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<strong>Gemeinde</strong> Kronenburg<br />

Drucksqche Nr.379<br />

Amt: Houploml<br />

Zustöndiger Mitorbeiter: Herr Jonsen<br />

Rqlsdrucksoche<br />

öffentliche Sitzung<br />

Sitzungstog: I I .04.2013<br />

Punkt<br />

7) Vorschlöge für Jugendschöffinnen/ Jugendschöffen für die Amlszeit<br />

von 2014 bis 20lB<br />

l. Schilderunq des Sochverholles<br />

Für die Amtszeit vom 2014 bis 20lB sind für dos Jugendschöffengericht und für die<br />

Jugendkommer neue Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu wöhlen. Der Fochbereich<br />

Jugend und Sozioles des Kreises Kleve hot die <strong>Gemeinde</strong> gebeten, bis spötestens zum<br />

30.04.2013 mindestens eine Dome und einen Herren, die für dos Amt einer Jugendschöffin<br />

oder eines Jugendschöffen geeignet sind, vozuschlogen. Die dort eingehenden Vorschlöge<br />

der Kommunen werden vom Jugendhilfeousschuss beroten und donn dem zustöndigen<br />

Amtsgerichl übergeben.<br />

Dos ols Anloge dieser Drucksoche beigefügte Merkblott gibl Auskunft dorüber, welche<br />

Personen nicht vorgeschlogen werden sollen und welche Personen dos Amt oblehnen<br />

können.<br />

Folgende Personen hol der Rot für die zum Ende des Johres 2013 ousloufende Amtszeit<br />

vorgeschlogen:<br />

o Frou Astrid Schulz-Elze<br />

o Herrn Monfred Jonßen<br />

. Herrn Jürgen Steinert<br />

o Herrn Mortin Rockenbouch<br />

. Herrn Friedhelm Kohm<br />

Personen, die ols ehrenomtliche Richter in der Strofrechtspflege in zwei oufeinonder<br />

folgenden Amtsperioden tötig gewesen sind und deren letzte Amtsperiode noch ondouert,<br />

sollen nicht berufen werden. Doher sollte Herr Monfred Jonßen nicht mehr in dos Amt eines<br />

Schöffen berufen werden, do er sich zur Zeit in seinerzweiten Amtszeit befindet.<br />

Frou Schulz-Elze, Herr Steinerl, Herr Rockenbouch und Herr Kohm hoben milgeteilt, doss sie<br />

ouch für die nöchste Wohlperíode für dos Amt ols Jugendschöffe/ Jugendschöffin zur<br />

Verfügung stehen. Ebenfolls gemeldet hoben sich Hen Rolf Seeger, Kuhstroße I ó und Hen<br />

Roiner Broom. Kuhstroße 48, die ebenfolls lnteresse on einer Tötigkeit ols Jugendschöffe erklört<br />

hoben.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> Krqnenburg muss mindestens 2 Personen vorschlogen, dovon eine Dome und<br />

einen Herren. Es können ouch mehr Personen vorgeschlogen werden.<br />

Unter Berücksichligung der heutigen Zusommenselzung des Rotes und der Froktionsstörken<br />

würde sich bei einer Wohl gem. S 50 Abs. 3 GO insgesomt I Wohlstelle für die CDU-Froktion<br />

und I Wohlstelle für die SPD-Froktion ergeben.<br />

Seitens der Verwoltung wird empfohlen, ouf einen Wohlgong zu venichten und olle<br />

Bewerber/ innen dem Fochbereich Jugend und Sozioles des Kreises Kleve vozuschlogen.


2. Beschlussvorschlqq<br />

Der Rot beschließt.<br />

,t


Merkblatt<br />

zur Vorbereitunq der Wahl der Juqendschöffen<br />

für die Amtszeit 2014 - 2018<br />

Nach g 31 Gerichtverfassungsgesetz - GVG - ist das Amt eines Schöffen ein Ehrenamt und<br />

kann nur von einer deutschen Person, die die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,<br />

versehen werden.<br />

Die Vorschlaqsliste muss folqende Anqaben zur vorqeschlaqenen<br />

Person enthalten:<br />

Familienname<br />

Geburtsname, wenn nicht Familienname<br />

. Vorname<br />

. Geburtsort und Geburtsdatum,<br />

bei kreisangehörigen Orten mit Angabe des Kreises, bei Geburtsorten im Ausland,<br />

Angabe des Landes<br />

. Beruf<br />

. Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer<br />

ln der Vorschlaqsliste sind nicht aufzunehmen:<br />

Personen, die nach S 32 GyG unfähig zum Schöffenamt sind:<br />

1) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter<br />

nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als<br />

sechs Monaten verurteilt sind;<br />

2) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfa.hren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust<br />

der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann.<br />

Personen, die gem. S 33 GyG aus persönlichen Gründen nicht berufen werden sollen:<br />

1) Personen, die bei Beginn derAmtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben würden;<br />

2) Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der<br />

Amtsperiode vollenden würden ;<br />

3) Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der <strong>Gemeinde</strong> wohnen;<br />

4) Pbrsonen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;<br />

5) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


Sonsfþe Personen, die gem. S 34 GyG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden<br />

sollen:<br />

1) der Bundespräsident;<br />

2) die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;<br />

3) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;<br />

4) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;<br />

5) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs<br />

sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;<br />

6) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß<br />

zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;<br />

7) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander<br />

folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum<br />

Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.<br />

Folgende Personen dürfen geln. S 35 GVG die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen.<br />

(Hier ist eine persönliche Erklärung der vorgeschlagenen Personen beizufügen, dass drese<br />

bei einer Wahl zur Ubernahme bereit wáren).<br />

1) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines<br />

Landtages oder einer zweiten Kammer;<br />

2) Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines<br />

ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie<br />

Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;<br />

3) Arzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und<br />

Hebammen;<br />

4) Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;<br />

5) Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für<br />

ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;<br />

6) Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende<br />

der Amtsperiode vollendet haben würden;<br />

7) Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen<br />

Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden<br />

wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

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