Protokoll der Synodesitzung - Römisch-Katholische Kirche im ...
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23<br />
<strong>der</strong> Kirchgemeindeversammlung unterbreiten. Die ersten zwei Jahre geht das gut, <strong>im</strong><br />
dritten Jahr erwächst ihnen Opposition und <strong>der</strong> Posten wird zurückgewiesen. Sie sind<br />
aber die Verpflichtung für fünf Jahre eingegangen, jetzt stehen sie <strong>im</strong> Regen.<br />
3. Was passiert bei Rückweisung <strong>der</strong> Rechnung<br />
bzw. nicht Annahme des Budgets?<br />
Es ist richtig, dass in Art. 16 betreffend Budget nur steht, dass bei Nichtgenehmigung<br />
des Budgets bis zum 31. Dezember vor dem Budgetjahr die <strong>Kirche</strong>npflege ermächtigt<br />
ist, die für die Aufgabenerfüllung unerlässlichen Ausgaben zu beschliessen. Über das<br />
weitere Vorgehen steht hier nichts.<br />
In Art. 23 betreffend Rechnung steht aber geschrieben:<br />
1. Die Rechnung gilt als zurückgewiesen, wenn einzelne Positionen abgelehnt<br />
o<strong>der</strong> die ganze Rechnung nicht angenommen wird.<br />
2. Die zurückgewiesene Rechnung ist innert 60 Tagen durch die <strong>Kirche</strong>npflege und<br />
die Finanzkommission zu überprüfen und anschliessend mit Anträgen nochmals<br />
<strong>der</strong> Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.<br />
3. Weist diese die Rechnung wie<strong>der</strong>um zurück, ist sie an den <strong>Kirche</strong>nrat weiterzuleiten,<br />
<strong>der</strong> endgültig entscheidet.<br />
4. Die Best<strong>im</strong>mungen von Absatz 1–3 gelten sinngemäss auch für das Budget und<br />
den Steuerfuss.<br />
Damit ist <strong>der</strong> Rechtssicherheit genüge getan.<br />
4. Verzinsung Jahrzeitenfonds<br />
Die Verzinsung dieses Fonds wird damit begründet, dass es sich nicht um Geld <strong>der</strong><br />
Kirchgemeinde handelt, son<strong>der</strong>n sie dieses nur treuhän<strong>der</strong>isch verwaltet. Es ist üblich,<br />
fremdes Geld zu verzinsen. Diese Fonds sind zum Teil recht beträchtlich angewachsen.<br />
Eine Möglichkeit, den Fonds zu belasten und die Verzinsung zu kompensieren, ist die<br />
Verbuchung von Verwaltungskosten. Wir werden <strong>im</strong> Leitfaden, %-Vorgaben dafür<br />
nennen.<br />
5. Redaktionelle Anpassungen<br />
Es haben sich noch einige Kommafehler eingeschlichen, die wir noch korrigieren<br />
werden und in Art. 28 wurde <strong>der</strong> Begriff Verwaltungsrechnung noch nicht durch Erfolgsrechnung<br />
ersetzt.<br />
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Synodalen auf die Revision Finanzverordnung eingetreten<br />
sind.<br />
Detailberatung Finanzhaushalt <strong>der</strong> Landeskirche: Das Wort wird nicht gewünscht.<br />
Detailberatung Finanzverordnung Kirchgemeinden:<br />
José Meier, Waltenschwil: Unter Investitionsbegriff Art 13 Absatz 2 steht:<br />
Investitionen gemäss Abs. 1 werden in <strong>der</strong> Bilanz aktiviert und jährlich abgeschrieben,<br />
sofern diese pro Einzelobjekt 1 % des Steuerertrags, mindestens aber Fr. 10'000.-- übersteigen.<br />
Unser Antrag lautet:<br />
Investitionen gemäss Abs. 1 werden in <strong>der</strong> Bilanz aktiviert und jährlich abgeschrieben,<br />
sofern diese pro Einzelobjekt 1 % des Steuerertrags, mindestens aber Fr. 15´000.--<br />
übersteigen.<br />
Begründung: Selbst kleinere Anschaffungen übersteigen in <strong>der</strong> heutigen Zeit oft den