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Zusatz-Kollektivvertrag f

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Themen<br />

<strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> für Saisonverlängerung entschärft ............................................... 1<br />

Merkblatt zur Personalhygiene in verschiedenen Sprachen ............................................... 2<br />

Elternteilzeit beschlossen ...................................................................................... 2<br />

Fusion von Coca Cola Beverages GmbH und Römerquelle ................................................. 3<br />

Wichtiger Teilerfolg bei Geschäftsessen – ................................................................... 3<br />

Leistungsbilanz 2003............................................................................................. 4<br />

Anhang: Informationsblatt Personalhygiene ................................................................. 5<br />

<strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> für Saisonverlängerung entschärft<br />

Der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> für das Gastgewerbe<br />

hat eine Verlängerung von Saisonarbeitsverhältnissen<br />

zum Ziel. Aufgrund der in<br />

der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen<br />

Probleme und offenen Rechtsfragen<br />

wurden einige Punkte des <strong>Zusatz</strong>-KV von den<br />

Sozialpartnern neu geregelt. Diese sind mit<br />

20.3. 2004 in Kraft getreten.<br />

Die wichtigsten Neuerungen:<br />

1. Definition Saisonbetrieb<br />

Bis jetzt hat sich die Definition des Saisonbetriebes<br />

nach § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes<br />

gerichtet und war sehr allgemein<br />

gehalten. Nunmehr gibt es eine eigene<br />

Definition: "Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,<br />

die ihrer Art nach nur zu bestimmten<br />

Jahreszeiten arbeiten, mindestens jedoch<br />

zwei Monate bei höchstens zweimaliger Unterbrechung<br />

im Jahr geschlossen sind." Das<br />

bedeutet, dass ein Betrieb, der für eine kürzere<br />

Zeit als zwei Monate pro Jahr geschlossen<br />

ist, nicht als Saisonbetrieb gilt. Als Jahreszeitraum<br />

wird das Ende des Saisonarbeitsverhältnisses<br />

herangezogen und ein Jahr zurück<br />

gerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums<br />

sind die Unterbrechungen relevant.<br />

2. Saisonarbeitsverhältnis<br />

Der <strong>Zusatz</strong>kollektivvertrag hat bisher nur den<br />

Begriff Saisonarbeitverhältnis ohne nähere<br />

Definition verwendet. Nunmehr wird festgelegt,<br />

dass der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> nur für<br />

Saisonarbeitsverhältnisse gilt, die weniger<br />

als 5 Monate gedauert haben.


3. Saisoniers<br />

Eine Verlängerung kommt nur mehr in Betracht,<br />

sofern dieser gesetzliche Bestimmungen<br />

nicht entgegenstehen (wie z. B. Auslaufen<br />

von Beschäftigungsbewilligungen vor<br />

Ablauf des Verlängerungszeitraums).<br />

4. Vollversicherte Beschäftigte<br />

Beispiel: Ein Saisonier hat eine Beschäftigungsbewilligung<br />

bis zum 31.3. erhalten.<br />

Arbeitet er auch nachweislich bis zu diesem<br />

Datum und ist es aufgrund der neuen 12/14-<br />

Regelung nicht möglich, eine Verlängerung<br />

der Beschäftigungsbewilligung zu erzielen,<br />

so braucht der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> nicht<br />

angewendet werden.<br />

Der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> stellt nunmehr klar, dass er nur für vollversicherte Dienstnehmer<br />

anzuwenden ist. Er gilt daher nicht für geringfügig Beschäftigte.<br />

Merkblatt zur Personalhygiene in verschiedenen Sprachen<br />

Der ständige Hygieneausschuss hat im Jänner<br />

eine Leitlinie verabschiedet, mit der die<br />

Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung<br />

im Bereich der Personalhygiene umgesetzt<br />

werden.<br />

Nach dieser Leitlinie müssen alle in Lebensmittelbereichen<br />

arbeitenden Personen mittels<br />

eines Merkblattes über Verhaltensmaßnahmen<br />

bei Auftreten von bestimmten<br />

Krankheitssymptomen schriftlich belehrt<br />

werden. Die Kenntnisnahme dieses Formblattes<br />

ist schriftlich zu bestätigen und regelmäßig<br />

(einmal jährlich) zu wiederholen.<br />

Die notwendigen Informationsblätter finden<br />

Sie auf der Homepage des Fachverbandes<br />

Gastronomie (siehe Anhang).<br />

Zur besseren Handhabung haben wir Übersetzungen<br />

anfertigen lassen.<br />

Diese stehen in folgenden Sprachen auf der Homepage des Fachverbandes Gastronomie<br />

(www.gastronomieverband.at unter dem Button "Lebensmittelhygiene") als pdf-Download zur<br />

Verfügung:<br />

•<br />

•<br />

serbisch<br />

slowakisch<br />

•<br />

•<br />

ungarisch<br />

chinesisch<br />

Am 10.02.2004 hat der Ministerrat die sogenannte<br />

Elternteilzeit beschlossen. Aus Sicht<br />

der Wirtschaftskammer ist mit dem neuen<br />

Anspruch auf Teilzeit für Eltern keine optimale<br />

Lösung im Hinblick auf Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf gefunden worden, da<br />

durch Rechtsansprüche die Dispositionsfreiheit<br />

der Unternehmen weiter eingeschränkt<br />

wird. Im Vorfeld des Ministerratsbeschlusses<br />

hatte die Wirtschaft freiwillige Anreize und<br />

vermehrte Fördermöglichkeiten anstatt des<br />

Rechtsanspruches gefordert. Zusammenfassend<br />

die wichtigsten Punkte der Elternteilzeit<br />

im Überblick:<br />

•<br />

türkisch<br />

Elternteilzeit beschlossen<br />

• Einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung<br />

haben Eltern bis zum 7. Geburtstag ihres<br />

Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt.<br />

• Voraussetzung für den Rechtsanspruch<br />

auf Teilzeit ist, dass der Arbeitnehmer<br />

vor Antritt der Teilzeit mindestens drei<br />

Jahre im Unternehmen tätig war.<br />

• Weiters müssen im betroffenen Unternehmen<br />

mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt<br />

sein. Eine bedeutende Erleichterung<br />

konnte von seiten der Wirtschaft für<br />

Klein- und Mittelbetriebe erreicht<br />

Seite 2


werden: In Betrieben mit weniger als 20<br />

Beschäftigten gelten dieselben Bestimmungen<br />

wie bisher, d.h. eine Teilzeitbeschäftigung<br />

ist hier nur bis zum 4. Geburtstag<br />

des Kindes möglich oder kann<br />

aus sachlichen Gründen abgelehnt werden.<br />

Weiters sind Lehrlinge vom Geltungsbereich<br />

ausgenommen.<br />

• Das neue Gesetz sieht vor, dass durch die<br />

Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern<br />

der Betrieb (z.B. Organisation, Arbeitsablauf,<br />

Sicherheit) nicht unverhältnismäßig<br />

beeinträchtigt werden darf. Kann bei der<br />

Festlegung der Rahmenbedingungen keine<br />

Einigung erzielt werden, muss sich der<br />

Arbeitgeber an das Arbeits- und Sozialgericht<br />

wenden, das eine Entscheidung<br />

trifft. Grundsätzlich kann die Elternteilzeit<br />

nur dann verwehrt werden, wenn eine<br />

Umsetzung aus „betriebsorganisatorischen“<br />

Gründen nicht machbar ist.<br />

• Ein Antrag auf Elternteilzeit kann vom<br />

Arbeitnehmer auch gestellt werden,<br />

wenn zuvor eine Karenz bis zum 2. Geburtstag<br />

des Kindes in Anspruch genommen<br />

worden ist.<br />

Fusion von Coca Cola Beverages GmbH und Römerquelle<br />

Im Rahmen des Zusammenschlusses von Coca<br />

Cola Beverages GmbH (CCBA) und Römerquelle<br />

hat sich die CCBA zu einer Reihe von<br />

Zusagen (betreffend den Gastronomievertrieb)<br />

bereit erklärt. Der damit zusammenhängende<br />

gerichtliche Vergleich ist auf der<br />

Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde<br />

unter<br />

http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktuell/coca_c<br />

ola_roemerquelle.htm für die Mitglieder des<br />

Fachverbands abrufbar. Sollten Sie Anlass zu<br />

Beschwerden wegen einer nicht ordnungsgemäßen<br />

Durchführung der Zusagen haben,<br />

richten Sie diese bitte direkt an die Bundeswettbewerbsbehörde.<br />

Wichtiger Teilerfolg bei Geschäftsessen –<br />

wieder voller Vorsteuerabzug möglich<br />

Seit 1995 waren Kosten für die Bewirtung<br />

von Geschäftsfreunden* nur mehr zur Hälfte<br />

absetzbar. Nach Entscheidungen der Unabhängigen<br />

Finanzsenate in Linz und Salzburg<br />

hat das Bundesministerium für Finanzen in<br />

einem Erlass vom 17.2.2004 nunmehr klargestellt,<br />

dass der Vorsteuerabzug bei der Bewirtung<br />

von Geschäftsfreunden wieder zu<br />

100 Prozent anerkannt wird. Damit wurde<br />

einer langjährigen Forderung der Tourismuswirtschaft<br />

teilweise Rechnung getragen. Das<br />

Ziel ist aber natürlich, wieder die volle Absetzbarkeit<br />

für unternehmerisch veranlasste<br />

Bewirtungskosten zu erreichen und nicht nur<br />

hinsichtlich der in solchen Rechnungen ent<br />

haltenen Mehrwertsteuer.<br />

Die EU-Kommission hatte bereits in einer<br />

Anfragebeantwortung im Jahr 2001 festgestellt,<br />

dass die (nachträgliche) Vorsteuereinschränkung<br />

bei Geschäftsessen nicht<br />

richtlinienkonform ist. Später haben sowohl<br />

der EuGH als auch der VwGH in ähnlich<br />

gelagerten Erkenntnissen ausgesprochen,<br />

dass der durch das Strukturanpassungsgesetz<br />

1996, d.h. nach dem Beitritt<br />

Österreichs zur EU, vorgenommene Ausschluss<br />

vom Vorsteuerabzug gegen die 6.<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt.<br />

*Absetzbarkeit gegeben wenn die Kosten der Werbung dienen und die betriebliche oder<br />

berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt.<br />

Seite 3


Leistungsbilanz 2003<br />

Mitarbeiterwerbung und –suche:<br />

• Ungekürzte Sonderkontingente für die Sommer- und Wintersaison durchgesetzt. Faire Vergaberichtlinien<br />

vereinbart und angewendet.<br />

• Organisation von/Teilnahme an Jobbörsen, teils in Zusammenarbeit mit dem AMS:<br />

Rostock – 65 Interessenten angeworben<br />

Budapest – von 60 Fachkräften Bewerbungen mitgenommen<br />

Lissabon – etwa 25 Bewerber gewonnen<br />

Dresden – Jobbörse mit 9 Hoteliers besucht: 165 Bewerber aus 400 Interessenten.<br />

• Exkursionswoche für Eures-Berater aus mehreren europäischen Ländern organisiert - damit<br />

konnte die Vermittlung von Mitarbeitern weiter verbessert werden.<br />

www.wohin-heute.at - Erweiterung<br />

Die Anzahl der Betriebe im Vorarlberger Gastronomie-Internetführer wurde weiter erhöht. Derzeit<br />

sind ca. 1600 Betriebe registriert. Die Zusammenarbeit mit Gemeinden wurde gestartet.<br />

Inzwischen sind 7 Gemeindeplattformen an unsere Datenbank angeschlossen. Weitere Kooperationen<br />

mit dem Landesverband Vorarlberg Tourismus, Tiscover und einer Brauerei sind geplant.<br />

Spielapparategesetz<br />

Eine weitreichende Novellierung des Spielapparategesetzes wurde beim Landesgesetzgeber beantragt.<br />

In mehreren Besprechungen mit Vertretern der Behörde, der Legistik und der Politik wurden<br />

die Möglichkeiten einer Novellierung besprochen. Die Umsetzung ist im Laufe des Jahres<br />

2004 zu erwarten.<br />

Jugend & Alkohol<br />

Basierend auf dem „Europäischen Aktionsplan für Jugend und Alkohol“ der EU und einem Beschluss<br />

des Vorarlberger Landtages wurde gemeinsam mit der Supro (Werkstatt für Suchtprophylaxe),<br />

und der Stiftung Maria Ebene ein multisektorales Projekt vorbereitet, das einen „verantwortungsvollen<br />

Umgang mit Alkohol“ zum Ziel hat. Die Gastronomie bekennt sich zu ihrer Mitverantwortung<br />

und will als wichtiger Projektpartner vielfältige und umfangreiche Maßnahmen für<br />

einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol umsetzen.<br />

Musterpachtvertrag<br />

In Zusammenarbeit mit dem Rechtsservice der Wirtschaftskammer wurde ein speziell auf gastgewerbliche<br />

Erfordernisse zugeschnittener Musterpachtvertrag erarbeitet.<br />

Aus- und Weiterbildung:<br />

Neuauflage der Broschüre Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe<br />

Überarbeitung der HGA-Ausbildungsmappe<br />

Workshop für HGA-Ausbilder durchgeführt<br />

Beteiligung an der Bifo-Messe<br />

Landeslehrlingswettbewerb abgehalten<br />

Weiters:<br />

Gründung eines Wirteverbandes im Kleinwalsertal unterstützt,<br />

Freisprechfeier für 250 erfolgreiche Lehrabsolventen durchgeführt,<br />

Ehrung „Langjährige Berufstätigkeit im Gastgewerbe“ für 180 verdiente UnternehmerInnen.<br />

Wöchentliche Informationen auf der Tourismusseite in „Die Wirtschaft“ (Seite 8).<br />

Seite 4


Anhang: Informationsblatt Personalhygiene<br />

Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln<br />

Fa. (Firmenwortlaut) (Adresse)<br />

Der Unterzeichnete, (Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers),<br />

bestätigt, über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:<br />

1. Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln können Personen Krankheitserreger auf diese<br />

übertragen, wenn sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder<br />

solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben.<br />

2. In diesen Fällen müssen sie den Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten daher unverzüglich<br />

melden, wenn sie folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben:<br />

• Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit,<br />

Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle Ruhr, Salmonelleninfektion<br />

oder andere bakterielle Erkrankungen);<br />

• Blutig schleimige Durchfälle, Bauchkrämpfe, gewöhnlich ohne Fieber (Amöbenruhr)<br />

• schweres Fieber mit starken Bauch- oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen<br />

Verstopfung und später erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus);<br />

• “reiswasserartige“ Durchfälle (leicht getrübte, nahezu farblose Flüssigkeit mit kleinen<br />

Schleimflocken) mit hohem Flüssigkeitsverlust (Verdacht auf Cholera);<br />

• Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Verdacht auf Hepatitis<br />

A oder E);<br />

• infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen (gerötet, schmierig belegt, nässend<br />

oder geschwollen);<br />

• lang anhaltender chronischer Husten mit Auswurf und Gewichtsverlust, Nachtschweiß usw.<br />

(Verdacht auf Tuberkulose).<br />

3. Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krankheitserreger ausgeschieden<br />

werden.<br />

4. Tritt oder trat eine der unter 2. genannten Krankheitsanzeichen auf, muss unbedingt der Rat<br />

des Haus- oder Betriebsarztes in Anspruch genommen<br />

werden. Dieser ist über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Lebensmitteln<br />

zu informieren.<br />

5. Personen, die an durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein<br />

diesbezüglicher Verdacht besteht, die infizierte Wunden aufweisen, die an Hautkrankheiten<br />

leiden oder bestimmte Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tätig sein , wenn sie bei<br />

ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und<br />

Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kommen, dass eine Übertragung von<br />

Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist.<br />

6. Der Unterfertigte erklärt, dass ihm – seine Person betreffend - keine Tatsachen für Tätigkeitshindernisse<br />

im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind.<br />

Datum: ________________ Unterschrift: _____________________________________________<br />

Seite 5

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