Klausur_1115_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 6 -<br />
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Der Versäumnisbeschluss wurde am 21. Oktober 2013 zugestellt.<br />
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Dr. Oskar Schlauberger Memmingen, 3. November 2013<br />
Rechtsanwalt<br />
87700 Memmingen<br />
Hauptstraße 19<br />
An das<br />
Amtsgericht Memmingen<br />
- Familiengericht -<br />
87700 Memmingen<br />
In der Familiensache<br />
Kramer gegen Kramer<br />
4 F 500/13<br />
lege ich namens und mit Vollmacht des Antragsgegners<br />
Einspruch<br />
ein gegen den Versäumnisbeschluss vom 18. Oktober 2013.<br />
Gleichzeitig stelle ich folgende Anträge:<br />
1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 18. Oktober<br />
2013 wird aufgehoben.<br />
2. Der Unterhaltsantrag wird abgewiesen.<br />
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />
Begründung:<br />
Der Versäumnisbeschluss hätte nie ergehen dürfen, zum einen, weil derartiges schon durch die Verfahrensregeln<br />
im Familienrecht untersagt ist (vgl. etwa § 130 II FamFG), zum anderen, weil er inhaltlich<br />
völlig falsch ist.<br />
Die Antragstellerin hat schon deswegen keinen Anspruch auf Unterhalt, weil die Zeit des harmonischen<br />
Zusammenlebens als Eheleute bis zu der unstreitig bereits im Oktober 2011 in der Ehewohnung<br />
vollzogenen Trennung der Eheleute viel zu kurz war, so dass ein Ausschluss wegen Unbilligkeit<br />
eingreift.