01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Restitution, unmögliche; bewegliche Sache;<br />
Vermögenswert; Untergang; Unauffindbarkeit;<br />
Veräußerung; Erlös; Erlösauskehr; Surrogat;<br />
Verwertung, erlöslose; Entschädigung;<br />
Entschädigungsausschluß<br />
Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />
- 9 -<br />
§ l Abs. 7,<br />
§ 4 Abs. 1 Satz l,<br />
§ 10 Abs. l <strong>und</strong> 2 VermG;<br />
§ l Abs. 1 Satz l,<br />
§ 5 Abs. 1 Satz l EntschG;<br />
§ 5 Abs. 3 Satz l AusglLeistG<br />
1. Das Vermögensgesetz begründet einen Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> den schädigungsbedingten<br />
Verlust beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben<br />
werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers,<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Fälle dieser Art zu regeln.<br />
2. Aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG läßt sich nicht im Gegenschluß herleiten, daß auch<br />
nach dem VermG Entschädigung <strong>für</strong> den erlöslosen Verlust beweglicher Sachen ausgeschlossen<br />
ist. Zutreffend ist lediglich, daß das AusglLeistG keinen Anspruch <strong>für</strong> einen derartigen<br />
Verlust beweglicher Sachen gewährt.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
BVerwG, Urteil vom 19. November 1998, Az.: 7 C 40.97<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen der Einziehung seiner Fotoausrüstung durch<br />
DDR-Stellen. Er wurde im Jahre 1962 bei einem Fluchtversuch festgenommen; dabei wurden<br />
4.000,00 M Bargeld <strong>und</strong> die Fotoausrüstung sichergestellt. Das Bezirksgericht S. verurteilte<br />
ihn wegen staatsgefährdender Gewaltakte, versuchter illegaler Abwanderung <strong>und</strong> Spionage zu<br />
einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren; zugleich ordnete es die entschädigungslose Einziehung<br />
des Bargeldbetrages sowie der Fotoausrüstung an, deren Wert mit 860,00 M angegeben war.<br />
Die Fotoausrüstung wurde anschließend der Abteilung Strafvollzug der Volkspolizei übergeben.<br />
Ihr Verbleib konnte nicht mehr geklärt werden. Im Rehabilitierungsverfahren hob das<br />
Bezirksgericht E. durch Beschluß vom 2. März 1993 das Strafurteil auf. Darauf beantragte der<br />
Kläger beim Amt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> „Rückerstattung“ des Geldbetrags<br />
zuzüglich 880,00 DM <strong>für</strong> die eingezogene Fotoausrüstung. Ihm wurde wegen des eingezogenen<br />
Geldbetrags eine Entschädigung von 2.000,00 DM bewilligt; in bezug auf die Fotoausrüstung<br />
lehnten die Behörden den Antrag ab, weil ein Verwertungserlös nicht nachgewiesen<br />
<strong>und</strong> das Entschädigungsgesetz auf die Entziehung beweglicher Sachen nicht anwendbar sei.<br />
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> die Fotoausrüstung<br />
mit der Begründung abgewiesen, daß das Vermögensgesetz (VermG) <strong>für</strong> den Fall,<br />
daß die Rückübertragung beweglicher Sachen von der Natur der Sache her nicht mehr möglich<br />
sei, keinen Entschädigungsanspruch vorsehe. § 10 Abs. 1 VermG begründe bei Verkauf<br />
einer beweglichen Sache einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn die Sache infolge einer Verfügung<br />
über das restitutionsbelastete Eigentum oder wegen restitutionsausschließendem redli-<br />
- 10 -