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Korrespondenzblatt - Kamenzer-geschichtsverein.de

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StA Kamenz, A 1.2 Urkun<strong>de</strong>n alter Zeit, Nr. 156:<br />

Kaiser Karl IV. verleiht <strong>de</strong>r Stadt Kamenz <strong>de</strong>n Salzmarkt mit allen Rechten<br />

auf unbestimmte Zeit und zu gewohntem Vorteil bis auf Wi<strong>de</strong>rruf.<br />

Prag, 1356 Mai 11<br />

Salz trug im Mittelalter vollkommen zu Recht <strong>de</strong>n Beinamen „weißes Gold―.<br />

Nicht nur, dass mit <strong>de</strong>m Salz Lebensmittel über einen längeren Zeitraum<br />

konserviert wer<strong>de</strong>n konnten. Zu<strong>de</strong>m spielt das Kochsalz im Mineralstoffwechsel<br />

und Wasserhaus-halt <strong>de</strong>s Menschen und <strong>de</strong>r Tiere eine wichtige<br />

Rolle. Ferner wird Salz u. a. für die Herstellung von Glasuren in <strong>de</strong>r Glasund<br />

Tonwarenfabrikation sowie in <strong>de</strong>r Gerberei, Bleicherei, Färberei o<strong>de</strong>r<br />

Seifensie<strong>de</strong>rei benötigt.<br />

So war es weniger die Seltenheit, die Bezug auf das Gold nimmt, als vielmehr<br />

<strong>de</strong>r mögliche Gewinn, <strong>de</strong>r das Salz aufgrund <strong>de</strong>r großen Nachfrage zu<br />

einem begehrten Produkt wer<strong>de</strong>n ließ. In früheren Zeiten besaß <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sherr<br />

das Salzmonopol, <strong>de</strong>ren Gerechtigkeit er für eine bestimmte Zeit gegen<br />

Abgaben an Privatpersonen verlieh, die dann das Salz abbauen und verkaufen<br />

konnten. Daher bemühten sich die Städte auch um das Abhalten eines<br />

Salzmarktes, weil dieser zusätzliche Einnahmen über das Stapelrecht – Abgabe<br />

für das Aufstellen von Waren in <strong>de</strong>r Stadt – garantierte. Sofern eine<br />

Stadt das Privileg eines Salzmarktes erhielt, war sie darauf aus, dass ihr keine<br />

Nachbarstadt Konkurrenz bereitet.<br />

StA Kamenz, A 2.1 StadtbücherStadtbücher, Nr. 2:<br />

Auf zwei bis drei Märkten, am Jahrmarkt und zu <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Schuren <strong>de</strong>r<br />

Wolle je ein Markttag, soll niemand, <strong>de</strong>r nicht das Bürgerrecht besitzt, als<br />

nach <strong>de</strong>m festgelegten Stein [Gewicht] Wolle kaufen. Die gekaufte Wolle<br />

muss je<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Stadtwaage wiegen lassen. Der Verkäufer soll <strong>de</strong>m Wiegemeister<br />

einen Heller pro Gewicht zahlen und <strong>de</strong>r Käufer <strong>de</strong>r Kommune<br />

zwei Pfennig pro Gewicht. Sofern diese Bestimmung nicht eingehalten wird,<br />

verfällt das Gut an die Stadtgemein<strong>de</strong>.<br />

Zu<strong>de</strong>m sollen während <strong>de</strong>r Märkte auf <strong>de</strong>n Wegen Wachposten stehen, so<br />

dass keine ungewöhnlichen Märkte von Bauern o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Kaufleuten auf<br />

<strong>de</strong>n Straßen abgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Verordnung stammt von 1455 und geht auf die Verleihung <strong>de</strong>s Jahrmarktrechts<br />

aus <strong>de</strong>m Jahre 1454 zurück. Zu<strong>de</strong>m wird geschil<strong>de</strong>rt, dass auf<br />

<strong>de</strong>m Jahrmarkt Wolle verkauft wird. Weil <strong>de</strong>r Markt En<strong>de</strong> September abgehalten<br />

wur<strong>de</strong>, trug er fortan <strong>de</strong>n Namen „Herbstwollmarkt―. Zu<strong>de</strong>m wird in<br />

<strong>de</strong>r Verordnung auf das Problem <strong>de</strong>r „wil<strong>de</strong>n― Märkte verwiesen, durch die<br />

<strong>de</strong>r Stadt Einkünfte verloren gingen, weil die Zahlung <strong>de</strong>r sonst üblichen<br />

Steuergel<strong>de</strong>r umgangen wur<strong>de</strong>.<br />

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