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Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 1 -<br />

<strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong><br />

Familienrecht<br />

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden)<br />

________________________________________________________________________________<br />

Hiltrud Balzl Memmingen, 25. September 2013<br />

Rechtsanwältin<br />

87700 Memmingen<br />

Goethestraße 16<br />

An das<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

- Familiengericht -<br />

87700 Memmingen<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

Eingang: 25. September 2013<br />

In Sachen<br />

Eleonore Kramer, Erlenstraße 13, 87700 Memmingen<br />

gegen<br />

Fritz Kramer, Kepplerstraße 45, 87700 Memmingen<br />

wegen Unterhalt<br />

- Antragstellerin -<br />

- Antragsgegner -<br />

stelle ich namens und mit Vollmacht der Antragstellerin folgende<br />

Anträge<br />

I. Der Antragsgegner wird verurteilt, für die Zeit seit einschließlich Juli 2013 bis<br />

einschließlich Juni 2015 an die Antragstellerin eine monatlich im Voraus zu<br />

entrichtende Unterhaltsrente in Höhe von 630 € zu bezahlen.<br />

II.<br />

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.<br />

Begründung:<br />

Die Antragstellerin fordert in diesem Verfahren Nachehelichenunterhalt, mit dem der Antragsgegner<br />

inzwischen seit einigen Monaten in Rückstand ist.<br />

Die Beteiligten waren seit 15. Juli 2008 verheiratet, wurden durch Beschluss des Amtsgerichts<br />

Memmingen vom 15. Mai 2013, zugestellt am 30. Mai 2013, aber geschieden. Der Scheidungsantrag<br />

des jetzigen Antragsgegners war der Antragstellerin am 7. Januar 2013 zugestellt worden. Kinder<br />

sind nicht vorhanden.<br />

Beweis für alles: Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses vom 15. Mai 2013 (Anlage K 1 )


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 2 -<br />

Die Beteiligten hatten sich im Oktober 2011 getrennt. Die Antragstellerin wohnte zunächst vom<br />

Antragsgegner in dessen Wohnung getrennt, da sie keine entsprechende für sie bezahlbare Wohnung<br />

hatte finden können.<br />

Als sie zum Ende März 2012 dann auszog, bekam sie vom Antragsgegner zunächst Unterhalt, wobei<br />

dieser in Verkennung der Rechtslage immer erklärte, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“<br />

zu zahlen. Meist zahlte er Teilbeträge, mal 500 €, mal etwas mehr, mal etwas weniger, oft aber<br />

zahlte er völlig verzögert, und teilweise blieb die Zahlung ganz aus.<br />

Eine Geltendmachung im Scheidungsverfahren unterblieb dann aber aus mir nicht mehr nachvollziehbaren<br />

Gründen, offenbar hauptsächlich weil der damalige Prozessvertreter der Antragstellerin<br />

das Verfahren über die Scheidung selbst nicht dadurch verzögern wollte.<br />

Anlässlich eines Gespräches bei einem zufälligen Treffen beim Einkaufen hat die Antragstellerin<br />

den Antragsgegner am 3. Juni 2013 im Beisein einer guten Bekannten auf Unterhalt angesprochen<br />

und erklärt, sie wolle jetzt nach der Scheidung, also für den laufenden Monat Juni 2013 und für die<br />

weitere Zukunft, ihr Geld endlich vollständig und „nicht nur tröpfchenweise“ haben, sonst werde<br />

dies für den Antragsgegner ernsthafte Konsequenzen haben; ihr stünden mindestens 600 € zu.<br />

Beweis: Zeugnis der Frau Waltraud Rickel, Schillerstraße 1, 87700 Memmingen<br />

Der Antragsgegner antwortete nur „mal sehen“, das hänge davon ab, ob ihr angesichts ihrer neuen<br />

Beziehung überhaupt noch etwas zustehe, was noch zu prüfen sei.<br />

Beweis: Zeugnis der Frau Waltraud Rickel, Schillerstraße 1, 87700 Memmingen<br />

Tatsächlich zahlte der Antragsgegner dann nur noch 600 € Unterhalt für Juni 2013. Daher hat die<br />

Antragstellerin dem Antragsgegner am 12. August 2013 eine erneute Mahnung geschickt.<br />

Beweis: Fotokopie des Mahnschreibens vom 12. August 2013 (Anlage K 2 )<br />

Der Antragsgegner hat dennoch nicht bezahlt, vielmehr hatte er bereits zuvor durch Schreiben vom<br />

3. August 2013, zugegangen am 5. August 2013, die Zahlungspflicht zurückgewiesen. Auf dessen<br />

genauen Inhalt wird hiermit Bezug genommen.<br />

Beweis: Schreiben vom 3. August 2013 (Anlage K 3 )<br />

Zur Höhe des Unterhalts ist Folgendes auszuführen:<br />

Aus seiner beruflichen Tätigkeit als angestellter Bankkaufmann verdient der Antragsgegner derzeit<br />

2.500 € netto.<br />

Beweis: Parteieinvernahme des Antragsgegners<br />

Die Antragstellerin ist seit Anfang August 2012 wieder berufstätig und verdient als Sekretärin in<br />

Ganztagstätigkeit 1.100 € netto.<br />

Beweis: Gehaltsbescheinigung vom 20. September 2013 (Anlage K 4 )


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 3 -<br />

Sie hat also bei weitem nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung, die sie während der Ehe hatte.<br />

Daraus errechnet sich ein monatlicher Unterhalt von 630 €. Hätte die Antragstellerin den Antragsgegner<br />

nicht geheiratet, hätte sie ihre frühere Berufstätigkeit nicht aufgegeben und wäre inzwischen<br />

beruflich viel weiter. Daher ist es nur gerecht, wenn der Antragsgegner ihr zusätzlich zu ihrem Einkommen<br />

noch Unterhalt bezahlen muss.<br />

Die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner zuliebe ihre Karriere geopfert. Als dieser im November<br />

2008 einen für die Karriere wichtig erscheinenden Auslandsaufenthalt in Saudi-Arabien antrat,<br />

gab sie auf dessen Bitte hin ihre damalige Stellung auf, obwohl sie in ihrer damaligen Firma unmittelbar<br />

vor dem Sprung in die Rolle einer Chefsekretärin stand. Es muss gewiss nicht weiter erläutert<br />

werden, wie sehr die Antragstellerin dies angesichts der Undankbarkeit des Antragsgegners als eine<br />

der größten Fehlentscheidungen ihres Lebens bedauert.<br />

Nach der Trennung war die Antragstellerin über längere Zeit erwerbsunfähig, weil sie aufgrund<br />

mehrerer Fehlgeburten in ärztlicher Behandlung war, und besuchte anschließend mehrere Fortbildungen,<br />

um wieder Tritt in ihrem alten Beruf fassen zu können. Sie hat alles getan, was in ihrer<br />

Macht stand, um beruflich wieder „auf die Beine“ zu kommen.<br />

Ihr Gehalt entspricht dem Durchschnitt des Gehalts von Sekretärinnen im Raum Memmingen. Ein<br />

höheres Gehalt ist derzeit aufgrund der Marktlage und der längeren beruflichen Pause der Antragstellerin<br />

trotz aller Bemühungen nicht zu erzielen.<br />

Hiltrud Balzl<br />

Rechtsanwältin<br />

__________________________________<br />

Anlage K 3 :<br />

Fritz Kramer 3. August 2013<br />

Kepplerstraße 45<br />

87700 Memmingen<br />

An Eleonore Kramer<br />

Erlenstraße 13<br />

87700 Memmingen<br />

Hallo Ex-Frau,<br />

ich habe mir die Sache anlässlich unseres Gespräches in der Fußgängerzone nun noch mal durch<br />

den Kopf gehen lassen. Es ist schon ein starkes Stück, dass Du Dir das neue Leben mit Deinem Lebensgefährten<br />

von mir finanzieren lassen willst. Frag doch Deinen neuen Lover, ob er Dich durchfüttert;<br />

immerhin machst Du ja auch alles für ihn. Mir wäre es recht gewesen, wenn Du Dich einmal<br />

während unserer Ehe auch so um mich gekümmert hättest. .....


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 4 -<br />

Wie dem auch sei; von mir bekommst Du nicht einen Pfennig, schließlich verdienst Du jetzt selbst<br />

genug. Ich verdiene mir mein Geld viel zu schwer, als dass ich bereit wäre, davon etwas abzugeben.<br />

Fritz<br />

___________________________<br />

Anlage K 2 (eine Fotokopie):<br />

Eleonore Kramer 12. August 2013<br />

Erlenstraße 13<br />

87700 Memmingen<br />

An Herrn Fritz Kramer<br />

Kepplerstraße 45<br />

87700 Memmingen<br />

Lieber Fritz,<br />

leider hast Du mir bis heute immer noch keinen Unterhalt bezahlt. Dein letzter Brief, in dem Du<br />

Dich geweigert hast, war auch sehr gemein. Es wird jetzt Zeit, dass Du Dich anständig benimmst<br />

und zu Deiner Verantwortung stehst. Eine gute Bekannte hat mir vorgerechnet, dass mir trotz meines<br />

eigenen Gehaltes mindestens 600 € zustehen würden. Die möchte ich von Dir haben.<br />

Deine<br />

Eleonore<br />

______________________________________________________________________________<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

- Familiengericht -<br />

Az. 4 F 500/13 27. September 2013<br />

Verfügung<br />

1. Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf<br />

den 18. Oktober 2013, 9.00 Uhr Sitzungssaal 333.<br />

2. Antragsschrift mit Ladung förmlich dem Antragsgegner zustellen.<br />

3. Antragstellervertreterin formlos zum Termin laden.<br />

4. ............<br />

Fränkele<br />

Richterin am Amtsgericht


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 5 -<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Antragsschrift, Ladung und die übrigen Verfügungen wurden dem Antragsgegner am 30. September<br />

2013 ordnungsgemäß zugestellt.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

- Familiengericht -<br />

Az. 4 F 500/13<br />

Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. Oktober 2013:<br />

Vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gemäß §§ 159, 160a ZPO.<br />

Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Fränkele.<br />

Bei Aufruf der Sache erschienen:<br />

Die Antragstellerin persönlich mit Rechtsanwältin Balzl<br />

Für den Antragsgegner: niemand<br />

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zum heutigen Termin ordnungsgemäß geladen wurde,<br />

aber nicht erschienen ist.<br />

Die Vertreterin der Antragstellerin beantragt den Erlass einer Versäumnisentscheidung mit dem Inhalt<br />

der Antragsschrift vom 25. September 2013.<br />

Das Gericht verkündet folgenden<br />

Versäumnisbeschluss<br />

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis einschließlich Juni 2015 an die Antragstellerin<br />

eine monatlich im Voraus zu entrichtende Unterhaltsrente in Höhe<br />

von 630 € zu bezahlen.<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, für die Zeit seit Juli 2013 rückständigen<br />

Unterhalt in Höhe von 2.520 € an die Antragstellerin zu bezahlen.<br />

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<br />

Hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziffer I. wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.<br />

Fränkele<br />

Richterin am Amtsgericht<br />

Für die Richtigkeit der Übertragung<br />

vom Tonträger<br />

Schneidig<br />

Justizsekretär als U.d.G.


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 6 -<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Der Versäumnisbeschluss wurde am 21. Oktober 2013 zugestellt.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Dr. Oskar Schlauberger Memmingen, 3. November 2013<br />

Rechtsanwalt<br />

87700 Memmingen<br />

Hauptstraße 19<br />

An das<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

- Familiengericht -<br />

87700 Memmingen<br />

In der Familiensache<br />

Kramer gegen Kramer<br />

4 F 500/13<br />

lege ich namens und mit Vollmacht des Antragsgegners<br />

Einspruch<br />

ein gegen den Versäumnisbeschluss vom 18. Oktober 2013.<br />

Gleichzeitig stelle ich folgende Anträge:<br />

1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 18. Oktober<br />

2013 wird aufgehoben.<br />

2. Der Unterhaltsantrag wird abgewiesen.<br />

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />

Begründung:<br />

Der Versäumnisbeschluss hätte nie ergehen dürfen, zum einen, weil derartiges schon durch die Verfahrensregeln<br />

im Familienrecht untersagt ist (vgl. etwa § 130 II FamFG), zum anderen, weil er inhaltlich<br />

völlig falsch ist.<br />

Die Antragstellerin hat schon deswegen keinen Anspruch auf Unterhalt, weil die Zeit des harmonischen<br />

Zusammenlebens als Eheleute bis zu der unstreitig bereits im Oktober 2011 in der Ehewohnung<br />

vollzogenen Trennung der Eheleute viel zu kurz war, so dass ein Ausschluss wegen Unbilligkeit<br />

eingreift.


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 7 -<br />

Außerdem verdient sie jetzt schließlich selbst, und von 1.100 € netto, die sie selbst einräumt, kann<br />

man auch ganz gut leben (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit).<br />

Überdies wäre ein etwaiger Anspruch auf Unterhalt auch völlig unbillig. Es kann ja wohl nicht angehen,<br />

dass mein Mandant die sexuelle Beziehung, die die Antragstellerin seit geraumer Zeit pflegt,<br />

auch noch finanziell unterstützen muss. Der Antragsteller hat nämlich erfahren müssen, dass seine<br />

Ex-Frau offensichtlich bereits während der Ehe seit längerer Zeit und hinter seinem Rücken eine<br />

heimliche Beziehung mit einem Herrn Liebach, einem ehemaligen Schulfreund, unterhielt. Nach<br />

unseren Informationen besteht die Liebesbeziehung zu Herrn Liebach seit Juni 2011.<br />

Beweis: Zeugnis des Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz<br />

12a<br />

Unbeschadet davon muss die Unterhaltspflicht entfallen, weil die Antragstellerin jetzt immer noch<br />

eine feste Beziehung zu diesem Herrn Liebach unterhält. Letzterer ist praktisch fest bei der Antragstellerin<br />

eingezogen. Eine solche „Arbeitsteilung“ – der Antragsgegner als Ex-Ehemann ist für das<br />

Finanzielle zuständig, der neue Partner für anderes – kann dem Antragsgegner nicht dauerhaft zugemutet<br />

werden.<br />

All dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in der neuen Beziehung in ihrer Wohnung den<br />

Haushalt führt. Seine oben bezeichnete Adresse, unter der er in Wohngemeinschaft mit einem anderem<br />

Mann zusammen lebt, führt dieser Herr Liebach ganz offenkundig nur noch pro forma, um den<br />

Unterhaltsanspruch seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden.<br />

Beweis: Zeugnis des Carl Liebach<br />

Auch rechnerisch ergibt sich praktisch kein erwähnenswerter Unterhaltanspruch, denn das Einkommen<br />

der Antragstellerin ist nicht prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse gewesen. Sie arbeitet<br />

jetzt nur deshalb wieder, weil sie sich von dem Antragsgegner getrennt hat. Würden die Beteiligten<br />

noch ganz normal zusammenleben, hätte sie natürlich nicht wieder gearbeitet.<br />

Zieht man also das Einkommen der Antragstellerin richtiger Weise von der Hälfte des allein vom<br />

Antragsgegner erarbeiteten Familieneinkommens ab, so bleibt kaum etwas übrig.<br />

Dr. Oskar Schlauberger<br />

Rechtsanwalt<br />

___________________________<br />

Dieses Einspruchschreiben vom 3. November 2013 ging in zwei verschiedenen Varianten beim<br />

Amtsgericht Memmingen ein:<br />

Es wurde noch am selben Tag, dem 3. November 2013 dem Amtsgericht zugefaxt. Auf dem Fax ist<br />

der abschließende Namenszug „Dr. Oskar Schlauberger“ nicht als handschriftliche Unterzeichnung<br />

zu sehen, sondern in Druckbuchstaben; darunter ist folgender Vermerk angebracht „Der benannte<br />

Urheber kann wegen der gewählten Übertragungsform des Computerfaxes nicht unterzeichnen.“


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 8 -<br />

Am 4. November 2013 ging das Einspruchsschreiben vom 3. November 2013 mit einer Originalunterschrift<br />

des Prozessvertreters bei Gericht ein.<br />

________________________________________________________________________________<br />

Hiltrud Balzl Memmingen, 10. November 2013<br />

Rechtsanwältin<br />

87700 Memmingen<br />

Goethestraße 16<br />

An das<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

- Familiengericht -<br />

87700 Memmingen<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

Eingang: 10. November 2013<br />

In Sachen<br />

Kramer gegen Kramer<br />

4 F 500/13<br />

nehme ich namens der Antragstellerin erneut zum Verfahren Stellung und beantrage, die getroffene<br />

Versäumnisentscheidung durch kontradiktorische Entscheidung zu bestätigen.<br />

Es ist entschieden zu bestreiten, dass die neue Beziehung der Antragstellerin bereits während intakter<br />

Ehe bestanden hat. Es handelt sich bei dem neuen Partner mitnichten um einen ehemaligen<br />

Schulfreund; vielmehr haben sich die Antragstellerin und ihr neuer Partner überhaupt erst lange<br />

nach der Trennung kennen gelernt, nämlich im April 2013.<br />

Beweis (unter Verwahrung gegen die Beweislast): Zeugnis des Carl Liebach, 91522 Ansbach,<br />

Marktplatz 12a.<br />

Eigentlich sollte dies aus dem laufenden Verfahren ja herausgehalten werden, doch nun scheint es<br />

doch auf den Tisch zu müssen: Tatsache ist nämlich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin fast<br />

während der gesamten Ehezeit mit wechselnden Partnerinnen betrogen hat. Beweise könnten wir<br />

wahrlich ausreichende liefern!<br />

Es ist v.a. aber auch unzutreffend, dass die Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten zusammenwohne<br />

und diesem den Haushalt führe. Da Herr Liebach bei der Stadtverwaltung in Ansbach beschäftigt<br />

ist, hat er seine dortige Wohnung behalten und verbringt nur immer wieder einmal das<br />

Wochenende oder eine kürzere Urlaubszeit in der Wohnung der Antragstellerin. Dies erspart also<br />

letztlich gar nichts. Die Wohnung der Antragstellerin ist auf Dauer auch zu klein für ein gemeinsames<br />

Zusammenleben, und Herr Liebach lebt in Wohngemeinschaft mit einem anderen Mann.<br />

Beweis für alles (unter Verwahrung gegen die Beweislast): Zeugnis des Carl Liebach.


Es bleibt daher dabei, dass die Klageforderung voll berechtigt ist.<br />

Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 9 -<br />

Hiltrud Balzl<br />

Rechtsanwältin<br />

________________________________________________________________________________


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 10 -<br />

Am 13. November 2013 erging Beweisbeschluss über die Antragsgegnerbehauptungen bezüglich<br />

des Zusammenlebens der Antragstellerin mit Carl Liebach, des Beginns dieser Beziehung und der<br />

Haushaltsführung durch die Antragstellerin. Die Beteiligten und der Zeuge Liebach wurden geladen.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Dr. Oskar Schlauberger Memmingen, 15. November 2013<br />

Rechtsanwalt<br />

87700 Memmingen<br />

Hauptstraße 19<br />

An das<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

- Familiengericht -<br />

87700 Memmingen<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

Eingang: 15. November 2013<br />

In Sachen<br />

Kramer gegen Kramer<br />

4 F 500/13<br />

sehe ich mich veranlasst, erneut zur Sache Stellung zu nehmen.<br />

Das Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie während der Ehe häufig mit anderen<br />

Frauen betrogen, ist zu bestreiten. Diese Behauptungen, die die Antragstellerin schon während<br />

der Ehe immer wieder aufstellte und diese damit zerstörte, entbehren jeglicher Grundlage. Daher ist<br />

alleine der Antragstellerin selbst die bereits vorgetragene sexuelle Pflichtverletzung vorzuwerfen.<br />

Dr. Oskar Schlauberger<br />

Rechtsanwalt<br />

________________________________________________________________________________<br />

Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2013:<br />

Vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gemäß §§ 159, 160a ZPO.<br />

Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Fränkele.<br />

Bei Aufruf der Sache erschienen:<br />

Die Antragstellerin persönlich mit Rechtsanwältin Balzl<br />

Der Antragsgegner persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Schlauberger


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 11 -<br />

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Termin zunächst als Gütetermin behandelt wird.<br />

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Eine gütliche Einigung wird nicht erzielt.<br />

Nach kurzer Unterbrechung wird der Termin als Haupttermin fortgesetzt.<br />

Der Zeuge Liebach wird zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie auf die<br />

Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen.<br />

Der Zeuge verlässt den Sitzungssaal.<br />

Die Vertreterin der Antragstellerin stellt den Antrag, den Versäumnisbeschluss zu bestätigen.<br />

Der Antragsgegnervertreter beantragt, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Unterhaltsantrag<br />

abzuweisen.<br />

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass bisher keine Vollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss<br />

erfolgt ist.<br />

Der Zeuge Liebach wird hereingerufen und wie folgt vernommen:<br />

Zur Person: Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz 12a, mit den<br />

Beteiligten weder verwandt noch verschwägert.<br />

Zur Sache: „Ich habe seit Anfang April 2013 eine Beziehung zur Antragstellerin. Vorher kannten<br />

wir uns gar nicht. Ich habe sie erst zufällig über meine in Memmingen wohnende Schwester, Frau<br />

Renate Rickel, kennen gelernt, als ich diese einmal besuchte. Dazu können sie ruhig auch meine<br />

Schwester befragen. Dann hat es ganz schnell gefunkt zwischen uns.“<br />

Auf Frage: „Nein ich führe weder Frau Kramer den Haushalt, noch sie mir. Und ich wohne auch<br />

nicht mit ihr zusammen. Ich habe meine eigene Wohnung zusammen in WG mit einem Freund in<br />

Ansbach und arbeite dort im Standesamt. Meinen Haushalt führe ich durchaus selbst, gerade Kochen<br />

ist eine meiner Leidenschaften, mit der ich die Antragstellerin immer wieder mal verwöhne.<br />

Die Antragstellerin besuche ich nur am Wochenende und manchmal unter der Woche. Natürlich<br />

sind wir auch schon zusammen in Urlaub gefahren, aber das wird doch nicht verboten sein.“<br />

vorgespielt und genehmigt<br />

Die Beteiligtenvertreter verzichten auf die Beeidigung der Zeugin. Sodann ergeht folgender Beschluss:<br />

„Die Zeugin bleibt unbeeidigt.“<br />

Der Antragsgegnervertreter erklärt, dass die Erklärung vom 3. Juni 2013 nicht als eine wirksame<br />

Mahnung in Betracht käme.


Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 12 -<br />

Die Beteiligten stellen klar, dass bezüglich des Scheidungsbeschlusses vom 15. Mai 2013, das am<br />

30. Mai 2013 zugestellt wurde, keine Rechtsmittel eingelegt wurden und ein Rechtsmittelverzicht<br />

nicht erklärt worden war.<br />

Die Vorsitzende verkündet daraufhin folgenden Beschluss:<br />

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ..............., Sitzungssaal 45.<br />

Für die Richtigkeit der Übertragung<br />

Fränkele<br />

vom Tonträger<br />

Richterin am Amtsgericht<br />

Schneidig<br />

Justizsekretär als U.d.G.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Vermerk für den Bearbeiter:<br />

Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Das Rubrum, die Sachverhaltsdarstellung und die<br />

Rechtsbehelfsbelehrung sind erlassen.<br />

Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung. Alle vorgeschriebenen<br />

richterlichen Hinweise wurden erteilt. Wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach<br />

Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung<br />

der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen war. Soweit die<br />

Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein Eingehen auf alle berührten<br />

Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern.<br />

Berufsbedingte Aufwendungen bleiben außer Betracht; es ist zu unterstellen, dass diese bereits in<br />

die jeweils angegebenen Zahlen einkalkuliert sind. Der Selbstbehalt des Ehegattenunterhalts ist mit<br />

1.100 € anzusetzen.<br />

Hinsichtlich der von der Antragstellerin in den Antrag aufgenommenen zeitlichen Beschränkung<br />

des Anspruches ist ohne inhaltliche Prüfung zu unterstellen, dass diese zumindest nicht kürzer zu<br />

bemessen ist als angegeben.

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