Zusatz-Kollektivvertrag f
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Themen<br />
<strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> für Saisonverlängerung entschärft ............................................... 1<br />
Merkblatt zur Personalhygiene in verschiedenen Sprachen ............................................... 2<br />
Elternteilzeit beschlossen ...................................................................................... 2<br />
Fusion von Coca Cola Beverages GmbH und Römerquelle ................................................. 3<br />
Wichtiger Teilerfolg bei Geschäftsessen – ................................................................... 3<br />
Leistungsbilanz 2003............................................................................................. 4<br />
Anhang: Informationsblatt Personalhygiene ................................................................. 5<br />
<strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> für Saisonverlängerung entschärft<br />
Der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> für das Gastgewerbe<br />
hat eine Verlängerung von Saisonarbeitsverhältnissen<br />
zum Ziel. Aufgrund der in<br />
der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen<br />
Probleme und offenen Rechtsfragen<br />
wurden einige Punkte des <strong>Zusatz</strong>-KV von den<br />
Sozialpartnern neu geregelt. Diese sind mit<br />
20.3. 2004 in Kraft getreten.<br />
Die wichtigsten Neuerungen:<br />
1. Definition Saisonbetrieb<br />
Bis jetzt hat sich die Definition des Saisonbetriebes<br />
nach § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes<br />
gerichtet und war sehr allgemein<br />
gehalten. Nunmehr gibt es eine eigene<br />
Definition: "Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,<br />
die ihrer Art nach nur zu bestimmten<br />
Jahreszeiten arbeiten, mindestens jedoch<br />
zwei Monate bei höchstens zweimaliger Unterbrechung<br />
im Jahr geschlossen sind." Das<br />
bedeutet, dass ein Betrieb, der für eine kürzere<br />
Zeit als zwei Monate pro Jahr geschlossen<br />
ist, nicht als Saisonbetrieb gilt. Als Jahreszeitraum<br />
wird das Ende des Saisonarbeitsverhältnisses<br />
herangezogen und ein Jahr zurück<br />
gerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums<br />
sind die Unterbrechungen relevant.<br />
2. Saisonarbeitsverhältnis<br />
Der <strong>Zusatz</strong>kollektivvertrag hat bisher nur den<br />
Begriff Saisonarbeitverhältnis ohne nähere<br />
Definition verwendet. Nunmehr wird festgelegt,<br />
dass der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> nur für<br />
Saisonarbeitsverhältnisse gilt, die weniger<br />
als 5 Monate gedauert haben.
3. Saisoniers<br />
Eine Verlängerung kommt nur mehr in Betracht,<br />
sofern dieser gesetzliche Bestimmungen<br />
nicht entgegenstehen (wie z. B. Auslaufen<br />
von Beschäftigungsbewilligungen vor<br />
Ablauf des Verlängerungszeitraums).<br />
4. Vollversicherte Beschäftigte<br />
Beispiel: Ein Saisonier hat eine Beschäftigungsbewilligung<br />
bis zum 31.3. erhalten.<br />
Arbeitet er auch nachweislich bis zu diesem<br />
Datum und ist es aufgrund der neuen 12/14-<br />
Regelung nicht möglich, eine Verlängerung<br />
der Beschäftigungsbewilligung zu erzielen,<br />
so braucht der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> nicht<br />
angewendet werden.<br />
Der <strong>Zusatz</strong>-<strong>Kollektivvertrag</strong> stellt nunmehr klar, dass er nur für vollversicherte Dienstnehmer<br />
anzuwenden ist. Er gilt daher nicht für geringfügig Beschäftigte.<br />
Merkblatt zur Personalhygiene in verschiedenen Sprachen<br />
Der ständige Hygieneausschuss hat im Jänner<br />
eine Leitlinie verabschiedet, mit der die<br />
Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung<br />
im Bereich der Personalhygiene umgesetzt<br />
werden.<br />
Nach dieser Leitlinie müssen alle in Lebensmittelbereichen<br />
arbeitenden Personen mittels<br />
eines Merkblattes über Verhaltensmaßnahmen<br />
bei Auftreten von bestimmten<br />
Krankheitssymptomen schriftlich belehrt<br />
werden. Die Kenntnisnahme dieses Formblattes<br />
ist schriftlich zu bestätigen und regelmäßig<br />
(einmal jährlich) zu wiederholen.<br />
Die notwendigen Informationsblätter finden<br />
Sie auf der Homepage des Fachverbandes<br />
Gastronomie (siehe Anhang).<br />
Zur besseren Handhabung haben wir Übersetzungen<br />
anfertigen lassen.<br />
Diese stehen in folgenden Sprachen auf der Homepage des Fachverbandes Gastronomie<br />
(www.gastronomieverband.at unter dem Button "Lebensmittelhygiene") als pdf-Download zur<br />
Verfügung:<br />
•<br />
•<br />
serbisch<br />
slowakisch<br />
•<br />
•<br />
ungarisch<br />
chinesisch<br />
Am 10.02.2004 hat der Ministerrat die sogenannte<br />
Elternteilzeit beschlossen. Aus Sicht<br />
der Wirtschaftskammer ist mit dem neuen<br />
Anspruch auf Teilzeit für Eltern keine optimale<br />
Lösung im Hinblick auf Vereinbarkeit<br />
von Familie und Beruf gefunden worden, da<br />
durch Rechtsansprüche die Dispositionsfreiheit<br />
der Unternehmen weiter eingeschränkt<br />
wird. Im Vorfeld des Ministerratsbeschlusses<br />
hatte die Wirtschaft freiwillige Anreize und<br />
vermehrte Fördermöglichkeiten anstatt des<br />
Rechtsanspruches gefordert. Zusammenfassend<br />
die wichtigsten Punkte der Elternteilzeit<br />
im Überblick:<br />
•<br />
türkisch<br />
Elternteilzeit beschlossen<br />
• Einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung<br />
haben Eltern bis zum 7. Geburtstag ihres<br />
Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt.<br />
• Voraussetzung für den Rechtsanspruch<br />
auf Teilzeit ist, dass der Arbeitnehmer<br />
vor Antritt der Teilzeit mindestens drei<br />
Jahre im Unternehmen tätig war.<br />
• Weiters müssen im betroffenen Unternehmen<br />
mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt<br />
sein. Eine bedeutende Erleichterung<br />
konnte von seiten der Wirtschaft für<br />
Klein- und Mittelbetriebe erreicht<br />
Seite 2
werden: In Betrieben mit weniger als 20<br />
Beschäftigten gelten dieselben Bestimmungen<br />
wie bisher, d.h. eine Teilzeitbeschäftigung<br />
ist hier nur bis zum 4. Geburtstag<br />
des Kindes möglich oder kann<br />
aus sachlichen Gründen abgelehnt werden.<br />
Weiters sind Lehrlinge vom Geltungsbereich<br />
ausgenommen.<br />
• Das neue Gesetz sieht vor, dass durch die<br />
Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern<br />
der Betrieb (z.B. Organisation, Arbeitsablauf,<br />
Sicherheit) nicht unverhältnismäßig<br />
beeinträchtigt werden darf. Kann bei der<br />
Festlegung der Rahmenbedingungen keine<br />
Einigung erzielt werden, muss sich der<br />
Arbeitgeber an das Arbeits- und Sozialgericht<br />
wenden, das eine Entscheidung<br />
trifft. Grundsätzlich kann die Elternteilzeit<br />
nur dann verwehrt werden, wenn eine<br />
Umsetzung aus „betriebsorganisatorischen“<br />
Gründen nicht machbar ist.<br />
• Ein Antrag auf Elternteilzeit kann vom<br />
Arbeitnehmer auch gestellt werden,<br />
wenn zuvor eine Karenz bis zum 2. Geburtstag<br />
des Kindes in Anspruch genommen<br />
worden ist.<br />
Fusion von Coca Cola Beverages GmbH und Römerquelle<br />
Im Rahmen des Zusammenschlusses von Coca<br />
Cola Beverages GmbH (CCBA) und Römerquelle<br />
hat sich die CCBA zu einer Reihe von<br />
Zusagen (betreffend den Gastronomievertrieb)<br />
bereit erklärt. Der damit zusammenhängende<br />
gerichtliche Vergleich ist auf der<br />
Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde<br />
unter<br />
http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktuell/coca_c<br />
ola_roemerquelle.htm für die Mitglieder des<br />
Fachverbands abrufbar. Sollten Sie Anlass zu<br />
Beschwerden wegen einer nicht ordnungsgemäßen<br />
Durchführung der Zusagen haben,<br />
richten Sie diese bitte direkt an die Bundeswettbewerbsbehörde.<br />
Wichtiger Teilerfolg bei Geschäftsessen –<br />
wieder voller Vorsteuerabzug möglich<br />
Seit 1995 waren Kosten für die Bewirtung<br />
von Geschäftsfreunden* nur mehr zur Hälfte<br />
absetzbar. Nach Entscheidungen der Unabhängigen<br />
Finanzsenate in Linz und Salzburg<br />
hat das Bundesministerium für Finanzen in<br />
einem Erlass vom 17.2.2004 nunmehr klargestellt,<br />
dass der Vorsteuerabzug bei der Bewirtung<br />
von Geschäftsfreunden wieder zu<br />
100 Prozent anerkannt wird. Damit wurde<br />
einer langjährigen Forderung der Tourismuswirtschaft<br />
teilweise Rechnung getragen. Das<br />
Ziel ist aber natürlich, wieder die volle Absetzbarkeit<br />
für unternehmerisch veranlasste<br />
Bewirtungskosten zu erreichen und nicht nur<br />
hinsichtlich der in solchen Rechnungen ent<br />
haltenen Mehrwertsteuer.<br />
Die EU-Kommission hatte bereits in einer<br />
Anfragebeantwortung im Jahr 2001 festgestellt,<br />
dass die (nachträgliche) Vorsteuereinschränkung<br />
bei Geschäftsessen nicht<br />
richtlinienkonform ist. Später haben sowohl<br />
der EuGH als auch der VwGH in ähnlich<br />
gelagerten Erkenntnissen ausgesprochen,<br />
dass der durch das Strukturanpassungsgesetz<br />
1996, d.h. nach dem Beitritt<br />
Österreichs zur EU, vorgenommene Ausschluss<br />
vom Vorsteuerabzug gegen die 6.<br />
Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt.<br />
*Absetzbarkeit gegeben wenn die Kosten der Werbung dienen und die betriebliche oder<br />
berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt.<br />
Seite 3
Leistungsbilanz 2003<br />
Mitarbeiterwerbung und –suche:<br />
• Ungekürzte Sonderkontingente für die Sommer- und Wintersaison durchgesetzt. Faire Vergaberichtlinien<br />
vereinbart und angewendet.<br />
• Organisation von/Teilnahme an Jobbörsen, teils in Zusammenarbeit mit dem AMS:<br />
Rostock – 65 Interessenten angeworben<br />
Budapest – von 60 Fachkräften Bewerbungen mitgenommen<br />
Lissabon – etwa 25 Bewerber gewonnen<br />
Dresden – Jobbörse mit 9 Hoteliers besucht: 165 Bewerber aus 400 Interessenten.<br />
• Exkursionswoche für Eures-Berater aus mehreren europäischen Ländern organisiert - damit<br />
konnte die Vermittlung von Mitarbeitern weiter verbessert werden.<br />
www.wohin-heute.at - Erweiterung<br />
Die Anzahl der Betriebe im Vorarlberger Gastronomie-Internetführer wurde weiter erhöht. Derzeit<br />
sind ca. 1600 Betriebe registriert. Die Zusammenarbeit mit Gemeinden wurde gestartet.<br />
Inzwischen sind 7 Gemeindeplattformen an unsere Datenbank angeschlossen. Weitere Kooperationen<br />
mit dem Landesverband Vorarlberg Tourismus, Tiscover und einer Brauerei sind geplant.<br />
Spielapparategesetz<br />
Eine weitreichende Novellierung des Spielapparategesetzes wurde beim Landesgesetzgeber beantragt.<br />
In mehreren Besprechungen mit Vertretern der Behörde, der Legistik und der Politik wurden<br />
die Möglichkeiten einer Novellierung besprochen. Die Umsetzung ist im Laufe des Jahres<br />
2004 zu erwarten.<br />
Jugend & Alkohol<br />
Basierend auf dem „Europäischen Aktionsplan für Jugend und Alkohol“ der EU und einem Beschluss<br />
des Vorarlberger Landtages wurde gemeinsam mit der Supro (Werkstatt für Suchtprophylaxe),<br />
und der Stiftung Maria Ebene ein multisektorales Projekt vorbereitet, das einen „verantwortungsvollen<br />
Umgang mit Alkohol“ zum Ziel hat. Die Gastronomie bekennt sich zu ihrer Mitverantwortung<br />
und will als wichtiger Projektpartner vielfältige und umfangreiche Maßnahmen für<br />
einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol umsetzen.<br />
Musterpachtvertrag<br />
In Zusammenarbeit mit dem Rechtsservice der Wirtschaftskammer wurde ein speziell auf gastgewerbliche<br />
Erfordernisse zugeschnittener Musterpachtvertrag erarbeitet.<br />
Aus- und Weiterbildung:<br />
Neuauflage der Broschüre Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe<br />
Überarbeitung der HGA-Ausbildungsmappe<br />
Workshop für HGA-Ausbilder durchgeführt<br />
Beteiligung an der Bifo-Messe<br />
Landeslehrlingswettbewerb abgehalten<br />
Weiters:<br />
Gründung eines Wirteverbandes im Kleinwalsertal unterstützt,<br />
Freisprechfeier für 250 erfolgreiche Lehrabsolventen durchgeführt,<br />
Ehrung „Langjährige Berufstätigkeit im Gastgewerbe“ für 180 verdiente UnternehmerInnen.<br />
Wöchentliche Informationen auf der Tourismusseite in „Die Wirtschaft“ (Seite 8).<br />
Seite 4
Anhang: Informationsblatt Personalhygiene<br />
Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln<br />
Fa. (Firmenwortlaut) (Adresse)<br />
Der Unterzeichnete, (Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers),<br />
bestätigt, über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:<br />
1. Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln können Personen Krankheitserreger auf diese<br />
übertragen, wenn sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder<br />
solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben.<br />
2. In diesen Fällen müssen sie den Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten daher unverzüglich<br />
melden, wenn sie folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben:<br />
• Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit,<br />
Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle Ruhr, Salmonelleninfektion<br />
oder andere bakterielle Erkrankungen);<br />
• Blutig schleimige Durchfälle, Bauchkrämpfe, gewöhnlich ohne Fieber (Amöbenruhr)<br />
• schweres Fieber mit starken Bauch- oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen<br />
Verstopfung und später erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus);<br />
• “reiswasserartige“ Durchfälle (leicht getrübte, nahezu farblose Flüssigkeit mit kleinen<br />
Schleimflocken) mit hohem Flüssigkeitsverlust (Verdacht auf Cholera);<br />
• Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Verdacht auf Hepatitis<br />
A oder E);<br />
• infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen (gerötet, schmierig belegt, nässend<br />
oder geschwollen);<br />
• lang anhaltender chronischer Husten mit Auswurf und Gewichtsverlust, Nachtschweiß usw.<br />
(Verdacht auf Tuberkulose).<br />
3. Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krankheitserreger ausgeschieden<br />
werden.<br />
4. Tritt oder trat eine der unter 2. genannten Krankheitsanzeichen auf, muss unbedingt der Rat<br />
des Haus- oder Betriebsarztes in Anspruch genommen<br />
werden. Dieser ist über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Lebensmitteln<br />
zu informieren.<br />
5. Personen, die an durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein<br />
diesbezüglicher Verdacht besteht, die infizierte Wunden aufweisen, die an Hautkrankheiten<br />
leiden oder bestimmte Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tätig sein , wenn sie bei<br />
ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und<br />
Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kommen, dass eine Übertragung von<br />
Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist.<br />
6. Der Unterfertigte erklärt, dass ihm – seine Person betreffend - keine Tatsachen für Tätigkeitshindernisse<br />
im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind.<br />
Datum: ________________ Unterschrift: _____________________________________________<br />
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