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Informationsblatt HMG Artikel 56 - Universitätsspital Basel

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Clinical Trial Unit<br />

<strong>Informationsblatt</strong><br />

Einschluss von Personen in einen klinischen Versuch in medizinischen<br />

Notfallsituationen<br />

Definitionen<br />

Medizinische<br />

Notfallsituation<br />

Als Notfall wird im juristischen Kontext 1 im allgemeinen eine Situation bezeichnet, in<br />

der rasches Handeln notwendig ist, um eine Gefahr abzuwenden. In diesem Sinne<br />

stellt der Notfall eine Ausnahmesituation dar, in der die normalen Massnahmen zum<br />

Schutz einer Person nicht ausreichen. Um die Interessen der betroffenen Personen<br />

zu schützen, ist ein unmittelbarer Eingriff gerechtfertigt.<br />

Daraus folgt, dass ein Arzt bei einer Notfallsituation das Recht hat, urteilsunfähige<br />

Patienten zu behandeln, wenn diese Behandlung objektiv in deren Interesse ist; die<br />

Einwilligung des Patienten oder eines gesetzlichen Vertreters ist hierzu nicht<br />

erforderlich. Ob es sich um einen Notfall handelt, muss von Fall zu Fall beurteilt<br />

werden; dabei muss einerseits die verfügbare Zeit (für einen Eingriff) und<br />

andererseits der Ernst der Situation beurteilt werden. Man kann also nicht von einem<br />

Notfall sprechen, wenn der Eingriff um 24 oder auch nur um 12 Stunden<br />

aufgeschoben werden kann. Die Notfallsituation wird hier also unter einem<br />

medizinischen Blickwinkel verstanden. 2<br />

Gesetzliche Grundlage<br />

Art.<strong>56</strong>, <strong>HMG</strong><br />

In medizinischen Notfallsituationen dürfen ausnahmsweise klinische Versuche durchgeführt werden, wenn*:<br />

a. ein Verfahren vorgesehen ist, das von der zuständigen Ethikkommission genehmigt worden ist und innert<br />

nützlicher Frist erlaubt:<br />

1. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters unmündiger oder<br />

entmündigter Personen einzuholen,<br />

2. den Willen der Versuchspersonen, namentlich unter Einbezug der Ansicht der Angehörigen, abzuklären;<br />

b. keine Anzeichen vorhanden sind, die erkennen lassen, dass sich die Versuchspersonen einer Teilnahme an<br />

einem Versuch widersetzen würden;<br />

c. der Versuch über den Zustand, die Krankheit oder die Leiden der Versuchspersonen wichtige Erkenntnisse<br />

erwarten lässt, die den betroffenen Versuchspersonen oder Personen, die an der gleichen Krankheit leiden<br />

oder die gleichen Merkmale aufweisen, langfristig einen Nutzen bringen;<br />

d. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der nicht am Versuch beteiligt ist, unter Wahrung der Interessen der<br />

Versuchsperson deren medizinische Betreuung sicherstellt.<br />

*Bemerkung: Bedingungen a. – d. müssen kumulativ erfüllt sein<br />

<strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong>, Clinical Research Center, Clinical Trial Unit, Schanzenstrasse 55, CH-4031<strong>Basel</strong><br />

www.clinicaltrialunit.ch<br />

Stand der Informationen Nov. 2011<br />

1/2


Vorgangsweise 3<br />

Gemäss der aktuellen Interpretation des <strong>Artikel</strong>s <strong>56</strong> <strong>HMG</strong> durch Swissmedic ist in Notfallsituationen<br />

folgendes zu beachten:<br />

alle Patienten (ansprechbar/nicht ansprechbar, gemäss Einschätzungen des Prüfarztes fähig oder unfähig,<br />

das Einverständnis zu geben) dürfen nur in den klinischen Versuch eingeschlossen werden, nachdem ein<br />

unabhängiger Arzt zugezogen wurde. Die Aufgabe des unabhängigen Arztes ist es, vor Einschluss des<br />

Patienten sicherzustellen, dass während des klinischen Versuches eine adäquate medizinische Versorgung<br />

des Patienten gewährleistet ist. Dies betätigt der unabhängige Arzt mit seiner Unterschrift.<br />

Patienten, welche fähig sind, das Einverständnis zu geben, unterschreiben die Einverständniserklärung<br />

persönlich. Nachdem die Notfallsituation vorübergegangen ist, müssen diese Patienten jedoch die<br />

Teilnahme an klinischen Versuch erneut schriftlich bestätigen.<br />

Für Patienten, welche nicht fähig sind, das Einverständnis persönlich zu geben, muss zusätzlich innert<br />

nützlicher Frist (aber nicht zwingend vor der Randomisierung) der Willen unter Einbezug der Ansicht der<br />

Angehörigen abgeklärt werden. Der Angehörige bestätigt schriftlich. Falls eine mutmassliche<br />

Willensäusserung nicht möglich ist, darf der Patient nicht in den Versuch eingeschlossen bzw.<br />

weiterbehandelt werden. (Bemerkung: Bereits randomisierte Patienten dürfen nach Ablauf dieser Frist nicht<br />

im Rahmen derselben Studie weiterbehandelt werden.)<br />

Einzureichende Dokumente 4<br />

Es ist eine Information für einen Angehörigen zu erstellen; Vorlage siehe „Schriftliche<br />

Einverständniserklärung für Angehörige mit Bestätigung des mutmasslichen Willens der Patientin/des<br />

Patienten“; http://www.swissethics.ch/templates.html. Diese Information ist eine Willensabklärung und keine<br />

Einverständniserklärung.<br />

Zusätzlich ist eine Patienteninformation zu erstellen, welche der Patient bzw. die Patientin sobald er bzw. sie<br />

in der Lage dazu ist, unterschreibt. Vorlage siehe „Leitfaden der AGEK zum Erstellen einer PatientInnen-<br />

Information für Studien gemäss Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte“;<br />

http://www.swissethics.ch/templates.html<br />

Ein unabhängiger Arzt muss die medizinische Betreuung des Patienten bzw. der Patientin sicherstellen. Dies<br />

muss ebenfalls schriftlich, z.B. durch Unterschrift auf der Willenserklärung des Angehörigen, bestätigt<br />

werden. Alternativ dazu gibt es ein separates Dokument, siehe Vorlage „Schriftliche Bestätigung durch<br />

studienabhängigen Arzt als Garant der Patienteninteressen“; http://www.swissethics.ch/templates.html<br />

Weitere hilfreiche Unterlagen<br />

Interpretationshilfe von AGEK/Swissmedic zu Art <strong>56</strong> <strong>HMG</strong> „Forschung in Notfallsituationen“; Februar 2011<br />

http://www.swissethics.ch/templates.html<br />

Referenzen<br />

1 Strafgesetzbuch, Art. 33 und 34; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html<br />

2 SAMW, Leitfaden Forschung mit Menschen: Ein Leitfaden für die Praxis;<br />

http://www.samw.ch/de/Publikationen/Leitfaden.html<br />

3 Swissmedic, Merkblatt FAQ, Notfallsituationen;<br />

http://www.swissmedic.ch/bewilligungen/00089/00282/index.html?lang=de<br />

4 Swissmedic, Anleitung Notifikationsdossier, Register 6, Punkt 10;<br />

http://www.swissmedic.ch/bewilligungen/00089/00284/index.html?lang=de<br />

Abkürzungen<br />

SAMW Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften<br />

<strong>HMG</strong> Heilmittelgesetz<br />

AGEK Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen<br />

<strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong>, Clinical Trial Unit, Schanzenstrasse 55, CH-4031 <strong>Basel</strong>,<br />

www.clinicaltrialunit.ch<br />

Stand der Informationen Dez. 2011<br />

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