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GEMEINDE SISTRANS Tagesordnung

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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>SISTRANS</strong><br />

BEZIRK INNSBRUCK-LAND<br />

__________________________________________________________________________<br />

Die Gemeinde hat zwei Möglichkeiten: eine Klage oder einen Kompromiss. Die Fa. Fröschl<br />

hat sich von Anfang an gegen jedes Verschulden gewehrt. Der Gemeinderat ist mit dem<br />

Vorschlag der Fa. Fröschl absolut nicht einverstanden.<br />

Laut Bürgermeister hat der Architekt ausgeführt, dass die hängende Nase nicht mehr zu<br />

sanieren ist. Hannes Auffinger entgegnet, dass man den mangelhaften Gebäudeteil auch<br />

abreißen und neu bauen könne. Er berichtet, dass ein ihm bekannter Bautechniker anhand<br />

eines im Gutachten vorhandenen Fotos festgestellt habe, dass ein technischer Fehler beim<br />

Bau gemacht worden ist. Es stellt sich die Frage, ob die Erdbebensicherheit des Gebäudes<br />

durch die mangelhafte Ausführung beeinträchtigt ist und ob Sicherheitsreserven<br />

aufgebraucht sind. Zur Sicherheit könnte auch ein Raum unter dem auskragenden Teil<br />

errichtet werden. Wenn das Gebäude unverändert bleibt, handelt es sich um eine optische<br />

Frage. Wenn es sich in Zukunft senkt, gibt es massive Probleme. Aufgrund der vielen<br />

wirtschaftlichen Verknüpfungen sollte laut Hannes Auffinger ein Gutachter von auswärts<br />

kommen, nicht aus Innsbruck.<br />

Im Zusammenhang mit dem nunmehr seitens der Fa. Fröschl unterbreiteten<br />

Erledigungsvorschlag (Gutschrift von EUR 8.000,-- beim nächsten Auftrag) führt der<br />

Rechtsberater der Gemeinde Sistrans, Dr. Anton Triendl aus:<br />

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass das Gewerk (Volksschule) mangelhaft erbracht<br />

wurde. Die Ansprüche wären gegenüber der Fa. Fröschl Bau zu stellen. Die Gewährleistungsfrist<br />

ist verstrichen. Somit verbleiben grundsätzlich Schadenersatzansprüche, und<br />

zwar der Nichterfüllungsschaden. Es wäre seitens der Gemeinde Sistrans zu beweisen, dass<br />

das Handeln/Unterlassen der Fa. Fröschl Bau kausal war. Geht man davon, dass ein<br />

Verschulden der Fa. Fröschl Bau für diesen Schaden gegeben ist, so wird sich somit die<br />

wesentliche Frage stellen, ob und inwieweit die Behebung und Herstellung der vereinbarten<br />

Fassade in einem wirtschaftlichem vertretbaren Verhältnis steht. Es wäre durch einen<br />

gerichtlich beeideten SV zu klären, ob der gewünschte Austausch der betroffenen<br />

Fassadenelemente und die damit verbundenen Kosten in einem wirtschaftlichen Verhältnis<br />

stehen. Sollte der gerichtlich beeidete SV von einem behebbaren Mangel ausgehen, der<br />

auch wirtschaftlich vertretbar behoben werden kann, so kann im Sinne des bestehenden<br />

Erfüllungsinteresses der Austausch bzw. die damit verbundenen Behebungskosten verlangt<br />

werden. Sollte jedoch der gerichtlich beeidete SV zwar von einem behebbaren Mangel<br />

ausgehen, der jedoch mit wirtschaftlich unverhältnismäßigen Kosten zu beheben wäre, so<br />

können gebührt (nur) ein Geldersatz, und zwar die Differenz zwischen dem Wert der<br />

mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung.<br />

Empfehlung des Rechtsvertreters Dr. Anton Triendl:<br />

Laut vorliegendem Kostenvoranschlag betragen die Kosten für einen Austausch der<br />

Fassadenplatten netto rund EUR 16.000,--<br />

Beachtet man hierzu,<br />

- dass nach Austausch ein unterschiedliches Farbbild der Fassadenelemente<br />

gegeben ist<br />

- zudem diese ausgetauschten Elemente nicht in der selben Art und Weise montiert<br />

werden können wie die übrigen Fassadenelemente<br />

- ein SV Gutachten wiederum mit Kosten verbunden ist<br />

- nicht abgeschätzt werden kann, ob auch der vom Gericht beauftragte SV zum selben<br />

Schluss gelangt<br />

- auch das übrige Fugenbild der Fassade nicht einheitlich ist<br />

so erscheint der Erledigungsvorschlag der Fa. Fröschl Bau eine wirtschaftlich sinnvolle<br />

Lösung zu sein. Er sieht nur geringe Chancen für eine Klage.<br />

Der Gemeinderat tendiert zu einer Klage, um nicht nur die vom Rechtsvertreter<br />

angesprochene Senkung der Fassadenplatten, sondern auch die gesamte Gebäudesetzung<br />

gerichtlich zu klären.<br />

Seite 4<br />

20120206_2.Sitzung.doc

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