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Satzung-kcl- 2009 a5 - Kanu-Club Lampertheim

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<strong>Kanu</strong>-<strong>Club</strong> <strong>Lampertheim</strong> 1952 e.V.<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Mitgliederversammlung am 03.04.<strong>2009</strong><br />

Inhalt<br />

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />

§ 2 - Zweck des Vereins<br />

§ 3 - Gemeinnützigkeit<br />

§ 4 - Mitgliedschaft<br />

§ 5 - Organe des Vereins<br />

§ 6 - Mitgliederversammlung<br />

§ 7 - Vorstand<br />

§ 8 - Eigenständigkeit der Vereinsjugend<br />

§ 9 - Kassenprüfung<br />

§ 10 - Beiträge<br />

§ 11 - Vereinsordnungen<br />

§ 12 - Rechte und Pflichten<br />

§ 13 - Auflösungsbestimmungen<br />

§ 14 - Datenschutzklausel<br />

§ 15 - Schlussbestimmung<br />

Anhang- Jugendordnung<br />

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />

1. Der Verein führt den Namen <strong>Kanu</strong>-<strong>Club</strong> <strong>Lampertheim</strong> 1952 e.V.<br />

und hat seinen Sitz in <strong>Lampertheim</strong>. Er wurde am 18.10.1952<br />

gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht<br />

Darmstadt, Registerabteilung <strong>Lampertheim</strong>, unter VR 60240<br />

eingetragen.<br />

2. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen<br />

e.V. und seinen zuständigen Verbänden.<br />

3. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres.<br />

Seite 1 von 1


§ 2 - Zweck des Vereins<br />

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des <strong>Kanu</strong>-Sports und<br />

der sportlichen Jugendhilfe.<br />

2. Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklicht durch:<br />

• Ausbau und Pflege des <strong>Kanu</strong>sportes auf breitester Grundlage<br />

als Leistungs- und Breitensport für alle Altersklassen<br />

• entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und<br />

Übungsbetriebes für alle Bereiche<br />

• die Durchführung eines leistungsorientierten<br />

Trainingsbetriebes<br />

• den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,<br />

Trainern und Helfern<br />

• die Durchführung von und Beteiligung an sportlichen<br />

Wettkämpfen<br />

• die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen<br />

• Unterstützung sowie Aus- und Fortbildung der im Verein<br />

engagierten Mitglieder<br />

§ 3 - Gemeinnützigkeit<br />

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften gem. § 52 der<br />

Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster<br />

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe<br />

arbeiten ehrenamtlich und erhalten, mit Ausnahme des<br />

Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung<br />

(Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des<br />

Vereines.<br />

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile<br />

und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige<br />

Zuwendung aus Mitteln des Vereins.<br />

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des<br />

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen vergünstigt werden.<br />

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4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des<br />

Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes<br />

oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die<br />

vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.<br />

5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />

§ 4 - Mitgliedschaft<br />

1. Der Verein führt als Mitglieder:<br />

1. Ordentliche Mitglieder (aktive und passive)<br />

2. Kinder und jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren<br />

3. Ehrenmitglieder<br />

2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die<br />

Mitglieder zu 1.1 und 1.3.<br />

3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf,<br />

Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden.<br />

4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu<br />

erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit<br />

schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter<br />

aufgenommen werden.<br />

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.<br />

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch<br />

freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die<br />

Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.<br />

Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem<br />

Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines<br />

Jahres möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein<br />

Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer<br />

Beitragsrückerstattung.<br />

7. Der Ausschluss eines Mitglieds und die Streichung von der<br />

Mitgliederliste erfolgt:<br />

• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt<br />

bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen<br />

Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale<br />

Notlage nachgewiesen wird.<br />

• bei grobem Verstoß gegen die <strong>Satzung</strong> oder<br />

Verbandsrichtlinien,<br />

Seite 3 von 3


• wegen massivem unsportlichen oder<br />

unkameradschaftlichen Verhaltens,<br />

• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb<br />

des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das<br />

Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern<br />

schwerwiegend beeinträchtigt wird.<br />

8. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nachdem dem<br />

betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />

Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit einer Frist von<br />

einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen.<br />

Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitgliedes entscheidet<br />

die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig<br />

über den Ausschluss.<br />

§ 5 - Organe des Vereins<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

1. Die Mitgliederversammlung<br />

2. Der Vorstand<br />

§ 6 - Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.<br />

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich am 3.<br />

Wochenende im Januar stattfinden.<br />

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens<br />

zwei Wochen zuvor entweder schriftlich in Papierform, per<br />

Telefax oder in elektronischer Form - z.B. E-Mail - zu erfolgen.<br />

4. Die Tagesordnung soll enthalten:<br />

1) Begrüßung durch den 2.Vorsitzenden<br />

2) Bericht des 1. Vorsitzenden und Vorschau<br />

3) Ehrungen<br />

4) Bericht der Kassenprüfer<br />

5) Bericht des Kassenwartes<br />

6) Bericht des Jugendwartes und Vorschau<br />

Seite 4 von 4


7) Aussprache über die Berichte 2) bis 6)<br />

8) weitere Berichte des / der:<br />

a) Sportwartes für Leistungssport<br />

b) Sportwartes für Breitensport<br />

c) Motorbootwartes<br />

d) Gleichstellungsbeauftragten<br />

e) Hallen- und Gerätewartes<br />

f) Beisitzer<br />

9) Aussprache der Berichte zu 8)<br />

10) Schriftliche Anträge an die Versammlung<br />

Aussprache und Abstimmung<br />

11) Entlastung des Vorstandes<br />

12) Neuwahl des Vorstandes<br />

13) Neuwahl der Kassenprüfer<br />

14) Bekanntgabe der Vereinstermine durch den 1. Vorsitzenden<br />

15) Verschiedenes<br />

5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein zu bestimmendes<br />

weiteres Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die<br />

Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der<br />

Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter.<br />

6. Die Vorstandswahlen finden statt mit der einfachen Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder.<br />

7. Die Abstimmungen erfolgen, gleich über welchen Gegenstand,<br />

per<br />

Akklamation.<br />

Auf Antrag erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.<br />

8. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift<br />

aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom<br />

Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse<br />

sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

9. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden<br />

Bestimmung der Ziffer 10, die einfache Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder erforderlich.<br />

10. <strong>Satzung</strong>sänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der<br />

erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die<br />

Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung<br />

mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.<br />

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11. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das<br />

Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich<br />

begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.<br />

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen<br />

Befugnisse zu wie den ordentlichen.<br />

§ 7 - Vorstand<br />

1. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der / die<br />

• 1. Vorsitzende<br />

• 2. Vorsitzende<br />

• Kassenwart(in)<br />

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins<br />

berechtigt.<br />

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen<br />

Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass<br />

zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen<br />

Verfügungen über Grundstücke (und grund-stücksgleiche<br />

Rechte) die schriftliche Zustimmung des Gesamtvorstandes<br />

erforderlich ist.<br />

2. Der geschäftsführende Vorstand, der jeweils auf die Dauer von<br />

zwei Jahren gewählt wird, besteht aus dem / der:<br />

• 1. Vorsitzenden<br />

• 2. Vorsitzenden<br />

• Kassenwart(in)<br />

• Schriftführer(in)<br />

• Jugendwart(in)<br />

Dabei steht das Amt des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes<br />

in geraden Jahren zur Neuwahl an während die verbleibenden<br />

Ämter in ungeraden Jahren zur Wahl anstehen.<br />

3. Der erweiterte Vorstand wird aus dem Vorstand gemäß Ziffer 2<br />

und folgenden Vertretern gebildet, die in jeder<br />

Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt<br />

werden:<br />

a) Ämter mit sportlichem Schwerpunkt<br />

• Sportwart(in) für Leistungssport<br />

• Sportwart(in) für Breitensport<br />

• Motorboot-Wart(in)<br />

Seite 6 von 6


) Ämter mit allgemeinen Aufgaben<br />

• Gleichstellungsbeauftragte(r)<br />

• Hallen- und Gerätewart(in)<br />

• 2 Beisitzer<br />

• gegebenenfalls den / die Sprecher(in) bestellter<br />

Ausschüsse<br />

c) Ehrenvorsitzende<br />

Wählbar zu 2. + 3. sind alle Mitglieder des Vereins ab<br />

vollendetem 18. Lebens-jahr. Wiederwahl ist zulässig.<br />

Wahlberechtigt sind die Mitglieder lt. § 4.2 dieser <strong>Satzung</strong>. Das<br />

Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die<br />

Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist<br />

zulässig, sofern die Mitgliederver-sammlung im Einzelfall die<br />

Zustimmung erteilt.<br />

4. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.<br />

Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben- und<br />

Kompetenzbereiche der jeweiligen Ämter. Sie ist nicht<br />

Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>. Der Vorstand kann besondere<br />

Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren<br />

Wirkungskreis bestimmen.<br />

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während<br />

der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.<br />

6. Der Vorstand muss zurücktreten, wenn in einer<br />

Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit das Misstrauen<br />

ausgesprochen wird. Spätestens 60 Tage danach muss der<br />

Vorstand neu gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt führt der<br />

seitherige Vorstand die Geschäfte weiter.<br />

§ 8 - Eigenständigkeit der Vereinsjugend<br />

1. Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Kinder und Jugendliche<br />

bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie deren gewählte<br />

Funktionsträger.<br />

2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser<br />

<strong>Satzung</strong> und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet<br />

über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener<br />

Zuständigkeit.<br />

3. Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Vereinsjugend.<br />

Der / die Jugendwart(in) vertritt die Interessen der Jugend im<br />

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Vorstand. Er ist zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB<br />

bestellt. Seine Vertretungsmacht ist auf Rechtsgeschäfte der<br />

KCL-Jugend im Rahmen der <strong>Satzung</strong> und der Jugendordnung<br />

beschränkt.<br />

4. Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die von der Jugend zu<br />

entwerfen ist und von der Mitgliederversammlung mit einfacher<br />

Mehrheit bestätigt werden muss.<br />

Sie ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 9 - Kassenprüfung<br />

1. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr 2 Kassenprüfer.<br />

Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die<br />

Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.<br />

2. Die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Belegen ist<br />

jährlich spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung oder<br />

bei Bedarf zu prüfen.<br />

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen<br />

Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung<br />

der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.<br />

§ 10 - Beiträge<br />

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine<br />

Aufnahmegebühr, Beiträge, ggf. Umlagen und für besondere<br />

Leistungen Gebühren. Dies ist in der Beitragsordnung geregelt,<br />

die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Beitragsordnung<br />

ist nicht Bestandteil der <strong>Satzung</strong>.<br />

2. Mitglieder, die mehr als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im<br />

Rückstand sind, verlieren das Recht auf Nutzung aller<br />

Vereinseinrichtungen und der Ausübung des Stimmrechts.<br />

§ 11 - Vereins-Ordnungen<br />

1. Die von der Jugendversammlung beschlossene Jugendordnung<br />

regelt die Grundsätze, Aufgaben und Organe der Vereinsjugend.<br />

Sie ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

2. Die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung regelt die<br />

Aufgaben- und Kompetenzbereiche der jeweiligen<br />

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Funktionsträger. Jedes Vorstandsmitglied vertritt sein darin<br />

festgelegtes Aufgabengebiet selbständig. Sie ist nicht<br />

Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

3. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen<br />

sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie sind nicht Bestandteile<br />

dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

4. Außerdem sind die Ordnungen der zuständigen Dachverbände<br />

für die Mitglieder des Vereins verbindlich.<br />

§ 12 - Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1. Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, am Leben des Vereins<br />

teilzunehmen und seine Arbeit zu fördern. Alle Mitglieder sind<br />

verpflichtet, Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen<br />

und seines Vermögens zu verhindern.<br />

2. Sie können die Behandlung von bestimmten<br />

Tagesordnungspunkten auf der Mitgliederversammlung<br />

beantragen; hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand<br />

erforderlich, der spätestens vier Tage vor der<br />

Mitgliederversammlung eingereicht werden muss.<br />

Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der<br />

Mitgliederversammlung schriftlich eingebracht werden, sie<br />

bedürfen aber für die Zulassung der absoluten Mehrheit der<br />

Mitgliederversammlung.<br />

3. Alle Mitglieder im Alter von 15 – 65 Jahren übernehmen die<br />

Verpflichtung, ihre Arbeitskraft im Bedarfsfalle und unter<br />

Berücksichtigung der eigenen Belange unentgeltlich zur<br />

Verfügung zu stellen. Ein solches Bedürfnis wird von der<br />

Mitgliederversammlung festgelegt. Sollte dem Mitglied der<br />

Arbeitseinsatz nicht möglich sein, so ist der Verein berechtigt,<br />

ersatzweise einen Betrag einzuziehen. Ein Ausgleich mit der<br />

Arbeitsleistung eines anderen Mitgliedes in häuslicher<br />

Gemeinschaft ist jedoch möglich. Der Verein schließt eine<br />

Unfallversicherung für jene Unfälle ab, die bei der Erfüllung der<br />

Arbeitsverpflichtung entstehen.<br />

§ 13 - Auflösungsbestimmungen<br />

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem<br />

Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.<br />

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2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall<br />

seines bisherigen Zwecks fällt das etwa vorhandene Vermögen<br />

des Vereins an den lsb h, der es unmittelbar und ausschließlich<br />

für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung des Sportes<br />

zu verwenden hat.<br />

3. Sollte Liquidation notwendig sein, so hat die<br />

Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen.<br />

§ 14 - Datenschutzklausel<br />

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser <strong>Satzung</strong><br />

definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins<br />

personenbezogene Daten und persönliche und sachliche<br />

Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber<br />

hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.<br />

2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser <strong>Satzung</strong><br />

stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung,<br />

Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten<br />

im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins<br />

zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.<br />

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtung im Falle<br />

der Unrichtigkeit, Sperrung und/oder Löschung seiner Daten.<br />

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene<br />

Anerkennung dieser <strong>Satzung</strong> stimmen die Mitglieder weiter der<br />

Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und<br />

Telemedien sowie elektronischen Medien zu.<br />

§ 15 - Schlussbestimmung<br />

Diese von der Mitgliederversammlung am 03.04.<strong>2009</strong> beschlossene<br />

Fassung der <strong>Satzung</strong> tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister<br />

in Kraft.<br />

<strong>Lampertheim</strong>, den 03.04.<strong>2009</strong><br />

(Hinweis: Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 09.06.2010)<br />

Jugendordnung<br />

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§ 1 - Name und Mitgliedschaft<br />

Diese Jugendordnung ist Bestandteil der <strong>Satzung</strong> des <strong>Kanu</strong>-<strong>Club</strong><br />

<strong>Lampertheim</strong> 1952 e.V.. Mitglieder der Vereinsjugend sind alle<br />

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie<br />

deren gewählte Funktionsträger.<br />

§ 2 - Grundsätze<br />

Die KCL-Jugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der<br />

<strong>Satzung</strong> und Ordnung des KCL. Sie entscheidet über die<br />

bestimmungsgemäße Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen<br />

Mittel.<br />

§ 3 - Aufgaben der <strong>Kanu</strong>-Jugend<br />

1. Die Förderung des <strong>Kanu</strong>sports ist Teil der Jugendarbeit.<br />

2. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.<br />

3. Die Entwicklung neuer Formen des Jugendsports und<br />

zeitgemäßer Freizeitgestaltung.<br />

4. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.<br />

§ 4 - Organe<br />

Die Organe der Vereinsjugend des KCL sind a) die<br />

Jugendvollversammlung<br />

b) der<br />

Jugendwart<br />

c) der<br />

Jugendsprecher<br />

§ 5 - Jugendvollversammlung<br />

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der KCL-Jugend.<br />

Sie besteht aus allen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten<br />

21. Lebensjahr und dem Jugendwart.<br />

Die Jugendvollversammlung findet mindestens einmal im Jahr<br />

spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung statt. Die<br />

Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den<br />

Jugendwart oder Jugendsprecher.<br />

Die Jugendvollversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern der<br />

Vereinsjugend beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine<br />

Stimme.<br />

Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendwart, der von der<br />

Jahreshauptversammlung bestätigt wird. Er muss am Tag der Wahl<br />

das 21. Lebensjahr vollendet haben.<br />

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Der Jugendsprecher darf nicht jünger als 12 und nicht älter als 18<br />

Jahre alt sein. Er hat kein Stimmrecht im Gesamtvorstand des KCL.<br />

Der Jugendsprecher wird bei der Jahreshauptversammlung<br />

vorgestellt.<br />

§ 6 - Änderungen<br />

Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung einer<br />

Mehrheit von Zweidritteln der Jugendvollversammlung und der<br />

Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.<br />

§ 7 - Besondere Bestimmungen<br />

Sollte der von der Jugendvollversammlung gewählte Jugendwart<br />

keine Stimmenmehrheit finden und wenn kein Jugendsprecher<br />

gewählt wird oder beide aus ihren Ämtern ausscheiden, übernimmt<br />

der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die<br />

Jugendleitung so lange, bis jeweils ein Nachfolger die Jugendarbeit<br />

aufnimmt.<br />

§ 8 - Inkrafttreten<br />

Diese Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die<br />

Jahreshauptversammlung des KCL am 26.01.1996 in Kraft.<br />

(Hinweis: Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 05.06.1996)<br />

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