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Gefahrenabwehrverordnung

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- Seite 4 -<br />

§ 5 Ruhestörender Lärm<br />

(1) Unter Berücksichtigung des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) sind insbesondere die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von<br />

Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der<br />

Gesundheit und der Erholung zu beachten:<br />

a) Abendruhe von 20.00 - 22.00 Uhr<br />

b) Nachtruhe von 22.00 - 06.00 Uhr<br />

c) Sonn- u. Feiertagsruhe von 06.00 - 09.00 Uhr und ab 12.00 Uhr<br />

(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe der Allgemeinheit<br />

wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere:<br />

a) der Betrieb von motorbetriebenen oder lärmerzeugenden Handwerks- und<br />

Arbeitsgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, motorbetriebenen<br />

Garten- und Sportplatzpflegegeräten insbesondere Rasenmähern u.a.),<br />

b) das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen<br />

Balkonen und bei geöffneten Fenstern.<br />

c) der Betrieb, das Abspielen, das Spielen oder das Erzeugen von Lautsprechern,<br />

Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten sowie sonstigen Geräuschen in<br />

solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen gestört werden.<br />

(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:<br />

a) für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige<br />

Rechtsgüter dienen,<br />

b) für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten<br />

üblich sind.<br />

c) Geräusche der Tierhaltung im ortsüblichen Rahmen<br />

(4) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 sind zulässig, wenn besondere<br />

öffentliche Interessen die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebieten.<br />

(5) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht<br />

und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine<br />

Anwendung findet, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach<br />

den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die<br />

Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufen lassen<br />

von Motoren verboten.

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