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Bedeutung der Corporate Governance-Diskussion für das ... - Nwir.de

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Aufsichtsratsmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> sein, eine Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft selbst o<strong><strong>de</strong>r</strong> leiten<strong><strong>de</strong>r</strong> Angestellter<br />

wird abgelehnt. Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, <strong>das</strong>s auch <strong>das</strong> Unterlassen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Korrektur früherer Informationen bei Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnisse <strong>de</strong>m positiven<br />

Tun gleichstehen soll, wenn dieses <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Re<strong>de</strong>pflicht nach § 15 I 1 WpHG zuwi<strong><strong>de</strong>r</strong>läuft.<br />

116<br />

4. Erleichterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensfinanzierung<br />

Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Deregulierung und Flexibilisierung <strong>de</strong>s Aktienrechts soll zunächst § 8 AktG<br />

so geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>das</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Nennbetrag künftig auch einen Cent betragen darf, um einen<br />

Aktiensplitt zu erleichtern. Die Ten<strong>de</strong>nz zu geringeren Nominalbeträgen hat sich bereits dadurch<br />

fortgesetzt, daß die Nennbetragsaktien statt bisher fünf DM nur noch ein Euro betragen.<br />

117 Dies wird zum Teil kritisch gesehen, soweit die Aktienausgabe eine Eigenkapitalverbesserung<br />

durch breitere Aktienstreuung ins Auge fassen soll. Hinzu kommen aktienrechtiche<br />

Folgeprobleme wie die Frage nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfechtungsbefugnis und <strong>de</strong>m Auskunftsanspruch.<br />

Die mißbräuchliche Ausübung dieser Aktionärsrechte wird nämlich durch Aktien geringen<br />

Nennbetrags eher erleichtert. 118<br />

Der Vorstand soll <strong>de</strong>mgemäß durch die Hauptversammlung durch Satzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung für fünf<br />

Jahre ermächtigt wer<strong>de</strong>n können, mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrat die Einteilung <strong>de</strong>s Grundkapitals<br />

zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n. 119 Auch die Spaltung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachgründungsphase soll durch Streichung<br />

von § 141 UmwG erlaubt und damit <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufbau sinnvoller Holding-Strukturen ermöglicht<br />

wer<strong>de</strong>n. 120 Um die Akzeptanz <strong>de</strong>utscher Emittenten auf <strong>de</strong>m internationalen Kapitalmarkt zu<br />

erhöhen, sollen Zwischendivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zugelassen wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für einen solchen<br />

Vorstandsbeschluss soll eine entsprechen<strong>de</strong> Satzungsermächtigung, die Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />

sowie jeweils <strong>das</strong> Vorliegen eines geprüften Zwischenberichts sein. 121 Des Weiteren<br />

soll <strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerb eigener Aktien erleichtert wer<strong>de</strong>n: Unter An<strong><strong>de</strong>r</strong>em soll § 71 I Nr. 2 AktG in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Weise ergänzt wer<strong>de</strong>n, <strong>das</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerb ohne Hauptversammlungsbeschluss möglich ist,<br />

wenn diese Aktien Arbeitnehmern o<strong><strong>de</strong>r</strong> Han<strong>de</strong>lsvertretern 122 angeboten wer<strong>de</strong>n; öffentlich<br />

beaufsichtigten Finanzdienstleistern soll durch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von § 78 I Nr. 8 S. 2 AktG <strong><strong>de</strong>r</strong> Er-<br />

116 a.a.O. RdNr 186ff<br />

117 Vorschrift geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch EuroEG vom 9. 6. 1998 (BGBl. I S. 1242)<br />

118 Hüffer, § 8 AktG Rdn. 6.<br />

119 a.a.O. RdNr 192, 193<br />

120 a.a.O. RdNr 196<br />

121 a.a.O. RdNr 201, 202, 289<br />

122 zum begünstigten Personenkreis vgl. BegrRegE BT-Drs. 12/6679, S. 83.<br />

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