01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Daraufhin hob das LARoV mit Rücknahmebescheid seinen Widerspruchsbescheid von 1996<br />
auf <strong>und</strong> führte in seiner Begründung aus, daß von einer Nutzungsänderung des Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
die mit einem erheblichen baulichen Aufwand verb<strong>und</strong>en gewesen sei, auszugehen sei. Zudem<br />
stehe der Rückübertragung das öffentliche Interesse entgegen. Das von der Stadt D. beantragte<br />
Klageverfahren wurde eingestellt.<br />
Der Berechtigte bzw. seine Rechtsnachfolgerin klagten ihrerseits gegen den Rücknahmebescheid<br />
des LARoV <strong>und</strong> machten u. a. geltend, daß das Gr<strong>und</strong>stück seit 1960 durchgehend von<br />
der Freiwilligen Feuerwehr genutzt wurde.<br />
Die Klage hatte Erfolg: Der Rücknahmebescheid des LARoV wurde aufgehoben.<br />
Aus den Gründen:<br />
Ausgehend von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wonach eine Rückübertragung von Eigentumsrechten<br />
an Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden gem. § 4 Abs. 1 VermG dann ausgeschlossen ist,<br />
wenn Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart<br />
oder Zweckbestimmung verändert wurden <strong>und</strong> ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung<br />
besteht, verneinte das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - das Vorliegen einer Änderung<br />
der Nutzungsart oder Zweckbestimmung.<br />
Die Begriffe Änderung der Nutzungsart <strong>und</strong> der Zweckbestimmung überschnitten sich nach<br />
Auffassung des VG weitgehend.<br />
Eine Nutzungsänderung liege vor, wenn einem Gr<strong>und</strong>stück oder Gebäude eine andere<br />
Zweckbestimmung gegeben werde, die darin bestehe, daß die bisherige Nutzung aufgegeben<br />
werde <strong>und</strong> an ihre Stelle eine neue, andersartige Nutzung trete.<br />
Eine Änderung der Zweckbestimmung stelle darüber hinaus jede Ersetzung der bestehenden<br />
Nutzung durch eine andere Nutzung dar, ohne daß sich die Nutzungsart geändert haben muß.<br />
Für die Beurteilung der Frage, ob sich bezüglich des im Streit stehenden Gr<strong>und</strong>stücks die<br />
Nutzungsart oder Zweckbestimmung geändert hätte, käme es auf einen Vergleich des Zustandes,<br />
wie er im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes bestanden hätte, mit dem Zustand an, wie er<br />
am 29. September 1990 (d. h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes) bestanden<br />
hätte (§ 5 Abs. 2 VermG) (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG,<br />
Stand: April 1998, § 5 Rdnr. 17).<br />
Die im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes im Jahre 1969 erfolgte<br />
Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks durch die Freiwillige Feuerwehr sei durch die in den Jahren<br />
1971 - 1987 erfolgten Bau- <strong>und</strong> Modernisierungsarbeiten zwar erheblich intensiviert, jedoch<br />
nicht verändert worden.<br />
Da keine Änderung der Nutzungsart bzw. der Zweckbestimmung festgestellt worden sei, fehle<br />
hier die Gr<strong>und</strong>voraussetzung des Restitutionsausschlusses im Sinne § 5 Abs. 1 Buchst. a<br />
VermG unabhängig vom Umfang der getätigten Arbeiten.<br />
Die Erheblichkeit des baulichen Aufwands allein führe nicht zu einem Restitutionsausschluss.<br />
Der Berechtigte habe in solchen Fällen Wertausgleich gem. § 7 VermG zu leisten.<br />
Mitgeteilt von Ilona Lindhorst<br />
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