Gefahrenabwehrverordnung
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§ 5 Ruhestörender Lärm<br />
(1) Unter Berücksichtigung des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) sind insbesondere die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von<br />
Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der<br />
Gesundheit und der Erholung zu beachten:<br />
a) Abendruhe von 20.00 - 22.00 Uhr<br />
b) Nachtruhe von 22.00 - 06.00 Uhr<br />
c) Sonn- u. Feiertagsruhe von 06.00 - 09.00 Uhr und ab 12.00 Uhr<br />
(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe der Allgemeinheit<br />
wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere:<br />
a) der Betrieb von motorbetriebenen oder lärmerzeugenden Handwerks- und<br />
Arbeitsgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, motorbetriebenen<br />
Garten- und Sportplatzpflegegeräten insbesondere Rasenmähern u.a.),<br />
b) das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen<br />
Balkonen und bei geöffneten Fenstern.<br />
c) der Betrieb, das Abspielen, das Spielen oder das Erzeugen von Lautsprechern,<br />
Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten sowie sonstigen Geräuschen in<br />
solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen gestört werden.<br />
(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:<br />
a) für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige<br />
Rechtsgüter dienen,<br />
b) für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten<br />
üblich sind.<br />
c) Geräusche der Tierhaltung im ortsüblichen Rahmen<br />
(4) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 sind zulässig, wenn besondere<br />
öffentliche Interessen die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebieten.<br />
(5) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht<br />
und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine<br />
Anwendung findet, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach<br />
den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die<br />
Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufen lassen<br />
von Motoren verboten.