Bedeutung der Corporate Governance-Diskussion für das ... - Nwir.de
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2. Die Leitungsorgane und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Zusammenwirken<br />
Zunächst stellt die Kommission klar, <strong>das</strong>s sie keinen Anlass sieht, die bestehen<strong>de</strong> Unternehmensverfassung<br />
grundsätzlich zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e lehnt sie eine völlige Neugewichtung<br />
und –abgrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat o<strong><strong>de</strong>r</strong> gar die Aufgabe <strong>de</strong>s<br />
dualistischen Systems zugunsten <strong>de</strong>s Board-Systems ab. Es fehle bislang <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweis, <strong>das</strong>s<br />
<strong>das</strong> monoistische System <strong>de</strong>m Aufsichtsratssystem <strong>de</strong>s Aktiengesetzes überlegen wäre, im<br />
Übrigen sei Kontrollversagen in Einzelfällen in bei<strong>de</strong>n Systemen zu beobachten. 75<br />
Im folgen<strong>de</strong>n empfiehlt <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommissionsbericht, durch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von § 90 I 1 AktG die Berichtspflichten<br />
<strong>de</strong>s Vorstands bei Konzernunternehmen auch auf die einbezogenen Unternehmen<br />
auszu<strong>de</strong>hnen, da sich sonst die Lage <strong>de</strong>s Unternehmens nicht sinnvoll beurteilen lasse.<br />
Tatsächlich kann aber <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat bereits nach § 90 III AktG Berichte über die rechtlichen<br />
und geschäftlichen Beziehungen zu verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Dieses Recht<br />
hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat als Organ, so daß er die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung beschließen muß. 76 Der Aufsichtsrat<br />
muß <strong>de</strong>n Berichtsgegenstand hinlänglich präzisieren. 77 Insofern ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat von <strong>de</strong>n<br />
Informationen über die verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen nicht ausgeschlossen. Der Vorstand darf<br />
zwar die Auskunft verweigern, aber nur wenn <strong>das</strong> Berichtsverlangen mißbräuchlich ausgeübt<br />
wur<strong>de</strong>. 78 Die Aufnahme dieser Berichtspflicht in die Regelberichterstattung hat daher nur<br />
dann Auswirkungen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat bisher keine Anstalten gemacht hat, diese Informationen<br />
einzufor<strong><strong>de</strong>r</strong>n.<br />
Dementsprechend soll auch <strong>das</strong> Einsichts- und Prüfungsrecht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats nach § 111 II<br />
AktG ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n. Hier wer<strong>de</strong>n die Befugnisse tatsächlich ausge<strong>de</strong>hnt, <strong>de</strong>nn § 11 II<br />
AktG gewährt in seiner bisherigen Fassung kein Einsichts- und Prüfungsrecht bei abhängigen<br />
Gesellschaften. 79<br />
Außer<strong>de</strong>m soll bei einer Neuformulierung <strong>de</strong>s § 90 I AktG klargestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>das</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand<br />
auch auf Abweichungen von früher formulierten Zielen und die Grün<strong>de</strong> hierfür einzugehen<br />
hat, sog. Follow-Up-Berichterstattung. 80 Nach § 90 III S. 2 AktG kann ein einzelnes<br />
Aufsichtsratsmitglied verlangen, daß <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand <strong>de</strong>n Aufsichtsrat Bericht zu erstatten hat.<br />
Lehnt dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand ab, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Bericht nur verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn ein an<strong><strong>de</strong>r</strong>es Auf-<br />
75 a.a.O. RdNr 18<br />
76 Geßler/Hefermehl § 90 AktG Rdn. 20.<br />
77 LG Bonn, OLG Köln, AG 1987, 24, 25.<br />
78 Hüffer § 90 AktG Rdn. 12 a.<br />
79 Lutter/Krieger Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrats, § 3 Rn. 91.<br />
80 a.a.O. RdNr 21 - 24<br />
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