18.03.2014 Aufrufe

Protokoll der Synodesitzung - Römisch-Katholische Kirche im ...

Protokoll der Synodesitzung - Römisch-Katholische Kirche im ...

Protokoll der Synodesitzung - Römisch-Katholische Kirche im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

23<br />

<strong>der</strong> Kirchgemeindeversammlung unterbreiten. Die ersten zwei Jahre geht das gut, <strong>im</strong><br />

dritten Jahr erwächst ihnen Opposition und <strong>der</strong> Posten wird zurückgewiesen. Sie sind<br />

aber die Verpflichtung für fünf Jahre eingegangen, jetzt stehen sie <strong>im</strong> Regen.<br />

3. Was passiert bei Rückweisung <strong>der</strong> Rechnung<br />

bzw. nicht Annahme des Budgets?<br />

Es ist richtig, dass in Art. 16 betreffend Budget nur steht, dass bei Nichtgenehmigung<br />

des Budgets bis zum 31. Dezember vor dem Budgetjahr die <strong>Kirche</strong>npflege ermächtigt<br />

ist, die für die Aufgabenerfüllung unerlässlichen Ausgaben zu beschliessen. Über das<br />

weitere Vorgehen steht hier nichts.<br />

In Art. 23 betreffend Rechnung steht aber geschrieben:<br />

1. Die Rechnung gilt als zurückgewiesen, wenn einzelne Positionen abgelehnt<br />

o<strong>der</strong> die ganze Rechnung nicht angenommen wird.<br />

2. Die zurückgewiesene Rechnung ist innert 60 Tagen durch die <strong>Kirche</strong>npflege und<br />

die Finanzkommission zu überprüfen und anschliessend mit Anträgen nochmals<br />

<strong>der</strong> Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.<br />

3. Weist diese die Rechnung wie<strong>der</strong>um zurück, ist sie an den <strong>Kirche</strong>nrat weiterzuleiten,<br />

<strong>der</strong> endgültig entscheidet.<br />

4. Die Best<strong>im</strong>mungen von Absatz 1–3 gelten sinngemäss auch für das Budget und<br />

den Steuerfuss.<br />

Damit ist <strong>der</strong> Rechtssicherheit genüge getan.<br />

4. Verzinsung Jahrzeitenfonds<br />

Die Verzinsung dieses Fonds wird damit begründet, dass es sich nicht um Geld <strong>der</strong><br />

Kirchgemeinde handelt, son<strong>der</strong>n sie dieses nur treuhän<strong>der</strong>isch verwaltet. Es ist üblich,<br />

fremdes Geld zu verzinsen. Diese Fonds sind zum Teil recht beträchtlich angewachsen.<br />

Eine Möglichkeit, den Fonds zu belasten und die Verzinsung zu kompensieren, ist die<br />

Verbuchung von Verwaltungskosten. Wir werden <strong>im</strong> Leitfaden, %-Vorgaben dafür<br />

nennen.<br />

5. Redaktionelle Anpassungen<br />

Es haben sich noch einige Kommafehler eingeschlichen, die wir noch korrigieren<br />

werden und in Art. 28 wurde <strong>der</strong> Begriff Verwaltungsrechnung noch nicht durch Erfolgsrechnung<br />

ersetzt.<br />

Der Vorsitzende stellt fest, dass die Synodalen auf die Revision Finanzverordnung eingetreten<br />

sind.<br />

Detailberatung Finanzhaushalt <strong>der</strong> Landeskirche: Das Wort wird nicht gewünscht.<br />

Detailberatung Finanzverordnung Kirchgemeinden:<br />

José Meier, Waltenschwil: Unter Investitionsbegriff Art 13 Absatz 2 steht:<br />

Investitionen gemäss Abs. 1 werden in <strong>der</strong> Bilanz aktiviert und jährlich abgeschrieben,<br />

sofern diese pro Einzelobjekt 1 % des Steuerertrags, mindestens aber Fr. 10'000.-- übersteigen.<br />

Unser Antrag lautet:<br />

Investitionen gemäss Abs. 1 werden in <strong>der</strong> Bilanz aktiviert und jährlich abgeschrieben,<br />

sofern diese pro Einzelobjekt 1 % des Steuerertrags, mindestens aber Fr. 15´000.--<br />

übersteigen.<br />

Begründung: Selbst kleinere Anschaffungen übersteigen in <strong>der</strong> heutigen Zeit oft den

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!