Wohnen.pdf (5502.09KB) - Jugend und Wirtschaft
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in den letzten zwei Jahren <strong>und</strong> Anzahl<br />
der Mitbewohner zu informieren.<br />
Zieht der Interessent eine Untermiete<br />
in Betracht, muss er dafür<br />
zuvor die Bewilligung des Vermieters<br />
einholen. Der Vermieter ist auch berechtigt<br />
zu erfahren, ob <strong>und</strong> allenfalls<br />
weshalb dem Interessenten die letzte<br />
Wohnung gekündigt worden ist. Der<br />
potenzielle Mieter tut gut daran, diese<br />
Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten,<br />
wenn er nicht die Auflösung<br />
des Mietverhältnisses wegen Täuschung<br />
des Vermieters riskieren will.<br />
Der Vermieter überlässt dem Mieter<br />
das Mietobjekt gegen einen Mietzins<br />
(s. Kap. 4). Der Vermieter darf<br />
keine Schlüssel zurückbehalten. Plant<br />
er eine Wohnungsbesichtigung, z.B.<br />
weil grössere Reparaturen anstehen,<br />
muss er den Mieter davon rechtzeitig<br />
in Kenntnis setzen <strong>und</strong> mit diesem einen<br />
Termin vereinbaren. Der Mieter<br />
muss dem Vermieter in einem solchen<br />
Fall Zugang zur Wohnung gewähren.<br />
Der Vermieter ist dazu verpflichtet,<br />
das Mietobjekt während der Mietdauer<br />
instand zu halten. Der Mieter<br />
Elemente des Mietvertrags<br />
Rahmenbedingungen<br />
Individuell auszuhandeln<br />
Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter sind verpflichtet, für kleine<br />
Mängel selbst aufzukommen. Grössere Mängel dürfen nur<br />
in Absprache mit dem Vermieter behoben werden.<br />
Gesetz <strong>und</strong> Verordnung<br />
Allgemeine Bedingungen des Formularmietvertrags<br />
Hausordnung<br />
Vertragspartner<br />
Mietdauer<br />
Mietpreis<br />
Besondere Nutzungsrechte (Haustierhaltung,<br />
bauliche Veränderungen durch den Mieter usw.)<br />
Arbeiten, die der Vermieter vor Mietantritt noch<br />
ausführen lässt<br />
Option auf Verlängerung des Mietvertrags bei<br />
befristeter Vertragsdauer<br />
seinerseits muss mit dem Mietobjekt<br />
sorgfältig umgehen. Ihm obliegt auch<br />
der «kleine Unterhalt», d.h., er muss<br />
für kleinere Reparaturen <strong>und</strong> Mängel<br />
selbst aufzukommen. Treten grössere<br />
Mängel auf, müssen diese unverzüglich<br />
dem Vermieter gemeldet werden.<br />
Sind die Mängel vom Mieter verschuldet,<br />
haftet dieser dafür.<br />
Ein Mangel an der Mietsache<br />
kann aber auch vom Vermieter verursacht<br />
werden, beispielsweise wenn<br />
eine Wohnung über längere Zeit<br />
nicht genügend beheizt wird. Reklamiert<br />
der Mieter <strong>und</strong> ändert sich<br />
trotzdem nichts, darf er nicht einfach<br />
von sich aus den Mietzins reduzieren.<br />
Er kann sich aber an die Schlichtungsbehörde<br />
wenden. Notfalls kann er als<br />
Druckmittel den Mietzins bei einer<br />
vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen.<br />
Nur in diesem Fall gilt die<br />
Miete als bezahlt. Wenn der Mieter<br />
die Miete gar nicht oder nur teilweise<br />
bezahlt, ist dies ein Kündigungsgr<strong>und</strong>.<br />
Der Mieter hat die Hausordnung<br />
einzuhalten <strong>und</strong> ist verpflichtet, Rücksicht<br />
auf die anderen Bewohner des<br />
Hauses zu nehmen. Er darf jedoch<br />
<strong>Wohnen</strong> | Input 4/2006 | Seite 17