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Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte

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Reisen mit dem Pkw sind abgesehen von Fahrten zwischen den drei Arbeitsorten – also wenn es sich sowohl<br />

beim Ort der Abreise als auch beim Ort der Dienstreise um einen der drei Arbeitsorte handelt – nicht<br />

zulässig.<br />

7. Die Erstattung von Transferkosten (Parken, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi) wird nicht genehmigt.<br />

8. Unabhängig vom Ziel der Dienstreise ist die Erstattung der Beförderungskosten stets begrenzt:<br />

– auf die „zweite Klasse“ bei Zügen;<br />

– auf die „Economy Class“ bei Flugzeugen;<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage eines bestmöglichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses.<br />

9. Für Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten – also wenn es sich sowohl beim Ort der Abreise als auch<br />

beim Ort der Dienstreise um einen der drei Arbeitsorte handelt – sind keine Belege erforderlich.<br />

Für alle sonstigen Dienstreisen, einschließlich der Dienstreisen im Land der dienstlichen Verwendung (bei<br />

<strong>Praktika</strong>nten im Informationsbüro) <strong>und</strong> der Dienstreisen von einem Informationsbüro an einen der drei<br />

Arbeitsorte, sind folgende Belege erforderlich:<br />

– die Fahrkarte bei Zugreisen;<br />

– das Flugticket <strong>und</strong> die Originale der Bordkarten bei Flügen.<br />

Wenn der <strong>Praktika</strong>nt den Betrag für die Beförderungskosten aus seinen eigenen Mitteln vorstreckt, muss er<br />

außerdem einen Zahlungsnachweis (quittierte Originalrechnung) einreichen.<br />

10. Die <strong>Praktika</strong>nten können die Dienstleistungen der Reiseagentur des Europäischen Parlaments in Anspruch<br />

nehmen. In diesem Fall müssen sie den Betrag für ihre Beförderungskosten nicht vorstrecken.<br />

Das Europäische Parlament kann den gezahlten Vorschuss für Beförderungskosten teilweise oder vollständig<br />

zurückverlangen, wenn die Dienstreise abgesagt oder verkürzt wird oder wenn innerhalb der vorgesehenen<br />

Frist keine Reisekostenerklärung eingeht.<br />

Wenn eine Dienstreise des <strong>Praktika</strong>nten genehmigt wird, die innerhalb der letzten 15 Tage seines Praktikums<br />

stattfindet, muss er den Betrag für seine Beförderungskosten vorstrecken.<br />

Verfahren bei Dienstreiseauftrag <strong>und</strong> Reisekostenerklärung<br />

11. Vor Beginn der Dienstreise erstellen die Betreuer den Dienstreiseantrag. Der Generaldirektor oder sein<br />

bevollmächtigter Vertreter genehmigt die Dienstreise spätestens eine Woche vor Beginn der Dienstreise.<br />

12. Nach Rückkehr von der Dienstreise füllen die <strong>Praktika</strong>nten die Reisekostenerklärung aus <strong>und</strong> lassen sie von<br />

ihrem Betreuer unterzeichnen. Die Reisekostenerklärung muss dem Referat Dienstreisen innerhalb einer<br />

Frist von maximal 10 Kalendertagen nach Ende der Dienstreise zugesandt werden. Nach Ablauf einer Frist<br />

von 15 Kalendertagen werden die als Vorschuss gezahlten Beträge von Amts wegen vom <strong>Praktika</strong>nten<br />

zurückverlangt.<br />

Artikel 16<br />

Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung<br />

1. Der <strong>Praktika</strong>nt muss während der gesamten Dauer des Praktikums gegen Unfall- <strong>und</strong> Krankheitsrisiko<br />

versichert sein. Das Europäische Parlament schließt eine Kranken- sowie eine Unfallversicherung für den<br />

<strong>Praktika</strong>nten ab, die einen Versicherungsschutz zusätzlich zur nationalen oder jeder sonstigen Versicherung<br />

bietet, die möglicherweise für den <strong>Praktika</strong>nten gilt.<br />

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