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Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte

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Landes, in dem das Praktikum stattfindet. Für <strong>Praktika</strong>nten, die ihren Dienst außerhalb der Europäischen<br />

Union tun, beträgt der anzuwendende Berichtigungskoeffizient 100 %. Der monatliche Wert des<br />

Stipendiums beträgt 25 % dieses Gehalts. Das Stipendium wird am 15. jedes Monats in Euro ausbezahlt.<br />

3. Der Betrag des Stipendiums wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert <strong>und</strong> auf der Website des Europäischen<br />

Parlaments veröffentlicht.<br />

4. Ein vergüteter <strong>Praktika</strong>nt, der verheiratet ist <strong>und</strong>/oder mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, hat<br />

zusätzlich zum Stipendium Anspruch auf eine Haushaltszulage, deren Höhe auf 5% der Referenzvergütung<br />

nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt wird. Bei dem Betrag der Haushaltszulage wird ebenfalls der<br />

Berichtigungskoeffizient des Landes, in dem das Praktikum absolviert wird, berücksichtigt.<br />

5. Bezieht der vergütete <strong>Praktika</strong>nt während seines Praktikums ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder<br />

ein Stipendium von einer anderen Stelle, wird der dem externen Einkommen entsprechende Betrag von dem<br />

Betrag abgezogen, auf den er nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 4 Anspruch hat.<br />

6. Der <strong>Praktika</strong>nt kann bei seiner Ankunft einen Antrag auf Vorschuss auf sein monatliches Stipendium für den<br />

ersten Monat stellen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Der Vorschuss kann bis zu<br />

90 % des monatlichen Betrags des Stipendiums betragen.<br />

7. Der <strong>Praktika</strong>nt ist für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Das<br />

Stipendium unterliegt nicht der Gemeinschaftssteuer.<br />

8. Wird das Praktikum vor dem vorgesehenen Ende beendet, wird das Stipendium anteilsmäßig nach der<br />

Anzahl der geleisteten Tage auf der Gr<strong>und</strong>lage von Dreißigsteln ausgezahlt.<br />

9. Gegen Vorlage der geeigneten Belege kann ein behinderter <strong>Praktika</strong>nt eine zusätzliche Vergütung in Höhe<br />

von bis zu 50 % seines Stipendiums erhalten. Wenn die zuständige Behörde diese zusätzliche Vergütung<br />

bewilligt, legt sie die Dauer der entsprechenden Zahlungen fest, nachdem sie erforderlichenfalls den<br />

Ärztlichen Dienst konsultiert hat.<br />

Kapitel 3 – Bestimmungen für Ausbildungspraktika<br />

Artikel 25<br />

Zielsetzung <strong>und</strong> besondere Zulassungsbedingungen für Ausbildungspraktika<br />

1. Das Europäische Parlament bietet Bewerbern, die vor Ablauf der Bewerbungsfrist <strong>über</strong> einen der<br />

allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Schulabschluss verfügen oder eine weiterführende oder<br />

fachliche Ausbildung auf entsprechendem Niveau absolviert haben, die Möglichkeit, ein Praktikum zu<br />

absolvieren. Diese <strong>Praktika</strong> sind insbesondere Bewerbern vorbehalten, für die im Rahmen ihres<br />

Ausbildungsganges ein Praktikum vorgeschrieben ist, unter der Voraussetzung, dass sie am ersten Tag ihres<br />

Praktikums das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

2. Ist ein Praktikum im Rahmen<br />

– eines Studiengangs an einer Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung,<br />

– einer höheren Berufsausbildung, die von einer Einrichtung ohne Erwerbszweck (insbesondere<br />

öffentliche Institute oder Einrichtungen) durchgeführt wird,<br />

– des Zugangs zur Ausübung eines Berufes<br />

verbindlich vorgeschrieben, kann das Europäische Parlament auf Begründung dieser Organisationen oder der<br />

Stellen, die den Zugang zur Ausübung eines Berufes gewähren, Bewerber zulassen, die die allgemeinen<br />

Zulassungsbedingungen erfüllen.<br />

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