Satzung-kcl- 2009 a5 - Kanu-Club Lampertheim
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<strong>Kanu</strong>-<strong>Club</strong> <strong>Lampertheim</strong> 1952 e.V.<br />
<strong>Satzung</strong><br />
Mitgliederversammlung am 03.04.<strong>2009</strong><br />
Inhalt<br />
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />
§ 2 - Zweck des Vereins<br />
§ 3 - Gemeinnützigkeit<br />
§ 4 - Mitgliedschaft<br />
§ 5 - Organe des Vereins<br />
§ 6 - Mitgliederversammlung<br />
§ 7 - Vorstand<br />
§ 8 - Eigenständigkeit der Vereinsjugend<br />
§ 9 - Kassenprüfung<br />
§ 10 - Beiträge<br />
§ 11 - Vereinsordnungen<br />
§ 12 - Rechte und Pflichten<br />
§ 13 - Auflösungsbestimmungen<br />
§ 14 - Datenschutzklausel<br />
§ 15 - Schlussbestimmung<br />
Anhang- Jugendordnung<br />
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />
1. Der Verein führt den Namen <strong>Kanu</strong>-<strong>Club</strong> <strong>Lampertheim</strong> 1952 e.V.<br />
und hat seinen Sitz in <strong>Lampertheim</strong>. Er wurde am 18.10.1952<br />
gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht<br />
Darmstadt, Registerabteilung <strong>Lampertheim</strong>, unter VR 60240<br />
eingetragen.<br />
2. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen<br />
e.V. und seinen zuständigen Verbänden.<br />
3. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres.<br />
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§ 2 - Zweck des Vereins<br />
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des <strong>Kanu</strong>-Sports und<br />
der sportlichen Jugendhilfe.<br />
2. Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklicht durch:<br />
• Ausbau und Pflege des <strong>Kanu</strong>sportes auf breitester Grundlage<br />
als Leistungs- und Breitensport für alle Altersklassen<br />
• entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und<br />
Übungsbetriebes für alle Bereiche<br />
• die Durchführung eines leistungsorientierten<br />
Trainingsbetriebes<br />
• den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,<br />
Trainern und Helfern<br />
• die Durchführung von und Beteiligung an sportlichen<br />
Wettkämpfen<br />
• die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen<br />
• Unterstützung sowie Aus- und Fortbildung der im Verein<br />
engagierten Mitglieder<br />
§ 3 - Gemeinnützigkeit<br />
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften gem. § 52 der<br />
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster<br />
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe<br />
arbeiten ehrenamtlich und erhalten, mit Ausnahme des<br />
Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung<br />
(Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des<br />
Vereines.<br />
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile<br />
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige<br />
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.<br />
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des<br />
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen vergünstigt werden.<br />
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4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des<br />
Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes<br />
oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die<br />
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.<br />
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />
§ 4 - Mitgliedschaft<br />
1. Der Verein führt als Mitglieder:<br />
1. Ordentliche Mitglieder (aktive und passive)<br />
2. Kinder und jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren<br />
3. Ehrenmitglieder<br />
2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die<br />
Mitglieder zu 1.1 und 1.3.<br />
3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf,<br />
Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden.<br />
4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu<br />
erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit<br />
schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter<br />
aufgenommen werden.<br />
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.<br />
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch<br />
freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die<br />
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.<br />
Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem<br />
Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines<br />
Jahres möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein<br />
Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer<br />
Beitragsrückerstattung.<br />
7. Der Ausschluss eines Mitglieds und die Streichung von der<br />
Mitgliederliste erfolgt:<br />
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt<br />
bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen<br />
Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale<br />
Notlage nachgewiesen wird.<br />
• bei grobem Verstoß gegen die <strong>Satzung</strong> oder<br />
Verbandsrichtlinien,<br />
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• wegen massivem unsportlichen oder<br />
unkameradschaftlichen Verhaltens,<br />
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb<br />
des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das<br />
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern<br />
schwerwiegend beeinträchtigt wird.<br />
8. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nachdem dem<br />
betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />
Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit einer Frist von<br />
einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen.<br />
Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitgliedes entscheidet<br />
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig<br />
über den Ausschluss.<br />
§ 5 - Organe des Vereins<br />
Die Organe des Vereins sind:<br />
1. Die Mitgliederversammlung<br />
2. Der Vorstand<br />
§ 6 - Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.<br />
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich am 3.<br />
Wochenende im Januar stattfinden.<br />
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens<br />
zwei Wochen zuvor entweder schriftlich in Papierform, per<br />
Telefax oder in elektronischer Form - z.B. E-Mail - zu erfolgen.<br />
4. Die Tagesordnung soll enthalten:<br />
1) Begrüßung durch den 2.Vorsitzenden<br />
2) Bericht des 1. Vorsitzenden und Vorschau<br />
3) Ehrungen<br />
4) Bericht der Kassenprüfer<br />
5) Bericht des Kassenwartes<br />
6) Bericht des Jugendwartes und Vorschau<br />
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7) Aussprache über die Berichte 2) bis 6)<br />
8) weitere Berichte des / der:<br />
a) Sportwartes für Leistungssport<br />
b) Sportwartes für Breitensport<br />
c) Motorbootwartes<br />
d) Gleichstellungsbeauftragten<br />
e) Hallen- und Gerätewartes<br />
f) Beisitzer<br />
9) Aussprache der Berichte zu 8)<br />
10) Schriftliche Anträge an die Versammlung<br />
Aussprache und Abstimmung<br />
11) Entlastung des Vorstandes<br />
12) Neuwahl des Vorstandes<br />
13) Neuwahl der Kassenprüfer<br />
14) Bekanntgabe der Vereinstermine durch den 1. Vorsitzenden<br />
15) Verschiedenes<br />
5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein zu bestimmendes<br />
weiteres Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die<br />
Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der<br />
Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter.<br />
6. Die Vorstandswahlen finden statt mit der einfachen Mehrheit der<br />
anwesenden Mitglieder.<br />
7. Die Abstimmungen erfolgen, gleich über welchen Gegenstand,<br />
per<br />
Akklamation.<br />
Auf Antrag erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.<br />
8. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift<br />
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom<br />
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse<br />
sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.<br />
9. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden<br />
Bestimmung der Ziffer 10, die einfache Mehrheit der<br />
anwesenden Mitglieder erforderlich.<br />
10. <strong>Satzung</strong>sänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der<br />
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die<br />
Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung<br />
mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.<br />
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11. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das<br />
Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich<br />
begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.<br />
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen<br />
Befugnisse zu wie den ordentlichen.<br />
§ 7 - Vorstand<br />
1. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der / die<br />
• 1. Vorsitzende<br />
• 2. Vorsitzende<br />
• Kassenwart(in)<br />
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins<br />
berechtigt.<br />
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen<br />
Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass<br />
zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen<br />
Verfügungen über Grundstücke (und grund-stücksgleiche<br />
Rechte) die schriftliche Zustimmung des Gesamtvorstandes<br />
erforderlich ist.<br />
2. Der geschäftsführende Vorstand, der jeweils auf die Dauer von<br />
zwei Jahren gewählt wird, besteht aus dem / der:<br />
• 1. Vorsitzenden<br />
• 2. Vorsitzenden<br />
• Kassenwart(in)<br />
• Schriftführer(in)<br />
• Jugendwart(in)<br />
Dabei steht das Amt des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes<br />
in geraden Jahren zur Neuwahl an während die verbleibenden<br />
Ämter in ungeraden Jahren zur Wahl anstehen.<br />
3. Der erweiterte Vorstand wird aus dem Vorstand gemäß Ziffer 2<br />
und folgenden Vertretern gebildet, die in jeder<br />
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt<br />
werden:<br />
a) Ämter mit sportlichem Schwerpunkt<br />
• Sportwart(in) für Leistungssport<br />
• Sportwart(in) für Breitensport<br />
• Motorboot-Wart(in)<br />
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) Ämter mit allgemeinen Aufgaben<br />
• Gleichstellungsbeauftragte(r)<br />
• Hallen- und Gerätewart(in)<br />
• 2 Beisitzer<br />
• gegebenenfalls den / die Sprecher(in) bestellter<br />
Ausschüsse<br />
c) Ehrenvorsitzende<br />
Wählbar zu 2. + 3. sind alle Mitglieder des Vereins ab<br />
vollendetem 18. Lebens-jahr. Wiederwahl ist zulässig.<br />
Wahlberechtigt sind die Mitglieder lt. § 4.2 dieser <strong>Satzung</strong>. Das<br />
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die<br />
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist<br />
zulässig, sofern die Mitgliederver-sammlung im Einzelfall die<br />
Zustimmung erteilt.<br />
4. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.<br />
Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben- und<br />
Kompetenzbereiche der jeweiligen Ämter. Sie ist nicht<br />
Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>. Der Vorstand kann besondere<br />
Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren<br />
Wirkungskreis bestimmen.<br />
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während<br />
der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.<br />
6. Der Vorstand muss zurücktreten, wenn in einer<br />
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit das Misstrauen<br />
ausgesprochen wird. Spätestens 60 Tage danach muss der<br />
Vorstand neu gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt führt der<br />
seitherige Vorstand die Geschäfte weiter.<br />
§ 8 - Eigenständigkeit der Vereinsjugend<br />
1. Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Kinder und Jugendliche<br />
bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie deren gewählte<br />
Funktionsträger.<br />
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser<br />
<strong>Satzung</strong> und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet<br />
über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener<br />
Zuständigkeit.<br />
3. Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Vereinsjugend.<br />
Der / die Jugendwart(in) vertritt die Interessen der Jugend im<br />
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Vorstand. Er ist zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB<br />
bestellt. Seine Vertretungsmacht ist auf Rechtsgeschäfte der<br />
KCL-Jugend im Rahmen der <strong>Satzung</strong> und der Jugendordnung<br />
beschränkt.<br />
4. Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die von der Jugend zu<br />
entwerfen ist und von der Mitgliederversammlung mit einfacher<br />
Mehrheit bestätigt werden muss.<br />
Sie ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
§ 9 - Kassenprüfung<br />
1. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr 2 Kassenprüfer.<br />
Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die<br />
Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.<br />
2. Die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Belegen ist<br />
jährlich spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung oder<br />
bei Bedarf zu prüfen.<br />
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen<br />
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung<br />
der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.<br />
§ 10 - Beiträge<br />
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine<br />
Aufnahmegebühr, Beiträge, ggf. Umlagen und für besondere<br />
Leistungen Gebühren. Dies ist in der Beitragsordnung geregelt,<br />
die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der<br />
anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Beitragsordnung<br />
ist nicht Bestandteil der <strong>Satzung</strong>.<br />
2. Mitglieder, die mehr als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im<br />
Rückstand sind, verlieren das Recht auf Nutzung aller<br />
Vereinseinrichtungen und der Ausübung des Stimmrechts.<br />
§ 11 - Vereins-Ordnungen<br />
1. Die von der Jugendversammlung beschlossene Jugendordnung<br />
regelt die Grundsätze, Aufgaben und Organe der Vereinsjugend.<br />
Sie ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
2. Die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung regelt die<br />
Aufgaben- und Kompetenzbereiche der jeweiligen<br />
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Funktionsträger. Jedes Vorstandsmitglied vertritt sein darin<br />
festgelegtes Aufgabengebiet selbständig. Sie ist nicht<br />
Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
3. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen<br />
sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie sind nicht Bestandteile<br />
dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
4. Außerdem sind die Ordnungen der zuständigen Dachverbände<br />
für die Mitglieder des Vereins verbindlich.<br />
§ 12 - Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
1. Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, am Leben des Vereins<br />
teilzunehmen und seine Arbeit zu fördern. Alle Mitglieder sind<br />
verpflichtet, Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen<br />
und seines Vermögens zu verhindern.<br />
2. Sie können die Behandlung von bestimmten<br />
Tagesordnungspunkten auf der Mitgliederversammlung<br />
beantragen; hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand<br />
erforderlich, der spätestens vier Tage vor der<br />
Mitgliederversammlung eingereicht werden muss.<br />
Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der<br />
Mitgliederversammlung schriftlich eingebracht werden, sie<br />
bedürfen aber für die Zulassung der absoluten Mehrheit der<br />
Mitgliederversammlung.<br />
3. Alle Mitglieder im Alter von 15 – 65 Jahren übernehmen die<br />
Verpflichtung, ihre Arbeitskraft im Bedarfsfalle und unter<br />
Berücksichtigung der eigenen Belange unentgeltlich zur<br />
Verfügung zu stellen. Ein solches Bedürfnis wird von der<br />
Mitgliederversammlung festgelegt. Sollte dem Mitglied der<br />
Arbeitseinsatz nicht möglich sein, so ist der Verein berechtigt,<br />
ersatzweise einen Betrag einzuziehen. Ein Ausgleich mit der<br />
Arbeitsleistung eines anderen Mitgliedes in häuslicher<br />
Gemeinschaft ist jedoch möglich. Der Verein schließt eine<br />
Unfallversicherung für jene Unfälle ab, die bei der Erfüllung der<br />
Arbeitsverpflichtung entstehen.<br />
§ 13 - Auflösungsbestimmungen<br />
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem<br />
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.<br />
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2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall<br />
seines bisherigen Zwecks fällt das etwa vorhandene Vermögen<br />
des Vereins an den lsb h, der es unmittelbar und ausschließlich<br />
für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung des Sportes<br />
zu verwenden hat.<br />
3. Sollte Liquidation notwendig sein, so hat die<br />
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen.<br />
§ 14 - Datenschutzklausel<br />
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser <strong>Satzung</strong><br />
definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins<br />
personenbezogene Daten und persönliche und sachliche<br />
Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber<br />
hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.<br />
2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser <strong>Satzung</strong><br />
stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung,<br />
Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten<br />
im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins<br />
zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.<br />
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtung im Falle<br />
der Unrichtigkeit, Sperrung und/oder Löschung seiner Daten.<br />
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene<br />
Anerkennung dieser <strong>Satzung</strong> stimmen die Mitglieder weiter der<br />
Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und<br />
Telemedien sowie elektronischen Medien zu.<br />
§ 15 - Schlussbestimmung<br />
Diese von der Mitgliederversammlung am 03.04.<strong>2009</strong> beschlossene<br />
Fassung der <strong>Satzung</strong> tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister<br />
in Kraft.<br />
<strong>Lampertheim</strong>, den 03.04.<strong>2009</strong><br />
(Hinweis: Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 09.06.2010)<br />
Jugendordnung<br />
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§ 1 - Name und Mitgliedschaft<br />
Diese Jugendordnung ist Bestandteil der <strong>Satzung</strong> des <strong>Kanu</strong>-<strong>Club</strong><br />
<strong>Lampertheim</strong> 1952 e.V.. Mitglieder der Vereinsjugend sind alle<br />
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie<br />
deren gewählte Funktionsträger.<br />
§ 2 - Grundsätze<br />
Die KCL-Jugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der<br />
<strong>Satzung</strong> und Ordnung des KCL. Sie entscheidet über die<br />
bestimmungsgemäße Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen<br />
Mittel.<br />
§ 3 - Aufgaben der <strong>Kanu</strong>-Jugend<br />
1. Die Förderung des <strong>Kanu</strong>sports ist Teil der Jugendarbeit.<br />
2. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.<br />
3. Die Entwicklung neuer Formen des Jugendsports und<br />
zeitgemäßer Freizeitgestaltung.<br />
4. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.<br />
§ 4 - Organe<br />
Die Organe der Vereinsjugend des KCL sind a) die<br />
Jugendvollversammlung<br />
b) der<br />
Jugendwart<br />
c) der<br />
Jugendsprecher<br />
§ 5 - Jugendvollversammlung<br />
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der KCL-Jugend.<br />
Sie besteht aus allen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten<br />
21. Lebensjahr und dem Jugendwart.<br />
Die Jugendvollversammlung findet mindestens einmal im Jahr<br />
spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung statt. Die<br />
Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den<br />
Jugendwart oder Jugendsprecher.<br />
Die Jugendvollversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern der<br />
Vereinsjugend beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine<br />
Stimme.<br />
Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendwart, der von der<br />
Jahreshauptversammlung bestätigt wird. Er muss am Tag der Wahl<br />
das 21. Lebensjahr vollendet haben.<br />
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Der Jugendsprecher darf nicht jünger als 12 und nicht älter als 18<br />
Jahre alt sein. Er hat kein Stimmrecht im Gesamtvorstand des KCL.<br />
Der Jugendsprecher wird bei der Jahreshauptversammlung<br />
vorgestellt.<br />
§ 6 - Änderungen<br />
Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung einer<br />
Mehrheit von Zweidritteln der Jugendvollversammlung und der<br />
Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.<br />
§ 7 - Besondere Bestimmungen<br />
Sollte der von der Jugendvollversammlung gewählte Jugendwart<br />
keine Stimmenmehrheit finden und wenn kein Jugendsprecher<br />
gewählt wird oder beide aus ihren Ämtern ausscheiden, übernimmt<br />
der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die<br />
Jugendleitung so lange, bis jeweils ein Nachfolger die Jugendarbeit<br />
aufnimmt.<br />
§ 8 - Inkrafttreten<br />
Diese Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die<br />
Jahreshauptversammlung des KCL am 26.01.1996 in Kraft.<br />
(Hinweis: Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 05.06.1996)<br />
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