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Kohlekraftwerk Moorburg

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BÜRGERSCHAFT<br />

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1474<br />

19. Wahlperiode 02.12.08<br />

Große Anfrage<br />

der Abgeordneten Dr. Monika Schaal, Ole Thorben Buschhüter, Anne Krischok,<br />

Ties Rabe, Carola Thimm, Karin Timmermann, Thomas Völsch (SPD) und<br />

Fraktion vom 05.11.08<br />

und Antwort des Senats<br />

Betr.:<br />

<strong>Kohlekraftwerk</strong> <strong>Moorburg</strong> – Was bedeutet die Genehmigungsentscheidung<br />

für Hamburg?<br />

Am 30. September hat die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU)<br />

über den Antrag der Firma Vattenfall entschieden und den Bau eines <strong>Kohlekraftwerk</strong>s<br />

in <strong>Moorburg</strong> mit Auflagen genehmigt. Die für die Entnahme von<br />

Kühlwasser erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wurde teilweise versagt<br />

mit dem Ergebnis, dass das Kraftwerk voraussichtlich im Durchschnitt an 250<br />

Tagen mit gedrosselter Kraft betrieben werden muss und es somit auf einen<br />

Betrieb mit Zwei-Drittel-Leistung hinauslaufen wird. Zu den Einzelheiten des<br />

Verfahrens und dem Kraftwerksbau nach der nun erteilten Genehmigung<br />

ergeben sich noch viele Fragen.<br />

Wir fragen den Senat:<br />

Die wasserrechtliche Erlaubnis und der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid<br />

sind auf der Internetseite der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt<br />

veröffentlicht.<br />

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:<br />

I. Auswirkungen der Auflagen auf den Wirkungsgrad des Kraftwerks<br />

1. Bisher wurde bei dem geplanten <strong>Kohlekraftwerk</strong> <strong>Moorburg</strong> von einem<br />

Wirkungsgrad von 55 bis 60 Prozent ausgegangen.<br />

a) Wie stellt sich der voraussichtliche Wirkungsgrad des Kraftwerks mit<br />

den nun auferlegten Auflagen dar?<br />

Durch die in der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis aufgeführten Nebenbestimmungen<br />

insbesondere zur Begrenzung der Kühlwasserentnahme in abflussschwachen Oberwasserphasen<br />

der Süderelbe wird die Kraftwerkskapazität eingeschränkt. Im Falle<br />

einer Einschränkung der Kraftwerksleistung (Teillastbetrieb) verringert sich der Wirkungsgrad<br />

der Anlage, da kein Volllastbetrieb mit zwei Kraftwerksblöcken im anlagentechnisch<br />

optimalen Betriebsbereich möglich ist. Sofern eine auflagenbedingte Reduzierung<br />

der Kraftwerkskapazität betreiberseitig nur an einen Kraftwerksblock weiter<br />

gegeben werden kann, ist ein Volllastbetrieb des anderen Kraftwerksblockes ohne<br />

Wirkungsgradverlust möglich.


Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

b) In welcher Weise wirken sich die vorgesehenen Auflagen für den<br />

Betrieb des Kraftwerks auf die Fernwärmeauskoppelung aus?<br />

Die Anlage ist so konzipiert, dass auch bei einer auflagenbedingten Einblockfahrweise<br />

eine Fernwärmeauskopplung möglich ist.<br />

Nach dem heutigem Stand der hydrologischen Gewässerdaten ist darüber hinaus<br />

auch nicht zu erwarten, dass in den Wintermonaten durch eine auflagenbedingt eingeschränkte<br />

Kühlwasserentnahme der Betrieb des Kraftwerkes nur mit einer Einblockfahrweise<br />

möglich sein wird.<br />

c) Wie groß sind die beim Kraftwerk Tiefstack geplanten und umgesetzten<br />

Kapazitäten für die Fernwärmeversorgung und welche Rolle<br />

wird das Werk Tiefstack bei der künftigen Fernwärmeversorgung in<br />

Hamburg spielen?<br />

Vorhandene Fernwärmeerzeugungskapazitäten HKW Tiefstack:<br />

Grundlasterzeugung in KWK auf Steinkohlebasis 287 MW th<br />

Spitzenlasterzeugung auf Basis Gas/Öl (bivalent) 344 MW th<br />

Neue Fernwärmekapazität ab Anfang 2009:<br />

Mittellast GuD-Anlage auf KWK-Basis 145 MW th<br />

Summe<br />

776 MW th<br />

Die Rolle des HKW Tiefstack für die Fernwärmeversorgung bleibt zunächst unverändert.<br />

Es wird auch weiterhin zur Fernwärmebasisversorgung für Hamburg über den<br />

Oststrang eingesetzt. Szenarien für eine mittel- bis langfristige klimafreundliche, CO 2 -<br />

ärmere Wärmeversorgung werden von der zuständigen Behörde erarbeitet.<br />

2. Die BSU hat laut ihrer Pressemeldung vom 30.09.2008 Auflagen erteilt,<br />

nach denen die Leistung des Kraftwerks herunterzufahren ist, wenn der<br />

Abfluss der Süderelbe zu gering ist oder der Sauerstoffgehalt oder die<br />

Temperatur des Elbwassers bestimmte Werte unter- beziehungsweise<br />

überschreitet.<br />

a) Wie wird die Einhaltung dieser Auflagen im Einzelnen gewährleistet?<br />

Durch Berechnung des maßgeblichen Oberwasserabflusses (Q) über die kontinuierliche<br />

Messung des Wasserstandes am Pegel Neu Darchau (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />

des Bundes - WSV) sowie die kontinuierliche Messung der Gewässertemperatur<br />

und des Sauerstoffgehalts im Gewässer (FHH-Gewässergütemessstellen und<br />

Betreibermessstellen) während der gesamten Laufzeit und zu jedem Betriebszeitpunkt<br />

des Kraftwerkes <strong>Moorburg</strong>. Die Messwerte werden automatisch digital aufgezeichnet,<br />

gespeichert und hinsichtlich der maßgeblichen Parameter ausgewertet (Auswerterechner)<br />

sowie per Datenfernübertragung an die zuständige Behörde übermittelt.<br />

b) Wann, wo, wie und durch wen genau soll die Einhaltung der Vorgaben<br />

kontrolliert werden?<br />

Die Einhaltung der Vorgaben wird über die gesamte Laufzeit und zu jedem Betriebszeitpunkt<br />

des Kraftwerkes <strong>Moorburg</strong> an den festgelegten Messorten durch kontinuierliche<br />

Messungen der relevanten Parameter überwacht und von der zuständigen<br />

Behörde als Überwachungsbehörde kontrolliert.<br />

II. Ausgleichsmaßnahmen<br />

In dem Bescheid für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns wird auf Seite<br />

11 darauf hingewiesen, dass die öffentlich-rechtliche Zulassung für die in<br />

dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Kompensationsmaßnahme<br />

im Vorland des Altengammer Hauptdeichs bis spätestens zum<br />

31.12.2008 zu beantragen sei. In der Sitzung des Umweltausschusses vom<br />

19.09.2008 erklärten die Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter zu Protokoll<br />

erklären zu wollen, um was für eine Ausgleichsmaßnahme es sich han-<br />

2


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

deln würde. In der Protokollerklärung heißt es hierzu jedoch nur „Die Planung<br />

der Firma Vattenfall zum <strong>Kohlekraftwerk</strong> <strong>Moorburg</strong> sieht vor, Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen für die vom Bau und Betrieb des Kraftwerks ausgehenden<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durchzuführen ...“<br />

1. Wir fragen daher erneut: Um was für eine Kompensationsmaßnahme<br />

handelt es sich konkret?<br />

Die Maßnahme im Altengammer Vorland beinhaltet auf einer Fläche von circa 16 ha<br />

eine großflächige Grünlandextensivierung, die Entwicklung eines Weichholzauwaldes,<br />

die Herrichtung von Süßwasserwatten und Röhrichten, die Anlage eines dauerhaft<br />

Wasser führenden Priels sowie die Herstellung eines naturnahen Kleingewässers.<br />

2. WeIche Ausgleichsmaßnahmen/Kompensationen werden neben der<br />

Fischtreppe in Geesthacht und der Kompensationsmaßnahme im Vorland<br />

des Altengammer Hauptdeichs noch vorausgesetzt?<br />

Neben der Maßnahme in Altengamme ist die Entwicklung von Trockenlebensräumen<br />

(Heide und Sandmagerrasen) auf einer Fläche von circa 4 ha auf dem ehemaligen<br />

Standortübungsplatz der Röttiger Kaserne bei der Fischbeker Heide festgesetzt worden.<br />

Außerdem sind Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen auf dem Kraftwerksgelände<br />

in <strong>Moorburg</strong> festgelegt worden. Hierbei handelt es sich um die Pflanzung von<br />

Bäumen und Sträuchern, um eine Deckwerksbegrünung am Ufer der Süderelbe sowie<br />

um Ansaaten auf unbebauten Flächen.<br />

III. Hinweisbeschluss<br />

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht vertritt in seinem Hinweis-<br />

Beschluss vom 25. August 2008 die Auffassung, dass die von Vattenfall<br />

beantragte Fischtreppe als eine wirksame Ausgleichsmaßnahme anzusehen<br />

sei, soweit es um die Prüfung der Verträglichkeit mit den oberhalb der Staustufe<br />

gelegenen Schutzgebieten nach FFH-Recht geht. Die BSU erklärte in<br />

ihrer Pressemeldung vom 26.08.2008, der gerichtliche Hinweis habe keine<br />

Auswirkung auf die Frage des wasserrechtlichen Ermessens.<br />

Welche Bedeutung hatte der Hinweisbeschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts<br />

vom 25. August 2008 im Einzelnen für den Ausgang des<br />

Genehmigungsverfahrens?<br />

Die zuständige Behörde war im Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht<br />

(OVG) der Auffassung, dass die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis nicht<br />

erteilt werden könne, weil damit gegen die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der<br />

Europäischen Union verstoßen würde. Das OVG hatte diese Auffassung zurückgewiesen<br />

und in dem Hinweisbeschluss entschieden, dass das Kraftwerk unter der<br />

Bedingung des Baus einer Fischtreppe am Wehr Geesthacht nicht gegen die FFH-<br />

Richtlinie verstößt. Angesichts der somit zu erwartenden gerichtlichen Aufhebung<br />

eines anderslautenden Bescheides und daraus resultierender erheblicher Schadensersatzrisiken<br />

ist die zuständige Behörde der Rechtsauffassung des OVG gefolgt.<br />

IV. Feinstaub<br />

1. Ursprünglich war von einer jährlichen Feinstaubbelastung durch das<br />

Kraftwerk <strong>Moorburg</strong> von circa 400 Tonnen Feinstaub ausgegangen worden.<br />

a) Wie wird die jährliche Feinstaubbelastung durch das Kraftwerk entsprechend<br />

dem jetzigen Genehmigungsbescheid ausfallen?<br />

Für die Emissionen der beiden Kraftwerksblöcke wurden 10 mg Staub/m³ als Tagesmittelwert<br />

im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid festgelegt. Bei<br />

einem Abgasvolumenstrom von 2 x 2.241.303 Mio. m³/h und einer maximal jährlich<br />

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Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

möglichen Betriebszeit von 8.760 h würden rechnerisch circa 393 t Staub pro Jahr<br />

emittiert werden. Hierbei wurde in der Immissionsprognose konservativ davon ausgegangen,<br />

dass es sich ausschließlich um Feinstaub handelt. Faktisch ist dies jedoch<br />

nicht der Fall.<br />

Bei einer aufgrund der Nebenbestimmung zur Kühlwassermengenentnahme in der<br />

wasserrechtlichen Einleiterlaubnis durchschnittlichen Einschränkung der Kraftwerkskapazität<br />

auf 67,5 Prozent ergeben sich rechnerisch noch maximal circa 265 t Staubemissionen<br />

pro Jahr, wenn der festgelegte Grenzwert von 10 mg Staub/m³ voll in<br />

Anspruch genommen werden würde.<br />

In der betrieblichen Praxis sind noch kleinere Staubfrachten pro Jahr zu erwarten<br />

(Unterschreitung des Emissionsgrenzwertes und geringere jährliche Betriebszeiten),<br />

als die konservativ in der Immissionsprognose zugrunde gelegten.<br />

b) Wie hoch werden die Jahresmittelwerte und Maximaiwerte von PM<br />

10 in den elb- und hafennahen Stadtteilen Finkenwerder, Wilhelmsburg,<br />

Veddel und <strong>Moorburg</strong> durch die Inbetriebnahme des jetzt<br />

genehmigten <strong>Kohlekraftwerk</strong>s (im Vergleich zu den Werten des<br />

Hamburger Durchschnitts) ausfallen?<br />

Bei den Messstationen Finkenwerder, Wilhelmsburg und Veddel schwankte der<br />

PM10-Jahresmittelwert in den letzten Jahren zwischen maximal 29 und minimal<br />

20 µg/m³.<br />

2. Welche Maßnahmen sollen zum Schutz der Hamburger Bevölkerung<br />

gegen die zusätzliche Belastung durch Feinstaub konkret unternommen<br />

werden?<br />

Im Rahmen der vorliegenden Immissionsprognose sind alle verfahrensrechtlich vorgeschriebenen<br />

Prüfschritte zur fachlichen Beurteilung der Luftbelastung durch Feinstaubemissionen<br />

infolge des Kraftwerksbetriebs zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />

die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden und somit die<br />

immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne zusätzliche Maßnahmen erteilt werden<br />

musste.<br />

V. Beeinträchtigung durch die Baustelle<br />

Die Anwohner werden schon jetzt durch Lärmimmission und Baustellenverkehr<br />

bis weit in den Süderelberaum überproportional belastet.<br />

1. Wie, mit welchen Maßnahmen und Mitteln plant Senat und Fachbehörde<br />

eine Minimierung der Belastungen für die betroffenen Ortsteile während<br />

der Bauphase?<br />

Durch die auch für die Bauphase in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

festgelegten Auflagen und Bedingungen sind die rechtlich möglichen Beschränkungen<br />

ausgeschöpft.<br />

In der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind auch Auflagen<br />

zur Minimierung der Beeinträchtigungen der Nachbarschaft während der Bauphase<br />

enthalten. Dies betrifft im Wesentlichen die Minderung von Staubemissionen und den<br />

Schutz gegen Baulärm. Am maßgeblichen Immissionsort – <strong>Moorburg</strong>er Elbdeich 129<br />

– ist tagsüber in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr ein Grenzwert von 60 dB(A) und in<br />

der Nacht von 45 dB(A) einzuhalten. Lärmintensive Arbeiten sind an Sonn- und Feiertagen<br />

nicht erlaubt.<br />

Zur Überprüfung dieser Werte ist die Einrichtung einer Dauermessstelle in der<br />

Genehmigung gefordert. Die bisherigen Einzelmessungen der Lärmimmissionen<br />

haben keine Überschreitungen ergeben.<br />

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

2. Auf welchen Wegen, in welchem Umfang und Zeitraum wird beziehungsweise<br />

soll zukünftig der Baustellen- und Zuliefererverkehr abgewickelt<br />

werden?<br />

In der Bauphase wird der Anlieferverkehr, der aus dem öffentlichen Verkehrsraum das<br />

Baufeld erreicht, ausschließlich über den <strong>Moorburg</strong>er Elbdeich über zwei getrennte<br />

Zufahrten auf das Baugelände geführt. Lkw-Fahrten durch den Ort <strong>Moorburg</strong> sind<br />

nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Durch die anhaltende Sperrung der Kattwykbrücke<br />

sind derzeit nur Anfahrten aus dem Süden über den <strong>Moorburg</strong>er Hauptdeich<br />

möglich.<br />

Während der Errichtung der einzelnen Betriebsanlagen bis zur geplanten Inbetriebnahme<br />

des Kraftwerkes in 2012 wird mit durchschnittlich 100 – 120 Lkw-Bewegungen<br />

täglich über den öffentlichen Verkehrsraum gerechnet. Diese Zahl wird sich in einzelnen<br />

Bauphasen kurzzeitig bis auf 200 Lkw-Bewegungen pro Tag erhöhen können<br />

(Transporte mit Erdmaterial, größere Betonierungsvorgänge und ähnliche).<br />

Für die auf der Baustelle Beschäftigten ist ein Buspendelverkehr eingerichtet, der bei<br />

Schichtwechsel die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sicherstellt.<br />

3. Sind vor dem Hintergrund der Beeinträchtigungen durch die Baustelle<br />

Informationsgespräche mit Betroffenen geplant? Und wenn ja, in welcher<br />

Form, in welchem Umfang, an welchem Ort und mit welcher Zeitschiene?<br />

Ja. Die zuständige Behörde hat am 28. November 2008 ein ausführliches Gespräch<br />

mit dem Interessenbündnis <strong>Moorburg</strong> vor Ort geführt. Neben anderen Themen wurden<br />

auch die Auswirkungen der Baustellenaktivitäten des Kraftwerksneubaus <strong>Moorburg</strong><br />

diskutiert.<br />

Für den Fortgang der Bauarbeiten wurde ein gegenseitiger Informations- und Meinungsaustausch<br />

vereinbart.<br />

4. Hat es in der bisherigen Bauphase aufgrund von Rammarbeiten auf der<br />

Baustelle des <strong>Kohlekraftwerk</strong>es, Beschwerden von betroffenen Anwohnern<br />

gegeben und wenn ja, welcher Art und in welchem Umfang?<br />

Ja. Es hat eine Lärmbeschwerde wegen der Rammarbeiten zur Herstellung der Kaianlagen<br />

gegeben. Lärmmessungen, die daraufhin bei laufenden Rammarbeiten von der<br />

zuständigen Behörde durchgeführt worden sind, ergaben keine Überschreitungen des<br />

Immissionsgrenzwertes in <strong>Moorburg</strong>.<br />

Die Rammarbeiten werden nur an Werktagen in der Zeit zwischen ca. 8 und 18 Uhr<br />

durchgeführt. Nachts und an Sonn- und Feiertagen sind lärmintensive Arbeiten nicht<br />

zulässig.<br />

VI. Wärmelastplan<br />

1. In der Sitzung des Umweltausschusses am 17.09.2008 erklärten die<br />

Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter auf die Frage, wann mit der<br />

Vorlage des bereits für den Sommer 2008 angekündigte Wärmelastplan<br />

zu rechen sei, dies hänge von der Beteiligung von Schleswig-Holstein<br />

und Niedersachsen ab. Einen festen Zeitplan habe sich die Flussgemeinschaft<br />

nicht auferlegt, da man sich nicht unter Zeitdruck setzen wolle<br />

(Bericht Drs. 19/1120).<br />

a) Wann rechnet der Senat – trotz dieser Ausführungen – mit der Vorlage<br />

des angekündigten Wärmelastplans?<br />

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.<br />

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Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

b) Wann und wo wird beziehungsweise hat die angekündigte zweite<br />

Anhörung mit den betroffenen Industrieunternehmen stattfinden<br />

bzw. stattgefunden?<br />

Eine zweite Anhörung mit Industrieunternehmen beziehungsweise Naturschutzverbänden<br />

wurde nicht angekündigt und ist auch nicht geplant.<br />

Entfällt.<br />

c) Welche Punkte waren bisher besonders strittig und haben dazu<br />

geführt, dass eine zweite Anhörung durchgeführt wird?<br />

2. Wie sieht der neue Wärmelastplan aus, was sind die wichtigsten Eckpunkte?<br />

Die Eckpunkte des Wärmelastplan-Entwurfs haben sich gegenüber der ersten Version<br />

vom 13. August 2008 nicht verändert. Für Abwärme-Großemittenten (> 125 MW<br />

Wärmemenge für die Norder- und Süderelbe) gelten folgende Empfehlungen:<br />

• maximal zulässige Gewässertemperatur 28 C,<br />

• maximal zulässige Aufwärmspanne im Gewässer 3 K,<br />

• Mindestsauerstoffkonzentration im Gewässer 3 mg O 2 /l,<br />

• Zielwert der Sauerstoffkonzentration im Gewässer 6 mg O 2 /l.<br />

3. Welche Auswirkungen hat ein neuer Wärmelastplan auf den Bau des<br />

genehmigten <strong>Kohlekraftwerk</strong>s in <strong>Moorburg</strong>?<br />

Die Empfehlungen des Wärmelastplan-Entwurfs für Abwärme-Großemittenten sind in<br />

der wasserrechtlichen Erlaubnis für das im Bau befindliche <strong>Kohlekraftwerk</strong> in <strong>Moorburg</strong><br />

bereits berücksichtigt worden.<br />

4. Wie stellt sich das von der BSU für die Wasserentnahme aus der Süderelbe<br />

entwickelte allgemeine Bewirtschaftungsmodell im Einzelnen dar?<br />

Kühlwasser-Großentnehmer (> 5 m³/sec) dürfen zu jeder Zeit zusammen maximal ein<br />

Fünftel des aktuellen Oberwasserabflusses aus der Süderelbe für Kühlzwecke entnehmen,<br />

jedoch nicht mehr als die in der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte,<br />

maximale Entnahmemenge.<br />

Bei Kühlwasser-Kleinentnehmern (


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

3. Wie bewertet der Senat die Wirtschaftlichkeit der Nachrüstung von <strong>Kohlekraftwerk</strong>en<br />

mit C0 2 -Abscheideanlagen?<br />

4. Ist eine Nachrüstung des <strong>Kohlekraftwerk</strong>s <strong>Moorburg</strong> durch das Post-<br />

Combustion-Verfahren geplant?<br />

a) Wenn ja, wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?<br />

b) Bei welchem Preis für C0 2 ist eine solche Anlage wirtschaftlich?<br />

c) Wie viel zusätzlichen Brennstoff braucht eine Abscheideanlage?<br />

d) Welche Auswirkung hat die geplante C0 2 -Abscheideanlage auf den<br />

Wirkungsgrad des Kraftwerks <strong>Moorburg</strong>?<br />

Da sich die CCS-Technik zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Phase der Forschung<br />

und Erprobung im Rahmen von Versuchs- und Pilotanlagen befindet, kann der<br />

Senat keine Aussagen zur großtechnischen Realisierbarkeit im realen Kraftwerksmaßstab<br />

in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht treffen, die über die<br />

Festlegungen hinaus gehen, die in der Vereinbarung zwischen dem Senat und der<br />

Firma Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG. sowie in dem immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsbescheid fixiert worden sind (siehe auch Antwort zu VII. 9.).<br />

5. Hat die am Standort „Schwarze Pumpe“ erprobte Technik des Oxyfuel-<br />

Verfahrens für das Bauvorhaben in <strong>Moorburg</strong> irgendeine Bedeutung?<br />

a) Wenn ja, welche?<br />

b) Wenn nein, warum nicht?<br />

c) Warum kommt eine Nachrüstung mit dieser Technik nicht in<br />

Betracht?<br />

Die Zielstellung der Oxyfuel-Forschungsanlage ist der Test der CO 2 -Abscheidung in<br />

einem Braunkohlekraftwerk. Durch die Verbrennung von Braunkohlestaub und Steinkohle<br />

mit Sauerstoff soll ein Rauchgas mit hoher CO 2 -Konzentration (> 80 Prozent)<br />

erzeugt werden. Nach erfolgter Aufkonzentrierung des CO 2 im Abgas ist eine Reinigung,<br />

Verflüssigung und anschließende unterirdische Endlagerung vorgesehen.<br />

Bei diesem Verfahren handelt es sich noch nicht um eine erprobte Technologie.<br />

Bestehende Kraftwerke können nach jetzigem Kenntnisstand mit dieser Technologie<br />

nicht nachgerüstet werden.<br />

Ob und in welchem Ausmaß die zukünftigen Forschungsergebnisse des Oxyfuel-<br />

Verfahrens an einem Braunkohlestandort auf das Steinkohlekraftwerk <strong>Moorburg</strong> anlagen-<br />

und verfahrenstechnisch übertragbar sein werden, ist derzeit nicht abzusehen<br />

(siehe auch Antwort zu VII. 1.).<br />

Ja.<br />

6. Wird die Nachrüstung mit der C0 2 -Abscheidetechnik zusätzliche Flächen<br />

in Anspruch nehmen?<br />

Siehe Antwort zu VII.1.<br />

a) Falls ja, um welche Flächen in welcher Größe handelt es sich konkret?<br />

b) In welcher Weise ist dieser Flächenbedarf bisher berücksichtigt<br />

worden beziehungsweise inwiefern wird diesem Flächenbedarf<br />

Rechnung getragen werden?<br />

In der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist ein zukünftiger Flächenbedarf<br />

berücksichtigt worden. Sofern eine CCS-Technik im großtechnischen<br />

Maßstab zukünftig zur Anwendung kommt, ist im Rahmen eines neuen, immissionsschutzrechtlichen<br />

Änderungsgenehmigungsverfahrens dem zusätzlichen Flächenbedarf<br />

durch entsprechende Grundstücks- beziehungsweise Flurstücksnachweise seitens<br />

der Firma Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG. als Antragstellerin Rechnung<br />

zu tragen (siehe Antwort zu VII. 9.).<br />

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Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

7. Welche zusätzlichen Kosten werden der Firma Vattenfall voraussichtlich<br />

durch die Nachrüstung mit der CCS-Technik entstehen?<br />

8. Im Zusammenhang mit dem Neubau von <strong>Kohlekraftwerk</strong>en wird zunehmend<br />

der Begriff „CCS-Ready“ beziehungsweise „Capture-Ready“ diskutiert<br />

und verwandt. Mit der Bezeichnung „CCS-Ready“ beziehungsweise<br />

„Capture-Ready“ sollen Kraftwerke versehen werden, die auf die Nachrüstung<br />

mit der C0 2 -Abscheidetechnik in besonderer Weise vorbereitet<br />

sind. Auch wenn es sich hierbei noch nicht um einen gesetzlich<br />

geschützten beziehungsweise genau definierten Begriff handelt – wird<br />

das <strong>Kohlekraftwerk</strong> in <strong>Moorburg</strong> im Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme die<br />

jetzt diskutierten Voraussetzungen für diese Bezeichnung erfüllen?<br />

Siehe Antwort zu VII.1.<br />

9. Eine C0 2 -Abscheidung wurde von der BSU mit der Genehmigung verordnet,<br />

obwohl die Umweltvereinbarung bereits Regelungen dazu getroffen<br />

hat.<br />

a) Wie sieht die Auflage zur Einrichtung einer C0 2 -Abscheideanlage<br />

aus?<br />

Siehe immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. September 2008, Seite 33.<br />

b) Was wird aus den „Strafgeldern“ in Höhe von drei Mal 3,5 Millionen<br />

Euro jährlich, geregelt in § 3 der Umweltvereinbarung vom<br />

14.11.2008, wenn die CCS-Anlage nicht oder nicht rechtzeitig<br />

gebaut wird?<br />

Nach der Vereinbarung steht der Betrag der Freien und Hansestadt Hamburg „zur<br />

Finanzierung zusätzlicher Klimaschutzmaßnahmen in Hamburg zur Verfügung“. Der<br />

Senat wird über konkrete daraus zu finanzierende Maßnahmen erst dann entscheiden,<br />

wenn sich die Zahlungspflicht wegen des Eintritts der dafür vorausgesetzten<br />

Versäumnisse der Firma Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG. realisieren sollte.<br />

c) Wie und durch wen wird nun der Zeitpunkt des Einbaus einer<br />

Abscheideanlage bestimmt?<br />

Siehe immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. September 2008, Seite 33.<br />

d) Die Firma Vattenfall behauptet, dass die Umweltvereinbarung nun<br />

keine Gültigkeit mehr hat. Ist die Umsetzung des Vertrages zwischen<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg und der Firma Vattenfall<br />

gegebenenfalls von der Stadt einklagbar?<br />

e) Welche Bedeutung kommt der Umweltvereinbarung aus dem<br />

November 2007 noch zu, nachdem nun die Genehmigung unter<br />

Auflagen erteilt worden ist? Inwiefern und mit welchen konkreten<br />

Auswirkungen behalten welche Regelungen der Umweltvereinbarungen<br />

noch ihre Gültigkeit?<br />

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.<br />

10. Wie soll der Transport des C0 2 nach der Abscheidung erfolgen (gegebenenfalls<br />

per Schiff oder Pipeline oder auf andere Weise) und wo könnte<br />

das C0 2 voraussichtlich gelagert werden?<br />

Siehe Antwort zu VII. 1.<br />

11. Wann müssten für Bau Betrieb der Abscheideanlage die rechtlichen<br />

Voraussetzungen auf Bundesebene vorliegen?<br />

Die rechtlichen Voraussetzungen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der<br />

erforderlichen Zulassungen vorliegen.<br />

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

a) Wie weit ist der Gesetzgebungsprozess?<br />

b) Wie sieht der voraussichtliche Zeitplan aus?<br />

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für eine Richtlinie vorgelegt, die den Rechtsrahmen<br />

im Bereich CCS festlegt. Eine Verabschiedung wird im Lauf des nächsten<br />

Jahres erwartet. Ein Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene ist bisher nicht eingeleitet<br />

worden.<br />

c) In welcher Form wird der künftige Zertifikathandel in die rechtlichen<br />

Voraussetzungen für den Betrieb von Abscheideanlagen einbezogen?<br />

Hierzu liegen noch keine Entwürfe vor.<br />

VIII. Einschränkung von industriellen Anrainern<br />

1. In der Schriftlichen Kleinen Anfrage 19/862 vom 12.08.2008 heißt es, bei<br />

einer Erteilung der Genehmigung für das Kraftwerk in <strong>Moorburg</strong> „könnte<br />

es standortabhängig zu einer Einschränkung in der Ausübung der jeweiligen<br />

wasserrechtlichen Erlaubnis kommen.“<br />

a) Welche Unternehmen wären hiervon betroffen?<br />

Als mögliche Betroffene mit relevanten Kühlwasserentnahmemengen sind die in der<br />

Antwort zur Drs. 19/862 aufgeführten Firmen zu nennen.<br />

b) Welche konkreten Einschränkungen sind zu erwarten?<br />

Die möglichen Einschränkungen könnten darin bestehen, dass infolge der großen<br />

Kühlwassereinleitungsmenge beziehungsweise emittierten Wärmemenge des Kraftwerkes<br />

<strong>Moorburg</strong> im Sommerbetrieb die Gewässertemperatur und damit die Entnahmetemperatur<br />

des Kühlwassers für alle Kühlwassernutzer in Abhängigkeit von deren<br />

Standort erhöht wird (siehe Drs. 19/862). Somit würde die physikalische Kühlleistung<br />

bei gleicher Entnahmemenge für alle industriellen Anrainer an der Süderelbe – auch<br />

für das Kraftwerk <strong>Moorburg</strong> selbst – standortbezogen sinken. Zum Ausgleich der<br />

geringeren Kühlleistung pro Volumeneinheit bei höherer Gewässertemperatur müsste<br />

bei ansonsten gleichbleibenden Betriebsparametern eine entsprechend größere<br />

Kühlwassermenge im Rahmen der in den jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnissen<br />

der Anrainer genehmigten, maximal zulässigen Entnahmemengen aus der Süderelbe<br />

entnommen werden.<br />

2. Inwieweit ist die Nähe des im Bau befindlichen Kraftwerks zum Klärwerksverbund<br />

Köhlbrandhöft/Dradenau in Zusammenhang mit einer<br />

Gewässererwärmung und einer möglichen Beschleunigung von Sauerstoff-Zehrungsprozessen<br />

beachtet worden?<br />

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Genehmigungsverfahren Kraftwerk<br />

<strong>Moorburg</strong> wurde die Frage von beschleunigten Sauerstoff-Zehrungsprozessen in der<br />

Süderelbe durch das Zusammentreffen von kraftwerksbedingt erwärmten Wasser,<br />

welches zusätzlich durch die Abwässer der Kläranlage Köhlbrandhöft/Dradenau mit<br />

Bakterien angereichert wird, erörtert. Nach Aussage des Fachgutachters (DHI, Syke)<br />

haben die eingeleiteten Bakterien keinen messbaren Einfluss auf die Sauerstoff-<br />

Zehrungsraten in der Süderelbe. Dieser Auffassung ist die Zulassungsbehörde in der<br />

Beurteilung der gewässerökologischen Auswirkungen in der rechtlichen Würdigung<br />

der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Kraftwerk <strong>Moorburg</strong> gefolgt (siehe auch Drs.<br />

19/862).<br />

3. Geht der Senat davon aus beziehungsweise ist der Senat in der Vergangenheit<br />

davon ausgegangen, dass wasserrechtliche Erlaubnisse vorhandener<br />

Einleiter zugunsten von Vattenfall/<strong>Moorburg</strong> eingeschränkt<br />

werden müssen?<br />

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.<br />

9


Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

4. Könnte in Zukunft die Ansiedlung von neuen Industrieunternehmen im<br />

Hafen nicht genehmigt werden, weil die Einleitmengen der Firma Vattenfall<br />

das für die Elbe/Umwelt verträgliche Maximum bereits ausreizen?<br />

Nein. Die maßgeblichen Grundsätze der zukünftigen Kühlwassermengenplanung für<br />

die Hamburgische Tideelbe sind im Hinblick auf die zukünftige Ansiedlung von neuen<br />

Industrieunternehmen unter Nummer 11.2.4 „Einführung des Elements „Nutzungsreserve<br />

– administrative Reaktionsschwelle“ (Seite 49) in der rechtlichen Würdigung der<br />

erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Kraftwerk <strong>Moorburg</strong> ausführlich dargestellt.<br />

IX. Kühltürme<br />

1. Trifft es zu, dass im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens zwischen der<br />

Firma Vattenfall und der Freien und Hansestadt Hamburg geprüft beziehungsweise<br />

diskutiert worden ist, ob die erforderliche Kühlung – statt<br />

durch Entnahme von Elbwasser – auch durch einen oder mehrere Kühltürme<br />

erfolgen könnte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?<br />

Die zuständige Behörde hat gegenüber der Firma Vattenfall Europe Generation AG &<br />

Co. KG. die Auffassung vertreten, dass aus stadt- und landschaftsbildgestalterischen<br />

Gesichtspunkten der Bau eines Kühlturms mit circa 208 m Höhe und circa 150 m<br />

Basisdurchmesser beziehungsweise alternativ der Bau von zwei Kühltürmen mit<br />

jeweils circa 175 m Höhe und circa 121 m Basisdurchmesser unverträglich für das<br />

Stadtbild wäre.<br />

Zur Begründung wurde eine einschneidend negative Veränderung der Blicksituation<br />

vom nördlichen Elbufer (große Baukörperausmaße im Hintergrund der Köhlbrandbrücke)<br />

sowie die zusätzliche optische Wirkung der Abgasfahne, die je nach Wettersituation<br />

(temperatur- und windbeeinflusst) als weiß-graue Wasserdampfwolke sichtbar<br />

wäre, angeführt.<br />

2. Ist innerhalb des Genehmigungsverfahrens auch geprüft worden, ob die<br />

erforderliche Kühlung – statt durch Entnahme von Elbwasser – auch<br />

durch einen oder mehrere Kühltürme erfolgen könnte? Wenn ja, mit welchem<br />

Ergebnis?<br />

Siehe Drs. 19/862.<br />

3. Sollte die Firma Vattenfall nunmehr beabsichtigen, die Kühlung durch<br />

den Einsatz von Kühltürmen durchzuführen, wie wäre dies verfahrensrechtlich<br />

umzusetzen? Nach welcher Rechtsgrundlage wäre ein entsprechender<br />

Antrag zu stellen und nach welchen Vorschriften wäre das Verfahren<br />

zu beurteilen?<br />

Der Senat beantwortet hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.<br />

X. Das Genehmigungsverfahren<br />

1. Wie war der Stand des immissionsschutzrechtlichen und des wasserrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens<br />

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und das wasserrechtliche<br />

Erlaubnisverfahren waren nach § 10 Absatz 5 BImSchG und § 95 Absatz 2 Hamburgisches<br />

Wassergesetz (HWaG) so durchzuführen, dass eine vollständige Koordinierung<br />

der Verfahren und der Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Entscheidungen stattfand.<br />

Da das Vorhaben insgesamt der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt und<br />

immissionsschutz- und wasserrechtliche Entscheidung rechtlich miteinander verknüpft<br />

sind, konnte eine immissionsschutzrechtliche Entscheidung erst dann erfolgen, wenn<br />

auch die entscheidungserheblichen wasserrechtlichen Belange einschließlich der<br />

FFH-Verträglichkeit des beantragten Vorhabens in ihrer Gesamtheit abschließend<br />

geprüft worden waren. Dies begründet sich auch aus § 1a der 9. BImSchV, der unter<br />

anderem die Prüfung der bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage<br />

auf die Belange des Naturschutzes vorschreibt.<br />

10


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

Dies ist insbesondere auch dadurch begründet, dass die im landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan dargestellten Auswirkungen und deren Ausgleich beziehungsweise Ersatz<br />

nicht den einzelnen Vorhaben zugeordnet worden ist, sondern eine Gesamtschau<br />

vorgenommen wurde.<br />

Grundlage einer abschließenden fachlichen und rechtlichen Prüfung der Genehmigungs-<br />

und Erlaubnisvoraussetzungen war eine vollständig vorliegende UVP. In deren<br />

abschließender Beurteilung erfolgte separat für die immissionsschutzrechtlichen<br />

Aspekte, die im Rahmen des BImSchG-Genehmigungsverfahrens geprüft wurden und<br />

für die wasserrechtlichen Aspekte, die im eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren<br />

entsprechend den Maßgaben des Wasserrechts beurteilt wurden, auch<br />

die Einbeziehung der jeweiligen in Zusammenhang stehenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen.<br />

Die UVP war Voraussetzung und fachlicher Maßstab für die zu treffenden Entscheidungen<br />

über die gestellten Genehmigungs- beziehungsweise Erlaubnisanträge.<br />

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:<br />

a) Ende 2007<br />

Die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG wurde am 14. November<br />

2007 erteilt.<br />

Das Gutachten der DHI Wasser & Umwelt GmbH „Sauerstoffbilanz der Tideelbe“ wurde<br />

am 4. Dezember 2007 als nachträgliche Antragsunterlage vorgelegt. Im Rahmen<br />

des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens musste das Gutachten öffentlich ausgelegt<br />

werden.<br />

Die externe Vergabe der UVP wurde vorbereitet.<br />

b) Ende Februar 2008 und<br />

Die erste Fristverlängerung zur Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsantrag nach § 10 Absatz 6a Satz 2 BImSchG war erfolgt (neue Frist bis<br />

zum 10. März 2008).<br />

Am 26. Februar 2008 endete die Einwendungsfrist für die vom 29. Januar bis 11. Februar<br />

2008 durchgeführte zweite öffentliche Auslegung des nachgelieferten DHI-<br />

Gutachtens und weiterer Unterlagen im Wasserrechtsverfahren. Insgesamt gingen<br />

sieben Einwendungen fristgerecht ein, die inhaltlich zu bearbeiten waren.<br />

Die Erarbeitung der UVP war inzwischen an die Firma Probiotec GmbH vergeben<br />

worden.<br />

c) Ende März 2008?<br />

Die zweite Fristverlängerung zur Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsantrag nach § 10 Absatz 6a Satz 2 BImSchG war erfolgt (neue Frist bis<br />

zum 10. Juni 2008).<br />

Die abschließende Stellungnahme der Antragstellerin zu den sieben Einwendungen<br />

der zweiten öffentlichen Auslegung vom 29. Januar bis 11. Februar 2008 stand im<br />

Wasserrechtsverfahren noch aus.<br />

Die Erarbeitung der UVP war noch nicht abgeschlossen.<br />

2. Noch im Umweltausschuss am 24. Januar 2008 (TOP: Volkspetition<br />

<strong>Moorburg</strong>) erklärten die Vertreterinnen der Firma Vattenfall und der<br />

Umweltbehörde (Seite 64 des Protokolls), dass die Genehmigung für<br />

das Kraftwerk im März 2008 erteilt werde. Es sei keine weitere Fristverlängerung<br />

geplant. In der Pressemeldung vom 4. Juni 2008 hat die BSU<br />

erklärt, es seien noch wichtige Fragen für die Genehmigungsentscheidungen<br />

ungeklärt. Insbesondere hätten noch Unterlagen der Firma Vattenfall<br />

zur Kühlwasser-Anlage gefehlt.<br />

a) War dieser Umstand im Januar 2008 der Behörde nicht bekannt?<br />

11


Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

b) Was machte die Behörde im Januar 2008 so sicher, dass die<br />

Genehmigung (sowohl die wasserrechtliche als auch die endgültige<br />

bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung) erteilt werden<br />

würde?<br />

Die im Umweltausschuss am 24. Januar 2008 anwesenden Vertreterinnen der<br />

zuständigen Behörde haben darauf hingewiesen, dass „nach dem gegenwärtigen<br />

Erkenntnisstand davon ausgegangen wird, dass in dieser Frist (Ende März 2008) die<br />

notwendigen Anforderungen, die nach dem BImSchG erforderlich sind, abgeprüft sind<br />

und dass eine Genehmigung erteilt werden kann.“ Sie haben nicht erklärt, dass „die<br />

Genehmigung für das Kraftwerk im März 2008 erteilt werde.“<br />

Ebenso wurde von der zuständigen Behörde laut Protokoll vorher deutlich darauf hingewiesen,<br />

dass „es diese Frist nur im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

gibt, aber nicht im wasserrechtlichen Verfahren.“ Wegen der verfahrensrechtlich<br />

notwendigen Koordinierung der beiden Verfahren (siehe Antwort zu X. 1) beziehen<br />

sich diese Ausführungen auf die isolierte Prüfung der immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen, die nur einen Teil des gesamten Prüfumfangs<br />

im durchzuführenden Verwaltungsverfahren beschreibt.<br />

Zum Zeitpunkt der Umweltausschusssitzung standen die Ergebnisse der noch vom<br />

29. Januar bis 11. Februar 2008 durchzuführenden, zweiten öffentlichen Auslegung<br />

des nachgelieferten DHI-Gutachtens im Wasserrechtsverfahren aus (siehe Antwort zu<br />

X. 1. b)). Eine definitive Festlegung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungstermins<br />

war deshalb schon aus verfahrenstechnischen Gründen in der Sitzung<br />

des Umweltausschusses seitens der zuständigen Behörde nicht möglich. Dies ist laut<br />

Protokoll auch nicht erfolgt, sondern es wurden nur Aussagen zum geplanten beziehungsweise<br />

angestrebten Verfahrensverlauf getätigt.<br />

Im Ergebnis der zweiten öffentlichen Auslegung des nachgelieferten DHI-Gutachtens<br />

und weiterer Unterlagen gingen insgesamt sieben Einwendungen – teilweise sehr<br />

umfänglich – fristgerecht ein, die mit Stellungnahmen seitens der Antragstellerin vom<br />

19. März 2008 und 4. April 2008 abschließend inhaltlich bearbeitet wurden. Seitens<br />

der Genehmigungsbehörde waren aber noch darüber hinaus diverse Detailfragen<br />

offen, die dann im weiteren Verlauf des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens geklärt<br />

worden sind.<br />

Der in der Presseerklärung vom 4. Juni 2008 verwendete Begriff der „Kühlwasser-<br />

Anlage“ bezeichnet das Einleitbauwerk der Kühlwassereinleitung in den Restarm der<br />

Alten Süderelbe, das in seiner Ausführung zur verbesserten Sauerstoffanreicherung<br />

des eingeleiteten Kühlwassers entsprechend einem behördlichen Gutachten noch<br />

baulich optimiert werden musste. Hierzu waren überarbeitete und prüffähige Ausführungsunterlagen<br />

seitens der Antragstellerin nachzureichen (siehe Drs. 19/576 sowie<br />

Drs. 19/862).<br />

c) Welche genauen Ereignisse/Fakten haben dann dazu geführt, dass<br />

sich die Prüfung in dem bekannten Umfang verzögert hat?<br />

Siehe Drs. 19/19, 19/135 und 19/576.<br />

3. In einer Stellungnahme der BSU vom 31.08.2007 erklärten Mitarbeiter<br />

der BSU, dass die Genehmigung des Kraftwerks in <strong>Moorburg</strong> nur unter<br />

sehr umfangreichen Auflagen möglich wäre. Welche genauen Fakten/Erkenntnisse<br />

haben dazu geführt, dass die BSU nur 2 Prozent<br />

Monate später, am 14.11.2007, den Bescheid für die Zulassung des vorzeitigen<br />

Beginns der Errichtung nach § 8a BlmSchG erlassen hat, in<br />

dem es auf Seite 10 heißt „nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand in<br />

diesem Verfahren stehen weder der Erteilung der wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis für die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser noch der<br />

Erteilung der wasserrechtlichen Plangenehmigung erforderlichenfalls<br />

auch unter Einschränkungen und Auflagen Hindernisse entgegen, die<br />

nicht bis zur Betriebsaufnahme überwunden werden könnten“?<br />

Es handelt sich bei der Zulassung vorzeitigen Beginns um eine verfahrensrechtliche<br />

Prognose über den Ausgang der Zulassungsverfahren dahingehend, dass abzuschät-<br />

12


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

zen war, ob alle bis dahin noch bestehenden Genehmigungshindernisse durch Auflagen<br />

beseitigt beziehungsweise überwunden werden können. Da Auflagen auch dergestalt<br />

formuliert werden können, dass sie zu Einschränkungen der Betriebsweise des<br />

beantragten Kraftwerkes führen, wo dies fachlich und rechtlich zum Schutz der<br />

Umwelt geboten ist, war die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung der<br />

Zulassung vorzeitigen Beginns der Auffassung, dass die Erteilung der beantragten<br />

Zulassungen grundsätzlich möglich sein würde.<br />

4. Laut der Senatsantworten aus den Drs. 19/241 und 19/398 hat die<br />

Behörde sich im Genehmigungsverfahren externen Rat geholt.<br />

a) Wann wurde der Auftrag an die Kanzlei Weissleder & Ewer erteilt?<br />

b) Wie lautete der Auftrag an die Kanzlei Weissleder & Ewer?<br />

c) Wann wurde die Expertise vorgelegt?<br />

Der Auftrag an die Rechtsanwaltssozietät Weissleder & Ewer wurde mit Vertrag vom<br />

25./29. Mai 2008, ergänzt am 16. Juni 2008, erteilt. Auftragsgegenstand war eine<br />

umfassende Beratung und die gerichtliche Vertretung im Rahmen der Untätigkeitsklage<br />

der Firma Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG.<br />

Anders als ursprünglich beabsichtigt, wurde kein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

vorzulegendes Gutachten in Auftrag gegeben. Die Beratung erfolgte dementsprechend<br />

verfahrensbezogen. Auftragsgemäß hat die Rechtsanwaltssozietät Weissleder<br />

& Ewer deshalb bezogen auf den jeweiligen Stand der Zulassungsverfahren beziehungsweise<br />

des Rechtsstreits mit der Firma Vattenfall Europe Generation AG & Co.<br />

KG. zahlreiche Berichte zu verschiedenen rechtlichen Fragen vorgelegt und war auch<br />

im Übrigen beratend in die Erarbeitung einzelner Schritte sowie der Entscheidungen<br />

eng mit eingebunden; dabei erfolgte die Beratung auch mündlich.<br />

d) Welche Handlungsoptionen hat die Kanzlei aufgezeigt?<br />

Im Rahmen der oben beschriebenen Beratung hat die Anwaltssozietät zu unterschiedlichen<br />

Fragen der Handlungsoptionen Versagung, unbeschränkte Erteilung sowie Art<br />

und Umfang von Nebenbestimmungen für den Fall einer eingeschränkten Zulassung<br />

Stellung genommen und Bewertungen abgegeben.<br />

e) In der Antwort zu 19/398 wurden alle vorgelegten Gutachten aufgeführt.<br />

Hat die Kanzlei W & E die Gutachten einer Prüfung unterzogen?<br />

Ja. Im Rahmen der Beauftragung (siehe Antwort zu X. 4. a) bis 4. c)) sind einzelne<br />

Fachgutachten hinsichtlich eventueller Ergänzungsbedürftigkeit im Hinblick auf den<br />

Vortrag gegenüber den Verwaltungsgerichten überprüft worden.<br />

Nein.<br />

Entfällt.<br />

f) Wurden die Gutachten neu bewertet? Wenn ja, welche mit welchem<br />

Ergebnis?<br />

g) Bei welchen Gutachten ergeben sich neue Ergebnisse? Wie lauten<br />

sie?<br />

h) Welche neue Richtung hat das Genehmigungsverfahren durch die<br />

Neubewertung vorliegender Gutachten erhalten?<br />

13


Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

Nein.<br />

XI. Verträge und Absprachen<br />

Die Firma Vattenfall erklärte in ihrer ersten Reaktion auf die Genehmigung<br />

des Kraftwerks am 30. September 2008 man werde „prüfen, inwieweit die<br />

Bestimmungen und Nebenbestimmungen der erteilten Genehmigung mit<br />

dem Ende 2007 mit der Stadt Hamburg geschlossenen Vertrag in Einklang<br />

stehen.“<br />

1. Hat es neben der am 14.11.2007 vorgestellten „Umweltvereinbarung“<br />

zwischen der Firma Vattenfall und der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

und dem in Drs. 19/113 erwähnten Vertrag vom 27. April/3. Mai 2007<br />

über die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für<br />

die sich aus dem Vorhaben ergebenen Beeinträchtigungen weitere Verträge<br />

oder Absprachen gegeben, aus denen sich eine Verpflichtung zur<br />

Erteilung der Genehmigung herleiten ließe? Wenn ja, welche?<br />

2. Trifft es zu, dass sich aus der sogenannten Umweltvereinbarung vom<br />

14.11.2007 keine rechtlich verbindlichen Pflichten für die Vertragsparteien<br />

begründen lassen?<br />

3. Welche Bedeutung kommt der sogenannten Umweltvereinbarung vom<br />

14.11.2007 im Zusammenhang mit der nunmehr erteilten Genehmigung<br />

zu?<br />

Siehe Antworten zu VII. 9. d) und 9. e).<br />

4. Wie lautet der genaue Wortlaut des Vertrages vom 27. April/3. Mai 2007<br />

über die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für<br />

die sich aus dem Kraftwerkvorhaben ergebenen Beeinträchtigungen?<br />

Der Wortlaut des Vertrages und seiner Ergänzung vom 9./11. Juni 2008 ist in der<br />

Anlage wiedergegeben. Der Inhalt der Anlagen zu diesen beiden Verträgen ergibt sich<br />

aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan.<br />

a) Welche Auswirkungen hat beziehungsweise hatte dieser Vertrag auf<br />

den Ausgang des Genehmigungsverfahrens?<br />

Der Vertrag hat keine Auswirkungen auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit. Er<br />

dient der Bewältigung der aus den naturschutzrechtlichen Eingriffen und Beeinträchtigungen<br />

resultierenden Rechtsfolgen, indem diese nicht losgelöst voneinander in den<br />

einzelnen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren, sondern einheitlich und konfliktfrei<br />

bewältigt werden sollen.<br />

b) Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Einzelnen sind<br />

Gegenstand dieses Vertrages?<br />

Gegenstand dieses Vertrages und seiner Ergänzung vom 9./11. Juni 2008 (siehe<br />

nachfolgend Antwort zu XI.4. d) bb) sind die oben in Abschnitt II genannten Kompensationsmaßnahmen.<br />

Siehe Antwort zu XI. 4. a).<br />

c) Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für die Stadt und die<br />

Firma Vattenfall aus diesem Vertrag konkret?<br />

d) Laut Senatsantwort in Drs. 19/113 soll dieser Vertrag gegebenenfalls<br />

fortgeschrieben werden. Bis wann gilt dieser Vertrag?<br />

Die in Drs. 19/113 angesprochene Fortschreibung bezog sich nicht auf eine zeitliche,<br />

sondern auf eine inhaltliche Ergänzung des Vertrages. Eine Befristung enthält der<br />

Vertrag nicht.<br />

aa) Wovon ist die Entscheidung der Fortschreibung abhängig?<br />

Eine inhaltliche Ergänzung des Vertrages war abhängig von der Realisierbarkeit einer<br />

vorgesehenen Kompensationsmaßnahme (siehe Antwort zu XI. 4. d) bb)).<br />

14


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

bb) Wurde der Vertrag bereits fortgeschrieben oder wird eine Fortschreibung<br />

erfolgen? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein,<br />

warum nicht?<br />

Der Vertrag wurde am 9./11. Juni 2008 ergänzt um eine Änderung zu den als Kompensation<br />

herzurichtenden Trockenlebensräumen. Die im Vertrag vom 27. April/3. Mai<br />

2007 enthaltenen Maßnahmen zur Herrichtung von Trockenlebensräumen im Bereich<br />

der Besenhorster Sandberge erwiesen sich aus Gründen der Verfügbarkeit der erforderlichen<br />

Flächen sowie aufgrund praktischer Umsetzungsschwierigkeiten als problematisch.<br />

In der Vertragsergänzung wird geregelt, dass stattdessen fachlich und praktisch<br />

deutlich besser geeignete Maßnahmen zur Herrichtung und Entwicklung von<br />

Trockenlebensräumen auf dem ehemaligen Standortübungsplatz der Röttiger Kaserne<br />

umgesetzt werden. Die Finanzierung erfolgt durch die Firma Vattenfall Europe Generation<br />

AG & Co. KG. Die Ausführung der Maßnahmen erfolgt im Zusammenhang mit<br />

weiteren städtischen Naturschutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde.<br />

15


Drucksache 19/1474<br />

Zwischen<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

Anlage<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

vertreten<br />

durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt<br />

- Amt für Natur- und Ressourcenschutz -<br />

- Abteilung Naturschutz - nachfolgend: Naturschutzamt<br />

und<br />

der Fa. Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG. nachfolgend: Vattenfall<br />

wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:<br />

1. Vertragszweck<br />

Vattenfall beabsichtigt, am Standort des ehemaligen Kraftwerks <strong>Moorburg</strong><br />

ein neues Kraftwerk zu errichten. Für die Durchführung der für die<br />

Errichtung des neuen Kraftwerkes notwendigen Maßnahmen sind<br />

mehrere öffentlich-rechtliche Zulassungen und Genehmigungen erforderlich.<br />

Weiterhin sind diese Maßnahmen mit Eingriffen in Natur und<br />

Landschaft (§ 9 HmbNatSchG), der Entfernung von geschützten Bäumen<br />

(Baumschutzverordnung), der Beeinträchtigung von geschützten<br />

Arten (§ 42 BNatSchG) und der Zerstörung von gesetzlich geschützten<br />

Biotopen (§ 28 HmbNatSchG) verbunden.<br />

Die aus diesen naturschutzrechtlichen Eingriffen und Beeinträchtigungen<br />

resultierenden Rechtsfolgen sollen nicht losgelöst voneinander in<br />

den einzelnen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren, sondern<br />

einheitlich und konfliktfrei bewältigt werden. Zu diesem Zweck vereinbaren<br />

die Vertragsparteien eine einheitliche Naturschutzmaßnahme<br />

als alle Eingriffe und Beeinträchtigungen umfassende Kompensationsmaßnahme.<br />

Mit Umsetzung dieser Kompensationsmaßnahme<br />

durch Vattenfall gelten alle zugelassenen und genehmigten natur-<br />

16


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

schutzrechtlichen Eingriffe und Beeinträchtigungen, die mit der Durchführung<br />

der für die Errichtung des neuen Kraftwerks notwendigen<br />

Maßnahmen verbunden sind, als ausgeglichen. In den einzelnen Zulassungen<br />

und Genehmigungen soll die in diesem Vertrag vereinbarte<br />

Kompensationsmaßnahme als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme<br />

festgesetzt werden.<br />

Etwaige Maßnahmen zur Minimierung nachteiliger Auswirkungen im<br />

Hinblick auf die Verträglichkeit der Kühlwasserentnahme bzw. -<br />

einleitung des Kraftwerkes <strong>Moorburg</strong> mit den Erhaltungszielen für die<br />

FFH- Gebiete im Unterlauf und Oberlauf der Elbe sind nicht Gegenstand<br />

dieser Vereinbarung.<br />

2. Art und Umfang der Kompensationsmaßnahme für das Kraftwerk<br />

<strong>Moorburg</strong><br />

2.1 Vattenfall verpflichtet sich, die in der<br />

Anlage<br />

näher beschriebene Kompensationsmaßnahme in vollem Umfang umzusetzen.<br />

2.2 Das Naturschutzamt bestätigt auf Grundlage der in der Anlage dargestellten<br />

Informationen, dass die in der Anlage näher beschriebene<br />

Kompensationsmaßnahme auch in zeitlicher Hinsicht geeignet ist, die<br />

mit der Errichtung des Kraftwerks <strong>Moorburg</strong> verbundenen, in Ziffer 1<br />

genannten und in der Anlage näher beschriebenen naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffe und Beeinträchtigungen nach Art und Umfang vollständig<br />

zu kompensieren.<br />

3. Verfahrensrechtliche Verknüpfung<br />

Soweit das Naturschutzamt selbst zuständige Behörde für die Erteilung<br />

von Zulassungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit<br />

der Errichtung des Kraftwerks ist, wird das Naturschutzamt die in der<br />

Anlage näher beschriebene Maßnahme als Kompensationsmaßnahme<br />

festsetzen. Für den Fall, dass eine andere Dienststelle der FHH zuständig<br />

für die Erteilung von Zulassungen und Genehmigungen ist, sichert<br />

das Naturschutzamt zu, das erforderliche Einvernehmen nach §<br />

10 Abs. 1 HmbNatSchG zur Festsetzung der in der Anlage näher be-<br />

17


Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

schriebenen Maßnahme als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme<br />

zu erteilen.<br />

4. Ausführungsplanung, Fristen<br />

4.1. Die Umsetzung der in der Anlage näher beschriebenen Kompensationsmaßnahme<br />

bedarf in wesentlichen Teilen einer wasserrechtlichen<br />

Zulassung nach § 31 WHG. Die hierfür erforderliche Genehmigungsplanung<br />

ist von einem qualifizierten Büro zu erstellen und mit der Behörde<br />

für Stadtentwicklung und Umwelt / NR 32 abzustimmen. Der Antrag<br />

auf Zulassung nach § 31 WHG ist unverzüglich, d.h. parallel zum<br />

BImSchG - Genehmigungsverfahren zu stellen.<br />

4.2 Vattenfall ist verpflichtet, die in der Anlage dargestellte Kompensationsmaßnahme<br />

unverzüglich nach Bestandskraft der wasserrechtlichen<br />

Zulassung nach § 31 WHG umzusetzen. Vattenfall ist berechtigt, auch<br />

vor Bestandskraft der wasserrechtlichen Zulassung mit der Umsetzung<br />

zu beginnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.<br />

4.3 Spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Arbeiten zur Umsetzung<br />

der in der der Anlage näher beschriebenen Maßnahme ist bei der Zulassungsbehörde<br />

und der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt /<br />

NR 32 die Abnahme der Maßnahme zu beantragen, bei der die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Arbeiten nachzuweisen ist. Alternativ<br />

zur Maßnahmenabnahme kann der Zulassungsbehörde und der Behörde<br />

für Stadtentwicklung und Umwelt / NR 32 eine Bestätigung des<br />

mit der Durchführungsplanung beauftragten Fachbüros der vorgelegt<br />

werden, in der die einwandfreie Durchführung der Kompensationsmaßnahmen<br />

bestätigt wird.<br />

4.4. Die in der Anlage näher beschriebene Kompensationsmaßnahme ist<br />

durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu<br />

Gunsten. der Freien und Hansestadt Hamburg im jeweiligen Grundbuch<br />

dauerhaft zu sichern.<br />

5. Wirksamwerden<br />

Für den Fall, dass die Zulassungs- und Genehmigungsentscheidungen<br />

für die Durchführung der für die Errichtung des neuen Kraftwerkes<br />

notwendigen Maßnahmen nicht innerhalb von drei Jahren ab Abschluss<br />

dieses Vertrages bestandskräftig werden, sind beide Vertragsparteien<br />

berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten. Ein Rück-<br />

18


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

trittsrecht besteht nicht, soweit Zulassungs- und Genehmigungsentscheidungen<br />

über kompensationspflichtige naturschutzrechtliche Eingriffe<br />

und Beeinträchtigungen gemäß Ziffer 1 bereits vollzogen worden<br />

sind und die Kompensationsmaßnahme gem. Ziffer 2 in Bezug auf diese<br />

Eingriffe und Beeinträchtigungen bereits umgesetzt worden ist. Eine<br />

Schadenersatzpflicht oder eine Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher<br />

Aufwendungen ist ausgeschlossen.<br />

6. Kündigung<br />

Vattenfall ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn das Kraftwerk<br />

<strong>Moorburg</strong> nicht errichtet wird.<br />

7. Schlussbestimmung<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, oder sollte in diesem Vertrag ein für seine<br />

Durchführung regelungsbedürftiger Punkt nicht geregelt sein, so wird<br />

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages dadurch<br />

nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

oder zur Ausfüllung des Vertrages gilt das als vereinbart,<br />

was gemäß Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt oder<br />

die Beteiligten zur Regelung des regelungsbedürftigen Punktes vereinbart<br />

hätten.<br />

Hamburg, den 27.04.2007<br />

19


Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

Zwischen<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

vertreten<br />

durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt<br />

- Amt für Natur- und Ressourcenschutz -<br />

- Abteilung Naturschutz - nachfolgend: Naturschutzamt<br />

und<br />

Vattenfall Europe Generation AG & Co. KG<br />

nachfolgend: Vattenfall<br />

wird nachfolgende Modifizierung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 03.<br />

Mai 2007 vereinbart:<br />

1. Vorbemerkung<br />

Vattenfall ist verpflichtet, für die Beseitigung von Trocken- und Halbtrockenrasen<br />

(2,54 ha) auf dem ehemaligen Betriebsgeländes des Kraftwerks<br />

<strong>Moorburg</strong> Kompensationsmaßnahmen herzustellen und diese<br />

dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Beseitigung von Trockenund<br />

Halbtrockenrasen wurde mit Genehmigungsbescheid der Behörde<br />

für Stadtentwicklung und Umwelt vom 16.05.2007 zugelassen und ist<br />

bereits im Rahmen der Kampfmittelsondierung und –räumung sowie<br />

der Altlastensanierung erfolgt. Nach den Vorgaben des zwischen den<br />

Vertragsparteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom<br />

03.05.2007 ist vorgesehen, den Ausgleich für den Verlust des Trocken-<br />

und Halbtrockenrasens in den Besenhorster Sandbergen umzusetzen.<br />

Es hat sich aber in der weiteren Planung dieser Maßnahme<br />

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1474<br />

gezeigt, dass deren Realisierung mit erheblichen Schwierigkeiten im<br />

Hinblick auf die Akzeptanz durch die Nachbarschaft und die Gewährleistung<br />

der dauerhaften Pflege und Unterhaltung verbunden wäre.<br />

Daher soll eine andere Maßnahme als Ausgleich für den Verlust des<br />

Trocken- und Halbtrockenrasens umgesetzt werden.<br />

2. Kompensation für die Entfernung des Trocken- und Halbtrockenrasen<br />

auf dem ehemaligen Betriebsgelände des Kraftwerks <strong>Moorburg</strong><br />

2.1. Vattenfall verpflichtet sich, die in der<br />

Anlage 1<br />

näher beschriebene Kompensationsmaßnahmen im Bereich des e-<br />

hemaligen Truppenübungsplatzes der Röttiger Kaserne umzusetzen<br />

und diese dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Verpflichtung, eine<br />

Kompensationsmaßnahme in den Besenhorster Sandbergen zu realisieren,<br />

entfällt.<br />

2.2. Das Naturschutzamt ist mit der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen<br />

für die Beseitigung des Trocken- und Halbtrockenrasens<br />

auf dem im Eigentum des Naturschutzamtes stehenden Grundstück im<br />

Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes der Röttiger Kaserne<br />

einverstanden.<br />

2.3. Das Naturschutzamt wird die Kompensationsmaßnahmen im Bereich<br />

des ehemaligen Truppenübungsplatzes der Röttiger Kaserne für Vattenfall<br />

herstellen, dauerhaft pflegen und umsetzen.<br />

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Drucksache 19/1474<br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode<br />

2. Kosten<br />

2.1. Vattenfall erstattet dem Naturschutzamt anteilig für eine Fläche von 3,8<br />

ha die Grunderwerbskosten für das Grundstück im Bereich des ehemaligen<br />

Truppenübungsplatzes der Röttiger Kaserne in Höhe von<br />

23.940 €.<br />

2.2 Das Naturschutzamt erhält für die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen<br />

sowie deren dauerhaften Pflege und Erhaltung einschließlich<br />

der entstehenden Verwaltungskosten von Vattenfall einen<br />

kapitalisierten Betrag in Höhe von<br />

244.000 €<br />

Die Berechnung des Betrages ergibt aus der diesem Vertrag beigefügten<br />

Anlage 2<br />

Mit Zahlung der Beträge na Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 sind sämtliche Ansprüche<br />

aus dieser Vereinbarung abgegolten. Sollte das Naturschutzamt<br />

seinen Verpflichtungen aus Ziffer 2.3 nicht nachkommen, hat Vattenfall<br />

einen Anspruch auf Rückzahlung des gemäß Ziffer 2.1 an das<br />

Naturschutzamt gezahlten Betrages.<br />

3. Zahlung und Fristen<br />

3.1. Das Naturschutzamt wird Vattenfall die Bankverbindung und das Kassenzeichen<br />

für die Zahlung des Betrages nach § 2 in einer gesonderten<br />

Zahlungsaufforderung mitteilen. Die Zahlung durch Vattenfall erfolgt<br />

spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.<br />

3.2. Das Naturschutzamt beginnt nach Vertragsschluss mit der Ausführungsplanung<br />

für die Kompensationsmaßnahmen und wird die Herstellung<br />

der Maßnahme voraussichtlich bis<br />

zum 15. März 2009<br />

abschließen.<br />

4. Im Übrigen bleibt der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 03. Mai 2007<br />

unberührt.<br />

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