08.04.2014 Aufrufe

Bedeutung der Corporate Governance-Diskussion für das ... - Nwir.de

Bedeutung der Corporate Governance-Diskussion für das ... - Nwir.de

Bedeutung der Corporate Governance-Diskussion für das ... - Nwir.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Die Leitungsorgane und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Zusammenwirken<br />

Zunächst stellt die Kommission klar, <strong>das</strong>s sie keinen Anlass sieht, die bestehen<strong>de</strong> Unternehmensverfassung<br />

grundsätzlich zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e lehnt sie eine völlige Neugewichtung<br />

und –abgrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat o<strong><strong>de</strong>r</strong> gar die Aufgabe <strong>de</strong>s<br />

dualistischen Systems zugunsten <strong>de</strong>s Board-Systems ab. Es fehle bislang <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweis, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> monoistische System <strong>de</strong>m Aufsichtsratssystem <strong>de</strong>s Aktiengesetzes überlegen wäre, im<br />

Übrigen sei Kontrollversagen in Einzelfällen in bei<strong>de</strong>n Systemen zu beobachten. 75<br />

Im folgen<strong>de</strong>n empfiehlt <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommissionsbericht, durch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von § 90 I 1 AktG die Berichtspflichten<br />

<strong>de</strong>s Vorstands bei Konzernunternehmen auch auf die einbezogenen Unternehmen<br />

auszu<strong>de</strong>hnen, da sich sonst die Lage <strong>de</strong>s Unternehmens nicht sinnvoll beurteilen lasse.<br />

Tatsächlich kann aber <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat bereits nach § 90 III AktG Berichte über die rechtlichen<br />

und geschäftlichen Beziehungen zu verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Dieses Recht<br />

hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat als Organ, so daß er die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung beschließen muß. 76 Der Aufsichtsrat<br />

muß <strong>de</strong>n Berichtsgegenstand hinlänglich präzisieren. 77 Insofern ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat von <strong>de</strong>n<br />

Informationen über die verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen nicht ausgeschlossen. Der Vorstand darf<br />

zwar die Auskunft verweigern, aber nur wenn <strong>das</strong> Berichtsverlangen mißbräuchlich ausgeübt<br />

wur<strong>de</strong>. 78 Die Aufnahme dieser Berichtspflicht in die Regelberichterstattung hat daher nur<br />

dann Auswirkungen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufsichtsrat bisher keine Anstalten gemacht hat, diese Informationen<br />

einzufor<strong><strong>de</strong>r</strong>n.<br />

Dementsprechend soll auch <strong>das</strong> Einsichts- und Prüfungsrecht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats nach § 111 II<br />

AktG ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n. Hier wer<strong>de</strong>n die Befugnisse tatsächlich ausge<strong>de</strong>hnt, <strong>de</strong>nn § 11 II<br />

AktG gewährt in seiner bisherigen Fassung kein Einsichts- und Prüfungsrecht bei abhängigen<br />

Gesellschaften. 79<br />

Außer<strong>de</strong>m soll bei einer Neuformulierung <strong>de</strong>s § 90 I AktG klargestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>das</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand<br />

auch auf Abweichungen von früher formulierten Zielen und die Grün<strong>de</strong> hierfür einzugehen<br />

hat, sog. Follow-Up-Berichterstattung. 80 Nach § 90 III S. 2 AktG kann ein einzelnes<br />

Aufsichtsratsmitglied verlangen, daß <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand <strong>de</strong>n Aufsichtsrat Bericht zu erstatten hat.<br />

Lehnt dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorstand ab, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Bericht nur verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn ein an<strong><strong>de</strong>r</strong>es Auf-<br />

75 a.a.O. RdNr 18<br />

76 Geßler/Hefermehl § 90 AktG Rdn. 20.<br />

77 LG Bonn, OLG Köln, AG 1987, 24, 25.<br />

78 Hüffer § 90 AktG Rdn. 12 a.<br />

79 Lutter/Krieger Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrats, § 3 Rn. 91.<br />

80 a.a.O. RdNr 21 - 24<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!