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Klausur_1115_SV

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Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 6 -<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Der Versäumnisbeschluss wurde am 21. Oktober 2013 zugestellt.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Dr. Oskar Schlauberger Memmingen, 3. November 2013<br />

Rechtsanwalt<br />

87700 Memmingen<br />

Hauptstraße 19<br />

An das<br />

Amtsgericht Memmingen<br />

- Familiengericht -<br />

87700 Memmingen<br />

In der Familiensache<br />

Kramer gegen Kramer<br />

4 F 500/13<br />

lege ich namens und mit Vollmacht des Antragsgegners<br />

Einspruch<br />

ein gegen den Versäumnisbeschluss vom 18. Oktober 2013.<br />

Gleichzeitig stelle ich folgende Anträge:<br />

1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 18. Oktober<br />

2013 wird aufgehoben.<br />

2. Der Unterhaltsantrag wird abgewiesen.<br />

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />

Begründung:<br />

Der Versäumnisbeschluss hätte nie ergehen dürfen, zum einen, weil derartiges schon durch die Verfahrensregeln<br />

im Familienrecht untersagt ist (vgl. etwa § 130 II FamFG), zum anderen, weil er inhaltlich<br />

völlig falsch ist.<br />

Die Antragstellerin hat schon deswegen keinen Anspruch auf Unterhalt, weil die Zeit des harmonischen<br />

Zusammenlebens als Eheleute bis zu der unstreitig bereits im Oktober 2011 in der Ehewohnung<br />

vollzogenen Trennung der Eheleute viel zu kurz war, so dass ein Ausschluss wegen Unbilligkeit<br />

eingreift.

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