Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
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2.4 Gemäß den Tarifstellen 2.4.10.2 und 2.4.10.3 der Allgemeinen<br />
Verwaltungsgebührenordnung NRW ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, für die<br />
Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen gem. den §§ 81 und 82 BauO<br />
NRW Gebühren zu erheben.<br />
2.5 Wenn von den genehmigten Bauvorlagen, Auflagen und Bedingungen der<br />
Genehmigung abgewichen werden soll, ist beim Fachbereich Bauen, Wohnen und<br />
Immissionsschutz des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> vorher schriftlich die Genehmigung einzuholen.<br />
2.6 Es dürfen nur die Bauteile ausgeführt werden, dessen Standsicherheitsnachweis<br />
einschließlich der Ausführungszeichnungen vollständig geprüft auf der Baustelle<br />
vorliegen.<br />
3. Hinweis zum Immissionsschutz<br />
3.1 Die Bauausführung der Lüftungsanlagen sollte so gestaltet werden, dass zu einem<br />
späteren Zeitpunkt der nachträgliche Einbau von Abluftreinigungsanlagen möglich ist.<br />
4. Hinweis zum Abfallrecht<br />
4.1 Die in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,<br />
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen<br />
Praxis beim Düngen vom 10.01.2006 enthaltenen Regelungen sind einzuhalten.<br />
5. Hinweis zum Arbeitsschutz<br />
5.1 Es wird dem Anlagenbetreiber vorgeschrieben, den/die Vertragspartner schriftlich zu<br />
verpflichten, dass mindestens folgende Vorschriften, Richtlinien und Regeln<br />
einzuhalten sind (VSG 1.1 § 5):<br />
Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NRW<br />
(VSGen)<br />
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG<br />
VDE Bestimmungen<br />
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />
Anerkannten Regeln der Technik.<br />
6. Hinweis der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH<br />
6.1 Da sich in unmittelbarer Nähe Freileitungsanlagen sowie unterirdische<br />
Stromversorgungsleitungen befinden, wird auf die Gefahren hingewiesen, die bei<br />
Arbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen bestehen. Bereits eine Annäherung mit<br />
Baumaschinen und dergleichen, insbesondere an die Leiterseile der Freileitung,<br />
bedeutet für die an der Baustelle tätigen Personen Lebensgefahr. Es wird in diesem<br />
Zusammenhang auf die gültigen Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft<br />
hingewiesen.