Klausur_1115_SV
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Assessorkurs Bayern<br />
- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 7 -<br />
Außerdem verdient sie jetzt schließlich selbst, und von 1.100 € netto, die sie selbst einräumt, kann<br />
man auch ganz gut leben (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit).<br />
Überdies wäre ein etwaiger Anspruch auf Unterhalt auch völlig unbillig. Es kann ja wohl nicht angehen,<br />
dass mein Mandant die sexuelle Beziehung, die die Antragstellerin seit geraumer Zeit pflegt,<br />
auch noch finanziell unterstützen muss. Der Antragsteller hat nämlich erfahren müssen, dass seine<br />
Ex-Frau offensichtlich bereits während der Ehe seit längerer Zeit und hinter seinem Rücken eine<br />
heimliche Beziehung mit einem Herrn Liebach, einem ehemaligen Schulfreund, unterhielt. Nach<br />
unseren Informationen besteht die Liebesbeziehung zu Herrn Liebach seit Juni 2011.<br />
Beweis: Zeugnis des Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz<br />
12a<br />
Unbeschadet davon muss die Unterhaltspflicht entfallen, weil die Antragstellerin jetzt immer noch<br />
eine feste Beziehung zu diesem Herrn Liebach unterhält. Letzterer ist praktisch fest bei der Antragstellerin<br />
eingezogen. Eine solche „Arbeitsteilung“ – der Antragsgegner als Ex-Ehemann ist für das<br />
Finanzielle zuständig, der neue Partner für anderes – kann dem Antragsgegner nicht dauerhaft zugemutet<br />
werden.<br />
All dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in der neuen Beziehung in ihrer Wohnung den<br />
Haushalt führt. Seine oben bezeichnete Adresse, unter der er in Wohngemeinschaft mit einem anderem<br />
Mann zusammen lebt, führt dieser Herr Liebach ganz offenkundig nur noch pro forma, um den<br />
Unterhaltsanspruch seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden.<br />
Beweis: Zeugnis des Carl Liebach<br />
Auch rechnerisch ergibt sich praktisch kein erwähnenswerter Unterhaltanspruch, denn das Einkommen<br />
der Antragstellerin ist nicht prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse gewesen. Sie arbeitet<br />
jetzt nur deshalb wieder, weil sie sich von dem Antragsgegner getrennt hat. Würden die Beteiligten<br />
noch ganz normal zusammenleben, hätte sie natürlich nicht wieder gearbeitet.<br />
Zieht man also das Einkommen der Antragstellerin richtiger Weise von der Hälfte des allein vom<br />
Antragsgegner erarbeiteten Familieneinkommens ab, so bleibt kaum etwas übrig.<br />
Dr. Oskar Schlauberger<br />
Rechtsanwalt<br />
___________________________<br />
Dieses Einspruchschreiben vom 3. November 2013 ging in zwei verschiedenen Varianten beim<br />
Amtsgericht Memmingen ein:<br />
Es wurde noch am selben Tag, dem 3. November 2013 dem Amtsgericht zugefaxt. Auf dem Fax ist<br />
der abschließende Namenszug „Dr. Oskar Schlauberger“ nicht als handschriftliche Unterzeichnung<br />
zu sehen, sondern in Druckbuchstaben; darunter ist folgender Vermerk angebracht „Der benannte<br />
Urheber kann wegen der gewählten Übertragungsform des Computerfaxes nicht unterzeichnen.“