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Schriftlicher Bericht - Evangelische Kirche von Westfalen

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Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der „Dritte Weg“ als Mittel eines fairen Interessenausgleiches<br />

bei der Regelung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen und diakonischen<br />

Bereich nur funktionieren kann, wenn das Ergebnis dieser Verhandlungen einschließlich<br />

einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer<br />

einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Weiter stellt das Bundesarbeitsgericht<br />

fest, dass den Gewerkschaften zwar kein Streikrecht eingeräumt wird, es aber<br />

im Übrigen den Gewerkschaften ermöglicht werden muss, möglichst umfassend nach ihren<br />

Vorstellungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitzuwirken.<br />

Schließlich setzt das Streikverbot nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichtes voraus,<br />

dass die Anrufung der Schiedskommission und die Überleitung des Verfahrens in dieses<br />

Gremium der Dienstnehmerseite uneingeschränkt offen stehen müssen. Im Falle einer<br />

Nichteinigung beider Seiten muss die Unabhängigkeit und Neutralität des Vorsitzenden der<br />

Schlichtungskommission gewährleistet sein.<br />

Aufgrund der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes wurde ein Entwurf zur Änderung des<br />

Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Rheinland-<strong>Westfalen</strong>-Lippe erarbeitet.<br />

5.3 Arbeitsrechtliche Kommission<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-<strong>Westfalen</strong>-Lippe (ARK-RWL) hat im <strong>Bericht</strong>szeitraum<br />

kontinuierlich gearbeitet. Auf dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />

vom 20. November 2012 wurde <strong>von</strong> der Dienstnehmerseite die Streichung<br />

der Beschäftigungssicherungsordnung beantragt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen,<br />

dass mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes noch einmal klargestellt worden sei, dass<br />

arbeitsrechtliche Regelungen allein durch die Arbeitsrechtliche Kommission zu gestalten<br />

seien. Die Dienstgeber verwiesen darauf, dass durch die Ordnung zur Beschäftigungssicherung<br />

für kirchliche Mitarbeitende Mindestbedingungen für die Ausnahmeregelungen durch<br />

die Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt worden seien. Nach Überarbeitung des Textes<br />

der Beschäftigungssicherungsordnung in einer Arbeitsgruppe der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

konnte im Juli 2013 eine geänderte Ordnung zur Beschäftigungssicherung für<br />

kirchliche Mitarbeitende beschlossen werden.<br />

Im April 2013 hat die Arbeitsrechtliche Kommission das Aktionsbündnis der Wohlfahrtsverbände<br />

„Mehr Zeit für Pflege“ mit der Durchführung einer Pressekonferenz unterstützt.<br />

Schwerpunkt der Pressekonferenz war das Einfordern einer auskömmlichen Refinanzierung<br />

kirchlich-diakonischer Arbeit. Die Pressekonferenz brachte die Arbeit der Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission unter den erschwerten Refinanzierungsbedingungen im Bereich der ambulanten<br />

Pflege und im Bereich des Aktionsbündnisses der Wohlfahrtsverbände in die<br />

Aufmerksamkeit der öffentlichen Medien.<br />

Des Weiteren hat die Arbeitsrechtliche Kommission nach detailreichen Vorbereitungen in<br />

Arbeitsgruppen den Entgeltgruppenplan verschiedener Berufsgruppen 5 überarbeitet und neu<br />

beschlossen.<br />

5<br />

Berufsgruppe 3 im BAT-KF – Gesundheitsdienst; Berufsgruppe 5.1 im BAT-KF – Mitarbeiterinnen in der<br />

allgemeinen Verwaltung.<br />

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