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BLV Magazin 1-2008 - Berufsschullehrerverband Baden-Württemberg

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Angestellte<br />

Beharrliche <strong>BLV</strong>-Initiativen zeigen Erfolg:<br />

Verbesserungen im TV-L<br />

In langwierigen und schwierigen Verhandlungen<br />

mit dem Finanzministerium<br />

ist es dem Kultusministerium gelungen,<br />

für einige Bereiche des TV-L Verbesserungen<br />

herbeizuführen. Mehrfach hatten<br />

<strong>BLV</strong>-Vertreter auf die Umstände der<br />

schlechten Bezahlung bei Einstufung in<br />

Stufe 1 aufmerksam gemacht. Nachstehend<br />

fassen wir die wesentlichen Verbesserungen<br />

zusammen:<br />

Anrechnung förderlicher Zeiten gem.<br />

§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei Neueinstellung<br />

von Lehrkräften im Schulbereich:<br />

• Berücksichtigung förderlicher Zeiten<br />

bei Nebenlehrkräften (Lehrkräfte im<br />

Ruhestand):<br />

In einem Beamtenverhältnis zurückgelegte<br />

Zeiten werden gem. § 16 Abs. 2<br />

Satz 2 TV-L nicht als Zeiten einschlägiger<br />

Berufserfahrung erfasst. Die Mitgliederversammlung<br />

der TdL hat jedoch<br />

keine Bedenken dagegen erhoben,<br />

wenn im Einzelfall Zeiten eines Beamtenverhältnisses<br />

als Zeiten im Sinne<br />

dieser Tarifvorschrift gleichgestellt<br />

werden. Von dieser Ermächtigung kann<br />

nur nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen<br />

(u. a. im Wesentlichen<br />

unveränderte Fortsetzung der früheren<br />

Tätigkeit innerhalb des unschädlichen<br />

Unterbrechungszeitraumes von 6 Monaten)<br />

Gebrauch gemacht werden. Zur<br />

Gewinnung pensionierter Lehrkräfte<br />

als Nebenlehrkräfte, die sich aufgrund<br />

eines besonderen Engpasses bereit erklärt<br />

haben, in Mangellehrfächern vertretungsweise<br />

noch einige Stunden zu<br />

unterrichten, jedoch wegen Überschreitung<br />

des unschädlichen Unterbrechungszeitraums<br />

von 6 Monaten von vorstehender<br />

Ausnahmeregelung nicht erfasst<br />

werden, wird zur Sicherung der Unterrichtsversorgung<br />

bis auf Weiteres das<br />

Einverständnis zur Anerkennung förderlicher<br />

Zeiten durch die Regierungspräsidien<br />

bis einschließlich der Stufe<br />

5 erteilt. Einer Erweiterung der allgemeinen<br />

Ermächtigung zur Berücksichtigung<br />

früherer beruflicher Tätigkeiten<br />

als förderliche Zeit bis zur Stufe 5 auch<br />

für den Personenkreis der sonstigen<br />

Nebenlehrkräfte und Direkteinsteiger<br />

stimmt das Finanzministerium nicht zu.<br />

28<br />

• Berücksichtigung von förderlichen<br />

Zeiten bei Seiteneinsteigern, die vor<br />

dem 01.11.2006 mit dem Vorbereitungsdienst<br />

begonnen haben:<br />

Für den Personenkreis der Seiteneinsteiger,<br />

die ohne Lehramtsstudium<br />

vor dem 01.11.2006 mit dem Vorbereitungsdienst<br />

für das höhere Lehramt<br />

an allgemein bildenden Gymnasien<br />

und beruflichen Schulen begonnen haben,<br />

können die Regierungspräsidien<br />

vor dem Vorbereitungsdienst liegende<br />

Zeiten der beruflichen Tätigkeit als<br />

förderliche Zeiten insoweit in eigener<br />

Zuständigkeit anerkennen, als dadurch<br />

die Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe<br />

nicht überschritten wird.<br />

• Berücksichtigung von förderlichen<br />

Zeiten bei Einstellung von sog. Seiteneinsteigern<br />

bei Neueinstellung im<br />

Arbeitnehmerverhältnis:<br />

Bis auf Weiteres können die Regierungspräsidien<br />

künftig in eigener Zuständigkeit<br />

bei der Einstellung von Seiteneinsteigern<br />

in Mangelfächern förderliche<br />

Zeiten bis einschließlich Stufe 4 berücksichtigen.<br />

Diese Regelung gilt auch für<br />

Bewerber, die erst nach Inkrafttreten<br />

des TV-L mit dem Vorbereitungsdienst<br />

begonnen haben. Sie kann im Weiteren<br />

auch Anwendung auf Lehrkräfte mit erster<br />

und zweiter Staatsprüfung, d. h.<br />

sog. Erfüller im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien,<br />

finden, soweit diese<br />

in einem der Seiteneinstiegsfächer und<br />

damit einem Mangelfach eingestellt<br />

werden sollen.<br />

Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung:<br />

Mit Schreiben vom 03.08.2007, Az.:<br />

14-0381.1-30/1, teilt das Kultusministerium<br />

mit, dass das Finanzministerium<br />

für die nicht mehr unter die Übergangsbestimmungen<br />

der Protokollnotiz<br />

Nr. 1 zu § 1 Satz 1 TVÜ-Länder fallenden<br />

Lehrkräfte, die mit Beginn des Schuljahres<br />

(erstmals 2007/<strong>2008</strong>) ab der ersten<br />

Unterrichtswoche nach den Sommerferien<br />

eingestellt wurden und die<br />

bis zum letzten Unterrichtstag vor den<br />

nächsten Sommerferien in einem befristeten<br />

Beschäftigungsverhältnis zum<br />

Land stehen und die sodann im darauf<br />

Elisabeth Bezner<br />

folgenden Schuljahr mit Beginn des<br />

ersten Unterrichtstages in ein neues<br />

Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft<br />

treten, bis auf Weiteres folgender übertariflicher<br />

Regelung zustimmt: Bei der<br />

Anwendung der Tarifvorschrift des § 16<br />

Abs. 2 Satz 2 TV-L zur Berücksichtigung<br />

einer einschlägigen Berufserfahrung<br />

darf von dem Erfordernis der Mindestbeschäftigungsdauer<br />

von einem Jahr<br />

abgesehen werden, soweit hierbei nur<br />

die Zeit der Sommerferien fehlt. In diesen<br />

Fällen kann dem Entgelt aus der Anschlussbeschäftigung<br />

nach Erreichen<br />

einer tatsächlichen Beschäftigungsdauer<br />

von 1 Jahr (also unter Ausklammerung<br />

der Zeit der Sommerferien) die<br />

Stufe 2 zugrunde gelegt werden.<br />

Eingruppierung der Technischen Lehrer/innen,<br />

sofern sie nicht mehr ins<br />

Beamtenverhältnis kommen können:<br />

Nach wie vor völlig unbefriedigend ist<br />

die Situation für Technische Lehrkräfte,<br />

welche nicht mehr ins Beamtenverhältnis<br />

kommen können. Aus diesem Grund<br />

haben wir uns zuletzt im Oktober mit<br />

einem Brief an den Kultusminister gewandt<br />

und ihm die Situation vor Augen<br />

geführt, dass Technische Lehrkräfte an<br />

Gewerblichen Schulen zu Beginn ihrer<br />

Ausbildung gem. TV-L in EG 9 eingruppiert<br />

werden und nach der einjährigen<br />

Pädagogischen Schulung in der Regel<br />

bei Vorliegen aller Voraussetzungen<br />

ins Beamtenverhältnis übernommen<br />

werden, somit folglich von EG 9 in die<br />

Beamtenbesoldungsgruppe A 10 wechseln.<br />

Diejenigen jedoch, die z. B. aufgrund<br />

ihres Alters nicht mehr ins Beamtenverhältnis<br />

und demnach nicht nach<br />

A 10 kommen können, bleiben gemäß<br />

Vorgabe des TV-L in EG 9 und werden<br />

nicht einmal eine Entgeltgruppe höher<br />

eingruppiert, so wie es gemäß BAT<br />

ehemals geregelt war. Die Betroffenen<br />

empfinden dies zu Recht als große Ungerechtigkeit,<br />

zumal sie hierüber bei<br />

der Einstellung keinerlei Information<br />

erhielten. Sie verdienen gegenüber den<br />

<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 1/<strong>2008</strong>

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