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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong><br />
Drucksache Nr. 404<br />
Amt:<br />
Kämmerei<br />
Zuständiger Mitarbeiter: Böhmer<br />
Hauptausschussdrucksache<br />
öffentliche Sitzung<br />
Sitzungstag: 18.07.2013<br />
Punkt 3)<br />
Gutachten zur Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer und Kulturförderabgabe)<br />
1. Schilderung des Sachverhaltes<br />
I<br />
Auf die DS-Nr. 173/1 zur Sitzung des Hauptausschussesam 10.03.2011 wird Bezug genommen. ln den<br />
Haushaltsberatungen zum Haushaltsplan 2011 hat der Hauptausschuss mit den Antragen Nr. 104 und<br />
Nr. 105 (lfd. Nr.134 und 135) die Verwaltung jeweils einstimmig beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingtmgen<br />
für die Einführung einer Zweitwohnungssteuer und die Einführung einer Übernachtungssteuer<br />
bzw. Kulturförderabgabe zu prüfen. Aufgrund der seinerzeit aktuell anhängigen Gerichtsverfahren,<br />
insbesondere zum Bestand der Kulturförderabgabe, wurde im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden<br />
die juristische Prüfung zunächst ausgesetzt, bis einschlägige Gerichtsurteile rechtskräftig<br />
sind, damit die daraus resultierenden wesentlichen rechtlichen Anforderungen bei der juristischen Prüfung<br />
ebenfalls berücksichtigt werden können.<br />
Mit der juristischen Prüfung wurde die KommunaiAgenturNRW GmbH mit Sitz in DOsseidorf beauftragt.<br />
Der entsprechende Bericht ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt.<br />
Zusammenfassend schlagt die Verwaltung vor, die Kulturförderabgabe in Abhängigkeit der jeweiligen<br />
Besteuerungstatbestande (Stichwort Ferienlager) aufgrund der dann nicht erzielbaren Wirtschaftlichkeit<br />
zunachst nicht einzuführen. Insofern wird insbesondere auf den Gliederungspunkt Nr. 2.2.4 -For und<br />
Wider- ab Seite 10 verwiesen.<br />
Die Einführung einer Zweitwohnungssteuer soll nach Ansicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt<br />
ebenfalls nicht eingeführt werden. Vielmehr könnte mit dem unter Gliederungspunkt Nr. 2.3.6 ab Seite<br />
19 erwähnten Alternativvorschlag die gleiche Zielsetzung mit deutlich weniger Aufwand und Risiko<br />
erreicht werden. Hierzu bedarf es aber noch einer weiteren Ausarbeitung hinsichtlich de.r Rahmenbedingungen.<br />
2. Beschlussvorschlag<br />
Der Hauptausschuss ni<br />
t den Bericht zur Prüfung der rechtlichen Rahmenbeding1.,1ngen für die EinfOhrung<br />
neuer Steuer. ( eitwohnungssteuer und Kulturförderabgabe) vom 19.06.2013 zur Kenntnis.<br />
Kraf2b"~/"<br />
of[ BOrgerm ster<br />
Anlage<br />
Seite 1 von 1
Anlage 3)<br />
Kalkulationsmatrix Zweitwohnungssteuer (Stand 12.06.2013)<br />
B 1) AÜfwamiEinfOtuung und erstmalige Steuerveranlagung -- ·-·-·~··- ···-··±··-· - ~--<br />
: Fach ssen zur S~~!Y ... ~~~mlagyng~rlelg_':!~IJ ... - . _ _,...I.Pi!~~C:tt.ale 949 -~l~~ ·-ii~o Mln ~- -<br />
Adressen Q~>melde t er Personen mit Zweltwohnsltz ermitreln 339 Fälle 3 Mln. 1.017 Mtn .<br />
=-' Eigentflmer ermitteln{"' 1!1!J. der ... Woh..Q!JI}9en) __<br />
P2a_9u~!~llee l. 1 - 5 -M~ -IIn~. J: ... 470 4 ~ 7 5 0 - .... M~~ 1 . 11<br />
f'l :.r·.<br />
~1'1'[1tlthJt~giBerechnu ng qesamtaUI};om ~I] J:l ... ~2ka l lml~te C'!':l.e auch immer) ""'"' j<br />
Satzun~sentwurf Rat Genehmlgungsverfahran, Veröffentlichung etc 1l'auschalel 940 Mln. 940 Mln.<br />
Anschreiben zur ~uerve!~ nlag~g und Daienabfta!le eiltweifen ___ "_ 1 PausChale- 180 Min.1 180 Min.<br />
Fragebögen "S te u ererl
Anlage 3)<br />
B 3 : ~ . ! ~ Er!l!tt~~~~ - der Anzäiilder Steuerpflichtig_!!!_ _ -·-+--~-+-------1f---- --+---<br />
_.!. mit ~el twohns~tz _a_l2.g_~_!!!dete Pers~(Jurli2013) _____ ,_.. t~- ---<br />
.... --1..<br />
davon als Erwer1Jszweil:wohnsltz von Verllelrateten<br />
~on Personen die in anderen S!Mten studiärBriUöciSIC~ ' iile r 'ä'bmelden werden<br />
davon ''Aiffi!lle". die Ihre-n Zvleltwoi\nsilz- abmeiden werde;;--·- .-· -r-<br />
somit zur Zweltwo'hnungssiEiuer zu veranla-gende Stäi:iilrj)fiicf1tll;l!<br />
davon l;tU~E!~t~· ;w,ohr'lu~gE!n . _ _.J .......... -<br />
angenommene Anzahl Studenten/Wohnungen<br />
davon ''herllömmlic~ Zweit~h_r'II,J!lgen-·-·-- _____<br />
angenommene A_!lzahl ZweltwohnungenJSI~l!_er~flich!ige<br />
I<br />
(_<br />
339 Fälle<br />
60 Fälle<br />
B 3.2).Ermitt!!!_ng des Stouanmeß$11' .~ (MI~twert)<br />
Studentenwotir!Üngen (al~. f'..Blfschala)<br />
_ Pauschale Kattmle~!!'!iE.'.:'.~§t~e~~~li:hli9~n<br />
herk.ömrliiiche ZweitWohnungen (als Pi'Juscha/e)<br />
~Ii~ii Größe der Woh·n-~nge_n __<br />
Mi~!e!.eis _____<br />
Summe ~.i~twert pro Jahr<br />
B 3.3) I Festsetzung Steuersatz, z..B.- .....<br />
'hieraus-err~chnetsich efn .JähressteÜeraufkommen in Höhe vÖ_n_<br />
r- -·-·-·-·--- .."---<br />
----~-- ......._<br />
1. Jahr<br />
2. Jahr 3. Jahr<br />
48.240 e 48.240€<br />
48.240 E:<br />
~~-·n "•-r ,.,,~ .. ---R••n ~··-- -··-<br />
1J1achrlchttlctl: --~=- . · ==<br />
Ergebnis aus ZWSI (Jahr) be!_?.,6 ~ Steuers::.:a:::lz.=-----<br />
1 ErgeEniS.JIJIS ZWSt (Jahr) b_!i, .. ,~.o % Steuersatz ___ _<br />
17.176.€<br />
....... jJJ§ €<br />
-i\ '!4.4 (<br />
2ö:o4s€ 20.446 € 20.855 E<br />
28.195 € 27.794€ 27.386€<br />
,.<br />
(<br />
15.?._3,1!. 15.325 €<br />
4.075 ";~r € 3.674€ 3.265 €<br />
~<br />
bei einem angenommene!' .§ .t~.!J.~rsatz vo~ --.:_-=:::::__ ----· 10,0%<br />
bei einem an enommenen Steuersatz von ·----- 7,5%<br />
_ b ei elne n~ßn.!J~nomme_IJ~ ."~~~~~~~ von _<br />
5.0%<br />
Zweitwohm.J<br />
210,00 €1 ~Q,OO !_<br />
157,50€ 225,00 €<br />
1os.oo e<br />
15o:oo e
Bericht<br />
Auftraggeber:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong><br />
Herr Kämmerer Ferdinand Böhmer<br />
Klever Straße 4<br />
47559 <strong>Kranenburg</strong><br />
Leistung :<br />
Rechtliche Rahmenbedingung für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer<br />
und Kulturförderabgabe)<br />
und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Auftragnehmer:<br />
KommunaiAgenturNRW GmbH<br />
Cecilienallee 59<br />
404 7 4 Düsseldorf<br />
Tel. 0211 I 4 30 77-0<br />
Fax 0211 I 4 30 77-22<br />
Angebotsnummer:<br />
Datum:<br />
Bearbeitung<br />
054 12 137<br />
19.Juni2013<br />
Claudia Koii-Sarfeld, Juristin
Angebot Nr.: 05412 137<br />
Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer und<br />
Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Gliederung<br />
1. Einführung ..................:....................................................................................... 3<br />
2. Einführen neuer Steuern ................................................................................... 3<br />
2.1. Allgemeines ........................................................................................................... 3<br />
2.2. Kulturförderabgabe ............................................................................................... 4<br />
2.2.1. Gleichartigkeit der Übernachtungssteuer zur Umsatzsteuer ...................... 5<br />
2.2.2. Besteuerung beruflich bedingter Übernachtun·gen ..................................... 5<br />
2.2.3. Zweckmäßigkeit ............................................................................................. 9<br />
2.2.4. Für und Wider ................................................................................................ 10<br />
2.3. Zweitwohnungssteuer ......................................................................................... 13<br />
2.3.1. Gegenstand der Steuer ................................................................................. 13<br />
2.3.2. Wohnsitz von Schülern und Studenten ....................................................... 15<br />
2.3.3. Steuerschuldner, Maßstab und Steuersatz ................................................. 16<br />
2.3.4. Zweckmäßigkeit ............................................................................................ 17<br />
2.3.5. Für und Wider ................................................................................................ 18<br />
2.3.6. Alternativen ................................................................................................... 19<br />
3. Höhe möglicher Steuereinnahmen ................................................................. 20<br />
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Angebot Nr.: 05412 137<br />
Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweltwohnungssteuer und<br />
Kultur1örderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
1. Einführung<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> hat beschlossen, dass die Einführung<br />
neuer Steuern und Abgaben zur Haushaltskonsolidierung geprüft werden soll. Insbesondere<br />
soll die Einführung einer Zweitwohnungssteuer und einer sog. Kulturförderabgabe<br />
(Bettensteuer) untersucht werden.<br />
Die KommunaiAgenturNRW ist beauftragt worden, den rechtlichen Rahmen für die jeweilige<br />
Steuererhebung einschließlich Pro und Kontra zu erläutern. Außerdem soll der Aufwand dargestellt<br />
werden, den die Einführung und Erhebung verursachen würde. Dem werden die Einnahmen<br />
gegenüber gestellt, die sich in rechtlich zulässiger Weise aus den neuen Steuern<br />
generieren ließen.<br />
2. Einführen neuer Steuern<br />
2.1. Allgemeines<br />
Das Recht zur Findung und Erhebung örtlicher Aufwands- und Verbrauchsteuern ist Ausdruck<br />
kommunaler Finanzautonomie. Den Kommunen steht in allen Bundesländern ein so<br />
genanntes Stauerfindungsrecht zu. Damit ist die Befugnis der <strong>Gemeinde</strong>n ausgesprochen,<br />
selbst eigene Steuerquellen zu erschließen (Birk in: Driehaus, Kommurialabgabenrecht,<br />
Kommentar, § 3, Rn. 5). ln Nordrhein-Westfalen ist dies in § 3 KAG NRW geregelt. Allerdings<br />
ist das Stauerfindungsrecht durchaus beschränkt. Art. 105 Abs. 2a GG begrenzt das<br />
Stauerfindungsrecht prinzipiell auf örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern (Birk, a.a.O.,<br />
Rn. 7). Weiterhin ist es zum einen Sache der Länder, in welchem Umfang es zugestanden<br />
wird und ob konkrete Ausschlussregelungen vorgesehen werden. Zum anderen dürfen<br />
kommunale Verbrauchs- und Aufwandssteuern bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht<br />
gleichartig sein. Das folgt aus der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz der Länder für<br />
diesen Bereich.<br />
Schließlich sind die kommunalen Körperschaften zwar befugt, ihre Angelegenheiten durch<br />
SatzUng (§ 7 GO NRW) zu regeln, bedürfen aber zum Erlass von Abgabensatzungen einer<br />
besonderen gesetzlichen Ermächtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW). Eine Satzung, mit<br />
der eine Steuer in Nordrhein-Westfalen erstmals erhoben bzw. wieder eingeführt werden<br />
soll, bedarf gern. § 2 Abs. 2 KAG NRW zudem der Genehmigung des Innenministeriums und<br />
des Finanzministeriums.<br />
Letztlich bleibt zu beachten, dass die Erhebung von Steuern subsidiär gegenüber der Beitrags-<br />
und G~bührenerhebung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Das bedeutet, dass Steuern<br />
dann erhoben werden können, wenn entweder öffentliche Leistungen nicht sinnvoll ei-<br />
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Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweltwohnungssteuer und<br />
Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
nem Nutzerkreis zugeordnet werden können oder wenn Ausgaben oder Gegenleistungen<br />
nicht oder nicht messbar vorhanden sind, so dass . Gebühren und Beiträge nicht in Frage<br />
· kommen (Birk, a.a.O., Rn. 23).<br />
Für die Zweitwohnungsste.uer (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR<br />
21275/79 und BVerwG, Urteil vom 10.10.1995-8 C 49.95) ist höchstrichterlich anerkannt,<br />
dass es sich um eine zulässige Aufwandssteuer mit örtlichem Charakter handelt, die bundesrechtlich<br />
geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. Birk, a.a.O., Rn. 195 m.w.N.).<br />
Auch für die sog. Übernachtungssteuer hat das BVerwG mit seinen Entscheidungen vom<br />
11.07.2012 (Az: 9 CN 1.11, 9 CN 2.11 in ZKF 2012, 235) festgestellt, dass diese Steuer eine<br />
örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG und nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es<br />
komme jedoch immer auf die Regelungen der Satzung im Einzelfall an.<br />
2.2. Kulturförderabgabe<br />
Diese Bezeichnung ist letztlich insofern irreführend, als sie eine (verbindliche) Verwendung<br />
der über die Steuer eingenommenen Beträge suggeriert. Steuern dienen aber gerade nicht<br />
der Finanzierung einer bestimmten Aufgabe, sondern kommen dem kommunalen Haushalt<br />
insgesamt zugute. Von daher kann mit der Bezeichnung "Kulturförderabgabe" letztlich nur<br />
der politische Wille einer bestimmten Mittelverwendung zum Ausdruck gebracht werden (vgl.<br />
Hamacher in: Hamacher/Lenz/Menzei/Queitsch/R~dersdorf/Schneider/Stein!Thomas, Kommunalabgabengesetz<br />
NRW, Kommentar,§ 3, Rn. 80).<br />
Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der Aufwand des Seherbergungsgastes für die Möglichkeit<br />
einer entgeltlichen Übernachtung (ohne Verpflegung) in einem Beherbergungsbetrieb.<br />
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Seherbergung aufgewendete Betrag<br />
einschließlich Mehrwertsteuer. Wie beispielsweise auch die Vergnügungssteuer wird die Kulturförderabgabe<br />
nicht unmittelbar bei der Person erhoben, die den Aufwand treibt, sondern<br />
(aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung) vom Hotelier. Diesem wiederum steht es frei,<br />
die Steuer auf den Gast abzuwälzen (vgl. Hamacher,a.a.O.).<br />
Zur Rechtmäßigkeit des Erhebans dieser Steuer hat das BVerwG mit Entscheidungen vom<br />
11.07.2012 (9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) ausgeführt, dass die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen<br />
eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 1 05 Abs. 2a GG ist. Nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen<br />
für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs<br />
hinausgeht.<br />
Allerdings hat das BVerwG für die entschiedenen Fälle gewisse Einschränkungen gemacht,<br />
die dazu führten, dass die den Entscheidungen zugrunde liegenden Satzungen wegen ihrer<br />
Unteilbarkeit als insgesamt nichtig angesehen wurden (s.u.).<br />
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Angebot Nr.: 054 12 137<br />
Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer und<br />
Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen haben am 09.09.2010 die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung einer<br />
so genannten "Kulturförderabgabe" (auch "Bettensteuer" genannt) genehmigt. Der Landtag<br />
NRW hat am 25.04.2013 (Pienarprotokoll 16/28) einen Antrag auf Aufhebung der Genehmigung<br />
der Bettensteuer abgelehnt, so dass grundsätzlich eine Kulturförderabgabe erhoben<br />
werden darf.<br />
2.2.1. Gleichartigkeit der Übernachtungssteuer zur Umsatzsteuer<br />
Zur Vereinbarkeit der Übernachtungssteuer mit geltendem Recht hat das BVerwG zudem<br />
Folgendes ausgeführt.<br />
Kommunale Aufwandsteuern dürfen nicht gleichartig mit Steuern sein, die von Bund oder<br />
Land erhoben werden. Die Gleichwertigkeit von Übernachtungs- und Umsatzsteuer hat das<br />
BVerwG verneint. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen seien nach<br />
einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen (so BVerwG<br />
a.a.O.). Zwar wiesen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterschieden sich jedoch<br />
von ihr erheblich: Sie erfassten den Steuergegenstand "Entgelt für Übernachtung" nur in einem<br />
Teilbereich (private Übernachtung) und würden nach den hier angegriffenen Satzungen<br />
nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben,<br />
während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers<br />
betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sähen einen Steuerpauschalbetrag<br />
vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgalt<br />
berechnet; zudem werde die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer<br />
nur von Erwachsenen erhoben.<br />
Ebenso hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil voin 7. Februar<br />
2013-4 KN 1/12- entschieden, dass die Lübecker Bettensteuer in der Gesamtschau, insbesondere<br />
wegen ihres Steuergegenstandes, wesentliche Unterschiede zur Umsatzsteuer<br />
aufweise. ·<br />
2.2.2. Besteuerung beruflich bedingter Übernachtungen<br />
Kommunale Aufwandsteuern können grundsätzlich nur den Aufwand der privaten Lebensführung<br />
besteuern, in dem sich grundsätzlich. eine besondere Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
des Steuerschuldners dokumentiert. Die Besteuerung von Aufwand, welcher der Erzielung<br />
von Einkommen dient, ist hingegen nicht ohne weiteres möglich. So hat das BVerwG<br />
(Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1.07) zur Hundesteuer entschieden, dass diese Aufwandssteuer<br />
nicht für das Halten von Diensthunden erhoben werden darf, weil es dabei an einem<br />
besteuerbaren Aufwand der persönlichen Lebensführung fehle.<br />
·zur Zweitwohnungssteuer hatte das BVerfG (Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09)<br />
entschieden, dass es im Fall der lnnehabung einer Zweitwohnung nicht darauf ankomme, ob<br />
sie durch eine Berufsausübung veranlasst wurde. Ob diese. Grundsätze auch dann anwend-<br />
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Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweltwohnungssteuer und<br />
Kulturtörderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
bar sind, wenn der Übernachtungsaufwand gar nicht vom Übernachtungsgast, sondern vollständig<br />
vom Arbeitgeber getragen werden, erschien bereits länger zweifelhaft (Hamacher,<br />
a.a.O., Rn. 181 ).<br />
Zur sog. Bettensteuer hat das BVerwG (Urteile vom 11.07.2012- 9 CN 1.11, 9 CN 2.11) entschieden,<br />
dass <strong>Gemeinde</strong>n Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen<br />
erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.<br />
Die Voraussetzung, dass Aufwandssteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen,<br />
die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) liegt,<br />
weil diese über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe, liege zwar bei<br />
entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen vor. Sie<br />
fehle aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche<br />
Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern<br />
der Erzielung von Einkommen und unterlägen daher nicht der Aufwandbesteuerung.<br />
Die Satzungen, die den Entscheidungen des BVerwG zugrunde lagen, ·waren gleichwohl<br />
nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlte<br />
jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unter~cheiden sind<br />
und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über<br />
die Besteuerungsvoraussetzungeil, die - auch für eine Übergangszeit - nicht hingenommen<br />
werden kann.<br />
Zwischenzeitlich liegen weitere Entscheidungen vor. So hat das OVG NRW (Urteil vom<br />
23.01.2013 - 14 A 1860/11) zur "Bettensteuer" der Stadt Köln in ihrer ursprünglichen Form<br />
(ohne Differenzierung nach beruflicher oder privater Veranlassung der Übernachtung) ebenfalls<br />
entschieden, dass berufsbedingte und private Reisen nicht gleichbehandelt werden dürfen<br />
. Dienstreisen müssen wegen des Charakters der Steuer als örtliche Aufwandsteuer<br />
steuerfrei bleiben. Dabei habe der Hotelier zu prüfen, welche Übernachtung dienstliche oder<br />
touristische Gründe hat. Dies sei aber nach Einschätzung des Gerichts nach der zugrunde<br />
liegenden Satzung nicht umsetzbar.<br />
Die aktuelle Satzung der Stadt Köln hat die Rechtsprechung (ies BVerwG dagegen schon<br />
berücksichtigt. Auch diese Satzung dürfte einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.<br />
Zudem liegt mit einer Entscheidung des FG Harnburg (vom 03.04.2013 - 2 V 26/13) auch<br />
eine Entscheidung aus einem anderen Bundesland vor. Das FG Harnburg war von einem<br />
Hotelier angerufen worden, der in seiner Verpflichtung zur Abführung der Steuer einen Eingriff<br />
in seine Berufsfreiheit sah. Das Gericht ist der Auffassung, dass es rechtens sei, den<br />
Hoteliers die Überprüfung aufzuerlegen, ob es sich um eine privat oder dienstlich veranlasste<br />
Reise handele. Für den Nachweis der Steuerfreiheit für G~schäftsreisende gebe es in der<br />
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Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
beklagten Stadt Harnburg einfach auszufüllende Formulare. Es sei nicht zu beanstanden,<br />
wenn Hotelgäste beim Einchecken befragt werden müssen, ob sie geschäftliche unterwegs<br />
seien. Außerdem habe der Hotelier die Möglichkeit, die nicht besonders hohen Steuerbeträge<br />
generell in seine Übernachtungspreise e.inzukalkulieren. ·<br />
Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 7.02.2013 - 4 KN<br />
1 /12) hat keine Zweifel an der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Gast über<br />
den Übernachtungspreis. Der organisatorische Aufwand, zwischen privaten und berufsbedingten<br />
Übernachtungen zu unterscheiden, könne bewältigt werden. Die Überprüfung, ob<br />
Angaben des Gastes zu berufsbedingten Übernachtungen richtig seien, obliege allerdings<br />
der Stadt Lübeck und nicht den Beherbergungsbetrieben.<br />
Dagegen sieht das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 27.11.2012 - 19 K 2007/11, noch nicht<br />
rechtskräftig - abrufbar unter www.nrwe.de) den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast<br />
verletzt sowie die Übetwälzung des Nachweises der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung<br />
auf den Hotelier als rechtswidrig an.<br />
Der Abgabepflichtige muss prinzipiell in der Lage sein, festzustellen, ob und in welchem Umfang<br />
der gesetzliche Steue.rtatbestand verwirklicht ist. Dies setzt in aller Regel vora~s. dass<br />
der Pflichtige selbst Kenntnis von den unter den Steuertatbestand zu subsumierenden Tatsachen<br />
hat. Soweit ein Dritter über derartige Kenntnis verfügt, muss diese dem Pflichtigen<br />
zurechenbar oder sicher zugänglich sein. Die bloße Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit,<br />
dass der Dritte die erforderlichen Informationen an den Pflichtigen weitergibt, reicht<br />
nicht, so das VG Gelsenkirchen.<br />
Da der Hotelier der Steuerschuldner ist, über die maßgeblichen Informationen aber nur der<br />
Gast verfügt, dessen Wissen dem Hotelier nicht zugerechnet werden könne, sei eine<br />
Vorhersehbarkeit der Steuerlast nicht gegeben. Zudem könne der Seherbergungsgast nicht<br />
verpflichtet werden, gegenüber dem Hotelier wahrheitsgemäß über den Grund seiner Übernachtung<br />
Auskunft zu geben.<br />
Zudem sieht das Gericht in der zu prüfenden Satzungsregelung auch ein strukturelles Vollzugsdefizit.<br />
Das erforderliche Mindestmaß an Kontrollmöglichkeiten und damit Verifizierbarkeil<br />
der vom Steuerträger getätigten Angaben darüber, ob seine Übernachtung privat oder<br />
beruflich veranlasst war, sei nicht gewährleistet Die Regelung des Erhebungsverfahrens<br />
durch die beklagte Stadt Dortmund stelle kein hinreichendes Kontrollinstrumentarium zur<br />
Abstützung der Steuerehrlichkeit bereit. "Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der<br />
Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen<br />
der Steuererhebungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit<br />
die steuerliche Lastengleichheit Eine solche Weise der Besteuerung wirkt im Ergebnis so,<br />
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Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer und<br />
Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der Bereitschaft, Steuern zu zahlen."<br />
(so das VG Gelsenkirchen).<br />
Die Stadt Dortmund hatte - ausweislich des Urteils des VG Gelsenkirchen - folgendes in<br />
ihrer Satzung und den dazu ergangenen Hinweisen und Vordrucken bestimmt:<br />
Auszug aus § 2:<br />
Eine private Übernachtung liegt nicht vor, wenn der Seherbergungsgast dies eindeutig<br />
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweist. Die Bescheinigung ist der<br />
Stadt Dortmund mit der Abgabenerklärung (§ 7 der Satzung) einzureichen. Der<br />
Nachweis kann auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Einreichung<br />
der Abgabenerklärung nachgereicht werden. Eine durch den Beherbergungsbetrieb<br />
entrichtete Abgabe wird nach Prüfung des Nachweises an den Arbeitgeber<br />
des Beherbergungsgastes, bei einem selbständigen Seherbergungsgast an diesen,<br />
erstattet.<br />
§7<br />
Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit<br />
Für die Seherbergungsleistungen ist der Stadt Dortmund bis zum 15. Tag nach Ablauf<br />
eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner<br />
oder seinem Vertreter unterschrieben sein.<br />
Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungsabgabe wird mit<br />
Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe<br />
zu entrichten.<br />
Die Stadt Dortmund stellte nach dem lnkrafttreten der Beherbergungsabgabesatzung einen<br />
"Handlungsrahmen Beherbergungsabgabe" auf, der hinsichtlich des Nachweises einer nicht<br />
privaten Seherbergung vor allem vorgab, dass bestimmte Vordrucke der Stadt (Erklärung<br />
des Arbeitgebers oder Eigenerklärung bei Selbständigen) genutzt werden müssten. Diese<br />
Erklärungen sind aus Sicht des VG Gelsenkirchen nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße<br />
Grundlage für die Besteuerung ermitteln und überprüfen zu können.<br />
Dieses Verfahren ist nunmehr beim OVG NRW anhängig. Die Entscheidung steht noch aus.<br />
Es ist derzeit nicht absehbar, ob das OVG NRW der Ansicht des VG Gelsenkirchen folgen<br />
wird.<br />
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Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweltwohnungssteuer und<br />
Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Folgt man der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung,. müsste die <strong>Gemeinde</strong> Kontrollmechanismen<br />
einführen und letztendlich selbst mit eigenem Personal die Angaben des Steuerträgers<br />
(= Übernachtungsgast) z. B. bei dessen Arbeitgeber überprüfen. Dies zöge einen<br />
zusätzlichen Aufwand für Personaleinsatz, Dokumentation usw. nach sich.<br />
Zukünftige Steuererhebungen müssen sich an den von der obergerichtliehen Rechtsprechung<br />
herausgearbeiteten Kriterien ausrichten. Danach ist zwischen privat veranlassten<br />
I touristischen Übernachtungen einerseits und beruflich bedingten Übernachtungen andererseits<br />
zu unterscheiden. Die Satzung muss zudem Instrumente vorsehen, mit denen die <strong>Gemeinde</strong><br />
in die Lage versetzt wird, diese Unterscheidungen vor Ort treffen und auch nachhalten<br />
und überprüfen zu können. Denn dies bleibt Aufgabe der <strong>Gemeinde</strong> als Steuern erhebender<br />
Stelle.<br />
2.2.3. Zweckmäßigkeit<br />
Die Frage nach der ZWeckmäßigkeit der Erhebung einer Übernachtungssteuer durch Kommunen<br />
kann nur für jede Stadt oder <strong>Gemeinde</strong> gesondert beantwortet und nicht verallgemeinert<br />
werden. Die Antwort auf diese Frage hängt stets von den jeweiligen finanziellen, infrastrukturellen<br />
und wettbewerbliehen Rahmenbedingungen vor Ort ab.<br />
Ferner ist es zwingend erforderlich, dass die durch die Übernachtungssteuer zusätzlich generierten<br />
Einnahmen der Städte und <strong>Gemeinde</strong>n auch bei diesen verbleiben und insoweit<br />
frei verwendet werden können, damit auch . tatsächlich gezielt die Übernachtungen generierende<br />
Infrastruktur vor Ort aufrecht erhalten oder gar ausgebaut werden kann.<br />
ln der Praxis werden vor allem solc,he Städte und <strong>Gemeinde</strong>n die Einführung einer Übernachtungssteuer<br />
erwägen, die einerseits relativ hohe Ausgaben in die Infrastruktur tätigen,<br />
die überhaupt erst für Übernachtungen sorgt, und andererseits gerade aufgrund dieser Vorleistungen<br />
für die (Tourismus-)Wirtschaft einen Wettbewerbsvorteil im Kampf um Übernachtungsgäste<br />
aufweisen. Diese besonderen Investitionen können z. B. ein nicht kostendeckend<br />
betriebener Touristenbus oder die Einrichtung besonderer Wander- oder Radwege sein.<br />
Hierbei darf der Blick allerdings nicht allein auf die rein touristischen Leistungsangebote im<br />
engeren Sinn verengt werden. Auch die Teile der kommunalen Infrastruktur, die Städte und<br />
<strong>Gemeinde</strong>n für Geschäfts- und (Weiter-)Bildungsreisen attraktiv machen, wie etwa kommunale<br />
Messe-, Kongress- und Weiterbildungsgesellschaften bis hin zum Unterhalt zeitsparender<br />
Verkehrsinfrastruktur, kommen immer auch in hohem Maße als Sondervorteil dem örtlichen<br />
Übernachtungsgewerbe zu gute. Eine Beteiligung des Übernachtungsgewerbes an den<br />
dafür getätigten Ausgaben der Kommunen ist insoweit auch eine Frage gerechter Lastenverteilung.<br />
'<br />
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Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer und<br />
Kuiturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
ln Städten und <strong>Gemeinde</strong>n, deren Übernachtungsbetriebe dagegen kaum von besonderen<br />
kommunalen Leistungsangeboten profitieren und daher einem verschärften Preiswettbewerb<br />
ausgesetzt sind, wird es in der Praxis nicht zur Einführung von Übernachtungssteuern kommen.<br />
Der Blick auf die Städte und <strong>Gemeinde</strong>n (Beispiele s. Anlage 1 : Übersicht des DEHOGA<br />
Verbands), die bisher eine Übernachtungssteuer eingeführt haben oder eine solche Einführung<br />
diskutieren, lässt eindeutig erkennen, dass eine solche AbiNägung in der kommunalen<br />
Praxis stets vorgenommen wird. Bisher haben also ausschließlich solche Kommunen die<br />
Einführung einer Übernachtungssteuer eingehender geprüft, die - bedingt durch gute kommunale<br />
Infrastruktur -erfolgreich im Wettbewerb um touristisch und beruflich bedingte Übernachtungsgäste<br />
positioniert sind.<br />
Die Stadt Harnburg erhebt die Kulturförderabgabe gestaffelt nach Übernachtungspreis:<br />
je Übernachtung mindestens 0,50 €,<br />
bei 200,00 € je Übernachtung 4, 00 €,<br />
je weitere 50 € Übernachtungspreis + 1 €.<br />
Die Städte Köln und Dortmund erheben 5 % der Bemessungsgrundlage, also des Betrags für<br />
die Übernachtung einschließlich Mehrwertsteuer.<br />
2.2.4. Für und Wider<br />
ln der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> gibt es jährlich ca. 35.000 Übernachtungen in einer Art Jugendherberge<br />
I Ferienlager, die vor allem von Schulen für Klassenfahrten u. ä. frequentiert<br />
wird.<br />
Hier stellt sich bereits die Frage, ob bei diesen Übernachtungen ähnlich wie bei beruflich<br />
veranlassten Übernachtungen vorzugehen ist. Denn sie haben einen schulischen Hintergrund<br />
und sind für die Schüler schulische (Pflicht-)Veranstaltungen. Zwar werden die Kosten<br />
letztlich von den Eitern I Schülern getragen, dennoch drängt sich eine Parallele zu berufsbedingten<br />
Übernachtungen auf. Dies ist gerichtlich noch nicht entschieden, es besteht aber das<br />
Prozessrisiko, dass ein Gericht die Parallele zu beruflich veranlassten Übernachtungen zieht.<br />
Das BVerwG stellte zudem bei der Abgrenzung zur Umsatzsteuer darauf ab, dass in den<br />
entschiedenen Fällen die Übernachtungssteuer gerade nicht von allen Übernachtenden erhoben<br />
worden war, sondern nur von den Erwachsenen (Personen ab 18 Jahren). Darin sah<br />
es ein wesentliches Kriterium gegenüber der Umsatzsteuer, die altersunabhängig von allen<br />
Käufern erhoben wird.<br />
Dementsprechend regeln beispielsweise die Satzungen zur Erhebung der Kulturförderabgabe<br />
der Städte Weimar und Goslar Folgendes:<br />
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Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Weimar(§ 2 Abs. 2):<br />
"Der Abgabe unterfallen nicht die Übernachtungen von Personen, die das achtzehnte<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben."<br />
Goslar (§ 2 Abs. 2):<br />
,,Der Abgabe unterfallen nicht die· Übernachtungen von Personen, welche das<br />
vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie -Übernachtungen in Jugendherbergen<br />
und auf Campingplätzen."<br />
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Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Noch weitgehender ist die Regelung in Eriurt (§ 2 Abs. 1 ), die die schulischen und zu Ausbildungszwecken<br />
getätigten auswärtigen Übernachtungen generell mit beruflich veranlassten<br />
Übernachtungen gleichsetzt und damit von der Abgabe ausnimmt:<br />
"Als beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen gelten Übernachtungen,<br />
die insbesondere mit der Berufs- oder Gewerbeausübung, einer freiberuflichen,<br />
schulischen oder sonstigen zu Ausbildungszwecken, insbesondere Studium, Lehre,<br />
Ausbildung, Volontariat, dienenden Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind."<br />
Zudem spielt hier auch der soziale Aspekt eine Rolle: Verantwortliche, die diese Art der<br />
Übernachtung wählen, tun dies auch, um für alle Schüler die Kosten einer Schulfahrt in einem<br />
verträglichen Rahmen zu halten. Durch die Beaufschlagung mit einer Übernachtungssteuer<br />
- wenn auch indirekt über den Vermieter - würde dieser Intention des kostengünstigen<br />
Reisens widersprochen.<br />
Von daher sollten nur Übernachtungen erwachsener Reisender zur Kulturiörderabgabe herangezogen<br />
werden.<br />
Die übrigen Übernachtungen von ca. 45.000 entfallen mindestens zur Hälfte, wahrscheinlich<br />
eher zu 60 %, auf beruflich bedingte Übernachtungen von z. B. Monteuren, die in der Umgebung<br />
von <strong>Kranenburg</strong> tätig sind. Für diese Übernachtungsfälle scheidet das Erheben der<br />
Übernachtungssteuer von vorneherein aus, wenn man der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
folgt.<br />
Demzufolge verbleiben als Grundlage für die Erhebung der Kulturförderabgabe ca. 18.000<br />
Übernachtungen.<br />
Befindet sich die Tourismusförderung und damit auch die Zahl der privat bedingten Übernachtungen<br />
gerade erst im Aufbau, sollte abgewogen werden, welche finanziellen Vorteile<br />
das Erheben der Kulturförderabgabe gegenüber weiteren Vorteilen aus der Steigerung des<br />
Bekanntheitsgrades der <strong>Gemeinde</strong> in der Tourismuslandschaft höher zu bewerten sind.<br />
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl für die erstmalige Einführung als auch für das<br />
laufende Erheben dieser Steuer Verwaltungsaufwand entsteht.<br />
Gerade bei der Einführung einer neuen Abgabe werden erfahrungsgemäß Klagen gegen die<br />
neuen Steuerbescheide erhoben. Für die Betreuung und Bearbeitung der gerichtlichen Verfahren<br />
wird Personal gebunden.<br />
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Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Auch hinsichtlich der Ermittlung der einschlägigen Übernachtungstatbestände und der Aussonderung<br />
von Fällen, die ·nicht unter die Besteuerung fallen dürfen (s. o.: z. B. berufsbedingte<br />
Übernachtungen), sowie für das Erstellen und Nachverfolgen der Bescheide und Zahlungseingänge<br />
ist der Einsatz qualifizierten Personals erforderlich, denn der Beherbergungsbetrieb<br />
kann allenfalls zur Datenerhebung verpflichtet werden, nicht aber zur inhaltlichen<br />
Kontrolle. Diese Pflicht obliegt der <strong>Gemeinde</strong> als Steuern erhebender Stelle.<br />
Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass neue Abgaben nicht kurzfristig eingeführt werden<br />
können, sondern sowohl die Erhebung der Grundlagendaten als auch die satzungsrechtliche<br />
Umsetzung samt Berechnung des konkreten Abgabensatzes und begleitender Öffentlichkeitsarbeit<br />
in der Regel einen Vorlauf von etwa einem Jahr benötigen. Von daher könnte<br />
die Kulturförderabgabe in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> frühestens zum 01.01.2015 eingeführt<br />
werden.<br />
2.3. Zweitwohnungssteuer<br />
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG.<br />
Ihre Zielsetzung ist es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen, die d~rin zum Ausdruck<br />
kommt, dass eine Person eine Zweitwohnung inne hat. Diese Aufwandssteuer knüpft<br />
an den Aufwand an, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht,<br />
was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die dahinter stehende Motivation bleibt<br />
außer Betracht (BVerwG Urteil vom 13.05.2009- 9 C 6/08). Anknüpfungspunkt ist die im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet belegene Zweitwohnung (vgl. Hamacher in: Hamacher/Lenz/Menzei/Queitsch/Rudersdorf/Schneider/Stein/Thomas,<br />
Kommunalabgabengesetz<br />
NRW, Kommentar, § 3, Rn. 135). Rechtsgrundlage für das Erheben dieser Steuer ist § 3<br />
KAG NRW.<br />
Es ist anerkannt, dass die Zweitwohnungssteuer grundsätzlich eine verfassungsmäßige<br />
Steuer ist, die insbesondere nicht der Vermögenssteuer gleichartig ist. Sie ist ebenfalls von<br />
der Einkommens-, Grund- und Umsatzsteuer verschieden (vgl. BVerwG Beschluss. vom<br />
21.03.2007-10 BN 4/06).<br />
2.3.1. Gegenstand der Steuer<br />
Das Innehaben einer Zweitwohnung wird besteuert. Auch die Besteuerung von Dritt- oder<br />
Viertwohnungen ist zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG Urteil vom<br />
06.12.1996-8 c 49/95).<br />
Eine Zweitwohnung, auf die die Steuer erhoben werden kann, ist dann gegeben, wenn sie<br />
dazu geeignet ist, dass sich Personen dort für einen gewissen Zeitraum aufhalten können.<br />
Dazu müssen die Räume gewisse Mindestanforderungen erfüllen wie z. B. Kochgel~genheit,<br />
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Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Wasserver- und Abwasserentsorgung, WC und Beheizbarkeit. Dabei ist nicht erforderlich,<br />
dass die Räumlichkeiten das ganze Jahr über uneingeschränkt nutzbar sind. Ein nur zeitweises<br />
Wohnen genügt (Hamacher, a.a.O., Rn. 139 m.w.N.). Sollen jedoch auch Campingwagen<br />
und Wohnmobile in den steuerrechtliehen Wohnungsbegriff einbezogen werden, ist hierfür<br />
eine ausdrückliche Satzungsregelung erforderlich.<br />
Weiter ist erforderlich, dass die Zweitwohnung (Nebenwohnung) neben einer Erstwohnung<br />
(Hauptwohnung) genutzt wird. Die Erstwohnung muss ebenfalls die Voraussetzungen des<br />
steuerlichen Woh'nungsbe.griffs erfüllen. Sie ist dort angesiedelt, wo der Steuerpflichtige seinen<br />
Hauptwohnsitz im melderechtliehen Sinn hat.<br />
vgl. ·§ 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz- MRRG:<br />
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen<br />
seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen,<br />
welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.<br />
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.<br />
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden<br />
Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner<br />
lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der<br />
Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung<br />
der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung<br />
die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen<br />
vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung<br />
für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis<br />
zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. ln Zweifelsfällen ist<br />
die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen<br />
des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten<br />
oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5<br />
nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz<br />
1.<br />
(3) Nebenwohnung ist jede weitere .Wohnung des Einwohners.<br />
Nach der Rechtsprechung des BVerwG bestimmt sich der vorwiegende Aufenthalt eines<br />
Einwohners bei mehreren von ihm genutzten Wohnungen anhand eines rein rechnerischen<br />
Vergleichs der jeweiligen Aufenthaltszeiten (BVerwG Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90).<br />
Die melderechtliche Einstufung liegt nicht im Belieben des Wohnungsinhabers, sondern unterliegt<br />
de·n Regelungen des MRRG. Melderechtliche und steuerrechtliche Einstufung stimmen<br />
daher immer überein. Ist die melderechtliche Festlegung nicht zutreffend, so kann die<br />
Zweitwohnungssteuer erst dann erhoben werden, wenn die melderechtliche Eintragung korrigiert<br />
und ein Zweitwohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong> eingetragen ist.<br />
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Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Handelt es sich um eine Erwerbszweitwohnung von Verheirateten, so ist deren Heranziehung<br />
zur Zweitwohnungssteuer nicht zulässig. Die Besteuerung der lnnehabung einer aus<br />
beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten,<br />
dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen <strong>Gemeinde</strong> befindet, ist wegen Verstoßes<br />
gegen Art. 6 Abs. ·1 GG rechtswidrig (BVerfG, Beschluss vom 11 .10.2005 - 1 BvR<br />
1232/00 und 1 BvR 2627/03- zur Anwendbarkeit auf Studierende s.u.).<br />
2.3.2. Wohnsitz von Schülern und Studenten<br />
Gerade bei Schülern und Studenten kann es dazu kommen, dass die melderechtliche Festlegung<br />
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auch hier gilt der Grundsatz, dass<br />
dies nicht von der Einschätzung des Betroffenen abhängig ist, sondern sich allein an den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten orientiert.<br />
Maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Lebensmittelpunkt Nur an dem Ort, an dem der Betroffene<br />
regelmäßig, ~a~erhaft und während der überwiegenden Zeit des Jahres einer Beschäftigung<br />
nachgeht, liegt der konkrete Lebensmittelpunkt (Hamacher, a.a.O., Rn. 145). Auch<br />
hier gilt, dass ggf. die melderechtliche Eintragung zunächst zu korrigieren ist, bevor eine<br />
Zweitwohnungssteuerfestsetzung erfolgen kann. Ob es sich melderechtlich um einen<br />
Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz handelt, hängt jeweils von den speziellen Umständen des<br />
Einzelfalls ab.<br />
Haben Studierende außerhalb ihres Studienortes einen eigenen Hauptwohnsitz, stellt die<br />
Wohnung am Studienort eine besteuerungsfähige Zweitwohnung dar (Birk in: Driehaus § 3,<br />
Rn. 215).<br />
Auch Studierende, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eitern gemeldet sind, müssen von der<br />
Zweitwohnungssteuer am· Studienort nicht zwingend ausgenommen werden, weil sie in der<br />
Regel nicht erwerbstätig sind (BVerwG u.a. Urteile vom 17.09.2008 - 9 C 13.07 und 9 C<br />
17.07). Kurzfristige oder geringfügig entlehnte Beschäftigung fällt bei Studenten nicht unter<br />
die Erwerbstätigkeit, was sich auch darin zeigt, dass sie in der günstigeren Kranken- und<br />
Pflegeversicherung für Studierende bleiben und keine Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.<br />
Erwerbstätige Studenten sind beispielsweise solche, die ihr Studium neben ihrer Berufstätigkeit<br />
zu Weiterbildungszwecken durchführen (z. B. in Form eines Fernstudiums).<br />
Die Zweitwohnungssteuer erfasst als Aufwandssteuer einen besonderen, typischerweise<br />
über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehenden Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung<br />
von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
zum Ausdruck bringt. Unerheblich ist dabei, wer die Wohnung finanziert und wer sie nutzt<br />
(BVerwG Urteil vom 17.09.2008- 9 C 17/07 - zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten,<br />
die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eitern gemeldet sind).<br />
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Die Entscheidung, an einem Studienort eine Zweitwohnung vorzuhalten, ist dem Bereich der<br />
persönlichen Lebensführung zuzuordnen und nicht mit der Erfüllung einer Dienstpflicht<br />
gleichzusetzen (BVerwG Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 6/08).<br />
Hat der Studierende also seinen Hauptwohnsitz in Form eines Jugendzimmers in der elterlichen<br />
Wohnung, so ist die Wohnung am Studienort zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn die<br />
Satzung allein auf dem im Melderecht geltenpen Wohnungsbegriff abstellt. Dies ist also allein<br />
eine Frage der Satzungsformulierung. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Studierende<br />
am Studienort in einem Studentenheim, einem einzelnen Zimmer, in einer Wohnung<br />
oder in einer WG wohnt. Selbst eine Wohnung, die den Eitern gehört und dem Studenten<br />
kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, kann -je nach Satzungsregelung -der Steuerpflicht<br />
unterliegen.<br />
Demnach darf auch eine zu Ausbildungszwecken genutzte Zweitwohnung besteuert werden<br />
(OVG NRW Beschluss vom 12.11.2003- 14 A 2917/03), denn die Nutzungsart (Ausbildung,<br />
Arbeitsaufenthalt, Erholung) ist grundsätzlich unerheblich (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht,<br />
Kommentar, § 3, Rn. 207).<br />
Dieser Grundsatz ist lt. BVerfG (Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 2627/03, s. o.) allerdings<br />
dann eingeschränkt, wenn es sich um eine Erwerbszweitwohnung von Verheirateten<br />
handelt. Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht<br />
dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen<br />
<strong>Gemeinde</strong> befindet, darf nicht besteuert werden (vgl. Hamacher, a.a.O., Rn. 152a), weil ansonsten<br />
ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorläge. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob<br />
ein Studienaufenthalt in einer Zweitwohnung mit einer zu Erwerbszwecken gehaltenen<br />
Zweitwohnung gleichgesetzt werden kann. Nach dem OVG NRW (Beschluss vom<br />
01.12·.201 0 - 14 A. 842/09) liegt eine derartige benachteiligende Wirkung mit einem Eingriff in<br />
den grundgesetzlich geschützten Bereich der Familie bei erwachsenen Studierenden auch<br />
dann nicht vor, wenn sie studienbedingt nicht an ihrem Hauptwohnsitz in der Familie leben<br />
können, und deshalb finanzielle Aufwendungen für die lnnehabung einer Zweitwohnung tätigen<br />
müssen.<br />
2.3.3. Steuerschuldner, Maßstab und Steuersatz<br />
Steuerpflichtig ist, wer im <strong>Gemeinde</strong>gebiet eine Zweitwohnung hat.<br />
Maßstab ist üblicherweise der Mietwert der Wohnung (vgl. Mustersatzung des Städte- und<br />
<strong>Gemeinde</strong>bundes NRW). Dieser richtet sich nach der tatsächlich gezahlten Miete. Auch eine<br />
Anknüpfung an die Jahresrohmiete (vgl. § 79 Bewertungsgesetz, das als Teil des Steuerrechts<br />
bezweckt, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen<br />
für alle Steuerrechtsgebiete aufzustellen.) ist möglich, wenn sie vom Finanzamt<br />
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festgesetzt worden ist (Hamacher, a.a.O., Rn. 162). Die <strong>Gemeinde</strong> hat einen weiten Ermessensspielraum,<br />
was sie als Steuermaßstab zugrunde legt, so dass sie auch von einem pauschalierten<br />
Mietwert ausgehen darf (BVerwG Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3.02). Die der<br />
Entscheidung zugrunde liegende Satzungsregelung lautete wie folgt:<br />
§ 3 - Steuermaßstab<br />
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.<br />
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 (1) des Bewertungsgesetzes<br />
i.d.F. vom 30.5.1985 (BGBI I S. 845) finden mit der Maßgabe Anwendung,<br />
dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung<br />
des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 (BGBI I S. 851) vom Finanzamt<br />
auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das<br />
Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese<br />
Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der · Wohnungsmieten nach<br />
dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der<br />
monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.<br />
(3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten<br />
nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte<br />
Miete gern. § 79 (1) des Bewertungsgesetzes.<br />
(4) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes<br />
nach Abs. 2 bzw. der tatsächlich gezahlten Miete nach Abs. 3 die übliche Miete<br />
im Sinne des § 79 (2) Satz 2 des Bewertungsgesetzes.<br />
(5) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs von<br />
Hundert des gemeinen Wertel) der Wohnung.<br />
Es ist aber auch möglich, von der tatsächlich gezahlten Miete auszugehen und den Abgabeschuldner<br />
zu verpflichten, entsprechende Angaben zu machen, die die <strong>Gemeinde</strong> bei Zweifeln<br />
oder zumindest stichprobenartig aber auch überprüfen müsste.<br />
Der Rat setzt dann den Prozentsatz des Mietwerts als Steuersatz fest. Er hat hierzu einen<br />
recht weit gehenden Entscheidungsspielraum, der erst dann endet, wenn dem Steuersatz<br />
eine erdrosselnde Wirkung zukommt. ln der Praxis sind Sätze zwischen 10 und 12% üblich<br />
und nicht zu beanstanden (Hamacher, a.a.O., Rn. 165).<br />
2.3.4. Zweckmäßigkeit<br />
Die Zweitwohnungsst~uer wurde bislang vor allem von den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n im ländlichen<br />
Bereich erhoben, die einen überdurchschnittlichen Fremdenverkehrsanteil (Ferienhäuser<br />
und -Wohnungen) aufweisen und dadurch die Inhaber von Ferienwohnungen und<br />
-häusern an der Finanzierung der <strong>Gemeinde</strong>ausgaben z. B. zur örtlichen Infrastruktur beteiligen<br />
wollten. Als Beispiele können hier Winterberg, Nideggen, Bad Münstereifel, Bad Salzuflen,<br />
Ruppichteroth und Morsbach genannt werden.<br />
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Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Inzwischen sind jedoch auch einige größere Städte hinzugekommen, die damit vor allem<br />
Studenten dazu bewegen wollen, sich mit Erstwohnsitz anzumelden. Denn jede Meldung mit<br />
Hauptwohnsitz erhöht die Einnahmen der betreffenden <strong>Gemeinde</strong> beim kommunal~n Finanzausgleich,<br />
beim gemeindlichen Anteil an der Einkommenssteuer und bei anderen Zuweisungen,<br />
die sich an der Einwohnerzahl orientieren. Hierzu gehören beispielsweise Münster,<br />
Aachen, Bielefeld, Bonn, Köln und Wuppertal.<br />
Diese Vergehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die gesetzgabarische Ziel.<br />
richtung ist, dass jeder sich entsprechend den verbindlichen Vorgaben des Meldegesetzes<br />
dort mit Hauptwohnsitz anmeldet, wo er seine Hauptwohnung hat. Wird die korrekte Einschätzung<br />
des Lebensmittelpunkts auch durch die Besteuerung des Zweitwohnsitzes unterstützt,<br />
ist darin kein Verstoß zu sehen (so aber wohl VG Gelsenkirchen in einem Urteil vom<br />
05.12.2002- 16 K 3699/01; a.A. überzeugend Hamacher, a.a.O., Rn. 137).<br />
Grundsätzlich ist also das Einführen einer neuen Aufwandssteuer, hier der Zweitwohnungssteuer,<br />
durchaus dazu geeignet und auch ein legitimes Mittel, Studenten dazu zu bewegen,<br />
ihren Hauptwohnsitz ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem Melderecht in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> zu nehmen (s.u. Punkt 4).<br />
2.3.5. Für und Wider<br />
Pro:<br />
Mit Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erhöhen sich die Einnahmen der <strong>Gemeinde</strong>, die<br />
als Steuereinnahmen nicht zweckgebunden eingesetzt werden müssen, sondern für die Finanzierung<br />
aller Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung stehen.<br />
Allerdings können nur diejenigen Studenten und ggf. Schüler zur Zweitwohnungssteuer herangezogen<br />
werden, die tatsächlich eine Nebenwohnung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> innehaben.<br />
Dies sind nach eigener Erfassung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> ca. 339 Einwohner (von insgesamt<br />
etwa 10.221 Einwohnern), die offiziell mit Nebenwohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong><br />
gemeldet sind. Hinzu kommen vermutlich noch einmal schätzungsweise 50 Studenten, die<br />
nicht in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, von denen aber bekannt<br />
ist, dass sie in Kleve oder an der Universität Nimwegen studieren.<br />
Bei der zweiten Gruppe müsste zunächst überprüft und erfasst werden, ob es sich bei der<br />
Wohnung, die diese Studenten in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> unterhalten, melderechtlich um<br />
einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt.<br />
Wäre nach den melderechtliehen Vorschriften hier bereits der Erstwohnsitz anzunehmen,<br />
müssten diese Studenten dazu bewogen werden, sich entsprechend umzumelden. Dann<br />
könnte natürlich keine Zweitwohnungssteuer mehr erhoben werden, aber dafür hätte die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> das beabsichtigte Ziel der Anmeldung mit Erstwohnsitz erreicht.<br />
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Angebot Nr.: 054 12 137<br />
Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer und<br />
Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Wäre im umgekehrten Fall melderechtli~h tatsächlich ein Zweitwohnsitz .anzunehmen, müsste<br />
eine entsprechende Meldung vorgenommen werden. Dann könnte anschließend von dieser<br />
Gruppe die Zweitwohnungssteuer erhoben werden.<br />
Kontra:<br />
Jede neue Abgabe, die eingeführt wird, erfordert zunächst einen erhöhten Verwaltungsaufwand,<br />
wenn die erforderlichen Grundlagendaten erhoben werden müssen. Wie oben beschrieben,<br />
müsste hinsichtlich der nicht gemeldeten, aber bekanntermaßen in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Kranenburg</strong> lebenden Studenten zunächst untersucht werden, welcher Wohnsitz nach den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten vorliegt. Erst an diese Einteilung könnte sich das Erheben der<br />
Zweitwohnungssteuer anschließen;<br />
Zudem ist zu erwarten, dass die Einführung der neuen Abgabe zu einer durchaus erheblichen<br />
Anzahl von Klagen führen kann, deren Bearbeitung die <strong>Gemeinde</strong> ebenfalls wahrnehmen<br />
muss.<br />
Es besteht zudem die Gefahr, dass vermehrt versucht wird, erst gar keinen Zweitwohnsitz<br />
anzumelden, um so.die Steuerpflicht zu umgehen. Dies müsste verstärkt kontrolliert werden,<br />
was wiederum einen erhöhten Aufwand bedeutet.<br />
Außerdem muss der Datenbestand für die Steuererhebung beständig aktualisiert und gepflegt<br />
werden, was zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führt, ebenso wie der Erlass<br />
der Steuerbescheide und das Nachhalten der Zahlungseingänge. Denn hierfür ist qualifiziertes<br />
Personal einzusetzen.<br />
Letztlich ist zu bedenken, dass neue Abgaben nicht kurzfristig eingeführt werden können,<br />
sondern sowohl die Erhebung der Grundlagendaten, als auch die satzungsrechtliche Umsetzung<br />
samt Berechnung des konkreten Abgabensatzes und begleitender Öffentlichkeitsarbeit<br />
in der Regel einen Vorlauf von etwa einem Jahr benötigen. Von daher könnte die Zweitwohnungssteuer<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> frühestens ab dem 01.01.2015 erhoben werden.<br />
Daher stellt sich stets die Frage nach der Effizienz der Einführung der Zweitwohnungssteuer,<br />
also der Gegenüberstellung des Verwaltungsaufwands und der zu erwartenden Steuereinnahmen.<br />
2.3.6. Alternativen<br />
Studenten können auch auf anderen Wegen dazu bewegt werden, ihren Hauptwohnsitz in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kranenburg</strong> anzumelden und dadurch die von der <strong>Gemeinde</strong> gewünschten<br />
positiven Effekte hinsichtlich der finanziellen Mittel zu erzielen.<br />
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Angebot Nr.: 05412 137<br />
Bericht zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die<br />
Einführung neuer Steuern (Zweitwohnungssteuer und<br />
Kulturförderabgabe) und Höhe der möglichen Einnahmen<br />
Denkbar ist hier eine besondere Förderung, die z. B. in Form eines "Begrüßungspakets", das<br />
verschiedene Vergünstigungen für die Neubürger beinhalten könnte. Hierunter könnte zum<br />
Beispiel eine finanzielle Unterstützung als Zuschuss z. B. zu den GEZ-Gebühren oder einem<br />
ÖPNV-Ticket sein. Denkbar sind auch Vergünstigungen oder Freikarten für kulturelle Einrichtungen,<br />
Bäder, o. ä.<br />
Hinsichtlich der gewährten Vergünstigungen ist zu berücksichtigen, dass diese sich in einem<br />
angemessenen Verhältnis bewegen.<br />
Ein derartiges Vorgehen ist zulässig, wenn die <strong>Gemeinde</strong> weder im Nothaushalt noch in der<br />
Haushaltssicherung ist.<br />
3. Höhe möglicher Steuereinnahmen<br />
Anhand der Berechnungen (Anlagen 2 und 3) wird dargestellt, welche Ergebnis$e die Steuererhebungen<br />
voraussichtlich erbringen könnten.<br />
Düsseldorf, 02. Juli 2013<br />
(Michael Lange)<br />
(Ciaudia Koii-Sarfeld)<br />
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• Kiel<br />
• Lübeck<br />
kl!lbunJ -Vot pon•mt?rn<br />
Oldenburg.<br />
e Bremerhavee Hamburg e Schwerin<br />
• Worpswede<br />
• Ottersberg • _<br />
Luneburg<br />
• Bremen<br />
,, t•
Bettensteuern<br />
beschlossen<br />
• Gera<br />
Seit 1a. Juni 2011 in Kraft. 1 Euro/Nacht,<br />
Kinder unter 12 Jahren frei .<br />
• Alsfeld<br />
.. ~ ergis c h - Giadb ac h<br />
• Sielefeld<br />
• Bonn ..... .. .. ...... ........... .....<br />
• Dresden<br />
. ... Fien5tiür9 · .............. · · ......... .. ..... ..<br />
~ ... ~. ~.~.~~ ................................................. ,<br />
• Harnburg<br />
• Heidelberg<br />
• Kaiserslautern<br />
• Kiel<br />
• Mönchengladbach<br />
• Potsdam<br />
• Rügen<br />
• Saarbrücken<br />
• Schwerin<br />
• Speyer<br />
. .. Zweibrücken<br />
• iwickau<br />
Trotz genereller Ablehnung des Bayerischen<br />
Landtages wird die Be.ttensteuer in den Städten<br />
Augs.burg und Regensburg diskutiert.<br />
Bettensteuern<br />
gerichtlich aufgehoben<br />
• Bingen (BVerwG)<br />
. ... oö 'ii'mlind'(' ßVe rv~:c;r ···· ................... .<br />
• ···rr.;'er.(äverwG) .................................. ..<br />
111111 DEHOGA<br />
en B U N D E S V E R B A N D<br />
Bettensteuern<br />
nur für privat veranlasste<br />
Übernachtungen<br />
• Arzfeld<br />
0,80 bzw. 1 Euro/Nacht<br />
• Berlin<br />
Voraussichtlich ab 1. Januar 2014:<br />
5 Prozent des Übernachtungspreises<br />
• Bremen<br />
1 bis 3 Euro/Nacht<br />
• Bremerhaven<br />
1 bis 3 Euro/Nacht<br />
........................ -... ...................... ,. .... ............. ..<br />
• Eisenach<br />
• Erfurt<br />
5 Prozent vom Übernachtungspreis<br />
• Freiburg<br />
ab 1. Januar 2014: ,<br />
5 Prozent des Übernachtungspreises)<br />
• Goslar<br />
.............................................................. .... ..<br />
• Harnburg<br />
bis zu 4 Euro/Nacht<br />
5 Prozent vom Übernachtungspreis<br />
• Hürtgenwald<br />
Tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
5 Prozent vom Übernachtungspreis.<br />
• Kirchheim<br />
1 bis 1,50 Euro/Nacht<br />
• Köln<br />
5 Prozent vom Übernachtungspreis<br />
• Lübeck<br />
Seit 1. Januar 2012 in Kraft.<br />
5 Prozent des Übernachtungspreises.<br />
• Weimar<br />
ln Hotels mit bis zu 49 Zimmern 1 Euro/Nacht.<br />
Ab 50 Zimmern 2 Euro/Nacht<br />
Bettensteuern<br />
zurzeit ausgesetzt<br />
• Aachen<br />
.• ........ Mainz ...............................................................<br />
.................... • Schmalkaiden<br />
................. ._.....................................<br />
• Wupperta!<br />
Bettensteuern<br />
abgelehnt bzw.<br />
abgeschafft<br />
~ ... ~.?.~.~~-~~ ................................................<br />
...................... • Bochum .................................................<br />
• Brotterode-Trusetal<br />
· ···öie.mii.it.z ...............................................<br />
· ··· e:·eiie ·······~·.............................................<br />
......................... .................... ~ ..........................<br />
.......................................................................<br />
• Darmstadt<br />
.......................................................................<br />
• Detmold<br />
• Duisburg<br />
····oösse.iiiorr·············· ................ .......... ..<br />
• Essen<br />
· ···Fr.äii.k:tü'r!i'Mä.iii .................. ................ .<br />
· ···Gle.ße'fi .................................................. .<br />
................................................................... ...<br />
• Göttingen<br />
• ... Götii.ä .....................................................<br />
• ... H.äi'le .......................................................<br />
Hannover<br />
• .. , iie rd'e~ke ............ .................................·<br />
. ... H.iicie5ii'eim ............. ..............................<br />
Jena<br />
• ... K:.är.is·r·ü·he .................................,..............<br />
• ... K:.ä55ei .....................................................<br />
· ··'K'öbr;;;;·z ................................................. .<br />
···· Lä .~ter.bäd~ ··(H.esseii'i...................... ..<br />
~::: ~ ~ :~~:~~:~~~~ : :(T.~ :~ ~i:~ ~:~~r ::::::::::::: :: :<br />
~ ... ~~! .~~! .~ ...... ................................. ... ...... .<br />
~ ... ~~.?.~.i.~~~. ~~:.~ ....................................... .<br />
~ ... ~~ .~~-~. ~:.~ ............................................. ..<br />
• Mannheim<br />
.... M.iii.Cie.n ..................................................<br />
• Moers<br />
.... M.ö'lhe·i·ili .. äii''(i'er .. R.~h·r .......................<br />
................................................................... ...<br />
• Neuss<br />
i " oil'er'ii ä .~se :n ·· ············ · ······· ·······.......... ..<br />
• ... oid.eii'bü.r9 ............................................<br />
. ... ö5ii.äb.rü.c'k ............................................<br />
.......................................................... .............<br />
• Ottersberg<br />
.......................................................................<br />
• Passau<br />
· ···ii·äaetie.üi' ............................. ....... ... ... .<br />
.......................................................................<br />
• Rastatt<br />
• Remscheid<br />
. ... ifö5i'öi:i< ..................................................<br />
· ···si:ililiaiie'rii:ierii................. ..................<br />
· ···si:ililiYüeii.............................................<br />
.<br />
. ... sö'iiii'9E!'ri ................................................<br />
.... s!rä.i5ü.iiii .. ....... ....................................<br />
• Stuttgart<br />
. ... sü'fii" ............................................ ... ..... .<br />
ti"'ü'iili""'"""""""""'""""""'"'""""""""'<br />
. ... wei.nh.eiili ........................ .................... .
Anlage 2)<br />
Kalkulationsmatrix Kulturförderabgabe (Stand 12.06.2013)<br />
:1 +,ufwand-. E-in-fUhrung~nderstmallgeVeran1!9U.Il9 -- ~ " ,_ ".., __ - -, - _: .. :<br />
Fachwissen zur Steuerveranlagung aneignen ··-".·--- 1 PausChale 1---;jso Mln · 4ao Mln · - -<br />
~ Betriebe emnlifeTn, die Abgaben leisten mÖssen inkl. Anschreiben ..-.1-Pai.i -cha e -·raö· Mln 180 Min~ -<br />
,ßetnellslettar zum Facl)gesp_!äch einladen _ - -~ ·· 30 FAlle ·-"--6'Min 150 Min. -<br />
__.j~er!l l ~llfl~S!.~~f!!_g.e mit B_elneben zur .A~fkl!!ru.J)g Sachv~rh~lt__ r 1Pauscfi '~j~ . ···{5'o'J1.11n. 150 Min, -<br />
tAbf~9!! Y.rn.~!i a~ . t:J.J?e!n..aC11 t 11~9 e1~ zur Bere~nu~g Steuersatz __ 30~~ c-::" -·4:sJ~i~ . 1.350 Mln I<br />
IPiausibllltäl Umsatzermittlung anhand z.B. Umsatzsteuererlllärung 30 Falle 30 Min. 900 Min.<br />
/1uswerttrng der UrnsaiZennlltiÜngun_d_i
..... ~ .......... M<br />
Anlage 2)<br />
A 3) :KalkLIIallon ErtragsaufkOn.!!!'8!' ~ulturför:_d~rabgabu (KFA) ,....--.--i-·· .................,<br />
-------1~--- ..-<br />
A 3.1)<br />
:-ermltiiÜng bcrnachtun~~~<br />
-- __- ---==~~- ~ f ==- - ~<br />
1Hotels und Gasthäu5er 13 118 Betten<br />
~ ~~~~:~ä~~~~~n=-=- ----- ----r=·- 1 ~ ; ~<br />
____,,___ -t __ _<br />
1<br />
2 ~~ ::~:<br />
!Betriebe L~asemt t~ 30 422 Betten<br />
!~Gern Statistik IT NRW für ~-~s Jahr 2011 (Ober 9 Betten) ·--------·-- . _ - - - • -<br />
__ Qesamtzahl Betten _ ----·- ·-·-· ..... 1 .........."...[...:~:2?.~~~~~n ---<br />
Gästeankünfle<br />
21.874 Gäste<br />
- - bernachtw1gen • -----· ·- _." .... ".l ___ 51 890Ö~<br />
mittlere Ausla~IUnQJJ.~Il) Statist1k !I,~_RW _ __-_ -f 50,9% __ - -=:_<br />
durchschnittliche Vel\veilelauer • __ l - ~ 2,37 Ta~.!! --~- .. -<br />
q ,b~fnacht_ung~~ (0,!3) ~~~!!~a~~~tJstlK IR·,NRW (über 9 Betten) - ----~ ' "'51890 ÜBt-- ViBetten-~ -- 50 , 9~f--<br />
Öberna.cl,lunget, der kleineren Belrlebe (Hochrechnung) 28.616 UB 150 Betten 50,9% --<br />
--_ , _[~rpa~lLiflQen gesam-t ___ .. · - ·- ' - - 80.506 ua --..------- -- _ ..,,"_.<br />
abgerundet:<br />
4<br />
8o.ooou8_j_<br />
davon 1n J~I!!!Il.Pherberge _ _ ------·~-·---·--·~-·-·-· I 35,000 öa: __""".."...........;<br />
..................__"..., -.-::_<br />
verbleiben<br />
45.000 OB<br />
davon 0.~.t'.t!.~l;t_:~.!1!:~S-~.~11Q_I !(fJ_b_ert)~.~-hl~(l,!lBI'I (60%)<br />
27.000 B<br />
verbleiben zur Veranlagung Kul urlorderabgabe<br />
18.000 UBI<br />
"privat veranlasste" Obernachlungen gesamt:-- -:_ 53.000 OB ---_-- ~ -<br />
t - ---·'C7"7"'"'-=-<br />
A 4) : Erg!b~tou~~hme11 .••,"., _<br />
~:-:---=~ ................. _ ............. _ ·- ··- -o _ .......................... ""<br />
----- "'"' L --<br />
l<br />
- 2800€ 18.00 €!<br />
_____ '-<br />
1 ~~ :~~ o:l -- ·<br />
I<br />
S,0%1 e~}!prlch_ t 1,iQ€1TiJ_g 1<br />
_ _ -_-_-_~2,c::.S".:..:'~+-~~ ~ •••m_a_:l--- =<br />
Netto-Eraebnis Insgesamt:<br />
~~<br />
Übernachtungen Hotel u.a. Steueri<br />
~Qenflhet~rge (S!~u~r)<br />
Aufwand<br />
~riföhrUiiQ+-tveranlaguna<br />
Jährl. VeranlaQung (2%-StelaerunQ PI