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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Entschädigung <strong>für</strong> Forderungen <strong>und</strong> Schutzrechte (§ 5 EntschG) lasse sich auf bewegliche<br />

Sachen lediglich insoweit anwenden, als Bargeld entzogen wurde, das nach der Rechtsprechung<br />

des Sache aufzufassen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 1.98 -, zur<br />

Veröffentlichung bestimmt); das rechtfertige sich aus der funktionalen Gleichwertigkeit von<br />

Bargeld mit Buchgeld, das den privaten geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz<br />

1 EntschG gleichstehe. Demgegenüber komme eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift<br />

auf sonstige bewegliche Sachen nicht in Betracht. Sie würde angesichts der Eigenart<br />

des Sachbereichs <strong>und</strong> der Vielfalt der Fallgestaltungen zu Wertungswidersprüchen führen,<br />

deren Lösung die den Gerichten gezogenen Grenzen der Gesetzesauslegung <strong>und</strong> Rechtsfortbildung<br />

sprengte. Würde nämlich entsprechend dem Gr<strong>und</strong>gedanken des Vermögensgesetzes<br />

bei der Entschädigung <strong>für</strong> den Verlust beweglicher Sachen auf deren Verkehrswert im Schädigungszeitpunkt<br />

abgestellt, wäre beispielsweise, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt, ein<br />

Geschädigter im Fall des Untergangs der Sache ungleich bessergestellt als diejenigen Geschädigten,<br />

die ihre noch vorhandene Sache ohne Ausgleich <strong>für</strong> Wertverlust durch Abnutzung<br />

oder Zeitablauf in ihrem aktuellen Zustand zurückerhalten oder, wenn diese wegen späteren<br />

redlichen Erwerbs nicht mehr zurückgegeben werden kann, allenfalls auf Auskehr eines vergleichsweise<br />

geringen Erlöses beschränkt sind. Derartige Probleme treten anders als bei sonstigen<br />

Vermögenswerten typischerweise bei beweglichen Sachen auf, weil diese leichter abhandenkommen,<br />

regelmäßig einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen <strong>und</strong> bis zum Substanzverzehr<br />

abgenutzt werden können. Mit Rücksicht hierauf lägen im Rahmen einer Entschädigung<br />

<strong>für</strong> bewegliche Sachen pauschalierende Wertbestimmungen, zeitlich gestufte Abschläge<br />

sowie besondere Regelungen zum Schadensnachweis <strong>und</strong> zum behördlichen Ermittlungsumfang<br />

zumindest insoweit nahe, als es sich nicht um die Opfer politischer Strafverfolgung<br />

<strong>und</strong> rechtsstaatswidriger Gerichtsentscheidungen in der DDR handele, deren Rehabilitierung<br />

nach Art. 17 des Einigungsvertrags mit einer angemessenen Entschädigungsregelung<br />

zu verbinden ist. Die Regelung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den gesamten von § 10 VermG<br />

nicht erfaßten Sachbereich der Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher<br />

Sachen muß demgemäß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.<br />

Anmerkungen:<br />

Das vorliegende Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts betrifft die umstrittene Frage, ob es<br />

sich bei der Vorschrift des § 10 VermG in bezug auf die Entschädigung von beweglichen Sachen<br />

um eine abschließende Regelung handelt oder nicht (vgl. zum Streitsand Meixner, in:<br />

Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rdnr. 8 ff. zu § 10<br />

VermG m. w. N.).<br />

Nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 10 VermG<br />

restriktiv auszulegen. Der Entschädigungsausschluß des § 10 Abs. 2 VermG soll nur diejenigen<br />

Fälle betreffen, in denen eine Veräußerung realiter erlöslos geblieben ist. Ist hingegen<br />

eine Rückgabe ansonsten nicht möglich, soll aus § 4 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />

EntschG ein Entschädigungsanspruch dem Gr<strong>und</strong>e nach bestehen.<br />

Vom Wortlaut der Vorschrift allein her ist diese Beschränkung des Anwendungsbereichs vertretbar.<br />

§ 10 VermG enthält besondere Bestimmungen über die Rechtsfolgen bei Ausschluß<br />

der Restitution einer beweglichen Sache. § 10 Abs. 1 VermG regelt ausdrücklich zwei unterschiedliche<br />

Tatbestände:<br />

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