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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Restitution, unmögliche; bewegliche Sache;<br />

Vermögenswert; Untergang; Unauffindbarkeit;<br />

Veräußerung; Erlös; Erlösauskehr; Surrogat;<br />

Verwertung, erlöslose; Entschädigung;<br />

Entschädigungsausschluß<br />

Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />

- 9 -<br />

§ l Abs. 7,<br />

§ 4 Abs. 1 Satz l,<br />

§ 10 Abs. l <strong>und</strong> 2 VermG;<br />

§ l Abs. 1 Satz l,<br />

§ 5 Abs. 1 Satz l EntschG;<br />

§ 5 Abs. 3 Satz l AusglLeistG<br />

1. Das Vermögensgesetz begründet einen Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> den schädigungsbedingten<br />

Verlust beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben<br />

werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers,<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Fälle dieser Art zu regeln.<br />

2. Aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG läßt sich nicht im Gegenschluß herleiten, daß auch<br />

nach dem VermG Entschädigung <strong>für</strong> den erlöslosen Verlust beweglicher Sachen ausgeschlossen<br />

ist. Zutreffend ist lediglich, daß das AusglLeistG keinen Anspruch <strong>für</strong> einen derartigen<br />

Verlust beweglicher Sachen gewährt.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Urteil vom 19. November 1998, Az.: 7 C 40.97<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen der Einziehung seiner Fotoausrüstung durch<br />

DDR-Stellen. Er wurde im Jahre 1962 bei einem Fluchtversuch festgenommen; dabei wurden<br />

4.000,00 M Bargeld <strong>und</strong> die Fotoausrüstung sichergestellt. Das Bezirksgericht S. verurteilte<br />

ihn wegen staatsgefährdender Gewaltakte, versuchter illegaler Abwanderung <strong>und</strong> Spionage zu<br />

einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren; zugleich ordnete es die entschädigungslose Einziehung<br />

des Bargeldbetrages sowie der Fotoausrüstung an, deren Wert mit 860,00 M angegeben war.<br />

Die Fotoausrüstung wurde anschließend der Abteilung Strafvollzug der Volkspolizei übergeben.<br />

Ihr Verbleib konnte nicht mehr geklärt werden. Im Rehabilitierungsverfahren hob das<br />

Bezirksgericht E. durch Beschluß vom 2. März 1993 das Strafurteil auf. Darauf beantragte der<br />

Kläger beim Amt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> „Rückerstattung“ des Geldbetrags<br />

zuzüglich 880,00 DM <strong>für</strong> die eingezogene Fotoausrüstung. Ihm wurde wegen des eingezogenen<br />

Geldbetrags eine Entschädigung von 2.000,00 DM bewilligt; in bezug auf die Fotoausrüstung<br />

lehnten die Behörden den Antrag ab, weil ein Verwertungserlös nicht nachgewiesen<br />

<strong>und</strong> das Entschädigungsgesetz auf die Entziehung beweglicher Sachen nicht anwendbar sei.<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> die Fotoausrüstung<br />

mit der Begründung abgewiesen, daß das Vermögensgesetz (VermG) <strong>für</strong> den Fall,<br />

daß die Rückübertragung beweglicher Sachen von der Natur der Sache her nicht mehr möglich<br />

sei, keinen Entschädigungsanspruch vorsehe. § 10 Abs. 1 VermG begründe bei Verkauf<br />

einer beweglichen Sache einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn die Sache infolge einer Verfügung<br />

über das restitutionsbelastete Eigentum oder wegen restitutionsausschließendem redli-<br />

- 10 -

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