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Wohnen.pdf (5502.09KB) - Jugend und Wirtschaft

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in den letzten zwei Jahren <strong>und</strong> Anzahl<br />

der Mitbewohner zu informieren.<br />

Zieht der Interessent eine Untermiete<br />

in Betracht, muss er dafür<br />

zuvor die Bewilligung des Vermieters<br />

einholen. Der Vermieter ist auch berechtigt<br />

zu erfahren, ob <strong>und</strong> allenfalls<br />

weshalb dem Interessenten die letzte<br />

Wohnung gekündigt worden ist. Der<br />

potenzielle Mieter tut gut daran, diese<br />

Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten,<br />

wenn er nicht die Auflösung<br />

des Mietverhältnisses wegen Täuschung<br />

des Vermieters riskieren will.<br />

Der Vermieter überlässt dem Mieter<br />

das Mietobjekt gegen einen Mietzins<br />

(s. Kap. 4). Der Vermieter darf<br />

keine Schlüssel zurückbehalten. Plant<br />

er eine Wohnungsbesichtigung, z.B.<br />

weil grössere Reparaturen anstehen,<br />

muss er den Mieter davon rechtzeitig<br />

in Kenntnis setzen <strong>und</strong> mit diesem einen<br />

Termin vereinbaren. Der Mieter<br />

muss dem Vermieter in einem solchen<br />

Fall Zugang zur Wohnung gewähren.<br />

Der Vermieter ist dazu verpflichtet,<br />

das Mietobjekt während der Mietdauer<br />

instand zu halten. Der Mieter<br />

Elemente des Mietvertrags<br />

Rahmenbedingungen<br />

Individuell auszuhandeln<br />

Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter sind verpflichtet, für kleine<br />

Mängel selbst aufzukommen. Grössere Mängel dürfen nur<br />

in Absprache mit dem Vermieter behoben werden.<br />

Gesetz <strong>und</strong> Verordnung<br />

Allgemeine Bedingungen des Formularmietvertrags<br />

Hausordnung<br />

Vertragspartner<br />

Mietdauer<br />

Mietpreis<br />

Besondere Nutzungsrechte (Haustierhaltung,<br />

bauliche Veränderungen durch den Mieter usw.)<br />

Arbeiten, die der Vermieter vor Mietantritt noch<br />

ausführen lässt<br />

Option auf Verlängerung des Mietvertrags bei<br />

befristeter Vertragsdauer<br />

seinerseits muss mit dem Mietobjekt<br />

sorgfältig umgehen. Ihm obliegt auch<br />

der «kleine Unterhalt», d.h., er muss<br />

für kleinere Reparaturen <strong>und</strong> Mängel<br />

selbst aufzukommen. Treten grössere<br />

Mängel auf, müssen diese unverzüglich<br />

dem Vermieter gemeldet werden.<br />

Sind die Mängel vom Mieter verschuldet,<br />

haftet dieser dafür.<br />

Ein Mangel an der Mietsache<br />

kann aber auch vom Vermieter verursacht<br />

werden, beispielsweise wenn<br />

eine Wohnung über längere Zeit<br />

nicht genügend beheizt wird. Reklamiert<br />

der Mieter <strong>und</strong> ändert sich<br />

trotzdem nichts, darf er nicht einfach<br />

von sich aus den Mietzins reduzieren.<br />

Er kann sich aber an die Schlichtungsbehörde<br />

wenden. Notfalls kann er als<br />

Druckmittel den Mietzins bei einer<br />

vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen.<br />

Nur in diesem Fall gilt die<br />

Miete als bezahlt. Wenn der Mieter<br />

die Miete gar nicht oder nur teilweise<br />

bezahlt, ist dies ein Kündigungsgr<strong>und</strong>.<br />

Der Mieter hat die Hausordnung<br />

einzuhalten <strong>und</strong> ist verpflichtet, Rücksicht<br />

auf die anderen Bewohner des<br />

Hauses zu nehmen. Er darf jedoch<br />

<strong>Wohnen</strong> | Input 4/2006 | Seite 17

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