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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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liege die Vorstellung zugr<strong>und</strong>e, daß sich der Verkehrswert einer Sache typischerweise in dem<br />

Erlös widerspiegele, der bei ihrer Veräußerung erzielt wird. Eine solche Art der Wertbestimmung<br />

sei gerade bei beweglichen Sachen, die anders als Gr<strong>und</strong>stücke regelmäßig ohne Wertgutachten<br />

veräußert würden, einfacher als die nachträgliche Wertermittlung im Entschädigungsverfahren.<br />

Dieser rechtlich unbedenkliche Vereinfachungszweck schließe demgemäß<br />

zugleich das Recht zur Wahl zwischen Erlösauskehr <strong>und</strong> Entschädigung (§ 8 VermG) aus.<br />

Der Berechtigte könne daher selbst dann keine Entschädigung wählen, wenn der erzielte Erlös<br />

den Verkehrswert der Sache im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung unterschritten habe.<br />

Die Wiedergutmachung sei in allen Fällen, in denen bewegliche Sachen aufgr<strong>und</strong> ihrer Veräußerung<br />

nicht zurückgegeben werden können, auf Herausgabe des erzielten Erlöses als Surrogat<br />

beschränkt.<br />

Dem entspreche, daß § 10 Abs. 2 VermG einen Entschädigungsanspruch ausschließt, wenn<br />

bei der „Verwertung“ einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt worden sei. Auch diese Regelung<br />

beschränke sich, wie in den Erläuterungen der B<strong>und</strong>esregierung zu dieser Vorschrift<br />

beim Erlaß des Vermögensgesetzes hervorgehoben werde (BT-Drucks. 11/7831, S. 9), auf<br />

Veräußerungsvorgänge „im Sinne des Absatzes 1“, also auf diejenigen Fälle, in denen entweder<br />

die Veräußerung der Sache durch den Verfügungsberechtigten oder der redliche Erwerb<br />

den Restitutionsausschluß bewirkt habe. Für diese beiden Fallgruppen stelle die Vorschrift<br />

klar, daß bei Nichterzielung eines Veräußerungserlöses nicht nur der Surrogatanspruch entfalle,<br />

sondern auch der Rückgriff auf einen Entschädigungsanspruch versperrt sei. Dahinter<br />

stehe ersichtlich der Gedanke, daß bei erlösloser Veräußerung einer beweglichen Sache von<br />

deren Wertlosigkeit auszugehen <strong>und</strong> deshalb keine Entschädigung zu gewähren sei. Ein genereller<br />

Ausschluß der Entschädigung <strong>für</strong> bewegliche Sachen könne daraus nicht abgeleitet<br />

werden.<br />

Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, daß § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG die entsprechende<br />

Anwendung des § 10 VermG anordne. Aus dieser Regelung lasse sich nicht - gewissermaßen<br />

im Gegenschluß - herleiten, daß auch nach dem Vermögensgesetz Entschädigung<br />

<strong>für</strong> den erlöslosen Verlust beweglicher Sachen ausgeschlossen sei. Zutreffend sei lediglich,<br />

daß das Ausgleichsleistungsgesetz keinen Anspruch <strong>für</strong> einen derartigen Verlust beweglicher<br />

Sachen gewähre. Dies ergebe sich jedoch nicht aus der in § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG angeordneten<br />

entsprechenden Anwendung des § 10 VermG, sondern aus der in § 5 Abs. 1<br />

AusglLeistG <strong>für</strong> derartige Vermögenswerte getr<strong>offene</strong>n Regelung, die als Ausgleichsleistung<br />

allein die Rückgabe der Sache vorsehe. Ist diese Rückgabe von der Natur der Sache her oder<br />

wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) habe es damit sein<br />

Bewenden; einen Ausgleich in Geld sehe das Gesetz gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vor. Eine Ausnahme<br />

hiervon regele § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG i. V. m. § 10 VermG: Ist die Rückgabe der beweglichen<br />

Sache wegen eines Verkaufs entsprechend § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 VermG nicht<br />

möglich, erhalte der Geschädigte den Verkaufserlös als Ausgleichsleistung. Das Ausgleichsleistungsgesetz<br />

kenne also, soweit es die Rückgabe von Vermögenswerten anordne, keine<br />

dem § 8 VermG vergleichbare Regelung <strong>und</strong> beruhe demgemäß in diesem Punkte auf einer<br />

vom Vermögensgesetz abweichenden Konzeption, die einen „Gegenschluß“ der erwähnten<br />

Art nicht gestatte.<br />

Allerdings träfen die <strong>für</strong> den Normalfall plausiblen Annahmen, die den Gesetzgeber zu der<br />

Regelung des § 10 VermG bewogen haben, auf bestimmte Fallgestaltungen nicht zu. So könne<br />

beispielsweise bei Schenkungen, bei nicht zeitnah nach der Schädigung erfolgten sonstigen<br />

Veräußerungen oder bei mehrfachen Veräußerungsvorgängen, wenn die Restitution erst durch<br />

den redlichen Letzterwerber ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober<br />

1995 - 7 C 56.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 24 m. w. N. = RGV B IX 137), der Schluß<br />

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