Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid - Kreis Borken
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2. Nebenbestimmungen zum Baurecht und vorbeugenden Brandschutz<br />
2.1 Folgende Mitteilungen haben gegenüber der Fachabteilung Bauaufsicht des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Borken</strong> mindestens eine Woche vorher zu erfolgen (die Anzeigeformulare sind in der<br />
Anlage beigefügt):<br />
vor Baubeginn<br />
Anzeige des Ausführungsbeginns<br />
Benennung eines qualifizierten Bauleiters<br />
Vom Sachverständigen geprüfter Standsicherheitsnachweis<br />
Benennung Sachverständiger Baukontrolle<br />
Benennung Bauleiter Brandschutz<br />
bei Fertigstellung des Rohbaues<br />
Anzeige der Rohbaufertigstellung<br />
bei abschließender Fertigstellung<br />
Anzeige der abschließenden Fertigstellung<br />
2.2 Mit der Baubeginnanzeige ist der Fachabteilung Bauaufsicht des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> der<br />
Bauleiter gemäß § 59 a BauO NRW mitzuteilen.<br />
2.3 Gemäß § 68 Abs. 2 BauO NRW sind der Fachabteilung Bauaufsicht des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
vor Baubeginn die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />
BauO NRW zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung<br />
(Statik) beauftragt sind.<br />
2.4 Es ist der Fachbauleiter/Bauleiterin für den Brandschutz zu benennen, der während der<br />
Errichtung des Sonderbaus die Umsetzung des genehmigten Brandschutzkonzeptes<br />
überwacht, sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung<br />
zuführt.<br />
2.5 Gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW ist der Fachabteilung Bauaufsicht des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Borken</strong> spätestens bei Baubeginn der Nachweis über die Standsicherheit einzureichen,<br />
der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 4 BauO NRW geprüft sein muss.<br />
Der Nachweis muss mit den genehmigten bzw. hier vorliegenden Bauvorlagen<br />
übereinstimmen. Zum Nachweis gehören der Prüfbericht und eine Ausfertigung des<br />
geprüften Nachweises.<br />
2.6 Gemäß § 82 Abs. 4 BauO NRW sind der Fachabteilung Bauaufsicht des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung die Bescheinigungen des staatlich<br />
anerkannten Sachverständigen (Statik) einzureichen, wonach dieser sich durch<br />
stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die<br />
baulichen Anlagen entsprechend den geprüften bzw. aufgestellten Nachweisen errichtet<br />
oder geändert worden sind.