01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Bestätigung der betreffenden Enteignungen durch die Besatzungsmacht habe es nicht bedurft.<br />
Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes im Hinblick auf<br />
die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht<br />
selbst dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgr<strong>und</strong>lagen exzessiv<br />
ausgelegt oder nach rechtstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten, was<br />
jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen sei.<br />
Die SMAD konnte im übrigen durch die Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 1 zur Kenntnis<br />
nehmen, daß nach dem Willen der DWK Enteignungen von Unternehmen umfassend <strong>und</strong><br />
damit ggf. korrigiert ausfallen sollten <strong>und</strong> konnten. Da die SMAD ihrerseits nicht korrigierend<br />
eingegriffen habe, sei die Annahme eines Zurechnungszusammenhanges begründet. Schließlich<br />
habe die SMAD der DWK nach Ziffer 8 des Befehles Nr. 64 einen weiten Handlungs<strong>und</strong><br />
Regelungsspielraum eröffnet <strong>und</strong> letztlich auch belassen. Die zunächst ausgesprochene<br />
Rückgabe der Zweigstellen konnte daher aufgehoben werden.<br />
Aus den Gründen:<br />
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision sei begründet. Die<br />
Rechtssache weise gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf; denn ein<br />
Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur näheren Klärung der Voraussetzungen geben, unter<br />
denen der zum Restitutionsausschluß führende besatzungshoheitliche Charakter der Unternehmensenteignungen<br />
in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (§ 1 Abs. 8 Buchst. a<br />
VermG) wegen eines von der Besatzungsmacht im Einzelfall ausgesprochenen Enteignungsverbotes<br />
entfiele.<br />
Anmerkung:<br />
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C<br />
35.98 fortgesetzt.<br />
Mitgeteilt von Gabriele Körner<br />
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