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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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enthält hierzu (<strong>und</strong> zu § 8 VermG) die Ausnahme <strong>für</strong> bewegliche Sachen. Zum anderen wollte<br />

der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 VermG vermutlich sämtliche Fälle des Restitutionsausschlusses<br />

erfassen. So spricht § 10 Abs. 1 VermG vom Verkauf, was auf § 4 Abs. 2<br />

VermG hinweist, <strong>und</strong> § 10 Abs. 2 VermG von Verwertung. Dies deutet eher auf § 4 Abs. 1<br />

VermG. Zumindest ist der Begriff Verwertung von seinem Inhalt her weiter auszulegen als<br />

die Veräußerung. Insofern sind Fallkonstellationen denkbar, in denen eine bewegliche Sache<br />

(z. B. durch Verarbeitung) zwar verwertet, aber nicht verkauft wurde, so daß ein Rückgabeausschluß<br />

nach § 4 Abs. 1 VermG vorliegt.<br />

Des weiteren sprachen <strong>für</strong> den Gesetzgeber tatsächliche Gründe gegen eine Entschädigung<br />

von beweglichen Sachen. So bestehen oftmals erhebliche Feststellungs- bzw. Beweisschwierigkeiten<br />

hinsichtlich des Vermögensverlustes, der Werthaltigkeit der entzogenen Sache <strong>und</strong><br />

auch des Umstandes, ob die Rückgabe von der Natur der Sache her tatsächlich ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Allerdings sind solche Schwierigkeiten im NS-VEntschG beispielsweise durch Rückgriff auf<br />

die Regelung des § 16 Abs. 1 BRüG gelöst worden. Eine solche Regelung könnte auch im<br />

Hinblick auf die Tatsache, daß es in der DDR <strong>für</strong> die hauptsächlich eingezogenen beweglichen<br />

Sachen - Wertgegenstände wie Edelmetalle, Münzen, Briefmarkensammlungen, Pkws,<br />

Wohnungseinrichtungen etc. - feste Preisbestimmungen gab, als Modell <strong>für</strong> eine entsprechende<br />

gesetzliche Regelung herangezogen werden. Im übrigen wurden im Zusammenhang mit<br />

Strafverfahren der DDR - Gerichte bereits die einzuziehenden Vermögensgegenstände geschätzt<br />

(Zeitwert), so daß zumindest in diesen Fällen ein Hinweis zur Bemessung der Entschädigung<br />

durch Schätzung (§ 31 Abs. 1 VermG) vorhanden sein könnte.<br />

Im Hinblick auf die Entscheidungspraxis (vgl. Gemeinsame Arbeitshilfe zum Entschädigungs-<br />

<strong>und</strong> Ausgleichsleistungsgesetz, Schriftenreihe des <strong>B<strong>und</strong>esamt</strong>es zur Regelung <strong>offene</strong>r<br />

<strong>Vermögensfragen</strong>, Heft 9, Rdnr. 29) wäre zu empfehlen, daß bis zu einer Entscheidung des<br />

Gesetzsgebers von Entschädigungsgr<strong>und</strong>lagenbescheiden <strong>für</strong> bewegliche Sachen abgesehen<br />

werden sollte.<br />

Mitgeteilt von René Kuhlmey<br />

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