Schriftlicher Bericht - Evangelische Kirche von Westfalen
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Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der „Dritte Weg“ als Mittel eines fairen Interessenausgleiches<br />
bei der Regelung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen und diakonischen<br />
Bereich nur funktionieren kann, wenn das Ergebnis dieser Verhandlungen einschließlich<br />
einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer<br />
einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Weiter stellt das Bundesarbeitsgericht<br />
fest, dass den Gewerkschaften zwar kein Streikrecht eingeräumt wird, es aber<br />
im Übrigen den Gewerkschaften ermöglicht werden muss, möglichst umfassend nach ihren<br />
Vorstellungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitzuwirken.<br />
Schließlich setzt das Streikverbot nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichtes voraus,<br />
dass die Anrufung der Schiedskommission und die Überleitung des Verfahrens in dieses<br />
Gremium der Dienstnehmerseite uneingeschränkt offen stehen müssen. Im Falle einer<br />
Nichteinigung beider Seiten muss die Unabhängigkeit und Neutralität des Vorsitzenden der<br />
Schlichtungskommission gewährleistet sein.<br />
Aufgrund der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes wurde ein Entwurf zur Änderung des<br />
Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Rheinland-<strong>Westfalen</strong>-Lippe erarbeitet.<br />
5.3 Arbeitsrechtliche Kommission<br />
Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-<strong>Westfalen</strong>-Lippe (ARK-RWL) hat im <strong>Bericht</strong>szeitraum<br />
kontinuierlich gearbeitet. Auf dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />
vom 20. November 2012 wurde <strong>von</strong> der Dienstnehmerseite die Streichung<br />
der Beschäftigungssicherungsordnung beantragt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen,<br />
dass mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes noch einmal klargestellt worden sei, dass<br />
arbeitsrechtliche Regelungen allein durch die Arbeitsrechtliche Kommission zu gestalten<br />
seien. Die Dienstgeber verwiesen darauf, dass durch die Ordnung zur Beschäftigungssicherung<br />
für kirchliche Mitarbeitende Mindestbedingungen für die Ausnahmeregelungen durch<br />
die Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt worden seien. Nach Überarbeitung des Textes<br />
der Beschäftigungssicherungsordnung in einer Arbeitsgruppe der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
konnte im Juli 2013 eine geänderte Ordnung zur Beschäftigungssicherung für<br />
kirchliche Mitarbeitende beschlossen werden.<br />
Im April 2013 hat die Arbeitsrechtliche Kommission das Aktionsbündnis der Wohlfahrtsverbände<br />
„Mehr Zeit für Pflege“ mit der Durchführung einer Pressekonferenz unterstützt.<br />
Schwerpunkt der Pressekonferenz war das Einfordern einer auskömmlichen Refinanzierung<br />
kirchlich-diakonischer Arbeit. Die Pressekonferenz brachte die Arbeit der Arbeitsrechtlichen<br />
Kommission unter den erschwerten Refinanzierungsbedingungen im Bereich der ambulanten<br />
Pflege und im Bereich des Aktionsbündnisses der Wohlfahrtsverbände in die<br />
Aufmerksamkeit der öffentlichen Medien.<br />
Des Weiteren hat die Arbeitsrechtliche Kommission nach detailreichen Vorbereitungen in<br />
Arbeitsgruppen den Entgeltgruppenplan verschiedener Berufsgruppen 5 überarbeitet und neu<br />
beschlossen.<br />
5<br />
Berufsgruppe 3 im BAT-KF – Gesundheitsdienst; Berufsgruppe 5.1 im BAT-KF – Mitarbeiterinnen in der<br />
allgemeinen Verwaltung.<br />
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