01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Der Kläger verzichtete vor dem Staatlichen Notariat auf die gesetzliche Alleinerbschaft nach<br />
seiner Mutter. Nachdem auch die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung form- <strong>und</strong> fristgerecht<br />
auf die Erbschaft verzichtet hatten, wurde die DDR Erbin.<br />
1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung der streitgegenständlichen Gr<strong>und</strong>stücke.<br />
1992 lehnte das Amt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> den Antrag mit zwei Bescheiden<br />
(unter Beachtung des gesonderten Verzichts auf das herausvermessene Flurstück) ab. Zur Begründung<br />
wurde ausgeführt, daß § 1 Abs. 2 VermG nur <strong>für</strong> bebaute Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude<br />
gelte <strong>und</strong> auch andere Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes ausschieden. Dagegen<br />
legte der Kläger Widerspruch ein. Das Landesamt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong><br />
wies beide Widerspruchsbescheide 1995 zurück. Das herausvermessene Gr<strong>und</strong>stück sei<br />
nicht überschuldet gewesen, <strong>für</strong> die übrigen Gr<strong>und</strong>stücke gelte § 1 Abs. 2 VermG nicht. Maßnahmen<br />
i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG seien nicht ersichtlich.<br />
Der Kläger erhob 1995 Klage. Er meinte, ein Rückübertragungsanspruch bestünde schon deshalb,<br />
da seiner Mutter die streitgegenständlichen Gr<strong>und</strong>stücke bereits 1953 durch das Urteil<br />
des Kreisgerichts entzogen worden seien <strong>und</strong> sie insoweit durch das Landgericht Leipzig rehabilitiert<br />
worden sei. § 3 Abs. 2 StrRehaG enthalte einen Rechtsfolgeverweis auf das<br />
VermG. Die Rückübertragungsberechtigung sei dem Gr<strong>und</strong>e nach festgestellt. Im übrigen sei<br />
er der Auffassung, das herausvermessene Flurstück sei überschuldet gewesen.<br />
Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Erbausschlagung seien unlautere Machenschaften gewesen. Hätte er die Erbschaft<br />
angetreten, wäre eine Erbschaftssteuer von 1.820,00 M angefallen, die aufzubringen<br />
ihm mit seinen fünf Kindern <strong>und</strong> Kreditschulden wegen eines Eigenheimbaus nicht möglich<br />
gewesen sei. Ihm sei von der LPG vorgespiegelt worden, daß er bei Annahme der Erbschaft<br />
nach seiner Mutter erbschaftssteuerpflichtig werde. Ziel dieser Täuschung sei es gewesen,<br />
seine Erbausschlagung zu provozieren.<br />
Er beantragte, die Bescheide des ARoV aufzuheben <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>stücke zurückzuübertragen,<br />
hilfsweise beantragte er, die Rückübertragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts<br />
neu zu bescheiden.<br />
Aus den Gründen:<br />
Die zulässige Klage habe keinen Erfolg. Der Kläger habe wegen seines Erbverzichts keine<br />
Ansprüche auf Rückübertragung der in die Erbmasse nach seiner Mutter gefallenen Gr<strong>und</strong>stücke.<br />
Als Anspruchsgr<strong>und</strong>lage kämen allein § 1 Abs. 3 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 a Satz 1 HS 1 VermG in Betracht.<br />
Das vom Kläger ererbte landwirtschaftliche Gut sei ein Unternehmen i. S. d. VermG<br />
gewesen. Daran habe auch die Einbringung desselben in die LPG Tierproduktion nichts geändert.<br />
Es sei lediglich das Einzel- zum genossenschaftlichen Unternehmen geworden.<br />
Daß mit dem ARoV die falsche Behörde entschieden habe, sei gerichtlich nicht angreifbar.<br />
Der landwirtschaftliche Betrieb der Mutter des Klägers, dessen gesetzlicher Alleinerbe er zunächst<br />
wurde, sei nicht von einer Maßnahme i. S. d. § 1 VermG betroffen worden. Die Erbausschlagung<br />
habe nicht auf unlauteren Machenschaften staatlicher Stellen i. S. d. § 1 Abs. 3<br />
VermG beruht.<br />
Die Beweisaufnahme habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt, er sei von dem Rat des<br />
Kreises <strong>und</strong> von dem Vorstand der LPG über die Erbschaftssteuerpflichtigkeit des Erbes mit<br />
dem Ziel getäuscht worden, ihn zum Erbverzicht zu veranlassen.<br />
Auch <strong>für</strong> eine staatliche Einflußnahme dergestalt, daß die Aufnahme seines Sohnes in die<br />
LPG verhindert worden sei, was sich in der Vorstellung des Klägers mit einem Wegfall der<br />
Erbschaftssteuer verband, gäbe es keine Anhaltspunkte.<br />
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