BLV Magazin 1-2008 - Berufsschullehrerverband Baden-Württemberg
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Angestellte<br />
Beharrliche <strong>BLV</strong>-Initiativen zeigen Erfolg:<br />
Verbesserungen im TV-L<br />
In langwierigen und schwierigen Verhandlungen<br />
mit dem Finanzministerium<br />
ist es dem Kultusministerium gelungen,<br />
für einige Bereiche des TV-L Verbesserungen<br />
herbeizuführen. Mehrfach hatten<br />
<strong>BLV</strong>-Vertreter auf die Umstände der<br />
schlechten Bezahlung bei Einstufung in<br />
Stufe 1 aufmerksam gemacht. Nachstehend<br />
fassen wir die wesentlichen Verbesserungen<br />
zusammen:<br />
Anrechnung förderlicher Zeiten gem.<br />
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei Neueinstellung<br />
von Lehrkräften im Schulbereich:<br />
• Berücksichtigung förderlicher Zeiten<br />
bei Nebenlehrkräften (Lehrkräfte im<br />
Ruhestand):<br />
In einem Beamtenverhältnis zurückgelegte<br />
Zeiten werden gem. § 16 Abs. 2<br />
Satz 2 TV-L nicht als Zeiten einschlägiger<br />
Berufserfahrung erfasst. Die Mitgliederversammlung<br />
der TdL hat jedoch<br />
keine Bedenken dagegen erhoben,<br />
wenn im Einzelfall Zeiten eines Beamtenverhältnisses<br />
als Zeiten im Sinne<br />
dieser Tarifvorschrift gleichgestellt<br />
werden. Von dieser Ermächtigung kann<br />
nur nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen<br />
(u. a. im Wesentlichen<br />
unveränderte Fortsetzung der früheren<br />
Tätigkeit innerhalb des unschädlichen<br />
Unterbrechungszeitraumes von 6 Monaten)<br />
Gebrauch gemacht werden. Zur<br />
Gewinnung pensionierter Lehrkräfte<br />
als Nebenlehrkräfte, die sich aufgrund<br />
eines besonderen Engpasses bereit erklärt<br />
haben, in Mangellehrfächern vertretungsweise<br />
noch einige Stunden zu<br />
unterrichten, jedoch wegen Überschreitung<br />
des unschädlichen Unterbrechungszeitraums<br />
von 6 Monaten von vorstehender<br />
Ausnahmeregelung nicht erfasst<br />
werden, wird zur Sicherung der Unterrichtsversorgung<br />
bis auf Weiteres das<br />
Einverständnis zur Anerkennung förderlicher<br />
Zeiten durch die Regierungspräsidien<br />
bis einschließlich der Stufe<br />
5 erteilt. Einer Erweiterung der allgemeinen<br />
Ermächtigung zur Berücksichtigung<br />
früherer beruflicher Tätigkeiten<br />
als förderliche Zeit bis zur Stufe 5 auch<br />
für den Personenkreis der sonstigen<br />
Nebenlehrkräfte und Direkteinsteiger<br />
stimmt das Finanzministerium nicht zu.<br />
28<br />
• Berücksichtigung von förderlichen<br />
Zeiten bei Seiteneinsteigern, die vor<br />
dem 01.11.2006 mit dem Vorbereitungsdienst<br />
begonnen haben:<br />
Für den Personenkreis der Seiteneinsteiger,<br />
die ohne Lehramtsstudium<br />
vor dem 01.11.2006 mit dem Vorbereitungsdienst<br />
für das höhere Lehramt<br />
an allgemein bildenden Gymnasien<br />
und beruflichen Schulen begonnen haben,<br />
können die Regierungspräsidien<br />
vor dem Vorbereitungsdienst liegende<br />
Zeiten der beruflichen Tätigkeit als<br />
förderliche Zeiten insoweit in eigener<br />
Zuständigkeit anerkennen, als dadurch<br />
die Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe<br />
nicht überschritten wird.<br />
• Berücksichtigung von förderlichen<br />
Zeiten bei Einstellung von sog. Seiteneinsteigern<br />
bei Neueinstellung im<br />
Arbeitnehmerverhältnis:<br />
Bis auf Weiteres können die Regierungspräsidien<br />
künftig in eigener Zuständigkeit<br />
bei der Einstellung von Seiteneinsteigern<br />
in Mangelfächern förderliche<br />
Zeiten bis einschließlich Stufe 4 berücksichtigen.<br />
Diese Regelung gilt auch für<br />
Bewerber, die erst nach Inkrafttreten<br />
des TV-L mit dem Vorbereitungsdienst<br />
begonnen haben. Sie kann im Weiteren<br />
auch Anwendung auf Lehrkräfte mit erster<br />
und zweiter Staatsprüfung, d. h.<br />
sog. Erfüller im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien,<br />
finden, soweit diese<br />
in einem der Seiteneinstiegsfächer und<br />
damit einem Mangelfach eingestellt<br />
werden sollen.<br />
Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung:<br />
Mit Schreiben vom 03.08.2007, Az.:<br />
14-0381.1-30/1, teilt das Kultusministerium<br />
mit, dass das Finanzministerium<br />
für die nicht mehr unter die Übergangsbestimmungen<br />
der Protokollnotiz<br />
Nr. 1 zu § 1 Satz 1 TVÜ-Länder fallenden<br />
Lehrkräfte, die mit Beginn des Schuljahres<br />
(erstmals 2007/<strong>2008</strong>) ab der ersten<br />
Unterrichtswoche nach den Sommerferien<br />
eingestellt wurden und die<br />
bis zum letzten Unterrichtstag vor den<br />
nächsten Sommerferien in einem befristeten<br />
Beschäftigungsverhältnis zum<br />
Land stehen und die sodann im darauf<br />
Elisabeth Bezner<br />
folgenden Schuljahr mit Beginn des<br />
ersten Unterrichtstages in ein neues<br />
Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft<br />
treten, bis auf Weiteres folgender übertariflicher<br />
Regelung zustimmt: Bei der<br />
Anwendung der Tarifvorschrift des § 16<br />
Abs. 2 Satz 2 TV-L zur Berücksichtigung<br />
einer einschlägigen Berufserfahrung<br />
darf von dem Erfordernis der Mindestbeschäftigungsdauer<br />
von einem Jahr<br />
abgesehen werden, soweit hierbei nur<br />
die Zeit der Sommerferien fehlt. In diesen<br />
Fällen kann dem Entgelt aus der Anschlussbeschäftigung<br />
nach Erreichen<br />
einer tatsächlichen Beschäftigungsdauer<br />
von 1 Jahr (also unter Ausklammerung<br />
der Zeit der Sommerferien) die<br />
Stufe 2 zugrunde gelegt werden.<br />
Eingruppierung der Technischen Lehrer/innen,<br />
sofern sie nicht mehr ins<br />
Beamtenverhältnis kommen können:<br />
Nach wie vor völlig unbefriedigend ist<br />
die Situation für Technische Lehrkräfte,<br />
welche nicht mehr ins Beamtenverhältnis<br />
kommen können. Aus diesem Grund<br />
haben wir uns zuletzt im Oktober mit<br />
einem Brief an den Kultusminister gewandt<br />
und ihm die Situation vor Augen<br />
geführt, dass Technische Lehrkräfte an<br />
Gewerblichen Schulen zu Beginn ihrer<br />
Ausbildung gem. TV-L in EG 9 eingruppiert<br />
werden und nach der einjährigen<br />
Pädagogischen Schulung in der Regel<br />
bei Vorliegen aller Voraussetzungen<br />
ins Beamtenverhältnis übernommen<br />
werden, somit folglich von EG 9 in die<br />
Beamtenbesoldungsgruppe A 10 wechseln.<br />
Diejenigen jedoch, die z. B. aufgrund<br />
ihres Alters nicht mehr ins Beamtenverhältnis<br />
und demnach nicht nach<br />
A 10 kommen können, bleiben gemäß<br />
Vorgabe des TV-L in EG 9 und werden<br />
nicht einmal eine Entgeltgruppe höher<br />
eingruppiert, so wie es gemäß BAT<br />
ehemals geregelt war. Die Betroffenen<br />
empfinden dies zu Recht als große Ungerechtigkeit,<br />
zumal sie hierüber bei<br />
der Einstellung keinerlei Information<br />
erhielten. Sie verdienen gegenüber den<br />
<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 1/<strong>2008</strong>