Gefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung
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§ 2 Abs. 4 Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten<br />
von Verkehrszeichen und Straßennamenschildern, Feuermelder, Brunnen,<br />
Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile<br />
und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung oder dem Fernmeldewesen<br />
dienen, erklettert, bemalt, beschreibt, beschmiert oder beklebt oder deren<br />
Sperrvorrichtungen überwindet,<br />
§ 2 Abs. 5 Hydranten verdeckt oder Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von<br />
Versorgungsanlagen sowie Kanälen verstopft, verunreinigt oder unbefugt öffnet,<br />
§ 2 Abs. 6 Kellerschächte, Luken und sonstige gefahrdrohende Vertiefungen nicht<br />
mit starken und dauerhaften, das Ausgleiten und Stolpern verhindernden<br />
Bedeckungen versieht oder sie bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der<br />
Dunkelheit beleuchtet,<br />
§ 3 Abs. 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der<br />
Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den<br />
Verkehrsraum über Gehwegen und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von<br />
mindestens 2,50 m und über den Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von<br />
mindestens 4,50 m freihält,<br />
§ 4 Abs. 1 als Verantwortlicher zulässt, dass Tiere Straßen und Anlagen<br />
verunreinigen bzw. deren Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,<br />
§ 4 Abs. 2 Fahrzeuge mit Lösungsmitteln oder Waschsubstanzen außerhalb der<br />
dafür zugelassenen Waschanlagen reinigt,<br />
§ 5 ruhestörenden Lärm verursacht und somit die Allgemeinheit in erheblicher Art<br />
und Weise belästigt,<br />
§ 6 Abs. 1 nicht verhindert, dass ein Tier die Allgemeinheit gefährdet oder sie durch<br />
langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche in erheblicher Weise<br />
belästigt,<br />
§ 6 Abs. 2 nicht verhindert, dass Tiere auf Straßen unbeaufsichtigt umherlaufen,<br />
Personen anspringen oder anfallen, bzw. ein Tier von einer Person führen lässt,<br />
welche nicht in der Lage ist, die erforderliche Kontrolle über das Tier auszuüben,<br />
§ 6 Abs. 3 Hunde nicht an der Leine führt,<br />
§ 6 Abs. 4 bissigen Hunden keinen Maulkorb umlegt, der das Beißen sicher<br />
verhindert,<br />
§ 7 Abs. 1 öffentliche Anlagen zweckentfremdet nutzt,<br />
§ 7 Abs. 2 in öffentlichen Anlagen Glas oder Glasteile zerschlägt, sowie liegen lässt<br />
oder eingräbt,<br />
§ 7 Abs. 3 Hunde, landwirtschaftliche Nutztiere oder diesen ähnlichen Tiere auf<br />
öffentliche Spiel- und Sportflächen mitführt bzw. nicht verhindert, dass die Tiere<br />
diese Plätze betreten,