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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Bestätigung der betreffenden Enteignungen durch die Besatzungsmacht habe es nicht bedurft.<br />

Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes im Hinblick auf<br />

die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht<br />

selbst dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgr<strong>und</strong>lagen exzessiv<br />

ausgelegt oder nach rechtstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten, was<br />

jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen sei.<br />

Die SMAD konnte im übrigen durch die Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 1 zur Kenntnis<br />

nehmen, daß nach dem Willen der DWK Enteignungen von Unternehmen umfassend <strong>und</strong><br />

damit ggf. korrigiert ausfallen sollten <strong>und</strong> konnten. Da die SMAD ihrerseits nicht korrigierend<br />

eingegriffen habe, sei die Annahme eines Zurechnungszusammenhanges begründet. Schließlich<br />

habe die SMAD der DWK nach Ziffer 8 des Befehles Nr. 64 einen weiten Handlungs<strong>und</strong><br />

Regelungsspielraum eröffnet <strong>und</strong> letztlich auch belassen. Die zunächst ausgesprochene<br />

Rückgabe der Zweigstellen konnte daher aufgehoben werden.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision sei begründet. Die<br />

Rechtssache weise gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf; denn ein<br />

Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur näheren Klärung der Voraussetzungen geben, unter<br />

denen der zum Restitutionsausschluß führende besatzungshoheitliche Charakter der Unternehmensenteignungen<br />

in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (§ 1 Abs. 8 Buchst. a<br />

VermG) wegen eines von der Besatzungsmacht im Einzelfall ausgesprochenen Enteignungsverbotes<br />

entfiele.<br />

Anmerkung:<br />

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C<br />

35.98 fortgesetzt.<br />

Mitgeteilt von Gabriele Körner<br />

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