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Schriftlicher Bericht - Evangelische Kirche von Westfalen

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5. Dienst- und Arbeitsrecht<br />

5.1 Dienstrecht<br />

Am 1. Januar 2013 ist das Pfarrdienstgesetz der EKD mit dem westfälischen Ausführungsgesetz<br />

in Kraft getreten. Bedingt dadurch gab es (und gibt es noch weiteren) redaktionellen Änderungsbedarf<br />

bei vielen <strong>Kirche</strong>ngesetzen, die sich auf das Pfarrdienstgesetz und sein Ausführungsgesetz<br />

beziehen.<br />

Nicht nur redaktionell, sondern auch inhaltlich geändert wurde die Pfarrerurlaubsverordnung,<br />

in der nun 42 Tage Urlaub für alle Pfarrerinnen und Pfarrer zugrunde gelegt sind und<br />

auch im Bereich des Sonderurlaubs Bezug auf das Landesrecht genommen wird.<br />

Das Dienstrechtsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>, das seit Anfang des<br />

Jahres als Entwurf bekannt war, hat zu vielen Diskussionen im Bereich des Dienstrechts<br />

geführt, weil die EKvW überall dort, wo sie keine eigenen Regelungen geschaffen hat, auf<br />

das Landesrecht zurückgreift. Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat die Nichtanwendung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes<br />

im Bereich der Besoldung beschlossen, um das neue Gesetz in<br />

Ruhe prüfen zu können. Besondere Relevanz erlangt dieser Beschluss im Bereich des<br />

Rechts der <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen und -beamten und im kirchlichen Versorgungsrecht.<br />

In Bezug auf die im Dienstrechtsanpassungsgesetz vorgesehene höhere Minderung des Ruhegehaltes<br />

bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand hat die <strong>Kirche</strong>nleitung allerdings, insbesondere<br />

mit Blick auf die Vorruhestandsregelung der EKvW, die maximale Minderung<br />

auf den in der Vergangenheit geltenden Wert begrenzt. Sie kam damit einem Prüfauftrag<br />

der Landessynode 2012 nach.<br />

Weitere Themen im Dienstrecht waren die Antragsaltersgrenzen für den Ruhestand schwerbehinderter<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen und -beamten. Dazu wurden<br />

Gesetzesänderungen in den Ausführungsgesetzen zum Pfarrdienstgesetz und zum <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz<br />

vorgenommen.<br />

Unter anderem als Reaktion auf die ungewöhnliche Besoldungsrunde des Landes NRW, die<br />

alle öffentlich-rechtlich Beschäftigten der Besoldungsgruppen A 13 und höher <strong>von</strong> Besoldungssteigerungen<br />

ausnimmt, hat die <strong>Kirche</strong>nleitung die Sonderzahlung gemäß dem Sonderzahlungsgesetz<br />

NRW für die Beschäftigten im aktiven Dienst wieder eingeführt.<br />

Zu den zuletzt genannten Punkten liegen der diesjährigen Landessynode unter den Punkten<br />

3.4 bis 3.7 vier gesetzesvertretende Verordnungen zur Bestätigung vor.<br />

5.2 Kirchlicher Dienst und Streikrecht<br />

Der letzte <strong>Bericht</strong> stellte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Zulässigkeit<br />

<strong>von</strong> Streitmaßnahmen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen für das Ende des Jahres<br />

2012 in Aussicht. Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen tatsächlich entschieden. In<br />

seinem Urteil vom 20. November 2012 erklärt das Gericht das Streikverbot grundsätzlich<br />

für rechtmäßig, knüpft dies aber an bestimmte Voraussetzungen, die auf dem „Dritten<br />

Weg“ eingehalten werden müssen.<br />

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