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Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte

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Artikel 26<br />

Dauer des Praktikums<br />

1. Die Dauer der Ausbildungspraktika beträgt ein bis vier Monate. Der Beginn der <strong>Praktika</strong> sowie die Fristen<br />

für den Eingang der Bewerbungen ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Die zuständige Behörde<br />

kann jedoch Ausnahmen von Anfangstermin <strong>und</strong> Dauer des Praktikums zulassen, wenn es sich um ein<br />

verbindlich vorgeschriebenes Praktikum handelt, das im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 dieser <strong>Regelung</strong><br />

fester Bestandteil der Ausbildung des <strong>Praktika</strong>nten ist.<br />

Freiwillige <strong>Praktika</strong><br />

Beginn des Praktikums Dauer Bewerbungsfrist<br />

1. 1. Januar höchstens 4 Monate 1. August bis 1. Oktober<br />

2. 1. Mai höchstens 4 Monate 1. Dezember bis 1. Februar<br />

3. 1. September höchstens 4 Monate 1. April bis 1. Juni<br />

Verbindlich vorgeschriebene <strong>Praktika</strong> im Sinne von Artikel 25 Absatz 2<br />

Beginn des Praktikums<br />

Dauer<br />

Ablauf der Frist für die<br />

Einreichung der<br />

Bewerbungen<br />

1. Zwischen dem 1. Januar <strong>und</strong> dem 30. April mindestens 1 Monat 1. Oktober<br />

2. Zwischen dem 1. Mai <strong>und</strong> dem 31. August mindestens 1 Monat 1. Februar<br />

3. Zwischen dem 1. September <strong>und</strong> dem<br />

31. Dezember<br />

mindestens 1 Monat 1. Juni<br />

2. Die Dauer des Praktikums kann ausnahmsweise um höchstens zwei Monate durch Entscheidung der<br />

zuständigen Behörde verlängert werden. Zu diesem Zweck richtet der Betreuer mindestens zwei Wochen vor<br />

Ende des Praktikums einen begründeten Antrag mit Sichtvermerk seines Generaldirektors an die zuständige<br />

Behörde. Das Praktikum wird ohne Unterbrechung verlängert <strong>und</strong> an demselben Ort, in derselben<br />

Dienststelle <strong>und</strong> unter der Aufsicht desselben Betreuers fortgesetzt.<br />

Artikel 27<br />

Vergütung<br />

1. Die Absolventen eines Ausbildungspraktikums erhalten eine monatliche Vergütung, deren Betrag im<br />

Praktikumsvertrag festgesetzt wird.<br />

2. Bei der Vergütung kann der Berichtigungskoeffizient des Landes, in dem das Praktikum stattfindet,<br />

berücksichtigt werden. Für <strong>Praktika</strong>nten, die ihren Dienst außerhalb der Europäischen Union tun, beträgt der<br />

anzuwendende Berichtigungskoeffizient 100 %. Die Vergütung wird am 15. jedes Monats in Euro<br />

ausbezahlt.<br />

3. Der Betrag dieser Vergütung wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert <strong>und</strong> auf der Website des Europäischen<br />

Parlaments veröffentlicht.<br />

4. Die Zahlung einer Haushaltszulage oder einer Zusatzbeihilfe bei Behinderung ist nicht vorgesehen.<br />

5. Bezieht der <strong>Praktika</strong>nt während seines Praktikums ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder ein<br />

Stipendium von einer anderen Stelle, wird der der externen Zuwendung entsprechende Betrag von dem<br />

Betrag abgezogen, auf den er nach Absatz 1 Anspruch hat.<br />

6. Der <strong>Praktika</strong>nt kann bei seiner Ankunft einen Antrag auf Vorschuss auf seine monatliche Vergütung für den<br />

ersten Monat stellen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Der Vorschuss kann bis zu<br />

90 % des monatlichen Betrags der Vergütung betragen.<br />

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