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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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<strong>B<strong>und</strong>esamt</strong> zur Regelung <strong>offene</strong>r<br />

<strong>Vermögensfragen</strong><br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

<strong>01</strong>/1999<br />

vom 10. Februar 1999<br />

Seite<br />

BVerwG, Beschluß vom 25. September 1998, Az.: 7 B 137.98 3059 3<br />

Besatzungshoheitliche Enteignung; von der Besatzungsmacht im<br />

Einzelfall ausgesprochenes Enteignungsverbot<br />

§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />

VG Leipzig, Urteil vom 29. Oktober 1998, Az.: 2 K 583/95 3097 5<br />

Erbschaftssteuer <strong>für</strong> in eine LPG eingebrachte Gr<strong>und</strong>stücke als<br />

Ausschlagungsgr<strong>und</strong>; Rechtswirksamkeit einer Entscheidung der<br />

Rehabilitationskammer des Landgerichts<br />

§ 1 Abs. 3 <strong>und</strong> 7,<br />

§ 2 Abs. 1,<br />

§ 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG;<br />

§ 3 Abs. 2 StrRehaG;<br />

§ 57 Abs. 3 Satz 3 StGB-DDR<br />

BVerwG, Urteil vom 19. November 1998, Az.: 7 C 40.97 3087 9<br />

Restitution, unmögliche; bewegliche Sache; Vermögenswert;<br />

Untergang; Unauffindbarkeit; Veräußerung; Erlös; Erlösauskehr;<br />

Surrogat; Verwertung, erlöslose; Entschädigung; Entschädigungsausschluß<br />

§ 1 Abs. 7,<br />

§ 4 Abs. 1 Satz 1,<br />

§ 10 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 VermG;<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 1,<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntschG;<br />

§ 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG<br />

- 2 -


- 2 -<br />

VG Dessau, Urteil vom 1. Dezember 1998, Az.: A 3 K 117/97 3099 17<br />

Gr<strong>und</strong>stücksrestitution; Ausschlußgr<strong>und</strong> (Änderung der Nutzungsart<br />

<strong>und</strong> der Zweckbestimmung)<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.<br />

§ 1 Abs. 1 Buchst. c,<br />

§ 5 Abs. 1 Buchst. a i. V. m.<br />

§ 4 Abs. 1 VermG<br />

Herausgeber: <strong>B<strong>und</strong>esamt</strong> zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong><br />

Mauerstr. 39 - 40, 1<strong>01</strong>17 Berlin; Postfach 305, 1<strong>01</strong>07 Berlin<br />

Telefon (030) 22310 - 0; Telefax (030) 22310 – 260;<br />

E-Mail: post@barov.b<strong>und</strong>.de; X.400: c=de;a=b<strong>und</strong>400;p=barov;s=post;<br />

Internet:http://www.barov.b<strong>und</strong>.de<br />

Ansprechpartner:<br />

- Verteiler <strong>und</strong> Versand der Rechtsprechungsübersicht:<br />

Frau Breitfeld, App. 124<br />

- Für Behörden zwecks Übersendung der Entscheidung im Volltext<br />

(Bitte die in genannten Ziffern <strong>und</strong> die Nummer der RÜ angeben): Frau Fräsdorf, App. 115<br />

- 3 -


Besatzungshoheitliche Enteignung; von der<br />

Besatzungsmacht im Einzelfall ausgesprochenes<br />

Enteignungsverbot<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

- 3 -<br />

BVerwG, Beschluß vom 25. September 1998, Az.: 7 B 137.98<br />

Tatbestand/Problem:<br />

§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage gegen die ablehnende Restitutionsentscheidung des<br />

LARoV als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 4. Februar 1998 - A 9 K 25/97 -). Die<br />

zurückbegehrten Unternehmen - in Sachsen-Anhalt belegene Zweigstellen eines Unternehmens<br />

mit „Stammhaus“ in Hamburg - waren zunächst auf die „Liste B“ des Landes Sachsen-<br />

Anhalt gesetzt worden. Nachdem bekannt wurde, daß in anderen Ländern gelegene Zweigniederlassungen<br />

enteignet worden waren, wurde im November 1948 nach Anweisung des Landesausschusses<br />

zum Schutze des Volkseigentums ein Treuhänder bestellt. Nach einem<br />

Schreiben des Landesausschusses seien die Zweigstellen aus der „Liste B“ gestrichen worden,<br />

da sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nunmehr volkseigenen Betrieben an anderen<br />

Standorten ständen <strong>und</strong> gem. Befehl Nr. 64 der SMAD ebenfalls enteignet seien. Die zurückbegehrten<br />

ehemaligen Unternehmen befanden sich schließlich in der sog. Nachtragsliste<br />

„A“. Die Rückgabeurk<strong>und</strong>en wurden im Juli 1949 erfolglos zurückgefordert.<br />

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes stellte spätestens die im November 1948 angeordnete<br />

<strong>und</strong> vollzogene erneute Treuhandverwaltung der zunächst zurückgegebenen Zweigstellen<br />

die maßgebliche Enteignung i. S. d. Vermögensgesetzes dar. Ausgehend von dem faktischen<br />

Enteignungsbegriff, der <strong>für</strong> das Vermögensrecht ausschließlich maßgeblich sei, sei im<br />

gegebenen Fall auf die als endgültig gedachte Entziehung der Verfügungsbefugnis durch die<br />

Einsetzung der Verwalter abzustellen. Dies ergäbe sich nicht zuletzt daraus, daß die zuvor<br />

noch versandten Rückgabeurk<strong>und</strong>en nun zurückgesandt werden sollten.<br />

Die Enteignung der Unternehmen sei aufgr<strong>und</strong> der Ersten Verordnung zur Ausführung des<br />

SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) vom 28. April 1948 erfolgt, welche aufgr<strong>und</strong> Nr. 8<br />

des Befehls der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 durch die Deutsche Wirtschaftskommission<br />

ergangen sei. Die hier zurückbegehrten ehemaligen Zweigstellen unterfielen auch dieser<br />

Regelung nach deren Sinn <strong>und</strong> Zweck. Da das Stammhaus nicht enteignet werden konnte,<br />

habe jedenfalls die vollzogene Enteignung der Zweigstellen eine Enteignung der Stammfirma<br />

mit ihren Zweigstellen in der Sowjetischen Besatzungszone bezweckt. Daß der Zusammenhang<br />

mit den Unternehmen in Sachsen-Anhalt seinerzeit übersehen worden war, ändere an der<br />

die Enteignung aussprechenden Bestimmung der Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 nichts.<br />

In dem Fall, in dem ein auswärts befindliches Stammhaus nicht hätte enteignet werden können,<br />

sondern statt dessen auf die Zweigstellen zurückgegriffen werden sollte, vermittle sich<br />

der von Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 geforderte wirtschaftliche Zusammenhang über<br />

das Stammhaus; die Kläger hätten selbst vorgetragen, daß insoweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang<br />

mit den hier zurückbegehrten Zweigstellen bestanden habe.<br />

Die von den Richtlinien erfaßten Vermögensverluste seien solche besatzungshoheitlicher Art.<br />

Die Richtlinien Nr. 1 seien aufgr<strong>und</strong> des ausdrücklichen „Auftrages“ der SMAD in Ziffer 8<br />

des Befehles Nr. 64 ergangen. Eines konkreten Vollzugsauftrages oder einer nachträglichen<br />

- 4 -


- 4 -<br />

Bestätigung der betreffenden Enteignungen durch die Besatzungsmacht habe es nicht bedurft.<br />

Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes im Hinblick auf<br />

die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht<br />

selbst dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgr<strong>und</strong>lagen exzessiv<br />

ausgelegt oder nach rechtstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten, was<br />

jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen sei.<br />

Die SMAD konnte im übrigen durch die Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 1 zur Kenntnis<br />

nehmen, daß nach dem Willen der DWK Enteignungen von Unternehmen umfassend <strong>und</strong><br />

damit ggf. korrigiert ausfallen sollten <strong>und</strong> konnten. Da die SMAD ihrerseits nicht korrigierend<br />

eingegriffen habe, sei die Annahme eines Zurechnungszusammenhanges begründet. Schließlich<br />

habe die SMAD der DWK nach Ziffer 8 des Befehles Nr. 64 einen weiten Handlungs<strong>und</strong><br />

Regelungsspielraum eröffnet <strong>und</strong> letztlich auch belassen. Die zunächst ausgesprochene<br />

Rückgabe der Zweigstellen konnte daher aufgehoben werden.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision sei begründet. Die<br />

Rechtssache weise gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf; denn ein<br />

Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur näheren Klärung der Voraussetzungen geben, unter<br />

denen der zum Restitutionsausschluß führende besatzungshoheitliche Charakter der Unternehmensenteignungen<br />

in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (§ 1 Abs. 8 Buchst. a<br />

VermG) wegen eines von der Besatzungsmacht im Einzelfall ausgesprochenen Enteignungsverbotes<br />

entfiele.<br />

Anmerkung:<br />

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C<br />

35.98 fortgesetzt.<br />

Mitgeteilt von Gabriele Körner<br />

- 5 -


Erbschaftssteuer <strong>für</strong> in eine LPG eingebrachte<br />

Gr<strong>und</strong>stücke als Ausschlagungsgr<strong>und</strong>;<br />

Rechtswirksamkeit einer Entscheidung<br />

der Rehabilitationskammer des Landgerichts<br />

Leitsätze des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />

- 5 -<br />

§ 1 Abs. 3 <strong>und</strong> 7,<br />

§ 2 Abs. 1,<br />

§ 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG;<br />

§ 3 Abs. 2 StrRehaG;<br />

§ 57 Abs. 3 Satz 3 StGB-DDR<br />

Die Aufhebung eines Unrechtsurteils <strong>und</strong> einer damit verb<strong>und</strong>enen Vermögenseinziehung<br />

nach § 3 Abs. 2 StrRehaG hat <strong>für</strong> sich genommen noch keine unmittelbare dingliche Wirkung.<br />

Erst im vermögensrechtlichen Verfahren ist festzustellen, ob überhaupt <strong>und</strong> wenn ja,<br />

welche Gegenstände von einer Vermögenseinziehung betroffen waren. Hat der Verurteilte<br />

sein Eigentum nicht tatsächlich verloren oder ist es ihm bereits damals zurückgegeben worden,<br />

besteht auch kein Anspruch auf Rückübertragung, wenn auf dieses später aus einem anderem<br />

Anlaß, der keinen Tatbestand nach § 1 VermG darstellt, verzichtet wurde. Eine Erbausschlagung<br />

nach § 402 ZGB betraf die Erbenstellung als Ganzes. Eine Rechtsnachfolge ist<br />

deshalb ausgeschlossen. Die Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eine LPG<br />

änderte nichts an der Unternehmenseigenschaft desselben.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

VG Leipzig, Urteil vom 29. Oktober 1998, Az.: 2 K 583/95<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Der Kläger begehrt die Rückübertragung mehrerer landwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke, die Bestandteile<br />

eines landwirtschaftlichen Gutes ursprünglich des Vaters <strong>und</strong> später der Mutter des<br />

Klägers waren.<br />

Die Mutter des Klägers war bereits vor dem Tode des Vaters nach der Wirtschaftsstrafverordnung<br />

vom 23. September 1948 verurteilt <strong>und</strong> mit einem Jahr <strong>und</strong> sieben Monaten Zuchthaus<br />

<strong>und</strong> Vermögenseinziehung bestraft worden. Eine Umschreibung auf das Eigentum des Volkes<br />

war vorerst noch nicht vorgenommen worden. Die Strafe wurde bedingt ausgesetzt <strong>und</strong> eine<br />

Bewährungsfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Strafe wurde später erlassen <strong>und</strong> das Vermögen<br />

in ihr Eigentum zurückgegeben.<br />

In einem vom Kläger geführten Verfahren auf Rehabilitierung seiner Mutter erklärte das<br />

Landgericht Leipzig am 6. April 1993 das Urteil von 1953 <strong>für</strong> rechtsstaatswidrig <strong>und</strong> hob es<br />

insoweit auf, als dort u. a. der Einzug des Vermögens der Verurteilten ausgesprochen wurde.<br />

1954 war die Mutter unter Einbringung der von ihrem Ehemann ererbten Gr<strong>und</strong>stücke in eine<br />

LPG Tierproduktion eingetreten.<br />

1978 verzichtete sie auf das Eigentum an einem 580 qm großen herausvermessenen Flurstück,<br />

das zum Einfamilienhaus umgewidmet worden war.<br />

1981 verstarb die Mutter des Klägers. In die Erbmasse fielen u. a. die streitbefangenen Gr<strong>und</strong>stücke<br />

mit Ausnahme des vorgenannten Flurstücks.<br />

- 6 -


- 6 -<br />

Der Kläger verzichtete vor dem Staatlichen Notariat auf die gesetzliche Alleinerbschaft nach<br />

seiner Mutter. Nachdem auch die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung form- <strong>und</strong> fristgerecht<br />

auf die Erbschaft verzichtet hatten, wurde die DDR Erbin.<br />

1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung der streitgegenständlichen Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

1992 lehnte das Amt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> den Antrag mit zwei Bescheiden<br />

(unter Beachtung des gesonderten Verzichts auf das herausvermessene Flurstück) ab. Zur Begründung<br />

wurde ausgeführt, daß § 1 Abs. 2 VermG nur <strong>für</strong> bebaute Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude<br />

gelte <strong>und</strong> auch andere Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes ausschieden. Dagegen<br />

legte der Kläger Widerspruch ein. Das Landesamt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong><br />

wies beide Widerspruchsbescheide 1995 zurück. Das herausvermessene Gr<strong>und</strong>stück sei<br />

nicht überschuldet gewesen, <strong>für</strong> die übrigen Gr<strong>und</strong>stücke gelte § 1 Abs. 2 VermG nicht. Maßnahmen<br />

i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG seien nicht ersichtlich.<br />

Der Kläger erhob 1995 Klage. Er meinte, ein Rückübertragungsanspruch bestünde schon deshalb,<br />

da seiner Mutter die streitgegenständlichen Gr<strong>und</strong>stücke bereits 1953 durch das Urteil<br />

des Kreisgerichts entzogen worden seien <strong>und</strong> sie insoweit durch das Landgericht Leipzig rehabilitiert<br />

worden sei. § 3 Abs. 2 StrRehaG enthalte einen Rechtsfolgeverweis auf das<br />

VermG. Die Rückübertragungsberechtigung sei dem Gr<strong>und</strong>e nach festgestellt. Im übrigen sei<br />

er der Auffassung, das herausvermessene Flurstück sei überschuldet gewesen.<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Erbausschlagung seien unlautere Machenschaften gewesen. Hätte er die Erbschaft<br />

angetreten, wäre eine Erbschaftssteuer von 1.820,00 M angefallen, die aufzubringen<br />

ihm mit seinen fünf Kindern <strong>und</strong> Kreditschulden wegen eines Eigenheimbaus nicht möglich<br />

gewesen sei. Ihm sei von der LPG vorgespiegelt worden, daß er bei Annahme der Erbschaft<br />

nach seiner Mutter erbschaftssteuerpflichtig werde. Ziel dieser Täuschung sei es gewesen,<br />

seine Erbausschlagung zu provozieren.<br />

Er beantragte, die Bescheide des ARoV aufzuheben <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>stücke zurückzuübertragen,<br />

hilfsweise beantragte er, die Rückübertragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts<br />

neu zu bescheiden.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die zulässige Klage habe keinen Erfolg. Der Kläger habe wegen seines Erbverzichts keine<br />

Ansprüche auf Rückübertragung der in die Erbmasse nach seiner Mutter gefallenen Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

Als Anspruchsgr<strong>und</strong>lage kämen allein § 1 Abs. 3 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 a Satz 1 HS 1 VermG in Betracht.<br />

Das vom Kläger ererbte landwirtschaftliche Gut sei ein Unternehmen i. S. d. VermG<br />

gewesen. Daran habe auch die Einbringung desselben in die LPG Tierproduktion nichts geändert.<br />

Es sei lediglich das Einzel- zum genossenschaftlichen Unternehmen geworden.<br />

Daß mit dem ARoV die falsche Behörde entschieden habe, sei gerichtlich nicht angreifbar.<br />

Der landwirtschaftliche Betrieb der Mutter des Klägers, dessen gesetzlicher Alleinerbe er zunächst<br />

wurde, sei nicht von einer Maßnahme i. S. d. § 1 VermG betroffen worden. Die Erbausschlagung<br />

habe nicht auf unlauteren Machenschaften staatlicher Stellen i. S. d. § 1 Abs. 3<br />

VermG beruht.<br />

Die Beweisaufnahme habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt, er sei von dem Rat des<br />

Kreises <strong>und</strong> von dem Vorstand der LPG über die Erbschaftssteuerpflichtigkeit des Erbes mit<br />

dem Ziel getäuscht worden, ihn zum Erbverzicht zu veranlassen.<br />

Auch <strong>für</strong> eine staatliche Einflußnahme dergestalt, daß die Aufnahme seines Sohnes in die<br />

LPG verhindert worden sei, was sich in der Vorstellung des Klägers mit einem Wegfall der<br />

Erbschaftssteuer verband, gäbe es keine Anhaltspunkte.<br />

- 7 -


- 7 -<br />

Selbst wenn es eine solche gegeben hätte, wäre ein Tatbestand gemäß § 1 Abs. 3 VermG nicht<br />

gegeben, weil in Fällen, in denen durch die in Frage stehenden Machenschaften <strong>für</strong> den Betr<strong>offene</strong>n<br />

kein Nachteil eintritt, sondern lediglich ein möglicher Vorteil, auf den kein Rechtsanspruch<br />

besteht, verhindert wird, könne diese Norm nicht greifen. So läge es hier.<br />

Daß der Kläger von einer Steuer von 1.820,00 M ausging, beruhe auf Fehlvorstellungen, die<br />

ihm selbst zuzurechnen seien.<br />

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke nach § 3 Abs. 2 StrRehaG i. V. m. dem VermG als Rechtsnachfolger seiner Mutter,<br />

da diese das Eigentum an den Gr<strong>und</strong>stücken nicht aufgr<strong>und</strong> der rechtsstaatswidrigen Maßnahme<br />

verloren habe.<br />

§ 3 Abs. 2 StrRehaG enthielte zwar einen Rechtsfolgenverweis auf das VermG. § 1 Abs. 7<br />

VermG habe allerdings lediglich die Funktion klarzustellen, daß § 3 Abs. 2 StrRehaG keine<br />

unmittelbare dingliche Wirkung habe. Durch ihn werde festgestellt, daß im Hinblick auf Gegenstände<br />

der Vermögenseinziehung ein Schädigungstatbestand vorliege. Welche Gegenstände<br />

das allerdings seien, sei dem Rehabilitierungsbeschluß nicht zu entnehmen <strong>und</strong> könne daher<br />

auch nicht rechtskräftig festgestellt sein. Im Falle der Aufhebung einer Vermögenseinziehung<br />

sei erst im Restitutionsverfahren zu ermitteln, welche Gegenstände betroffen waren. Da<br />

die Mutter des Klägers die streitgegenständlichen Gr<strong>und</strong>stücke erst zeitlich nach dem Unrechtsurteil<br />

erbte, konnten diese von einer Vermögenseinziehung nicht erfaßt gewesen sein.<br />

Auch sei das Eigentum der Mutter des Klägers nicht faktisch entzogen worden. Diese sei wieder<br />

als Eigentümerin im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen worden.<br />

Hinzu komme, daß der Kläger nicht Rechtsnachfolger nach seiner Mutter <strong>und</strong> damit nicht Berechtigter<br />

nach dem VermG sei. Die Ausschlagung nach § 402 Zivilgesetzbuch der DDR hätte<br />

die Erbenstellung als Ganzes betroffen. Ein Anspruch läge nur dann vor, wenn der Erbausschlagung<br />

selbst einer der Tatbestände nach § 1 VermG zugr<strong>und</strong>e gelegen hätte. Das sei hier<br />

nicht der Fall gewesen.<br />

Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch bezüglich des herausvermessenen Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

auf welches die Mutter 1978 verzichtet habe, da er nicht ihr Rechtsnachfolger sei. Es<br />

könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG gegeben seien.<br />

Mitgeteilt von Dr. Kurt Grabarse<br />

- 8 -


Restitution, unmögliche; bewegliche Sache;<br />

Vermögenswert; Untergang; Unauffindbarkeit;<br />

Veräußerung; Erlös; Erlösauskehr; Surrogat;<br />

Verwertung, erlöslose; Entschädigung;<br />

Entschädigungsausschluß<br />

Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />

- 9 -<br />

§ l Abs. 7,<br />

§ 4 Abs. 1 Satz l,<br />

§ 10 Abs. l <strong>und</strong> 2 VermG;<br />

§ l Abs. 1 Satz l,<br />

§ 5 Abs. 1 Satz l EntschG;<br />

§ 5 Abs. 3 Satz l AusglLeistG<br />

1. Das Vermögensgesetz begründet einen Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> den schädigungsbedingten<br />

Verlust beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben<br />

werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers,<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Fälle dieser Art zu regeln.<br />

2. Aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG läßt sich nicht im Gegenschluß herleiten, daß auch<br />

nach dem VermG Entschädigung <strong>für</strong> den erlöslosen Verlust beweglicher Sachen ausgeschlossen<br />

ist. Zutreffend ist lediglich, daß das AusglLeistG keinen Anspruch <strong>für</strong> einen derartigen<br />

Verlust beweglicher Sachen gewährt.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Urteil vom 19. November 1998, Az.: 7 C 40.97<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen der Einziehung seiner Fotoausrüstung durch<br />

DDR-Stellen. Er wurde im Jahre 1962 bei einem Fluchtversuch festgenommen; dabei wurden<br />

4.000,00 M Bargeld <strong>und</strong> die Fotoausrüstung sichergestellt. Das Bezirksgericht S. verurteilte<br />

ihn wegen staatsgefährdender Gewaltakte, versuchter illegaler Abwanderung <strong>und</strong> Spionage zu<br />

einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren; zugleich ordnete es die entschädigungslose Einziehung<br />

des Bargeldbetrages sowie der Fotoausrüstung an, deren Wert mit 860,00 M angegeben war.<br />

Die Fotoausrüstung wurde anschließend der Abteilung Strafvollzug der Volkspolizei übergeben.<br />

Ihr Verbleib konnte nicht mehr geklärt werden. Im Rehabilitierungsverfahren hob das<br />

Bezirksgericht E. durch Beschluß vom 2. März 1993 das Strafurteil auf. Darauf beantragte der<br />

Kläger beim Amt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> „Rückerstattung“ des Geldbetrags<br />

zuzüglich 880,00 DM <strong>für</strong> die eingezogene Fotoausrüstung. Ihm wurde wegen des eingezogenen<br />

Geldbetrags eine Entschädigung von 2.000,00 DM bewilligt; in bezug auf die Fotoausrüstung<br />

lehnten die Behörden den Antrag ab, weil ein Verwertungserlös nicht nachgewiesen<br />

<strong>und</strong> das Entschädigungsgesetz auf die Entziehung beweglicher Sachen nicht anwendbar sei.<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> die Fotoausrüstung<br />

mit der Begründung abgewiesen, daß das Vermögensgesetz (VermG) <strong>für</strong> den Fall,<br />

daß die Rückübertragung beweglicher Sachen von der Natur der Sache her nicht mehr möglich<br />

sei, keinen Entschädigungsanspruch vorsehe. § 10 Abs. 1 VermG begründe bei Verkauf<br />

einer beweglichen Sache einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn die Sache infolge einer Verfügung<br />

über das restitutionsbelastete Eigentum oder wegen restitutionsausschließendem redli-<br />

- 10 -


- 10 -<br />

chen Erwerbs nicht mehr zurückgegeben werden könne; diese Voraussetzungen seien hier<br />

nicht erfüllt. Ebenfalls nicht einschlägig sei die Regelung des § 10 Abs. 2 VermG, wonach der<br />

Berechtigte keine Entschädigung beanspruchen könne, wenn bei der Verwertung einer beweglichen<br />

Sache kein Erlös erzielt worden sei; denn weder sei die Fotoausrüstung des Klägers<br />

wertlos gewesen, noch lasse sich deren Verwertung ausschließen. Es fehle daher an einer<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Entschädigung wegen Entziehung beweglicher Sachen, deren Rückübertragung<br />

kraft Natur der Sache ausgeschlossen sei. Das sei im Ergebnis nicht unbillig <strong>und</strong><br />

dadurch gerechtfertigt, daß der Nachweis der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs<br />

bei nicht mehr auffindbaren beweglichen Sachen unverhältnismäßig schwierig sein<br />

könne <strong>und</strong> Mißbrauch nicht auszuschließen sei.<br />

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.<br />

Aus den Gründen:<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat die Revision als begründet angesehen.<br />

In seiner Begründung führt das Gericht u. a. aus: Das Vermögensgesetz gehe von dem Gr<strong>und</strong>satz<br />

aus, daß bei beweglichen Sachen ebenso wie bei anderen Vermögenswerten Entschädigung<br />

verlangt werden könne, wenn ein Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG gegeben<br />

<strong>und</strong> die Restitution nicht mehr möglich sei. Es unterscheide bewegliche Sachen von unbeweglichen<br />

Sachen oder Rechten weder bei der Begründung des Restitutionsanspruchs in § 3<br />

Abs. 1 Satz 1 VermG noch bei den Ausschlußtatbeständen der Unmöglichkeit kraft Natur der<br />

Sache (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) <strong>und</strong> des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG).<br />

Vielmehr spreche es in diesen Zusammenhängen von „Vermögenswerten“, zu denen nach der<br />

Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG auch bewegliche Sachen gehören. Dementsprechend<br />

nehme die das Wahlrecht zwischen Restitution <strong>und</strong> Entschädigung regelnde Vorschrift (§ 8<br />

Abs. l Satz 1 VermG) allgemein auf den „Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3“ Bezug,<br />

bestätige damit also erkennbar das Prinzip, daß eine Entschädigung auch beim Verlust beweglicher<br />

Sachen in Betracht komme.<br />

Demgegenüber sei § 10 VermG nach Wortlaut, Zweck <strong>und</strong> Entstehungsgeschichte als begrenzte<br />

Ausnahmeregelung <strong>für</strong> bewegliche Sachen zu verstehen. Die Vorschrift sei auf zwei<br />

besondere Fallgestaltungen zugeschnitten <strong>und</strong> lasse sich deswegen nicht in dem Sinne verallgemeinern,<br />

daß außerhalb des geregelten Sachbereichs Entschädigung <strong>für</strong> den Verlust beweglicher<br />

Sachen generell ausgeschlossen sei. § 10 Abs. 1 VermG regele - erstens - die Fälle, in<br />

denen die Restitution daran scheitere, daß der Verfügungsberechtigte die restitutionsbelastete<br />

bewegliche Sache nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes veräußert habe; dabei werde die<br />

allgemeine Regelung der Folgen einer derartigen Vereitelung des bereits entstandenen Restitutionsanspruchs<br />

(§ 3 Abs. 4 VermG) zugunsten des Berechtigten dahin geändert, daß der<br />

erzielte Erlös vom Entschädigungsfonds als solventem Gläubiger verlangt werden könne. Erfaßt<br />

würden - zweitens - die Fälle des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs (§ 4 Abs.<br />

2 VermG) einer beweglichen Sache; in diesen Fällen sehe das Gesetz <strong>für</strong> bewegliche Sachen<br />

gleichfalls eine besondere Form der Wiedergutmachung vor, indem es dem Berechtigten wiederum<br />

anstelle einer Entschädigung den gegen den Entschädigungsfonds gerichteten Anspruch<br />

auf Auskehr des erzielten Erlöses gewähre.<br />

§ 10 Abs. 1 VermG knüpfe damit an die restitutionsausschließende Veräußerung beweglicher<br />

Sachen einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, um eine aufwendige <strong>und</strong> oft mit Schwierigkeiten<br />

verb<strong>und</strong>ene Ermittlung ihres Wertes im Schädigungszeitpunkt zu vermeiden. Dem<br />

- 11 -


- 11 -<br />

liege die Vorstellung zugr<strong>und</strong>e, daß sich der Verkehrswert einer Sache typischerweise in dem<br />

Erlös widerspiegele, der bei ihrer Veräußerung erzielt wird. Eine solche Art der Wertbestimmung<br />

sei gerade bei beweglichen Sachen, die anders als Gr<strong>und</strong>stücke regelmäßig ohne Wertgutachten<br />

veräußert würden, einfacher als die nachträgliche Wertermittlung im Entschädigungsverfahren.<br />

Dieser rechtlich unbedenkliche Vereinfachungszweck schließe demgemäß<br />

zugleich das Recht zur Wahl zwischen Erlösauskehr <strong>und</strong> Entschädigung (§ 8 VermG) aus.<br />

Der Berechtigte könne daher selbst dann keine Entschädigung wählen, wenn der erzielte Erlös<br />

den Verkehrswert der Sache im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung unterschritten habe.<br />

Die Wiedergutmachung sei in allen Fällen, in denen bewegliche Sachen aufgr<strong>und</strong> ihrer Veräußerung<br />

nicht zurückgegeben werden können, auf Herausgabe des erzielten Erlöses als Surrogat<br />

beschränkt.<br />

Dem entspreche, daß § 10 Abs. 2 VermG einen Entschädigungsanspruch ausschließt, wenn<br />

bei der „Verwertung“ einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt worden sei. Auch diese Regelung<br />

beschränke sich, wie in den Erläuterungen der B<strong>und</strong>esregierung zu dieser Vorschrift<br />

beim Erlaß des Vermögensgesetzes hervorgehoben werde (BT-Drucks. 11/7831, S. 9), auf<br />

Veräußerungsvorgänge „im Sinne des Absatzes 1“, also auf diejenigen Fälle, in denen entweder<br />

die Veräußerung der Sache durch den Verfügungsberechtigten oder der redliche Erwerb<br />

den Restitutionsausschluß bewirkt habe. Für diese beiden Fallgruppen stelle die Vorschrift<br />

klar, daß bei Nichterzielung eines Veräußerungserlöses nicht nur der Surrogatanspruch entfalle,<br />

sondern auch der Rückgriff auf einen Entschädigungsanspruch versperrt sei. Dahinter<br />

stehe ersichtlich der Gedanke, daß bei erlösloser Veräußerung einer beweglichen Sache von<br />

deren Wertlosigkeit auszugehen <strong>und</strong> deshalb keine Entschädigung zu gewähren sei. Ein genereller<br />

Ausschluß der Entschädigung <strong>für</strong> bewegliche Sachen könne daraus nicht abgeleitet<br />

werden.<br />

Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, daß § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG die entsprechende<br />

Anwendung des § 10 VermG anordne. Aus dieser Regelung lasse sich nicht - gewissermaßen<br />

im Gegenschluß - herleiten, daß auch nach dem Vermögensgesetz Entschädigung<br />

<strong>für</strong> den erlöslosen Verlust beweglicher Sachen ausgeschlossen sei. Zutreffend sei lediglich,<br />

daß das Ausgleichsleistungsgesetz keinen Anspruch <strong>für</strong> einen derartigen Verlust beweglicher<br />

Sachen gewähre. Dies ergebe sich jedoch nicht aus der in § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG angeordneten<br />

entsprechenden Anwendung des § 10 VermG, sondern aus der in § 5 Abs. 1<br />

AusglLeistG <strong>für</strong> derartige Vermögenswerte getr<strong>offene</strong>n Regelung, die als Ausgleichsleistung<br />

allein die Rückgabe der Sache vorsehe. Ist diese Rückgabe von der Natur der Sache her oder<br />

wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) habe es damit sein<br />

Bewenden; einen Ausgleich in Geld sehe das Gesetz gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vor. Eine Ausnahme<br />

hiervon regele § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG i. V. m. § 10 VermG: Ist die Rückgabe der beweglichen<br />

Sache wegen eines Verkaufs entsprechend § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 VermG nicht<br />

möglich, erhalte der Geschädigte den Verkaufserlös als Ausgleichsleistung. Das Ausgleichsleistungsgesetz<br />

kenne also, soweit es die Rückgabe von Vermögenswerten anordne, keine<br />

dem § 8 VermG vergleichbare Regelung <strong>und</strong> beruhe demgemäß in diesem Punkte auf einer<br />

vom Vermögensgesetz abweichenden Konzeption, die einen „Gegenschluß“ der erwähnten<br />

Art nicht gestatte.<br />

Allerdings träfen die <strong>für</strong> den Normalfall plausiblen Annahmen, die den Gesetzgeber zu der<br />

Regelung des § 10 VermG bewogen haben, auf bestimmte Fallgestaltungen nicht zu. So könne<br />

beispielsweise bei Schenkungen, bei nicht zeitnah nach der Schädigung erfolgten sonstigen<br />

Veräußerungen oder bei mehrfachen Veräußerungsvorgängen, wenn die Restitution erst durch<br />

den redlichen Letzterwerber ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober<br />

1995 - 7 C 56.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 24 m. w. N. = RGV B IX 137), der Schluß<br />

- 12 -


- 12 -<br />

von der Erlöslosigkeit auf die Wertlosigkeit der Sache verfehlt sein; nichts anderes gelte <strong>für</strong><br />

die Rechtsvermutung, der erzielte Erlös entspreche dem Sachwert im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt,<br />

wenn die Sache nach ihrer Entziehung durch Zeitablauf oder Abnutzung einen<br />

Wertverlust erlitten hat. Der Gesetzeswortlaut, der innere Normzusammenhang sowie die<br />

erkennbare Absicht des Gesetzgebers, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur die<br />

typischerweise auftretenden Fallgruppen zu erfassen, stünden indessen sowohl einer erweiternden<br />

Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Verwertung <strong>und</strong> des Erlöses als auch einer<br />

entsprechenden Anwendung des Entschädigungsausschlusses auf hiervon nicht erfaßte Fallgruppen<br />

entgegen.<br />

Angesichts ihres auf restitutionsausschließende Veräußerungsvorgänge begrenzten Anwendungsbereichs<br />

lasse sich die Sonderregelung insbesondere nicht auf Sachverhalte übertragen,<br />

bei denen die Restitution wegen des Untergangs oder der Unauffindbarkeit einer entzogenen<br />

beweglichen Sache ausgeschlossen sei. Der Restitutionsausschlußgr<strong>und</strong> des § 4 Abs. 1 Satz 1<br />

VermG sei in § 10 Abs. 1 VermG deswegen nicht genannt, weil die Unmöglichkeit der Rückgabe<br />

beweglicher Sachen „von der Natur der Sache her“ regelmäßig nicht auf einem Veräußerungsvorgang<br />

beruhe. Für die Wiedergutmachung könne daher in Fällen dieser Art nicht das<br />

<strong>für</strong> Veräußerungen typische Merkmal eines „erzielten Erlöses“ maßgeblich sein. Ebensowenig<br />

lasse sich der Untergang einer beweglichen Sache infolge Zerstörung, Verschleiß oder<br />

Eigentumsaufgabe, bei dem ein Erlös naturgemäß nicht erzielt werden kann, als „Verwertung“<br />

im Sinne des § 10 Abs. 2 VermG begreifen, der die Möglichkeit einer Erlöserzielung<br />

voraussetze. Aus entsprechenden Gründen ist § 10 VermG unanwendbar, wenn der Verbleib<br />

einer beweglichen Sache, die nicht veräußert wurde, trotz Ausschöpfung der gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten<br />

nicht mehr geklärt werden könne <strong>und</strong> daher davon auszugehen ist,<br />

daß die Sache aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zurückgegeben werden könne.<br />

Da § 10 VermG die Fälle, in denen die Rückgabe beweglicher Sachen gemäß § 4 Abs. 1 Satz<br />

1 VermG unmöglich ist, nicht erfasse <strong>und</strong> angesichts der Spezialität des geregelten Normbereichs<br />

insoweit auch nicht entsprechend angewendet werden kann, lasse er die allgemeinen<br />

Entschädigungsgr<strong>und</strong>sätze nach Maßgabe des § 9 VermG in seiner bis zum Inkrafttreten des<br />

Entschädigungsgesetzes (EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) geltenden<br />

Fassung unberührt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VermG a. F. sei in den Fällen des § 4 Abs. 1<br />

VermG eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Dieser Gr<strong>und</strong>satz werde durch die Spezialvorschrift<br />

des § 10 VermG nur im Rahmen ihrer sachlichen Reichweite eingeschränkt; nur<br />

insoweit, also <strong>für</strong> die in ihr genannten Veräußerungsfälle, sei die Regelung abschließend (vgl.<br />

hierzu auch die Erläuterungen der B<strong>und</strong>esregierung, a. a. O.). Am Regelungsgehalt der §§ 9<br />

<strong>und</strong> 10 VermG habe das Entschädigungsgesetz nichts geändert. Insbesondere sei auch im Entschädigungsgesetz<br />

die Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher Sachen<br />

nicht ausgeschlossen. Vielmehr nehme § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG auf den Restitutionsausschluß<br />

gemäß § 4 Abs. 1 VermG Bezug <strong>und</strong> bestätige damit, daß auch <strong>für</strong> bewegliche Sachen<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach ein Entschädigungsanspruch bestehe, wenn sie kraft Natur der Sache<br />

nicht mehr zurückgegeben werden können. Im Entschädigungsgesetz fehle jedoch eine Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>für</strong> bewegliche Sachen. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung in den<br />

von § 10 VermG nicht erfaßten Fällen einer Entziehung beweglicher Sachen sei es daher dabei<br />

geblieben, daß das Nähere durch Gesetz zu regeln ist (vgl. § 9 Abs. 3 VermG a. F.). Den<br />

damit erteilten Auftrag, die Gr<strong>und</strong>lagen der Entschädigung <strong>für</strong> bewegliche Sachen zu<br />

bestimmen, habe der Gesetzgeber bisher nicht erfüllt.<br />

Nach § 2 Abs. 1 EntschG bestimme sich die Höhe der Entschädigung nach der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Eine Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Entschädigung <strong>für</strong> bewegliche Sachen sei in den<br />

einschlägigen Vorschriften (§§ 3 bis 5 EntschG) nicht geregelt. Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der<br />

- 13 -


- 13 -<br />

Entschädigung <strong>für</strong> Forderungen <strong>und</strong> Schutzrechte (§ 5 EntschG) lasse sich auf bewegliche<br />

Sachen lediglich insoweit anwenden, als Bargeld entzogen wurde, das nach der Rechtsprechung<br />

des Sache aufzufassen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 1.98 -, zur<br />

Veröffentlichung bestimmt); das rechtfertige sich aus der funktionalen Gleichwertigkeit von<br />

Bargeld mit Buchgeld, das den privaten geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz<br />

1 EntschG gleichstehe. Demgegenüber komme eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift<br />

auf sonstige bewegliche Sachen nicht in Betracht. Sie würde angesichts der Eigenart<br />

des Sachbereichs <strong>und</strong> der Vielfalt der Fallgestaltungen zu Wertungswidersprüchen führen,<br />

deren Lösung die den Gerichten gezogenen Grenzen der Gesetzesauslegung <strong>und</strong> Rechtsfortbildung<br />

sprengte. Würde nämlich entsprechend dem Gr<strong>und</strong>gedanken des Vermögensgesetzes<br />

bei der Entschädigung <strong>für</strong> den Verlust beweglicher Sachen auf deren Verkehrswert im Schädigungszeitpunkt<br />

abgestellt, wäre beispielsweise, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt, ein<br />

Geschädigter im Fall des Untergangs der Sache ungleich bessergestellt als diejenigen Geschädigten,<br />

die ihre noch vorhandene Sache ohne Ausgleich <strong>für</strong> Wertverlust durch Abnutzung<br />

oder Zeitablauf in ihrem aktuellen Zustand zurückerhalten oder, wenn diese wegen späteren<br />

redlichen Erwerbs nicht mehr zurückgegeben werden kann, allenfalls auf Auskehr eines vergleichsweise<br />

geringen Erlöses beschränkt sind. Derartige Probleme treten anders als bei sonstigen<br />

Vermögenswerten typischerweise bei beweglichen Sachen auf, weil diese leichter abhandenkommen,<br />

regelmäßig einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen <strong>und</strong> bis zum Substanzverzehr<br />

abgenutzt werden können. Mit Rücksicht hierauf lägen im Rahmen einer Entschädigung<br />

<strong>für</strong> bewegliche Sachen pauschalierende Wertbestimmungen, zeitlich gestufte Abschläge<br />

sowie besondere Regelungen zum Schadensnachweis <strong>und</strong> zum behördlichen Ermittlungsumfang<br />

zumindest insoweit nahe, als es sich nicht um die Opfer politischer Strafverfolgung<br />

<strong>und</strong> rechtsstaatswidriger Gerichtsentscheidungen in der DDR handele, deren Rehabilitierung<br />

nach Art. 17 des Einigungsvertrags mit einer angemessenen Entschädigungsregelung<br />

zu verbinden ist. Die Regelung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den gesamten von § 10 VermG<br />

nicht erfaßten Sachbereich der Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher<br />

Sachen muß demgemäß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.<br />

Anmerkungen:<br />

Das vorliegende Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts betrifft die umstrittene Frage, ob es<br />

sich bei der Vorschrift des § 10 VermG in bezug auf die Entschädigung von beweglichen Sachen<br />

um eine abschließende Regelung handelt oder nicht (vgl. zum Streitsand Meixner, in:<br />

Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rdnr. 8 ff. zu § 10<br />

VermG m. w. N.).<br />

Nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 10 VermG<br />

restriktiv auszulegen. Der Entschädigungsausschluß des § 10 Abs. 2 VermG soll nur diejenigen<br />

Fälle betreffen, in denen eine Veräußerung realiter erlöslos geblieben ist. Ist hingegen<br />

eine Rückgabe ansonsten nicht möglich, soll aus § 4 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />

EntschG ein Entschädigungsanspruch dem Gr<strong>und</strong>e nach bestehen.<br />

Vom Wortlaut der Vorschrift allein her ist diese Beschränkung des Anwendungsbereichs vertretbar.<br />

§ 10 VermG enthält besondere Bestimmungen über die Rechtsfolgen bei Ausschluß<br />

der Restitution einer beweglichen Sache. § 10 Abs. 1 VermG regelt ausdrücklich zwei unterschiedliche<br />

Tatbestände:<br />

- 14 -


- 14 -<br />

In der ersten Alternative wurde die bewegliche Sache nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes<br />

am 29. September 1990 veräußert (nicht verwertet), so daß der Anspruch des<br />

Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 2 <strong>und</strong> 3 VermG nicht mehr geltend gemacht werden kann.<br />

Die zweite Tatbestandsalternative hingegen betrifft eine vor dem 29. September 1990 erfolgte<br />

Veräußerung (nicht Verwertung) einer beweglichen Sache, bei welcher der Erwerber redlich<br />

war. Die Rückgabe der beweglichen Sache ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 im Abs. 3 VermG ausgeschlossen.<br />

Rechtsfolge in allen Fällen ist, daß der Berechtigte gegen den Entschädigungsfonds einen Anspruch<br />

auf Herausgabe des erzielten Verkaufserlöses hat. Weitergehende Ansprüche über den<br />

Verwertungserlös hinaus bestehen nicht. Der Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der<br />

Berechtigte den Erlös zwischenzeitlich schon tatsächlich ausgezahlt bekommen hat. Wurde<br />

bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen<br />

Anspruch auf Entschädigung, § 10 Abs. 2 VermG. Der Begriff der Verwertung umfaßt sowohl<br />

die unentgeltliche Veräußerung der Sache als auch deren Beseitigung durch Vernichtung<br />

oder Verarbeitung sowie die Aufgabe des Eigentums. Erforderlich ist aber eine zweckgerichtete<br />

Verwertungshandlung des Verfügungsberechtigten i. S. d. § 2 Abs. 3 VermG.<br />

Ein Entschädigungsanspruch ist im übrigen in den Fällen, in denen kein Erlös erzielt wurde,<br />

ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 VermG). Nicht ausdrücklich im § 10 VermG geregelt ist also die<br />

nunmehr vom B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht entschiedene Frage, ob bei Ausschluß der Restitution<br />

einer beweglichen Sache nach § 4 Abs. 1 VermG eine Entschädigung gewährt wird.<br />

Es erscheint aber fraglich, ob die vom Gericht in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebrachte<br />

Ansicht der Entstehungsgeschichte <strong>und</strong> dem Zweck der Norm entspricht.<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht bemißt dem Umstand, daß das Entschädigungsgesetz <strong>für</strong><br />

Schäden an beweglichen Sachen keine Bemessungsgr<strong>und</strong>lage enthält, keine Bedeutung zu. Es<br />

vertritt vielmehr die Auffassung, daß es hinsichtlich der Höhe der Entschädigung in den von<br />

§ 10 VermG nicht erfaßten Fällen einer Entziehung beweglicher Sachen daher dabei geblieben<br />

sei, daß das Nähere durch Gesetz zu regeln ist (vgl. § 9 Abs. 3 VermG a. F.). Den damit<br />

erteilten Auftrag, die Gr<strong>und</strong>lagen der Entschädigung <strong>für</strong> bewegliche Sachen zu bestimmen,<br />

habe der Gesetzgeber - so wie es im Urteil weiter heißt - bisher nicht erfüllt. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

Tatsache, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Entschädigungs- <strong>und</strong> Ausgleichsleistungsgesetzes<br />

den Vorbehalt der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 VermG vollständig gestrichen<br />

hat, könnte aber ebenso geschlossen werden, daß er davon ausging, seinen gesetzlichen Auftrag<br />

vollständig erfüllt zu haben, <strong>und</strong> nicht die Absicht hatte, <strong>für</strong> bewegliche Sachen zu einem<br />

späteren Zeitpunkt die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage zu regeln. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber<br />

m. E. diesen Vorbehalt zumindest <strong>für</strong> bewegliche Sachen aufrechterhalten müssen. Die Aufzählung<br />

der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen in § 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 bis 5 EntschG war als abschließend<br />

verstanden worden, woraus sich m. E. auch entnehmen ließe, daß der Verlust von<br />

beweglichen Sachen nicht entschädigt werden sollte. Es sind zudem keine Gründe da<strong>für</strong> ersichtlich,<br />

daß der Gesetzgeber bei der Abfassung des Entschädigungs- <strong>und</strong> Ausgleichsleistungsgesetzes<br />

die Bemessung einer Entschädigung <strong>für</strong> bewegliche Sachen - insbesondere<br />

auch angesichts der bekannten hohen Antragszahl - schlichtweg vergessen hat.<br />

Aber auch aus der Bestimmung des § 10 VermG selbst ließe sich ableiten, daß es sich hierbei<br />

um eine Sonderregelung <strong>für</strong> die Entschädigung von beweglichen Sachen handeln sollte. Zum<br />

einen wäre sie systematisch im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 VermG a. F. zusehen. § 9<br />

VermG regelte in seiner früheren Fassung die Gr<strong>und</strong>sätze der Entschädigung. § 10 VermG<br />

- 15 -


- 15 -<br />

enthält hierzu (<strong>und</strong> zu § 8 VermG) die Ausnahme <strong>für</strong> bewegliche Sachen. Zum anderen wollte<br />

der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 VermG vermutlich sämtliche Fälle des Restitutionsausschlusses<br />

erfassen. So spricht § 10 Abs. 1 VermG vom Verkauf, was auf § 4 Abs. 2<br />

VermG hinweist, <strong>und</strong> § 10 Abs. 2 VermG von Verwertung. Dies deutet eher auf § 4 Abs. 1<br />

VermG. Zumindest ist der Begriff Verwertung von seinem Inhalt her weiter auszulegen als<br />

die Veräußerung. Insofern sind Fallkonstellationen denkbar, in denen eine bewegliche Sache<br />

(z. B. durch Verarbeitung) zwar verwertet, aber nicht verkauft wurde, so daß ein Rückgabeausschluß<br />

nach § 4 Abs. 1 VermG vorliegt.<br />

Des weiteren sprachen <strong>für</strong> den Gesetzgeber tatsächliche Gründe gegen eine Entschädigung<br />

von beweglichen Sachen. So bestehen oftmals erhebliche Feststellungs- bzw. Beweisschwierigkeiten<br />

hinsichtlich des Vermögensverlustes, der Werthaltigkeit der entzogenen Sache <strong>und</strong><br />

auch des Umstandes, ob die Rückgabe von der Natur der Sache her tatsächlich ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Allerdings sind solche Schwierigkeiten im NS-VEntschG beispielsweise durch Rückgriff auf<br />

die Regelung des § 16 Abs. 1 BRüG gelöst worden. Eine solche Regelung könnte auch im<br />

Hinblick auf die Tatsache, daß es in der DDR <strong>für</strong> die hauptsächlich eingezogenen beweglichen<br />

Sachen - Wertgegenstände wie Edelmetalle, Münzen, Briefmarkensammlungen, Pkws,<br />

Wohnungseinrichtungen etc. - feste Preisbestimmungen gab, als Modell <strong>für</strong> eine entsprechende<br />

gesetzliche Regelung herangezogen werden. Im übrigen wurden im Zusammenhang mit<br />

Strafverfahren der DDR - Gerichte bereits die einzuziehenden Vermögensgegenstände geschätzt<br />

(Zeitwert), so daß zumindest in diesen Fällen ein Hinweis zur Bemessung der Entschädigung<br />

durch Schätzung (§ 31 Abs. 1 VermG) vorhanden sein könnte.<br />

Im Hinblick auf die Entscheidungspraxis (vgl. Gemeinsame Arbeitshilfe zum Entschädigungs-<br />

<strong>und</strong> Ausgleichsleistungsgesetz, Schriftenreihe des <strong>B<strong>und</strong>esamt</strong>es zur Regelung <strong>offene</strong>r<br />

<strong>Vermögensfragen</strong>, Heft 9, Rdnr. 29) wäre zu empfehlen, daß bis zu einer Entscheidung des<br />

Gesetzsgebers von Entschädigungsgr<strong>und</strong>lagenbescheiden <strong>für</strong> bewegliche Sachen abgesehen<br />

werden sollte.<br />

Mitgeteilt von René Kuhlmey<br />

- 16 -


Gr<strong>und</strong>stücksrestitution; Ausschlußgr<strong>und</strong> (Änderung<br />

der Nutzungsart <strong>und</strong> der Zweckbestimmung)<br />

Leitsatz der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />

- 17 -<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.<br />

§ 1 Abs. 1 Buchst. c,<br />

§ 5 Abs. 1 Buchst. a i. V. m.<br />

§ 4 Abs. 1 VermG<br />

Die Voraussetzung eines Restitutionsausschlusses im Sinne § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt<br />

vor, wenn eine Nutzungsart- bzw. Zweckbestimmungsänderung gegeben ist.<br />

Soweit es bereits an dieser Voraussetzung fehlt, ist der Umfang von getätigten Aufwendungen<br />

nicht von Bedeutung.<br />

Die Erheblichkeit von baulichem Aufwand allein führt nicht zu einem Restitutionsausschluß.<br />

In solchen Fällen hat der Berechtigte entsprechend den Vorgaben des § 7 VermG einen Wertausgleich<br />

zu leisten.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

VG Dessau, Urteil vom 1. Dezember 1998, Az.: A 3 K 117/97<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Das streitbefangene Gr<strong>und</strong>stück wurde seit 1960 treuhänderisch verwaltet <strong>und</strong> im Jahre 1969<br />

vom Verwalter an das Eigentum des Volkes verkauft.<br />

Die 1990 vom Berechtigten beantragte Rückübertragung des Gr<strong>und</strong>stücks wurde 1992 u. a.<br />

mit der Begründung abgelehnt, daß das Gr<strong>und</strong>stück in die Nutzung der Feuerwehr überführt<br />

worden sei <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Nutzung durch die Feuerwehr ein öffentliches Interesse bestehe (§§ 4<br />

Abs. 1, 5 Abs. 1 Buchst. a VermG).<br />

Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte der Berechtigte 1992 Widerspruch ein.<br />

Mit Zuordnungsbescheid von 1994 wurde von der OFD gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG festgestellt,<br />

daß die Stadt D. nach Art. 21 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EV das Gr<strong>und</strong>stück kraft Gesetz zu Eigentum<br />

übertragen erhalten hat.<br />

Mit Widerspruchsbescheid des LARoV von 1996 wurde der ablehnende Rückübertragungsbescheid<br />

von 1992 mit der Begründung, daß der Rückübertragungsausschlußtatbestand des §<br />

5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht erfüllt sei, aufgehoben <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück dem Berechtigten<br />

zurückübertragen.<br />

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Stadt D. Klage u. a. mit der Begründung, daß<br />

seit der Übernahme des Gr<strong>und</strong>stücks im Jahre 1960 die Nutzungsart oder Zweckbestimmung<br />

mit einem erheblichen baulichen Aufwand verändert worden sei. Darüber hinaus bestehe ein<br />

öffentliches Interesse an der weiteren Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks durch die Freiwillige Feuerwehr.<br />

- 18 -


- 18 -<br />

Daraufhin hob das LARoV mit Rücknahmebescheid seinen Widerspruchsbescheid von 1996<br />

auf <strong>und</strong> führte in seiner Begründung aus, daß von einer Nutzungsänderung des Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

die mit einem erheblichen baulichen Aufwand verb<strong>und</strong>en gewesen sei, auszugehen sei. Zudem<br />

stehe der Rückübertragung das öffentliche Interesse entgegen. Das von der Stadt D. beantragte<br />

Klageverfahren wurde eingestellt.<br />

Der Berechtigte bzw. seine Rechtsnachfolgerin klagten ihrerseits gegen den Rücknahmebescheid<br />

des LARoV <strong>und</strong> machten u. a. geltend, daß das Gr<strong>und</strong>stück seit 1960 durchgehend von<br />

der Freiwilligen Feuerwehr genutzt wurde.<br />

Die Klage hatte Erfolg: Der Rücknahmebescheid des LARoV wurde aufgehoben.<br />

Aus den Gründen:<br />

Ausgehend von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wonach eine Rückübertragung von Eigentumsrechten<br />

an Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden gem. § 4 Abs. 1 VermG dann ausgeschlossen ist,<br />

wenn Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart<br />

oder Zweckbestimmung verändert wurden <strong>und</strong> ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung<br />

besteht, verneinte das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - das Vorliegen einer Änderung<br />

der Nutzungsart oder Zweckbestimmung.<br />

Die Begriffe Änderung der Nutzungsart <strong>und</strong> der Zweckbestimmung überschnitten sich nach<br />

Auffassung des VG weitgehend.<br />

Eine Nutzungsänderung liege vor, wenn einem Gr<strong>und</strong>stück oder Gebäude eine andere<br />

Zweckbestimmung gegeben werde, die darin bestehe, daß die bisherige Nutzung aufgegeben<br />

werde <strong>und</strong> an ihre Stelle eine neue, andersartige Nutzung trete.<br />

Eine Änderung der Zweckbestimmung stelle darüber hinaus jede Ersetzung der bestehenden<br />

Nutzung durch eine andere Nutzung dar, ohne daß sich die Nutzungsart geändert haben muß.<br />

Für die Beurteilung der Frage, ob sich bezüglich des im Streit stehenden Gr<strong>und</strong>stücks die<br />

Nutzungsart oder Zweckbestimmung geändert hätte, käme es auf einen Vergleich des Zustandes,<br />

wie er im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes bestanden hätte, mit dem Zustand an, wie er<br />

am 29. September 1990 (d. h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes) bestanden<br />

hätte (§ 5 Abs. 2 VermG) (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG,<br />

Stand: April 1998, § 5 Rdnr. 17).<br />

Die im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes im Jahre 1969 erfolgte<br />

Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks durch die Freiwillige Feuerwehr sei durch die in den Jahren<br />

1971 - 1987 erfolgten Bau- <strong>und</strong> Modernisierungsarbeiten zwar erheblich intensiviert, jedoch<br />

nicht verändert worden.<br />

Da keine Änderung der Nutzungsart bzw. der Zweckbestimmung festgestellt worden sei, fehle<br />

hier die Gr<strong>und</strong>voraussetzung des Restitutionsausschlusses im Sinne § 5 Abs. 1 Buchst. a<br />

VermG unabhängig vom Umfang der getätigten Arbeiten.<br />

Die Erheblichkeit des baulichen Aufwands allein führe nicht zu einem Restitutionsausschluss.<br />

Der Berechtigte habe in solchen Fällen Wertausgleich gem. § 7 VermG zu leisten.<br />

Mitgeteilt von Ilona Lindhorst<br />

- 19 -


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