13037900.pdf (208.55 KB ) - Gemeinde Kranenburg
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<strong>Gemeinde</strong> Kronenburg<br />
Drucksqche Nr.379<br />
Amt: Houploml<br />
Zustöndiger Mitorbeiter: Herr Jonsen<br />
Rqlsdrucksoche<br />
öffentliche Sitzung<br />
Sitzungstog: I I .04.2013<br />
Punkt<br />
7) Vorschlöge für Jugendschöffinnen/ Jugendschöffen für die Amlszeit<br />
von 2014 bis 20lB<br />
l. Schilderunq des Sochverholles<br />
Für die Amtszeit vom 2014 bis 20lB sind für dos Jugendschöffengericht und für die<br />
Jugendkommer neue Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu wöhlen. Der Fochbereich<br />
Jugend und Sozioles des Kreises Kleve hot die <strong>Gemeinde</strong> gebeten, bis spötestens zum<br />
30.04.2013 mindestens eine Dome und einen Herren, die für dos Amt einer Jugendschöffin<br />
oder eines Jugendschöffen geeignet sind, vozuschlogen. Die dort eingehenden Vorschlöge<br />
der Kommunen werden vom Jugendhilfeousschuss beroten und donn dem zustöndigen<br />
Amtsgerichl übergeben.<br />
Dos ols Anloge dieser Drucksoche beigefügte Merkblott gibl Auskunft dorüber, welche<br />
Personen nicht vorgeschlogen werden sollen und welche Personen dos Amt oblehnen<br />
können.<br />
Folgende Personen hol der Rot für die zum Ende des Johres 2013 ousloufende Amtszeit<br />
vorgeschlogen:<br />
o Frou Astrid Schulz-Elze<br />
o Herrn Monfred Jonßen<br />
. Herrn Jürgen Steinert<br />
o Herrn Mortin Rockenbouch<br />
. Herrn Friedhelm Kohm<br />
Personen, die ols ehrenomtliche Richter in der Strofrechtspflege in zwei oufeinonder<br />
folgenden Amtsperioden tötig gewesen sind und deren letzte Amtsperiode noch ondouert,<br />
sollen nicht berufen werden. Doher sollte Herr Monfred Jonßen nicht mehr in dos Amt eines<br />
Schöffen berufen werden, do er sich zur Zeit in seinerzweiten Amtszeit befindet.<br />
Frou Schulz-Elze, Herr Steinerl, Herr Rockenbouch und Herr Kohm hoben milgeteilt, doss sie<br />
ouch für die nöchste Wohlperíode für dos Amt ols Jugendschöffe/ Jugendschöffin zur<br />
Verfügung stehen. Ebenfolls gemeldet hoben sich Hen Rolf Seeger, Kuhstroße I ó und Hen<br />
Roiner Broom. Kuhstroße 48, die ebenfolls lnteresse on einer Tötigkeit ols Jugendschöffe erklört<br />
hoben.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> Krqnenburg muss mindestens 2 Personen vorschlogen, dovon eine Dome und<br />
einen Herren. Es können ouch mehr Personen vorgeschlogen werden.<br />
Unter Berücksichligung der heutigen Zusommenselzung des Rotes und der Froktionsstörken<br />
würde sich bei einer Wohl gem. S 50 Abs. 3 GO insgesomt I Wohlstelle für die CDU-Froktion<br />
und I Wohlstelle für die SPD-Froktion ergeben.<br />
Seitens der Verwoltung wird empfohlen, ouf einen Wohlgong zu venichten und olle<br />
Bewerber/ innen dem Fochbereich Jugend und Sozioles des Kreises Kleve vozuschlogen.
2. Beschlussvorschlqq<br />
Der Rot beschließt.<br />
,t
Merkblatt<br />
zur Vorbereitunq der Wahl der Juqendschöffen<br />
für die Amtszeit 2014 - 2018<br />
Nach g 31 Gerichtverfassungsgesetz - GVG - ist das Amt eines Schöffen ein Ehrenamt und<br />
kann nur von einer deutschen Person, die die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,<br />
versehen werden.<br />
Die Vorschlaqsliste muss folqende Anqaben zur vorqeschlaqenen<br />
Person enthalten:<br />
Familienname<br />
Geburtsname, wenn nicht Familienname<br />
. Vorname<br />
. Geburtsort und Geburtsdatum,<br />
bei kreisangehörigen Orten mit Angabe des Kreises, bei Geburtsorten im Ausland,<br />
Angabe des Landes<br />
. Beruf<br />
. Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer<br />
ln der Vorschlaqsliste sind nicht aufzunehmen:<br />
Personen, die nach S 32 GyG unfähig zum Schöffenamt sind:<br />
1) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter<br />
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als<br />
sechs Monaten verurteilt sind;<br />
2) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfa.hren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust<br />
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann.<br />
Personen, die gem. S 33 GyG aus persönlichen Gründen nicht berufen werden sollen:<br />
1) Personen, die bei Beginn derAmtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben würden;<br />
2) Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der<br />
Amtsperiode vollenden würden ;<br />
3) Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der <strong>Gemeinde</strong> wohnen;<br />
4) Pbrsonen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;<br />
5) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Sonsfþe Personen, die gem. S 34 GyG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden<br />
sollen:<br />
1) der Bundespräsident;<br />
2) die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;<br />
3) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;<br />
4) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;<br />
5) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs<br />
sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;<br />
6) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß<br />
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;<br />
7) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander<br />
folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum<br />
Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.<br />
Folgende Personen dürfen geln. S 35 GVG die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen.<br />
(Hier ist eine persönliche Erklärung der vorgeschlagenen Personen beizufügen, dass drese<br />
bei einer Wahl zur Ubernahme bereit wáren).<br />
1) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines<br />
Landtages oder einer zweiten Kammer;<br />
2) Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines<br />
ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie<br />
Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;<br />
3) Arzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und<br />
Hebammen;<br />
4) Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;<br />
5) Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für<br />
ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;<br />
6) Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende<br />
der Amtsperiode vollendet haben würden;<br />
7) Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen<br />
Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden<br />
wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.