Klausur_1115_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 11 -<br />
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Termin zunächst als Gütetermin behandelt wird.<br />
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Eine gütliche Einigung wird nicht erzielt.<br />
Nach kurzer Unterbrechung wird der Termin als Haupttermin fortgesetzt.<br />
Der Zeuge Liebach wird zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie auf die<br />
Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen.<br />
Der Zeuge verlässt den Sitzungssaal.<br />
Die Vertreterin der Antragstellerin stellt den Antrag, den Versäumnisbeschluss zu bestätigen.<br />
Der Antragsgegnervertreter beantragt, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Unterhaltsantrag<br />
abzuweisen.<br />
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass bisher keine Vollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss<br />
erfolgt ist.<br />
Der Zeuge Liebach wird hereingerufen und wie folgt vernommen:<br />
Zur Person: Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz 12a, mit den<br />
Beteiligten weder verwandt noch verschwägert.<br />
Zur Sache: „Ich habe seit Anfang April 2013 eine Beziehung zur Antragstellerin. Vorher kannten<br />
wir uns gar nicht. Ich habe sie erst zufällig über meine in Memmingen wohnende Schwester, Frau<br />
Renate Rickel, kennen gelernt, als ich diese einmal besuchte. Dazu können sie ruhig auch meine<br />
Schwester befragen. Dann hat es ganz schnell gefunkt zwischen uns.“<br />
Auf Frage: „Nein ich führe weder Frau Kramer den Haushalt, noch sie mir. Und ich wohne auch<br />
nicht mit ihr zusammen. Ich habe meine eigene Wohnung zusammen in WG mit einem Freund in<br />
Ansbach und arbeite dort im Standesamt. Meinen Haushalt führe ich durchaus selbst, gerade Kochen<br />
ist eine meiner Leidenschaften, mit der ich die Antragstellerin immer wieder mal verwöhne.<br />
Die Antragstellerin besuche ich nur am Wochenende und manchmal unter der Woche. Natürlich<br />
sind wir auch schon zusammen in Urlaub gefahren, aber das wird doch nicht verboten sein.“<br />
vorgespielt und genehmigt<br />
Die Beteiligtenvertreter verzichten auf die Beeidigung der Zeugin. Sodann ergeht folgender Beschluss:<br />
„Die Zeugin bleibt unbeeidigt.“<br />
Der Antragsgegnervertreter erklärt, dass die Erklärung vom 3. Juni 2013 nicht als eine wirksame<br />
Mahnung in Betracht käme.