auf dessen<br />
genauen Inhalt wird hiermit Bezug genommen.<br />
Beweis: Schreiben vom 3. August 2013 (Anlage K 3 )<br />
Zur Höhe des Unterhalts ist Folgendes auszuführen:<br />
Aus seiner beruflichen Tätigkeit als angestellter Bankkaufmann verdient der Antragsgegner derzeit<br />
2.500 € netto.<br />
Beweis: Parteieinvernahme des Antragsgegners<br />
Die Antragstellerin ist seit Anfang August 2012 wieder berufstätig und verdient als Sekretärin in<br />
Ganztagstätigkeit 1.100 € netto.<br />
Beweis: Gehaltsbescheinigung vom 20. September 2013 (Anlage K 4 )
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 3 -<br />
Sie hat also bei weitem nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung, die sie während der Ehe hatte.<br />
Daraus errechnet sich ein monatlicher Unterhalt von 630 €. Hätte die Antragstellerin den Antragsgegner<br />
nicht geheiratet, hätte sie ihre frühere Berufstätigkeit nicht aufgegeben und wäre inzwischen<br />
beruflich viel weiter. Daher ist es nur gerecht, wenn der Antragsgegner ihr zusätzlich zu ihrem Einkommen<br />
noch Unterhalt bezahlen muss.<br />
Die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner zuliebe ihre Karriere geopfert. Als dieser im November<br />
2008 einen für die Karriere wichtig erscheinenden Auslandsaufenthalt in Saudi-Arabien antrat,<br />
gab sie auf dessen Bitte hin ihre damalige Stellung auf, obwohl sie in ihrer damaligen Firma unmittelbar<br />
vor dem Sprung in die Rolle einer Chefsekretärin stand. Es muss gewiss nicht weiter erläutert<br />
werden, wie sehr die Antragstellerin dies angesichts der Undankbarkeit des Antragsgegners als eine<br />
der größten Fehlentscheidungen ihres Lebens bedauert.<br />
Nach der Trennung war die Antragstellerin über längere Zeit erwerbsunfähig, weil sie aufgrund<br />
mehrerer Fehlgeburten in ärztlicher Behandlung war, und besuchte anschließend mehrere Fortbildungen,<br />
um wieder Tritt in ihrem alten Beruf fassen zu können. Sie hat alles getan, was in ihrer<br />
Macht stand, um beruflich wieder „auf die Beine“ zu kommen.<br />
Ihr Gehalt entspricht dem Durchschnitt des Gehalts von Sekretärinnen im Raum Memmingen. Ein<br />
höheres Gehalt ist derzeit aufgrund der Marktlage und der längeren beruflichen Pause der Antragstellerin<br />
trotz aller Bemühungen nicht zu erzielen.<br />
Hiltrud Balzl<br />
Rechtsanwältin<br />
__________________________________<br />
Anlage K 3 :<br />
Fritz Kramer 3. August 2013<br />
Kepplerstraße 45<br />
87700 Memmingen<br />
An Eleonore Kramer<br />
Erlenstraße 13<br />
87700 Memmingen<br />
Hallo Ex-Frau,<br />
ich habe mir die Sache anlässlich unseres Gespräches in der Fußgängerzone nun noch mal durch<br />
den Kopf gehen lassen. Es ist schon ein starkes Stück, dass Du Dir das neue Leben mit Deinem Lebensgefährten<br />
von mir finanzieren lassen willst. Frag doch Deinen neuen Lover, ob er Dich durchfüttert;<br />
immerhin machst Du ja auch alles für ihn. Mir wäre es recht gewesen, wenn Du Dich einmal<br />
während unserer Ehe auch so um mich gekümmert hättest. .....
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 4 -<br />
Wie dem auch sei; von mir bekommst Du nicht einen Pfennig, schließlich verdienst Du jetzt selbst<br />
genug. Ich verdiene mir mein Geld viel zu schwer, als dass ich bereit wäre, davon etwas abzugeben.<br />
Fritz<br />
___________________________<br />
Anlage K 2 (eine Fotokopie):<br />
Eleonore Kramer 12. August 2013<br />
Erlenstraße 13<br />
87700 Memmingen<br />
An Herrn Fritz Kramer<br />
Kepplerstraße 45<br />
87700 Memmingen<br />
Lieber Fritz,<br />
leider hast Du mir bis heute immer noch keinen Unterhalt bezahlt. Dein letzter Brief, in dem Du<br />
Dich geweigert hast, war auch sehr gemein. Es wird jetzt Zeit, dass Du Dich anständig benimmst<br />
und zu Deiner Verantwortung stehst. Eine gute Bekannte hat mir vorgerechnet, dass mir trotz meines<br />
eigenen Gehaltes mindestens 600 € zustehen würden. Die möchte ich von Dir haben.<br />
Deine<br />
Eleonore<br />
______________________________________________________________________________<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
- Familiengericht -<br />
Az. 4 F 500/13 27. September 2013<br />
Verfügung<br />
1. Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf<br />
den 18. Oktober 2013, 9.00 Uhr Sitzungssaal 333.<br />
2. Antragsschrift mit Ladung förmlich dem Antragsgegner zustellen.<br />
3. Antragstellervertreterin formlos zum Termin laden.<br />
4. ............<br />
Fränkele<br />
Richterin am Amtsgericht
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 5 -<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Antragsschrift, Ladung und die übrigen Verfügungen wurden dem Antragsgegner am 30. September<br />
2013 ordnungsgemäß zugestellt.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
- Familiengericht -<br />
Az. 4 F 500/13<br />
Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. Oktober 2013:<br />
Vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gemäß §§ 159, 160a ZPO.<br />
Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Fränkele.<br />
Bei Aufruf der Sache erschienen:<br />
Die Antragstellerin persönlich mit Rechtsanwältin Balzl<br />
Für den Antragsgegner: niemand<br />
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zum heutigen Termin ordnungsgemäß geladen wurde,<br />
aber nicht erschienen ist.<br />
Die Vertreterin der Antragstellerin beantragt den Erlass einer Versäumnisentscheidung mit dem Inhalt<br />
der Antragsschrift vom 25. September 2013.<br />
Das Gericht verkündet folgenden<br />
Versäumnisbeschluss<br />
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis einschließlich Juni 2015 an die Antragstellerin<br />
eine monatlich im Voraus zu entrichtende Unterhaltsrente in Höhe<br />
von 630 € zu bezahlen.<br />
II.<br />
III.<br />
IV.<br />
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, für die Zeit seit Juli 2013 rückständigen<br />
Unterhalt in Höhe von 2.520 € an die Antragstellerin zu bezahlen.<br />
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<br />
Hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziffer I. wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.<br />
Fränkele<br />
Richterin am Amtsgericht<br />
Für die Richtigkeit der Übertragung<br />
vom Tonträger<br />
Schneidig<br />
Justizsekretär als U.d.G.
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 6 -<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Der Versäumnisbeschluss wurde am 21. Oktober 2013 zugestellt.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Dr. Oskar Schlauberger Memmingen, 3. November 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
87700 Memmingen<br />
Hauptstraße 19<br />
An das<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
- Familiengericht -<br />
87700 Memmingen<br />
In der Familiensache<br />
Kramer gegen Kramer<br />
4 F 500/13<br />
lege ich namens und mit Vollmacht des Antragsgegners<br />
Einspruch<br />
ein gegen den Versäumnisbeschluss vom 18. Oktober 2013.<br />
Gleichzeitig stelle ich folgende Anträge:<br />
1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 18. Oktober<br />
2013 wird aufgehoben.<br />
2. Der Unterhaltsantrag wird abgewiesen.<br />
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />
Begründung:<br />
Der Versäumnisbeschluss hätte nie ergehen dürfen, zum einen, weil derartiges schon durch die Verfahrensregeln<br />
im Familienrecht untersagt ist (vgl. etwa § 130 II FamFG), zum anderen, weil er inhaltlich<br />
völlig falsch ist.<br />
Die Antragstellerin hat schon deswegen keinen Anspruch auf Unterhalt, weil die Zeit des harmonischen<br />
Zusammenlebens als Eheleute bis zu der unstreitig bereits im Oktober 2011 in der Ehewohnung<br />
vollzogenen Trennung der Eheleute viel zu kurz war, so dass ein Ausschluss wegen Unbilligkeit<br />
eingreift.
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 7 -<br />
Außerdem verdient sie jetzt schließlich selbst, und von 1.100 € netto, die sie selbst einräumt, kann<br />
man auch ganz gut leben (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit).<br />
Überdies wäre ein etwaiger Anspruch auf Unterhalt auch völlig unbillig. Es kann ja wohl nicht angehen,<br />
dass mein Mandant die sexuelle Beziehung, die die Antragstellerin seit geraumer Zeit pflegt,<br />
auch noch finanziell unterstützen muss. Der Antragsteller hat nämlich erfahren müssen, dass seine<br />
Ex-Frau offensichtlich bereits während der Ehe seit längerer Zeit und hinter seinem Rücken eine<br />
heimliche Beziehung mit einem Herrn Liebach, einem ehemaligen Schulfreund, unterhielt. Nach<br />
unseren Informationen besteht die Liebesbeziehung zu Herrn Liebach seit Juni 2011.<br />
Beweis: Zeugnis des Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz<br />
12a<br />
Unbeschadet davon muss die Unterhaltspflicht entfallen, weil die Antragstellerin jetzt immer noch<br />
eine feste Beziehung zu diesem Herrn Liebach unterhält. Letzterer ist praktisch fest bei der Antragstellerin<br />
eingezogen. Eine solche „Arbeitsteilung“ – der Antragsgegner als Ex-Ehemann ist für das<br />
Finanzielle zuständig, der neue Partner für anderes – kann dem Antragsgegner nicht dauerhaft zugemutet<br />
werden.<br />
All dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in der neuen Beziehung in ihrer Wohnung den<br />
Haushalt führt. Seine oben bezeichnete Adresse, unter der er in Wohngemeinschaft mit einem anderem<br />
Mann zusammen lebt, führt dieser Herr Liebach ganz offenkundig nur noch pro forma, um den<br />
Unterhaltsanspruch seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden.<br />
Beweis: Zeugnis des Carl Liebach<br />
Auch rechnerisch ergibt sich praktisch kein erwähnenswerter Unterhaltanspruch, denn das Einkommen<br />
der Antragstellerin ist nicht prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse gewesen. Sie arbeitet<br />
jetzt nur deshalb wieder, weil sie sich von dem Antragsgegner getrennt hat. Würden die Beteiligten<br />
noch ganz normal zusammenleben, hätte sie natürlich nicht wieder gearbeitet.<br />
Zieht man also das Einkommen der Antragstellerin richtiger Weise von der Hälfte des allein vom<br />
Antragsgegner erarbeiteten Familieneinkommens ab, so bleibt kaum etwas übrig.<br />
Dr. Oskar Schlauberger<br />
Rechtsanwalt<br />
___________________________<br />
Dieses Einspruchschreiben vom 3. November 2013 ging in zwei verschiedenen Varianten beim<br />
Amtsgericht Memmingen ein:<br />
Es wurde noch am selben Tag, dem 3. November 2013 dem Amtsgericht zugefaxt. Auf dem Fax ist<br />
der abschließende Namenszug „Dr. Oskar Schlauberger“ nicht als handschriftliche Unterzeichnung<br />
zu sehen, sondern in Druckbuchstaben; darunter ist folgender Vermerk angebracht „Der benannte<br />
Urheber kann wegen der gewählten Übertragungsform des Computerfaxes nicht unterzeichnen.“
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 8 -<br />
Am 4. November 2013 ging das Einspruchsschreiben vom 3. November 2013 mit einer Originalunterschrift<br />
des Prozessvertreters bei Gericht ein.<br />
________________________________________________________________________________<br />
Hiltrud Balzl Memmingen, 10. November 2013<br />
Rechtsanwältin<br />
87700 Memmingen<br />
Goethestraße 16<br />
An das<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
- Familiengericht -<br />
87700 Memmingen<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
Eingang: 10. November 2013<br />
In Sachen<br />
Kramer gegen Kramer<br />
4 F 500/13<br />
nehme ich namens der Antragstellerin erneut zum Verfahren Stellung und beantrage, die getroffene<br />
Versäumnisentscheidung durch kontradiktorische Entscheidung zu bestätigen.<br />
Es ist entschieden zu bestreiten, dass die neue Beziehung der Antragstellerin bereits während intakter<br />
Ehe bestanden hat. Es handelt sich bei dem neuen Partner mitnichten um einen ehemaligen<br />
Schulfreund; vielmehr haben sich die Antragstellerin und ihr neuer Partner überhaupt erst lange<br />
nach der Trennung kennen gelernt, nämlich im April 2013.<br />
Beweis (unter Verwahrung gegen die Beweislast): Zeugnis des Carl Liebach, 91522 Ansbach,<br />
Marktplatz 12a.<br />
Eigentlich sollte dies aus dem laufenden Verfahren ja herausgehalten werden, doch nun scheint es<br />
doch auf den Tisch zu müssen: Tatsache ist nämlich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin fast<br />
während der gesamten Ehezeit mit wechselnden Partnerinnen betrogen hat. Beweise könnten wir<br />
wahrlich ausreichende liefern!<br />
Es ist v.a. aber auch unzutreffend, dass die Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten zusammenwohne<br />
und diesem den Haushalt führe. Da Herr Liebach bei der Stadtverwaltung in Ansbach beschäftigt<br />
ist, hat er seine dortige Wohnung behalten und verbringt nur immer wieder einmal das<br />
Wochenende oder eine kürzere Urlaubszeit in der Wohnung der Antragstellerin. Dies erspart also<br />
letztlich gar nichts. Die Wohnung der Antragstellerin ist auf Dauer auch zu klein für ein gemeinsames<br />
Zusammenleben, und Herr Liebach lebt in Wohngemeinschaft mit einem anderen Mann.<br />
Beweis für alles (unter Verwahrung gegen die Beweislast): Zeugnis des Carl Liebach.
Es bleibt daher dabei, dass die Klageforderung voll berechtigt ist.<br />
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 9 -<br />
Hiltrud Balzl<br />
Rechtsanwältin<br />
________________________________________________________________________________
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 10 -<br />
Am 13. November 2013 erging Beweisbeschluss über die Antragsgegnerbehauptungen bezüglich<br />
des Zusammenlebens der Antragstellerin mit Carl Liebach, des Beginns dieser Beziehung und der<br />
Haushaltsführung durch die Antragstellerin. Die Beteiligten und der Zeuge Liebach wurden geladen.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Dr. Oskar Schlauberger Memmingen, 15. November 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
87700 Memmingen<br />
Hauptstraße 19<br />
An das<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
- Familiengericht -<br />
87700 Memmingen<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
Eingang: 15. November 2013<br />
In Sachen<br />
Kramer gegen Kramer<br />
4 F 500/13<br />
sehe ich mich veranlasst, erneut zur Sache Stellung zu nehmen.<br />
Das Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie während der Ehe häufig mit anderen<br />
Frauen betrogen, ist zu bestreiten. Diese Behauptungen, die die Antragstellerin schon während<br />
der Ehe immer wieder aufstellte und diese damit zerstörte, entbehren jeglicher Grundlage. Daher ist<br />
alleine der Antragstellerin selbst die bereits vorgetragene sexuelle Pflichtverletzung vorzuwerfen.<br />
Dr. Oskar Schlauberger<br />
Rechtsanwalt<br />
________________________________________________________________________________<br />
Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2013:<br />
Vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gemäß §§ 159, 160a ZPO.<br />
Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Fränkele.<br />
Bei Aufruf der Sache erschienen:<br />
Die Antragstellerin persönlich mit Rechtsanwältin Balzl<br />
Der Antragsgegner persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Schlauberger
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 11 -<br />
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Termin zunächst als Gütetermin behandelt wird.<br />
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Eine gütliche Einigung wird nicht erzielt.<br />
Nach kurzer Unterbrechung wird der Termin als Haupttermin fortgesetzt.<br />
Der Zeuge Liebach wird zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie auf die<br />
Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen.<br />
Der Zeuge verlässt den Sitzungssaal.<br />
Die Vertreterin der Antragstellerin stellt den Antrag, den Versäumnisbeschluss zu bestätigen.<br />
Der Antragsgegnervertreter beantragt, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Unterhaltsantrag<br />
abzuweisen.<br />
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass bisher keine Vollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss<br />
erfolgt ist.<br />
Der Zeuge Liebach wird hereingerufen und wie folgt vernommen:<br />
Zur Person: Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz 12a, mit den<br />
Beteiligten weder verwandt noch verschwägert.<br />
Zur Sache: „Ich habe seit Anfang April 2013 eine Beziehung zur Antragstellerin. Vorher kannten<br />
wir uns gar nicht. Ich habe sie erst zufällig über meine in Memmingen wohnende Schwester, Frau<br />
Renate Rickel, kennen gelernt, als ich diese einmal besuchte. Dazu können sie ruhig auch meine<br />
Schwester befragen. Dann hat es ganz schnell gefunkt zwischen uns.“<br />
Auf Frage: „Nein ich führe weder Frau Kramer den Haushalt, noch sie mir. Und ich wohne auch<br />
nicht mit ihr zusammen. Ich habe meine eigene Wohnung zusammen in WG mit einem Freund in<br />
Ansbach und arbeite dort im Standesamt. Meinen Haushalt führe ich durchaus selbst, gerade Kochen<br />
ist eine meiner Leidenschaften, mit der ich die Antragstellerin immer wieder mal verwöhne.<br />
Die Antragstellerin besuche ich nur am Wochenende und manchmal unter der Woche. Natürlich<br />
sind wir auch schon zusammen in Urlaub gefahren, aber das wird doch nicht verboten sein.“<br />
vorgespielt und genehmigt<br />
Die Beteiligtenvertreter verzichten auf die Beeidigung der Zeugin. Sodann ergeht folgender Beschluss:<br />
„Die Zeugin bleibt unbeeidigt.“<br />
Der Antragsgegnervertreter erklärt, dass die Erklärung vom 3. Juni 2013 nicht als eine wirksame<br />
Mahnung in Betracht käme.
Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 12 -<br />
Die Beteiligten stellen klar, dass bezüglich des Scheidungsbeschlusses vom 15. Mai 2013, das am<br />
30. Mai 2013 zugestellt wurde, keine Rechtsmittel eingelegt wurden und ein Rechtsmittelverzicht<br />
nicht erklärt worden war.<br />
Die Vorsitzende verkündet daraufhin folgenden Beschluss:<br />
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ..............., Sitzungssaal 45.<br />
Für die Richtigkeit der Übertragung<br />
Fränkele<br />
vom Tonträger<br />
Richterin am Amtsgericht<br />
Schneidig<br />
Justizsekretär als U.d.G.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Vermerk für den Bearbeiter:<br />
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Das Rubrum, die Sachverhaltsdarstellung und die<br />
Rechtsbehelfsbelehrung sind erlassen.<br />
Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung. Alle vorgeschriebenen<br />
richterlichen Hinweise wurden erteilt. Wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach<br />
Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung<br />
der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen war. Soweit die<br />
Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein Eingehen auf alle berührten<br />
Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern.<br />
Berufsbedingte Aufwendungen bleiben außer Betracht; es ist zu unterstellen, dass diese bereits in<br />
die jeweils angegebenen Zahlen einkalkuliert sind. Der Selbstbehalt des Ehegattenunterhalts ist mit<br />
1.100 € anzusetzen.<br />
Hinsichtlich der von der Antragstellerin in den Antrag aufgenommenen zeitlichen Beschränkung<br />
des Anspruches ist ohne inhaltliche Prüfung zu unterstellen, dass diese zumindest nicht kürzer zu<br />
bemessen ist als angegeben.