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Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken

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2.4 Gemäß den Tarifstellen 2.4.10.2 und 2.4.10.3 der Allgemeinen<br />

Verwaltungsgebührenordnung NRW ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, für die<br />

Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen gem. den §§ 81 und 82 BauO<br />

NRW Gebühren zu erheben.<br />

2.5 Wenn von den genehmigten Bauvorlagen, Auflagen und Bedingungen der<br />

Genehmigung abgewichen werden soll, ist beim Fachbereich Bauen, Wohnen und<br />

Immissionsschutz des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> vorher schriftlich die Genehmigung einzuholen.<br />

2.6 Es dürfen nur die Bauteile ausgeführt werden, dessen Standsicherheitsnachweis<br />

einschließlich der Ausführungszeichnungen vollständig geprüft auf der Baustelle<br />

vorliegen.<br />

3. Hinweis zum Immissionsschutz<br />

3.1 Die Bauausführung der Lüftungsanlagen sollte so gestaltet werden, dass zu einem<br />

späteren Zeitpunkt der nachträgliche Einbau von Abluftreinigungsanlagen möglich ist.<br />

4. Hinweis zum Abfallrecht<br />

4.1 Die in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,<br />

Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen<br />

Praxis beim Düngen vom 10.01.2006 enthaltenen Regelungen sind einzuhalten.<br />

5. Hinweis zum Arbeitsschutz<br />

5.1 Es wird dem Anlagenbetreiber vorgeschrieben, den/die Vertragspartner schriftlich zu<br />

verpflichten, dass mindestens folgende Vorschriften, Richtlinien und Regeln<br />

einzuhalten sind (VSG 1.1 § 5):<br />

Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NRW<br />

(VSGen)<br />

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG<br />

VDE Bestimmungen<br />

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />

Anerkannten Regeln der Technik.<br />

6. Hinweis der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH<br />

6.1 Da sich in unmittelbarer Nähe Freileitungsanlagen sowie unterirdische<br />

Stromversorgungsleitungen befinden, wird auf die Gefahren hingewiesen, die bei<br />

Arbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen bestehen. Bereits eine Annäherung mit<br />

Baumaschinen und dergleichen, insbesondere an die Leiterseile der Freileitung,<br />

bedeutet für die an der Baustelle tätigen Personen Lebensgefahr. Es wird in diesem<br />

Zusammenhang auf die gültigen Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft<br />

hingewiesen.

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