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Klausur_1115_SV

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Assessorkurs Bayern<br />

- <strong>Klausur</strong> Nr. <strong>1115</strong> / Seite 7 -<br />

Außerdem verdient sie jetzt schließlich selbst, und von 1.100 € netto, die sie selbst einräumt, kann<br />

man auch ganz gut leben (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit).<br />

Überdies wäre ein etwaiger Anspruch auf Unterhalt auch völlig unbillig. Es kann ja wohl nicht angehen,<br />

dass mein Mandant die sexuelle Beziehung, die die Antragstellerin seit geraumer Zeit pflegt,<br />

auch noch finanziell unterstützen muss. Der Antragsteller hat nämlich erfahren müssen, dass seine<br />

Ex-Frau offensichtlich bereits während der Ehe seit längerer Zeit und hinter seinem Rücken eine<br />

heimliche Beziehung mit einem Herrn Liebach, einem ehemaligen Schulfreund, unterhielt. Nach<br />

unseren Informationen besteht die Liebesbeziehung zu Herrn Liebach seit Juni 2011.<br />

Beweis: Zeugnis des Carl Liebach, Standesbeamter, wohnhaft in 91522 Ansbach, Marktplatz<br />

12a<br />

Unbeschadet davon muss die Unterhaltspflicht entfallen, weil die Antragstellerin jetzt immer noch<br />

eine feste Beziehung zu diesem Herrn Liebach unterhält. Letzterer ist praktisch fest bei der Antragstellerin<br />

eingezogen. Eine solche „Arbeitsteilung“ – der Antragsgegner als Ex-Ehemann ist für das<br />

Finanzielle zuständig, der neue Partner für anderes – kann dem Antragsgegner nicht dauerhaft zugemutet<br />

werden.<br />

All dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in der neuen Beziehung in ihrer Wohnung den<br />

Haushalt führt. Seine oben bezeichnete Adresse, unter der er in Wohngemeinschaft mit einem anderem<br />

Mann zusammen lebt, führt dieser Herr Liebach ganz offenkundig nur noch pro forma, um den<br />

Unterhaltsanspruch seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden.<br />

Beweis: Zeugnis des Carl Liebach<br />

Auch rechnerisch ergibt sich praktisch kein erwähnenswerter Unterhaltanspruch, denn das Einkommen<br />

der Antragstellerin ist nicht prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse gewesen. Sie arbeitet<br />

jetzt nur deshalb wieder, weil sie sich von dem Antragsgegner getrennt hat. Würden die Beteiligten<br />

noch ganz normal zusammenleben, hätte sie natürlich nicht wieder gearbeitet.<br />

Zieht man also das Einkommen der Antragstellerin richtiger Weise von der Hälfte des allein vom<br />

Antragsgegner erarbeiteten Familieneinkommens ab, so bleibt kaum etwas übrig.<br />

Dr. Oskar Schlauberger<br />

Rechtsanwalt<br />

___________________________<br />

Dieses Einspruchschreiben vom 3. November 2013 ging in zwei verschiedenen Varianten beim<br />

Amtsgericht Memmingen ein:<br />

Es wurde noch am selben Tag, dem 3. November 2013 dem Amtsgericht zugefaxt. Auf dem Fax ist<br />

der abschließende Namenszug „Dr. Oskar Schlauberger“ nicht als handschriftliche Unterzeichnung<br />

zu sehen, sondern in Druckbuchstaben; darunter ist folgender Vermerk angebracht „Der benannte<br />

Urheber kann wegen der gewählten Übertragungsform des Computerfaxes nicht unterzeichnen.“

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