1. Teil Seite 1 - 16 Ausgabe 287 - Frauenstein im Erzgebirge
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A usgabe <strong>287</strong> / 29. N ovem ber 2013<br />
A m tsblatt<br />
zu a)<br />
Im sächsischen Gewässernetz gibt es eine Reihe von vergleichbaren Gewässern, wie zum Beispiel die<br />
Seidewitz, G<strong>im</strong>mlitz und weitere, die wie die Bobritzsch <strong>im</strong> Oberlauf als Gewässer zweiter Ordnung und<br />
<strong>im</strong> weiteren Verlauf als Gewässer erster Ordnung klassifiziert sind. Im Zuge der jüngsten Novellierung<br />
des SächsWG wurde auch die Klassifizierung des sächsischen Gewässernetzes geprüft. Im Ergebnis dieser<br />
Prüfung wurden keine Änderungen an der Klassifizierung für notwendig erachtet.<br />
Auch die vom Petenten vorgetragene Begründung für die Änderung der Gewässerordnung trägt nicht.<br />
Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gehört zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden. Die<br />
entsprechenden Finanzmittel werden auf Grundlage des Finanzausgleichgesetzes auch dafür zur<br />
Verfügung gestellt. Daneben hätte die Gemeinde nach dem SächsWG die Möglichkeit, eine<br />
Gewässerunterhaltungsabgabe zu erheben. Hinsichtlich der fachlichen Beratung gibt es verschiedene<br />
Möglichkeiten des Wissenstransfers. Im Freistaat Sachsen werden dazu zum Beispiel regelmäßig<br />
Veranstaltungen unter dem Titel "Gewässernachbarschaften, Schulung und Erfahrungsaustausch,<br />
naturnahe Gewässerunterhaltung, präventiver Hochwasserschutz" unter Federführung der Deutschen<br />
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) durchgeführt. Außerdem könnte sich die<br />
Gemeinde mit anderen Gemeinden zu einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und<br />
Bodenverband zusammentun, um Synergieeffekte zu erzielen.<br />
zu b)<br />
Im Zuge der HWSK-Bearbeitung wurden <strong>im</strong> Einzugsgebiet der Freiberger Mulde insgesamt 45<br />
potenzielle Standorte für Hochwasserrückhaltebecken (HRB) identifiziert. Von diesen wurden neun<br />
Standorte, darunter auch der Standort "HWR 47", für eine weitere Betrachtung hinsichtlich der<br />
Hochwasserschutzwirkung empfohlen. Auf Grundlage des HWSK erfolgten dann weitere<br />
Untersuchungen zu den HRB-Standorten, bei denen die Planungsgrundlagen weiter qualifiziert und die<br />
Planungstiefe erhöht wurde. Im Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass die<br />
überregionale Hochwasserschutzwirkung an der Freiberger Mulde am wirkungsvollsten durch den Bau<br />
des HRB Mulda einschließlich Überleitung und des HRB Oberbobritzsch in angepassten D<strong>im</strong>ensionen<br />
erreicht werden kann. Der mögliche HRB- Standort "HWR 47" südlich von Kleinbobritzsch wurde daher<br />
für den überregionalen Hochwasserschutz in der Zuständigkeit des Freistaates Sachsen nicht weiter<br />
betrachtet.<br />
Ziel der Forderung, den Oberlauf der Bobritzsch ats Gewässer erster Ordnung zu klassifizieren, ist es,<br />
die Aufgaben der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes in diesem Abschnitt auf den<br />
Freistaat Sachsen zu übertragen. Eine Änderung der Klassifizierung des Oberlaufs der Bobritzsch in ein<br />
Gewässer erster Ordnung ist nicht begründbar. Es obliegt der Gemeinde, die vom Petenten<br />
geforderten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes durchzuführen und<br />
die hierbei bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen.<br />
Der HRB-Standort "HWR 47" wurde <strong>im</strong> Zuge der weiteren Planungen der Landestalsperrenverwaltung<br />
zum überregionalen Hochwasserschutz <strong>im</strong> Einzugsgebiet der Freiberger Mulde aus wasserwirtschaftlichen<br />
Gründen verworfen. Die <strong>im</strong> HWSK vorgesehene Hochwasserschutzwirkung wird durch die<br />
geplante Realisierung der HRB Mulda und Oberbobritzsch erreicht. Eine mögliche Nutzung des<br />
potenziellen HRB Standortes "HWR 47" für den örtlichen Hochwasserschutz in Kleinbobritzsch fällt in<br />
die Zuständigkeit der Gemeinde.<br />
Der Petition kann aus Sicht des Sächsischen Landtags nicht abgeholfen werden.