01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Entschädigung <strong>für</strong> Forderungen <strong>und</strong> Schutzrechte (§ 5 EntschG) lasse sich auf bewegliche<br />
Sachen lediglich insoweit anwenden, als Bargeld entzogen wurde, das nach der Rechtsprechung<br />
des Sache aufzufassen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 1.98 -, zur<br />
Veröffentlichung bestimmt); das rechtfertige sich aus der funktionalen Gleichwertigkeit von<br />
Bargeld mit Buchgeld, das den privaten geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz<br />
1 EntschG gleichstehe. Demgegenüber komme eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift<br />
auf sonstige bewegliche Sachen nicht in Betracht. Sie würde angesichts der Eigenart<br />
des Sachbereichs <strong>und</strong> der Vielfalt der Fallgestaltungen zu Wertungswidersprüchen führen,<br />
deren Lösung die den Gerichten gezogenen Grenzen der Gesetzesauslegung <strong>und</strong> Rechtsfortbildung<br />
sprengte. Würde nämlich entsprechend dem Gr<strong>und</strong>gedanken des Vermögensgesetzes<br />
bei der Entschädigung <strong>für</strong> den Verlust beweglicher Sachen auf deren Verkehrswert im Schädigungszeitpunkt<br />
abgestellt, wäre beispielsweise, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt, ein<br />
Geschädigter im Fall des Untergangs der Sache ungleich bessergestellt als diejenigen Geschädigten,<br />
die ihre noch vorhandene Sache ohne Ausgleich <strong>für</strong> Wertverlust durch Abnutzung<br />
oder Zeitablauf in ihrem aktuellen Zustand zurückerhalten oder, wenn diese wegen späteren<br />
redlichen Erwerbs nicht mehr zurückgegeben werden kann, allenfalls auf Auskehr eines vergleichsweise<br />
geringen Erlöses beschränkt sind. Derartige Probleme treten anders als bei sonstigen<br />
Vermögenswerten typischerweise bei beweglichen Sachen auf, weil diese leichter abhandenkommen,<br />
regelmäßig einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen <strong>und</strong> bis zum Substanzverzehr<br />
abgenutzt werden können. Mit Rücksicht hierauf lägen im Rahmen einer Entschädigung<br />
<strong>für</strong> bewegliche Sachen pauschalierende Wertbestimmungen, zeitlich gestufte Abschläge<br />
sowie besondere Regelungen zum Schadensnachweis <strong>und</strong> zum behördlichen Ermittlungsumfang<br />
zumindest insoweit nahe, als es sich nicht um die Opfer politischer Strafverfolgung<br />
<strong>und</strong> rechtsstaatswidriger Gerichtsentscheidungen in der DDR handele, deren Rehabilitierung<br />
nach Art. 17 des Einigungsvertrags mit einer angemessenen Entschädigungsregelung<br />
zu verbinden ist. Die Regelung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den gesamten von § 10 VermG<br />
nicht erfaßten Sachbereich der Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher<br />
Sachen muß demgemäß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.<br />
Anmerkungen:<br />
Das vorliegende Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts betrifft die umstrittene Frage, ob es<br />
sich bei der Vorschrift des § 10 VermG in bezug auf die Entschädigung von beweglichen Sachen<br />
um eine abschließende Regelung handelt oder nicht (vgl. zum Streitsand Meixner, in:<br />
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rdnr. 8 ff. zu § 10<br />
VermG m. w. N.).<br />
Nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 10 VermG<br />
restriktiv auszulegen. Der Entschädigungsausschluß des § 10 Abs. 2 VermG soll nur diejenigen<br />
Fälle betreffen, in denen eine Veräußerung realiter erlöslos geblieben ist. Ist hingegen<br />
eine Rückgabe ansonsten nicht möglich, soll aus § 4 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />
EntschG ein Entschädigungsanspruch dem Gr<strong>und</strong>e nach bestehen.<br />
Vom Wortlaut der Vorschrift allein her ist diese Beschränkung des Anwendungsbereichs vertretbar.<br />
§ 10 VermG enthält besondere Bestimmungen über die Rechtsfolgen bei Ausschluß<br />
der Restitution einer beweglichen Sache. § 10 Abs. 1 VermG regelt ausdrücklich zwei unterschiedliche<br />
Tatbestände:<br />
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