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Klausur_1115_SV

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Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 11 -<br />

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Termin zunächst als Gütetermin behandelt wird.<br />

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Eine gütliche Einigung wird nicht erzielt.<br />

Nach kurzer Unterbrechung wird der Termin als Haupttermin fortgesetzt.<br />

Der Zeuge Liebach wird zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie auf die<br />

Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen.<br />

Der Zeuge verlässt den Sitzungssaal.<br />

Die Vertreterin der Antragstellerin stellt den Antrag, den Versäumnisbeschluss zu bestätigen.<br />

Der Antragsgegnervertreter beantragt, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Unterhaltsantrag<br />

abzuweisen.<br />

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass bisher keine Vollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss<br />

erfolgt ist.<br />

Der Zeuge Liebach wird hereingerufen und wie folgt vernommen:<br />

Zur Person: Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz 12a, mit den<br />

Beteiligten weder verwandt noch verschwägert.<br />

Zur Sache: „Ich habe seit Anfang April 2013 eine Beziehung zur Antragstellerin. Vorher kannten<br />

wir uns gar nicht. Ich habe sie erst zufällig über meine in Memmingen wohnende Schwester, Frau<br />

Renate Rickel, kennen gelernt, als ich diese einmal besuchte. Dazu können sie ruhig auch meine<br />

Schwester befragen. Dann hat es ganz schnell gefunkt zwischen uns.“<br />

Auf Frage: „Nein ich führe weder Frau Kramer den Haushalt, noch sie mir. Und ich wohne auch<br />

nicht mit ihr zusammen. Ich habe meine eigene Wohnung zusammen in WG mit einem Freund in<br />

Ansbach und arbeite dort im Standesamt. Meinen Haushalt führe ich durchaus selbst, gerade Kochen<br />

ist eine meiner Leidenschaften, mit der ich die Antragstellerin immer wieder mal verwöhne.<br />

Die Antragstellerin besuche ich nur am Wochenende und manchmal unter der Woche. Natürlich<br />

sind wir auch schon zusammen in Urlaub gefahren, aber das wird doch nicht verboten sein.“<br />

vorgespielt und genehmigt<br />

Die Beteiligtenvertreter verzichten auf die Beeidigung der Zeugin. Sodann ergeht folgender Beschluss:<br />

„Die Zeugin bleibt unbeeidigt.“<br />

Der Antragsgegnervertreter erklärt, dass die Erklärung vom 3. Juni 2013 nicht als eine wirksame<br />

Mahnung in Betracht käme.

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