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berufsordnung der tiroler gemeindeamtsleiter - Kommunalnet

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BERUFSORDNUNG DER TIROLER GEMEINDEAMTSLEITER<br />

Verfügbarkeit o<strong>der</strong> wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit<br />

auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch<br />

nicht zugänglich sind (§ 1 Abs 1 Datenschutzgesetz). Die<br />

Verwendung (z.B. Verarbeitung, Übermittlung) von Daten<br />

darf nur nach Maßgabe <strong>der</strong> datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

erfolgen.<br />

(1) Mit Befangenheit wird eine eingeschränkte Unparteilichkeit<br />

aufgrund persönlicher Motiv- o<strong>der</strong> Sachlage<br />

bezeichnet. Eine solche liegt bei folgenden Gründen<br />

vor:<br />

a. in Sachen, an denen <strong>der</strong> Gemeindeamtsleiter<br />

selbst, einer seiner Angehörigen o<strong>der</strong> einer seiner<br />

Pflegebefohlenen beteiligt ist,<br />

b. in Sachen, in denen er als Bevollmächtigter einer<br />

Partei bestellt war o<strong>der</strong> noch bestellt ist,<br />

c. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet<br />

sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu<br />

ziehen.<br />

(2) Eine mögliche Befangenheit wird unverzüglich dem<br />

Bürgermeister gemeldet. Zwischenzeitlich sind nur<br />

die unaufschiebbaren Amtshandlungen durchzuführen.<br />

Es ist möglichst rasch für eine adäquate Vertretung<br />

zu sorgen.<br />

(3) Nebenbeschäftigungen, die die Erfüllung <strong>der</strong> dienstlichen<br />

Aufgaben behin<strong>der</strong>n, die Vermutung <strong>der</strong> Befangenheit<br />

hervorrufen o<strong>der</strong> sonstige wesentliche dienstliche<br />

Interessen gefährden, dürfen nicht ausgeübt<br />

werden. Alle entgeltlichen als auch unentgeltlichen<br />

Nebenbeschäftigungen (auch Vereinstätigkeiten) sind<br />

dem Bürgermeister zu melden.<br />

www.flgt.at<br />

18<br />

5.7 Befangenheit

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