17.03.2014 Aufrufe

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verwarnungs- und Bußgeldkatalog<br />

auf der Grundlage der <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong><br />

der Gemeinde Kabelsketal<br />

ANLAGE 1<br />

Ordnungswidrigkeiten i.S. des § 13 dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu<br />

5.000,00 Euro geahndet werden.<br />

Als Grundlage zur Festsetzung des Verwarnungs- oder Bußgeldes sind grundsätzlich die<br />

im folgenden aufgeführten Beträge anzuwenden.<br />

Bei der jeweiligen Entscheidung können jedoch in Abhängigkeit von der Art der<br />

Ordnungswidrigkeit und der Schwere des Verstoßes Beträge erhöht oder herabgesetzt<br />

werden.<br />

Tatbestands- Tatbestand Regelbuße<br />

nummer<br />

Den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach folgenden Tatbestandsnummern erfüllt, wer<br />

nach ...<br />

0201 § 2 Abs. 1 losgelöste oder ungenügend befestigte Teile,<br />

Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende<br />

Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine<br />

Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von<br />

Warnzeichen trifft, 38,00 €<br />

0202 § 2 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, scharfkantige<br />

Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr<br />

Personen oder Sachen beschädigt werden können, in einer Höhe<br />

von 2,50 m über dem Erdboden anbringt, 38,00 €<br />

0203 § 2 Abs. 3 frischgestrichene Gegenstände, Wände oder<br />

Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich<br />

macht, 20,00 €<br />

0204 § 2 Abs. 4 Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen,<br />

Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamenschildern,<br />

Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke<br />

und sonstige oberirdische Anlagenteile und<br />

Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung oder dem<br />

Fernmeldewesen dienen, erklettert, bemalt, beschreibt,<br />

beschmiert oder beklebt oder deren Sperrvorrichtungen<br />

überwindet, 38,00 €<br />

0205 § 2 Abs. 5 Hydranten verdeckt oder Schachtdeckel, Einläufe und<br />

Abdeckungen von Versorgungsanlagen sowie Kanälen verstopft,<br />

verunreinigt oder unbefugt öffnet, 20,00 €

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!