Schriftlicher Bericht - Evangelische Kirche von Westfalen
Schriftlicher Bericht - Evangelische Kirche von Westfalen
Schriftlicher Bericht - Evangelische Kirche von Westfalen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 16 -<br />
5. Dienst- und Arbeitsrecht<br />
5.1 Dienstrecht<br />
Am 1. Januar 2013 ist das Pfarrdienstgesetz der EKD mit dem westfälischen Ausführungsgesetz<br />
in Kraft getreten. Bedingt dadurch gab es (und gibt es noch weiteren) redaktionellen Änderungsbedarf<br />
bei vielen <strong>Kirche</strong>ngesetzen, die sich auf das Pfarrdienstgesetz und sein Ausführungsgesetz<br />
beziehen.<br />
Nicht nur redaktionell, sondern auch inhaltlich geändert wurde die Pfarrerurlaubsverordnung,<br />
in der nun 42 Tage Urlaub für alle Pfarrerinnen und Pfarrer zugrunde gelegt sind und<br />
auch im Bereich des Sonderurlaubs Bezug auf das Landesrecht genommen wird.<br />
Das Dienstrechtsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>, das seit Anfang des<br />
Jahres als Entwurf bekannt war, hat zu vielen Diskussionen im Bereich des Dienstrechts<br />
geführt, weil die EKvW überall dort, wo sie keine eigenen Regelungen geschaffen hat, auf<br />
das Landesrecht zurückgreift. Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat die Nichtanwendung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes<br />
im Bereich der Besoldung beschlossen, um das neue Gesetz in<br />
Ruhe prüfen zu können. Besondere Relevanz erlangt dieser Beschluss im Bereich des<br />
Rechts der <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen und -beamten und im kirchlichen Versorgungsrecht.<br />
In Bezug auf die im Dienstrechtsanpassungsgesetz vorgesehene höhere Minderung des Ruhegehaltes<br />
bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand hat die <strong>Kirche</strong>nleitung allerdings, insbesondere<br />
mit Blick auf die Vorruhestandsregelung der EKvW, die maximale Minderung<br />
auf den in der Vergangenheit geltenden Wert begrenzt. Sie kam damit einem Prüfauftrag<br />
der Landessynode 2012 nach.<br />
Weitere Themen im Dienstrecht waren die Antragsaltersgrenzen für den Ruhestand schwerbehinderter<br />
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen und -beamten. Dazu wurden<br />
Gesetzesänderungen in den Ausführungsgesetzen zum Pfarrdienstgesetz und zum <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz<br />
vorgenommen.<br />
Unter anderem als Reaktion auf die ungewöhnliche Besoldungsrunde des Landes NRW, die<br />
alle öffentlich-rechtlich Beschäftigten der Besoldungsgruppen A 13 und höher <strong>von</strong> Besoldungssteigerungen<br />
ausnimmt, hat die <strong>Kirche</strong>nleitung die Sonderzahlung gemäß dem Sonderzahlungsgesetz<br />
NRW für die Beschäftigten im aktiven Dienst wieder eingeführt.<br />
Zu den zuletzt genannten Punkten liegen der diesjährigen Landessynode unter den Punkten<br />
3.4 bis 3.7 vier gesetzesvertretende Verordnungen zur Bestätigung vor.<br />
5.2 Kirchlicher Dienst und Streikrecht<br />
Der letzte <strong>Bericht</strong> stellte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Zulässigkeit<br />
<strong>von</strong> Streitmaßnahmen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen für das Ende des Jahres<br />
2012 in Aussicht. Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen tatsächlich entschieden. In<br />
seinem Urteil vom 20. November 2012 erklärt das Gericht das Streikverbot grundsätzlich<br />
für rechtmäßig, knüpft dies aber an bestimmte Voraussetzungen, die auf dem „Dritten<br />
Weg“ eingehalten werden müssen.<br />
- 17 -