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Verordnung über das Bestattungswesen (BestV) - Burgdorf

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4 Im Familieneinzelgrab ist frühestens nach 20 Jahren eine weitere<br />

Erdbestattung möglich. Hier können auch mehrere Urnen beigesetzt<br />

werden.<br />

Ruhezeit<br />

5 Die gesetzliche Ruhezeit beträgt 20 Jahre ab dem Datum der 1. Belegung<br />

gerechnet. Spätere Urnenbeisetzungen auf <strong>das</strong> bestehende<br />

Grab verlängern die gesetzliche Ruhezeit nicht.<br />

Ruheplatz<br />

Art. 5<br />

Die Grabstätten sind der Reihe nach zu belegen, sie werden durch<br />

<strong>das</strong> Friedhofpersonal zugewiesen.<br />

III. Grabbepflanzung / Grabunterhalt<br />

Grabfelder<br />

Grabbepflanzung<br />

Art. 6<br />

1 Die zuständige Behörde legt die Anordnung und Ausgestaltung der<br />

Grabfelder fest.<br />

2 Die Gräber dürfen nur auf der dafür bestimmten Fläche bepflanzt<br />

und unterhalten werden.<br />

3 Nachbargräber und die übrige Friedhofanlage dürfen durch Bepflanzung<br />

und Ausschmückung einzelner Gräber nicht beeinträchtigt werden.<br />

Hochstammrosen werden geduldet, solange sie die Umgebung<br />

nur geringfügig beeinträchtigen.<br />

4 Das Aufstellen von kleineren beweglichen Gegenständen auf den<br />

Gräbern ist erlaubt, sofern sie die Pflegearbeiten oder <strong>das</strong> Gesamtbild<br />

nicht stören. Das Friedhofpersonal ist berechtigt störende Gegenstände<br />

zu entfernen.<br />

5 Bäume und Sträucher, welche die Grabmäler <strong>über</strong>ragen, dürfen<br />

nicht gepflanzt werden.<br />

6 Pflanzen, welche Nachbargräber oder die Friedhofanlage beeinträchtigen,<br />

dürfen vom Friedhofpersonal zurück geschnitten oder<br />

entfernt werden.<br />

Grabunterhalt<br />

7 Gräber, die trotz Aufforderung nicht bepflanzt oder ordentlich unterhalten<br />

sind, werden durch <strong>das</strong> Friedhofpersonal angesät oder mit<br />

einer bleibenden immergrünen Pflanzendecke versehen.<br />

3

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