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Arznei- und Verbandmittel - BADV

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Seite 3<br />

Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige <strong>Arznei</strong>mittel<br />

Auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten können Aufwendungen für nicht<br />

verschreibungspflichtige <strong>Arznei</strong>mittel als beihilfefähig anerkannt werden, wenn<br />

• sie ärztlich verordnet, medizinisch notwendig <strong>und</strong> die Aufwendungen angemessen sind <strong>und</strong><br />

• es keine oder nur eine dem Patienten unverträgliche verschreibungspflichtige<br />

Alternativmedikation gibt <strong>und</strong><br />

• die Ausgaben für die betreffenden nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arznei</strong>mittel insgesamt in<br />

einem Kalenderjahr eine Belastungsgrenze von zwei Prozent, bei schwerwiegend chronisch<br />

Kranken ein Prozent, des Brutto-Jahreseinkommens überschreiten.<br />

Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen, das heißt, wird eine der Voraussetzungen nicht<br />

erfüllt, können die Aufwendungen für das nicht verschreibungspflichtige <strong>Arznei</strong>mittel nicht als<br />

beihilfefähig anerkannt werden <strong>und</strong> haben insoweit auch keine Auswirkungen auf die<br />

Belastungsgrenze für Selbstbehalte <strong>und</strong> die sog. „Praxisgebühr“.<br />

Für weitergehende Informationen steht Ihnen die Beihilfe-Hotline unter der Ihnen bekannten<br />

Rufnummer Montag bis Donnerstag in Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr <strong>und</strong> Freitag in der Zeit<br />

von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr gerne zur Verfügung.

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