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Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte

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2. Auf Antrag des <strong>Praktika</strong>nten können auch Ehegatte <strong>und</strong> Kinder des <strong>Praktika</strong>nten durch das Europäische<br />

Parlament versichert werden. In diesem Fall gehen die Prämien zu Lasten des <strong>Praktika</strong>nten.<br />

Artikel 17<br />

Urlaub<br />

1. Die <strong>Praktika</strong>nten haben Anspruch auf zwei Tage Urlaub je Monat des abgeleisteten Praktikums.<br />

Urlaubsanträge sind an den jeweiligen Betreuer zu richten, der seinen Sichtvermerk anbringt <strong>und</strong> sie der<br />

Dienststelle <strong>Praktika</strong> zuleitet. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage werden nicht erstattet.<br />

2. Die <strong>Praktika</strong>nten haben Anspruch auf Urlaub an den offiziellen dienstfreien Tagen, die im Verzeichnis der<br />

gesetzlichen Feiertage aufgelistet sind, sowie an den dienstfreien Tagen, an denen die Büros des<br />

Europäischen Parlaments geschlossen sind, sofern diese in den Zeitraum ihres Praktikums fallen.<br />

Artikel 18<br />

Sonderurlaub<br />

1. Der <strong>Praktika</strong>nt kann nach Benachrichtigung seines Betreuers bei der Dienststelle <strong>Praktika</strong> Sonderurlaub in<br />

den für die Beamten des Europäischen Parlaments vorgesehenen Fällen beantragen. Der Antrag auf<br />

Sonderurlaub sowie die Bescheinigung müssen der Dienststelle <strong>Praktika</strong> zugeleitet werden. Dies gilt nicht<br />

für ärztliche Atteste, die dem Ärztlichen Dienst des Organs (Brüssel oder Luxemburg) <strong>über</strong>mittelt werden<br />

müssen.<br />

2. Wenn der <strong>Praktika</strong>nt an seiner Bildungseinrichtung obligatorische Lehrveranstaltungen besuchen oder<br />

Prüfungen ablegen muss, wird die Zahl der im Rahmen einer Dienstbefreiung benötigten Tage genehmigt,<br />

sofern die Bildungseinrichtung eine Bescheinigung erstellt.<br />

3. Die zuständige Behörde fasst ihren Beschluss <strong>über</strong> die Bewilligung des Sonderurlaubs oder der<br />

Dienstbefreiung wegen obligatorischer Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nach Eingang <strong>und</strong> Sichtung der<br />

entsprechenden Bescheinigungen.<br />

4. Wenn eine Dienstbefreiung zu Bildungszwecken nicht bewilligt wird, kann der <strong>Praktika</strong>nt die Aussetzung<br />

seines Praktikums im Einklang mit den vorstehenden Bestimmungen nach Artikel 10 beantragen.<br />

Artikel 19<br />

Fernbleiben wegen Krankheit<br />

1. Im Krankheitsfall hat der <strong>Praktika</strong>nt unverzüglich seinen Betreuer <strong>und</strong>/oder die Dienststelle, der er zugeteilt<br />

ist, am ersten Tag des Fernbleibens zu unterrichten.<br />

2. Wenn die Abwesenheit drei Kalendertage <strong>über</strong>schreitet, hat der <strong>Praktika</strong>nt ein ärztliches Attest an den<br />

Ärztlichen Dienst des Organs (Brüssel oder Luxemburg) zu <strong>über</strong>mitteln.<br />

3. In jedem Fall ist das Fernbleiben wegen Krankheit ohne ärztliches Attest während der gesamten Dauer des<br />

Praktikums auf einen Tag pro Monat des Praktikums, berechnet auf der Gr<strong>und</strong>lage der Gesamtdauer des<br />

Praktikums, begrenzt.<br />

Artikel 20<br />

Unbefugtes Fernbleiben<br />

Bei einem Fernbleiben des <strong>Praktika</strong>nten, das weder durch eine Entscheidung <strong>über</strong> die Aussetzung des Praktikums<br />

nach Artikel 10 noch durch Fernbleiben wegen Krankheit nach Artikel 19 gerechtfertig ist, unterrichtet der<br />

Betreuer die Dienststelle <strong>Praktika</strong> von dem Fernbleiben. Danach teilt diese dem <strong>Praktika</strong>nten mit Schreiben an<br />

seine angegebene Anschrift mit, dass er sich bei der Dienstelle, in der er das Praktikum absolviert, binnen einer<br />

Woche nach Erhalt der Benachrichtigung einzufinden hat. Die zuständige Behörde entscheidet nach Ablauf<br />

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