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Ausschussbericht - Anne Krischok im In

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BÜRGERSCHAFT<br />

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3244<br />

19. Wahlperiode 09.06.09<br />

Bericht<br />

des Eingabenausschusses<br />

Vorsitz: Jens Grapengeter<br />

Schriftführung: Antje Möller<br />

1.<br />

Der Eingabenausschuss hat in seiner Sitzung am 08. Juni 2009 über 15 Eingaben mit<br />

19 Anliegen beraten. Vor Eintritt in die inhaltliche Beratung hat der Ausschuss Verschwiegenheit<br />

gemäß § 56 Absatz 4 Geschäftsordnung beschlossen.<br />

Eine Übersicht über die einzelnen Eingaben ist diesem Bericht beigefügt.<br />

Eingaben mit einem * betreffen mehrere Anliegen.<br />

Die Eingaben liegen zur Einsichtnahme für alle Abgeordneten in der Geschäftsstelle<br />

des Eingabenausschusses aus.<br />

Die Empfehlung zu dem Anliegen Nummer 186/09, Einladungen der ARGE zu Vermittlungsgesprächen,<br />

hat der Ausschuss mit Mehrheit beschlossen. Die Abgeordneten<br />

der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE beantragten, das Anliegen dem Senat<br />

als „Stoff für künftige Prüfung“ zu überweisen. Es sollte geprüft werden, inwieweit die<br />

Einladungen zu Vermittlungsgesprächen konkretisiert und individualisiert gestaltet<br />

werden können. Der Antrag wurde mit den St<strong>im</strong>men der Abgeordneten der CDU- und<br />

der GAL-Fraktion gegen die St<strong>im</strong>men der Abgeordneten der SPD-Fraktion und der<br />

Fraktion DIE LINKE abgelehnt. Der Antrag, das Anliegen für „nicht abhilfefähig“ zu<br />

erklären, wurde mit den St<strong>im</strong>men der Abgeordneten der CDU- und der GAL-Fraktion<br />

gegen die St<strong>im</strong>men der Abgeordneten der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE<br />

angenommen.<br />

Alle übrigen Empfehlungen hat der Ausschuss einst<strong>im</strong>mig beschlossen.<br />

2.<br />

Im Falle der Eingabe Nummer 645/08, Afghanischer Staatsangehöriger, hier: Zuzug<br />

nach Hamburg aus Schleswig-Holstein, hatte die Bürgerschaft am 11.02.2009 (Bericht<br />

Drs. 19/1958) beschlossen, die Eingabe dem Senat „zur Berücksichtigung“ zu überweisen.<br />

Nach Auffassung der Bürgerschaft sollte dem Sohn des Petenten der Zuzug nach<br />

Hamburg ermöglicht werden.<br />

Der Senat teilt dazu Folgendes mit:<br />

„Das Bezirksamt Wandsbek hat dem Senat mitgeteilt, es habe aufgrund der Empfehlung<br />

des Eingabenausschusses der Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage<br />

zur Ermöglichung des Zuzugs des Sohnes des Petenten von Schleswig-Holstein nach<br />

Hamburg zugest<strong>im</strong>mt. Ein entsprechendes Schreiben sei am 09.03.2009 an die Ausländerbehörde<br />

des Kreises Bad Segeberg gesandt worden. Der Sohn des Petenten<br />

habe vom Bezirksamt eine Durchschrift des Schreibens vom 09.03.2009 erhalten. Er<br />

sei daraufhin bereits am 16.03.2009 aus der Wohnung des Petenten, in der er aufgrund<br />

der Wohnsitzbeschränkung seit August 2007 ordnungswidrig wohnte, in eine<br />

eigene Wohnung nach Billstedt gezogen.


Drucksache 19/3244<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Petent <strong>im</strong> Eingabenverfahren vorgetragen hat,<br />

der Zuzug seines Sohnes erfolge zu dessen Pflege und Betreuung <strong>im</strong> Haushalt des<br />

Petenten. Das Bezirksamt hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 26.11.2008 darauf<br />

hingewiesen, dass eine Pflegebedürftigkeit des Sohnes bislang nicht nachgewiesen<br />

wurde. Ob es sich bei dem Umzug von Wandsbek nach Billstedt um einen Umzug<br />

<strong>im</strong> Rahmen des Betreuten Wohnens handelt, ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Wenn<br />

der Sohn des Petenten <strong>im</strong> Wohnraum pädagogisch betreut worden wäre bzw. betreut<br />

würde und hierfür Leistungen erhalten hätte oder erhielte, würde es sich um Eingliederungshilfe<br />

nach dem SGB XII handeln. Diese wird von den Grundsicherungsabteilungen<br />

der Bezirksämter gewährt. Dort ist der Sohn des Petenten als Leistungsempfänger<br />

weder geführt gewesen noch aktuell geführt. Da er keine Eingliederungshilfeleistungen<br />

für die Betreuung <strong>im</strong> Wohnraum erhalten hat, ist er vermutlich nicht <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Betreuten Wohnens umgezogen.“<br />

Der Eingabenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, wie folgt zu beschließen:<br />

Zu 1.:<br />

1 Anliegen dem Senat als „Stoff für künftige Prüfung“ zu überweisen,<br />

6 Anliegen für „erledigt“ und<br />

12 Anliegen für „nicht abhilfefähig“ zu erklären.<br />

Zu 2.:<br />

Kenntnis zu nehmen.<br />

Antje Möller, Berichterstattung<br />

2


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/3244<br />

Anliegen, zu dem der Ausschuss empfiehlt, es dem Senat als „Stoff für künftige<br />

Prüfung“ zu überweisen:<br />

Nr. der<br />

Eingabe Gegenstand Begründung<br />

171/09* Aufklärung durch Mitarbeiter<br />

der ARGE SGB II<br />

Es sollte geprüft werden, inwieweit die<br />

Beratung durch die Sachbearbeiter der<br />

ARGE insbesondere mit Blick auf bestehende<br />

Fachanweisungen verbessert<br />

werden kann<br />

Anliegen, die der Ausschuss für „erledigt“ zu erklären beantragt:<br />

Nr. der<br />

Eingabe Gegenstand Begründung<br />

129/09* Erteilung von Wartekarten Die gewünschte Auskunft wird erteilt<br />

143/09 Finanzielle Unterstützung be<strong>im</strong><br />

Studium<br />

159/09 Auskunft über die Größe von<br />

Hundeauslaufflächen<br />

171/09* Unterstützung bei der Anmietung<br />

einer Wohnung<br />

183/09 Verfahrensdauer einer Klage<br />

vor dem Sozialgericht<br />

186/09* Erstattung von Bewerbungskosten<br />

Die gewünschte Auskunft wird erteilt<br />

Die gewünschte Auskunft wird erteilt<br />

Die gewünschte Auskunft wird erteilt<br />

Dem Begehren ist entsprochen worden<br />

Dem Begehren ist entsprochen worden<br />

Anliegen, die der Ausschuss für „nicht abhilfefähig“ zu erklären beantragt:<br />

Nr. der<br />

Eingabe Gegenstand Begründung<br />

83/09 Nachbarschutz bei Baugenehmigung<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

107/09 Zeitgemäßheit der GEZ Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

129/09* Verhalten von Mitarbeitern<br />

einer Wohnunterkunft in Bezug<br />

auf SGB II-Leistungen und<br />

Postausgabe<br />

152/09 Beschwerde wegen Zettel-<br />

Bußgeld<br />

153/09 Widerspruch gegen Beihilfefestsetzung<br />

158/09 Ghanaischer Staatsangehöriger,<br />

hier: Aussetzung der<br />

Abschiebung<br />

169/09 Vietnamesischer Staatsangehöriger,<br />

hier: Bleiberecht<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden.<br />

Nach Ansicht des Ausschusses sollte<br />

die Ausreisefrist bis längstens<br />

31.12.2009 festgesetzt werden<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

3


Drucksache 19/3244<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

Anliegen, die der Ausschuss für „nicht abhilfefähig“ zu erklären beantragt:<br />

Nr. der<br />

Eingabe Gegenstand Begründung<br />

181/09 Berücksichtigung vermeintlicher<br />

Unterhaltszahlungen<br />

durch die ARGE und Neuberechnung<br />

von Leistungen<br />

182/09 Kritik an der beabsichtigten<br />

Schulreform<br />

186/09* Verhalten einer Sachbearbeiterin<br />

186/09* Einladung zu Vermittlungsgesprächen<br />

193/09 <strong>In</strong>discher Staatsangehöriger,<br />

hier: Aufenthaltserlaubnis zum<br />

Familiennachzug<br />

Schwebendes Gerichtsverfahren<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

Dem Begehren kann nach Sach- und<br />

Rechtslage nicht entsprochen werden<br />

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