Ratskurier Nr 4 / 2013 - Stadt Nordhausen
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Seite 1 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
Cityruf (24 h):<br />
Ordnungsamt<br />
(0 36 31) 696 115<br />
Ausgabe <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong><br />
Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> 01. Juni <strong>2013</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat<br />
beschloss neue<br />
Hundesteuer<br />
<strong>Nordhausen</strong> (psv) Der <strong>Stadt</strong>rat hat<br />
auf seiner jüngsten Sitzung der Erhöhung<br />
der Hundesteuer in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Nordhausen</strong> zugestimmt.<br />
„Für die <strong>Stadt</strong><strong>Nordhausen</strong> entstehen<br />
derzeit Mehraufwendungen, welche<br />
zum einen mit der Durchführung des<br />
Thüringer Gesetzes zum Schutz der<br />
Bevölkerung vor Tiergefahren verbunden<br />
sind, sowie aus der Umlage<br />
an das Tierheim <strong>Nordhausen</strong> resultieren“,<br />
wird die Erhöhung in der Beschlussvorlage<br />
begründet.<br />
Zukünftig müssen Hundehalter für<br />
das erste und jedes weitere Tier 72<br />
Euro anstatt 54 Euro zahlen, für gefährlich<br />
eingestufte Hunde sind es je<br />
360 Euro. Welche Hunde als gefährliche<br />
Hunde gelten, regelt das neu<br />
eingeführte Thüringer Gesetz zum<br />
Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren.<br />
Bei der Steuerhöhe habe man sich<br />
an die <strong>Stadt</strong> Eisenach angelehnt,<br />
die ebenfalls die Hundesteuer auf 72<br />
Euro erhöht hat, heißt es in der Beschlussvorlage.<br />
Zum Vergleich: in<br />
Gera zahlt man 96 Euro für den 1.<br />
Hund und für den gefährlich eingestuften<br />
Hund 672 Euro, in Erfurt 108<br />
und 564 Euro, in Jena 84 und 600<br />
Euro.<br />
Rainer Bachmann und Barbara<br />
Schencke (beide DIE LINKE) sprachen<br />
sich für eine Vertagung der<br />
Beschlussvorlage aus. Zum einen<br />
mahnte Bachmann an, auch diejenigen<br />
zu belangen, die den Hundedreck<br />
nicht wegräumen. Barbara<br />
Schencke sagte, dass die Hunde<br />
besonders für die sozial Bedürftigen<br />
der einzige soziale Kontakt seien.<br />
Jutta-Karin Busch (CDU) war<br />
genau wie Steffen Iffland (CDU) für<br />
mehr Kontrollen bei der Einhaltung<br />
der Sauberkeit im <strong>Stadt</strong>gebiet und<br />
der Erfassung der Hunde durch das<br />
Ordnungsamt.<br />
Martin Höfer (FDP) forderte gar das<br />
Vorweisen eines Hundehalterscheins<br />
sowie das Aufstellen von mehr Entsorgungsbehältern<br />
für den Hundedreck.<br />
SPD-Fraktionsvorsitzender<br />
Andreas Wieninger sagte, 18 Euro<br />
mehr im Jahr seien für einige Bevölkerungsgruppen,<br />
zum Beispiel Hartz<br />
IV –Empfänger, viel Geld.<br />
Norbert Klodt (CDU) sagte, dass das<br />
Erfassen der Hunde sowie die verstärkten<br />
Kontrollen zur Sauberkeit in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> unstrittig seien.<br />
Aber das würde eine Vertagung<br />
des Beschusses nicht rechtfertigen<br />
– auch in Anbetracht dessen, dass<br />
für einen Kindergartenplatz in <strong>Nordhausen</strong><br />
159 Euro pro Monat bezahlt<br />
werden muss , im Vergleich dazu seien<br />
6 Euro pro Monat für einen Hund<br />
nicht zu viel. Dem schlossen sich 23<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder an und stimmten<br />
mit Ja. Acht <strong>Stadt</strong>räte stimmten dagegen.<br />
<strong>Nordhausen</strong> (psv) „Metall + Email<br />
4“ heißt die derzeitige Ausstellung,<br />
die das Atelier auf Ludwigshall im<br />
Nordhäuser Kunsthaus Meyenburg<br />
noch bis zum 30. Juni zeigt. Wie der<br />
Titel der Ausstellung bereits verrät,<br />
präsentieren die Metallkünstler Lutz-<br />
Martin Figulla, Martin Schulze, Annemarie<br />
Timmer und Dietmar Sauer<br />
Werke aus Email und Stahl.<br />
„Das Atelier auf Ludwigshall bezeichnet<br />
die Atelier- Werkstatt von<br />
Lutz-Martin Figulla und Martin Schulze<br />
in Wolkramshausen, die diese<br />
Ausstellung auch organisierten“,<br />
sagte Kunsthausleiterin Susanne<br />
Hinsching zur Vernissage in ihrer<br />
Laudatio. „Wir haben in den vergangenen<br />
Jahren schon mehrmals<br />
Gruppenausstellungen und Ausstellungen<br />
von Künstlergruppen hier im<br />
Kunsthaus gezeigt. Das besondere<br />
dieser Künstlergruppe ist jedoch,<br />
dass diese vier Künstler auch wirklich<br />
zusammenarbeiten und viele<br />
Werke auch gemeinsam entstanden<br />
sind.“<br />
Die Künstler verbindet ihre gemeinsame<br />
Liebe für die Technik des<br />
Emails, die sie zu den unterschiedlichsten<br />
Formen inspirierte. Zu sehen<br />
sind Motive in gegenständlich<br />
realistischer Formgebung, genauso<br />
wie abstrakte und rein geometrisches<br />
Formenvokabular. Ihnen<br />
gemeinsam ist eine intensive Farbigkeit,<br />
die durch die Oberflächengestaltung<br />
des Emails noch verstärkt<br />
wird. Ergänzt werden diese zweidimensionalen<br />
Wandobjekte durch<br />
große Skulpturen aus Stahl, die zum<br />
Teil floral als auch geometrisch sind<br />
und zeigen, wie vielfältig man mit<br />
dem doch spröden Material arbeiten<br />
kann.<br />
Das technische Verfahren der Emailierung<br />
sei auch heute noch äußert<br />
<strong>Nordhausen</strong> (psv) Die Festtage zum<br />
775. Geburtstag des Ortsteils Hörningen<br />
haben in der vergangenen<br />
Woche Ortsbürgermeister Norbert<br />
Helmke und <strong>Nordhausen</strong>s Oberbürgermeister<br />
Dr. Klaus Zeh in der vollen<br />
Festhalle eröffnet.<br />
„Die Hörninger lassen sich gut mit<br />
den Buchstaben des Ortes charakterisieren:<br />
H wie humorvoll, O wie optimistisch,<br />
E wie energiegeladen, N<br />
wie nett, I wie individuell, N wie neugierig,<br />
G wie gut E wie einmalig und<br />
N wie natürlich“, so der Ortsbürgermeister.<br />
Dr. Zeh sagte, „die Einheit und die<br />
Schönheit, gebildet aus der Vielfalt<br />
der dazu gehörigen Dörfer das<br />
macht <strong>Nordhausen</strong> aus. So darf sich<br />
die <strong>Stadt</strong> seit 1994 auch mit Hörningen<br />
schmücken. Ich weiß übrigens<br />
nichtAmtlicher Teil<br />
Kunsthaus Meyenburg:<br />
bis 30. Juni Metall und Email<br />
Die anwesenden Künstler Lutz-Martin Figulla, Martin Schulze und Dietmar Sauer (v.l.n.r.) vor<br />
Figullas Baum „Meine Idee“. (Foto: Ilona Bergmann)<br />
kompliziert, sagt Susanne Hinsching<br />
und erklärt den Gästen die Schwierigkeit<br />
dieser künstlerischen Technik<br />
wie folgt:<br />
„Die zu emaillierenden Gegenstände<br />
werden ausgeglüht, in Säure geätzt,<br />
mit Laugen neutralisiert und gewaschen.<br />
Der Grundemailschlicker<br />
wird durch Tauchen oder Spritzen<br />
aufgebracht und bei 800 bis 900 °C<br />
gebrannt. Dabei schmilzt die Emailschicht<br />
zu einem Glasüberzug zusammen,<br />
und die Gegenstände<br />
können mit einer oder mehreren Deckemailschichten<br />
überzogen werden,<br />
die einzeln nochmals gebrannt<br />
werden. Jede Farbe bildet eine eigene<br />
Emailschicht und wird demzufolge<br />
gesondert aufgetragen und gesondert<br />
gebrannt.“<br />
Lutz-Martin Figulla wurde 1953 in<br />
<strong>Nordhausen</strong> geboren und studierte<br />
zuerst Theologie und Kunstgeschichte,<br />
bevor er als Schmied und<br />
Kunstschmied arbeitete und danach<br />
sein Fernstudium für Kunsthandwerk<br />
an der Burg Giebichenstein abschloss.<br />
Seit 2000 arbeitet er freiberuflich<br />
in Wolkramshausen.<br />
Dietmar Sauer wurde 1954 in Magdeburg<br />
geboren. Er schloss vor seinem<br />
Studium der Malerei und Grafik<br />
in Dresden erst eine Lehre als Elektromechaniker<br />
ab. Von 1983 bis 88<br />
studierte er außerdem Restaurierung<br />
in Dresden. Dietmar Sauer beschäftigt<br />
sich nicht nur Malerei, Grafik und<br />
Email, sondern ist auch als Dozent<br />
und Restaurator tätig.<br />
Martin Schulze wurde 1957 im<br />
Spreewald geboren. Er studierte von<br />
1979 bis 84 Technische Kybernetik,<br />
bevor er 1986 sein Designstudium<br />
antrat. Seit 1990 ist er als freiberuflicher<br />
Designer, Grafiker, Illustrator,<br />
Buchautor und Fotograf tätig.<br />
Annemarie Timmer kommt aus den<br />
Niederlanden. Sie wurde 1956 in<br />
Amersfoort geboren. Sie studierte an<br />
der Grafik-Schule in Utrecht und arbeitet<br />
als bildende Künstlerin mit einem<br />
Schwerpunkt der Email-Technik.<br />
Hörningen feierte 775. Geburtstag<br />
Hörninger „sind ehrlich, humorvoll, individuell“<br />
Die Kinder des Ortes führten die Legende der „Hörninger<br />
Hummeln“ auf.<br />
Foto: Patrick Grabe, Pressestelle <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
nicht, wie schwer den Hörningern<br />
damals die Eingemeindung gefallen<br />
ist , eingedenk des Umstands, dass<br />
doch die Hörninger Bauern im Jahr<br />
1450 durch die 3. Nordhäuser Statutenversammlung<br />
verpflichtet wurden,<br />
für jeden gangbaren Pflug eine<br />
Fuhre Steine nach <strong>Nordhausen</strong> zu<br />
bringen Die Hörninger Steine sind jedenfalls<br />
bis heute Teil der Nordhäuser<br />
<strong>Stadt</strong>mauer – als Schmuck für<br />
die <strong>Stadt</strong>.“<br />
„Es in erster Linie auch der Ort selbst,<br />
der aus sich heraus seinen Charakter<br />
entfaltet, Identität stiftet und Heimatgefühle<br />
vermittelt. Dazu zählt als<br />
optisches Zentrum des Ortes die<br />
schmucke Kirche mit ihrem neuen<br />
Dach, der rekonstruierten Fassade<br />
und den neuen Fenstern im Kirchenschiff.<br />
Dazu zählen die prächtigen<br />
Linden im Herzen des Orts, das<br />
Mehrzweckgebäude als Treffpunkt<br />
und „Heimatbasis“ der Feuerwehr<br />
und natürlich die vielen schmucken<br />
alten und neuen Häuser. Hörningen,<br />
weitab vom hektischen Betrieb stark<br />
befahrener Straßen und von der Betriebsamkeit<br />
der <strong>Stadt</strong> ist ein Ort, in<br />
dem es sich gut leben lässt!“, so der<br />
Oberbürgermeister weiter.<br />
Nach den Ansprachen führte die Jugend<br />
des Ortes die Legende der<br />
„Hörninger Hummeln“ auf, gefolgt<br />
vom Auftritt des Nordhäuser Männerchors.
Seite 2 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen<br />
in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003<br />
(GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 49) und der Bestimmungen<br />
der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung<br />
(Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO) vom 12. März <strong>2013</strong><br />
(GVBl. S. 91) sowie des § 10 Abs. 1 ThürSchulG vom 30.04.2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 31.01.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 22) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> in der<br />
Sitzung am 15. Mai <strong>2013</strong> die folgende Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen<br />
beschlossen:<br />
§ 1 Träger und Rechtsform<br />
Die Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (im folgenden Schulhorte) werden<br />
von der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme<br />
nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />
§ 2 Öffnungszeiten<br />
Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung<br />
mit Genehmigung des Schulträgers festgelegt. Die Öffnungszeiten liegen zwischen<br />
6.00 und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.<br />
§ 3 An-, Ab- und Ummeldungen<br />
(1) Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. Durch die Eltern ist ein Hortplatz bei der zuständigen<br />
Schule schriftlich zu beantragen. Es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG. Zuständige Schule ist die<br />
Grundschule, die vom Kind besucht wird.<br />
(2) Die Aufnahme gilt ab Beginn des Monats, zu dem das Kind angemeldet wird.<br />
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie sind bis zum 15.<br />
des laufenden Monats für den Folgemonat durch die Eltern schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung<br />
ist der Eingang bei der Schule maßgeblich. Trifft die schriftliche Meldung erst nach<br />
dem 15. des laufenden Monats bei der Schule ein, wird die Abmeldung erst zum 1. des übernächsten<br />
Monats wirksam.<br />
(4) Bei Änderungen in der regelmäßigen Betreuungszeit wird die Gebühr ab dem Kalendermonat<br />
neu festgesetzt, zu dessen Beginn die geänderte regelmäßige Betreuungszeit vorliegt.<br />
(5) An-, Ab- und Ummeldungen werden durch die Hortkoordinator/-innen mit Unterschrift,<br />
Datum und Schulstempel bestätigt.<br />
§ 4 Ausschluss<br />
(1) Werden die Gebühren in zwei aufeinander folgenden Monaten, trotz Aufforderung nicht<br />
oder nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen<br />
Platz. Das Kind kann nach Anhörung der Eltern vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen<br />
werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter auf Vorschlag des Schulträgers.<br />
Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />
(2) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Schulhort kann aus wichtigem Grund (z.B. ansteckende<br />
Krankheit, Fehlverhalten des Schülers) nach Anhörung der Eltern erfolgen. Die Entscheidung<br />
hierüber trifft der Schulleiter auf Vorschlag des/der Hortkoordinator/-in.<br />
§ 5 Benutzungsgebühren<br />
Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine im voraus zu zahlende<br />
Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung<br />
erhoben.<br />
§ 6 Personenbezogene Daten<br />
(1) Soweit für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Schulhort sowie für die<br />
Festsetzung, Kassierung und Kontrolle der Zahlungseingänge der Benutzungsgebühren erforderlich,<br />
werden durch die die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> folgende personenbezogene Daten bei den Eltern<br />
erhoben:<br />
a) Stammdaten:<br />
• Name, Geburtsdatum und Anschrift des anzumeldenden Kindes,<br />
• Name und Anschrift der Eltern (Antragsteller),<br />
• Familienstand der Antragsteller,<br />
• Angaben zum Sorgerecht,<br />
• Angaben darüber, ob es sich um ein Pflegekind handelt,<br />
• Angaben zur Erreichbarkeit in Notfällen,<br />
• Bankverbindung der Gebührenschuldner, wenn Lastschrift gewünscht ist.<br />
b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr:<br />
• Aufenthaltsdauer während der Schulzeit oder ausschließlich in den Ferien,<br />
• Aufenthaltsdauer im Hort über 10 Stunden/Woche (ja/nein),<br />
• Angaben über Aufenthaltsort und Aufenthaltsdauer des Kindes bei getrennt<br />
lebenden Eltern,<br />
• Angaben zur Einkunftsart,<br />
• Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung oder andere geeignete<br />
Unterlagen zum Nachweis der Höhe des Einkommens des dem jweiligen Schuljahr<br />
der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Fehlen dieses<br />
Einkommenssteuerbescheides der letzte Einkommenssteuerbescheid,<br />
• Nachweis mittels geeigneter Unterlagen über die Anzahl der Kinder mit<br />
Kindergeldberechtigung von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern,<br />
• Nachweis mittels geeigneter Unterlagen über die Anzahl der Kinder von<br />
Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, die gleichzeitig mit dem<br />
anzumeldenden Kind den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die<br />
Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 ThürKitaG besuchen<br />
• Nachweis über den Bezug von Leistungen<br />
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,<br />
- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei<br />
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,<br />
- nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder<br />
- Nachweis über Leistungen nach §§ 33, 34 SGB VIII.<br />
Amtlicher Teil<br />
(2) Die ermittelten Daten werden automatisiert verarbeitet und zur Berechnung der Benutzungsgebühr<br />
genutzt. Beim Fehlen von Daten können diese bei den Eltern nachgefordert werden.<br />
(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende<br />
Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Hierbei sind die entsprechenden<br />
Aufbewahrungsfristen der Verwaltung zu beachten. Die Löschung kann insbesondere unterbleiben,<br />
wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit<br />
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.<br />
§ 7 Übergangsbestimmung<br />
Für die Betreuung von Kindern in Schulhorten während des Schuljahrs 2012/<strong>2013</strong> gilt die Gebührensatzung<br />
über die Benutzung der Horte an Grundschulen/Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> vom 16. Juli 2001. fort. Bei Widerspruchs- und Klageverfahren,<br />
deren Gegenstand Betriebskostenbeteiligungen sind, die auf der Grundlage der genannten<br />
Satzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, findet diese Anwendung.<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. August <strong>2013</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung<br />
der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> vom 16. Juli 2001außer Kraft.<br />
Bekanntmachungshinweis<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung<br />
und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich<br />
und unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />
diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Ausfertigungsvermerk<br />
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
gez. Dr. Klaus Zeh<br />
Oberbürgermeister<br />
Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an<br />
Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 49), der §§<br />
1, 2 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011<br />
(GVBl. S. 61), des § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen<br />
Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 258) zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 31.01.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 22), des § 5 der Thüringer Verordnung<br />
über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung<br />
– ThürHortkBVO) vom 12. März <strong>2013</strong> (GVBl. S. 91) sowie des § 5 der Satzung<br />
über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
hat der <strong>Stadt</strong>rat in der Sitzung am 15. Mai <strong>2013</strong> die folgende Gebührensatzung beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für alle Horte an Grundschulen (im folgenden Schulhorte genannt) in Trägerschaft<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>.<br />
§ 2 Gebührenerhebung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> erhebt für die Benutzung der Schulhorte Benutzungsgebühren im Sinne<br />
des § 5 ThürHortkBVO nach Maßgabe dieser Satzung. Durch diese Benutzungsgebühren werden<br />
die Gebührenschuldner in angemessener Weise unter Berücksichtigung von Einkommen<br />
und Kinderzahl an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt.<br />
§ 3 Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner sind die Eltern der Kinder in Schulhorten; es gilt § 1 Abs. 3 Thüringer<br />
Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchulFG).<br />
(2) Die Eltern sind Gesamtschuldner.<br />
(3) Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind über-wiegend<br />
lebt.<br />
(4) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten<br />
die Abs. 1 und 2 entsprechend.<br />
§ 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in den Schulhort<br />
aufgenommen wird.<br />
(2) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung oder der Ausschluss<br />
des Kindes wirksam werden.<br />
§ 5 Fälligkeit und Zahlung<br />
(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.<br />
(2) Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und i.d.R.<br />
bargeldlos an die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> zu entrichten. Im Gebührenbescheid kann ein davon abweichender<br />
Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.<br />
(3) Die Tagesgebühren nach § 8 Abs. 2 werden am Tag des Hortbesuches fällig und sind vor<br />
dem Hortbesuch bargeldlos an die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> zu entrichten.
Seite 3 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
§ 6 Einkommen<br />
(1) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das<br />
Einkommen des Kindes, das den Schulhort besucht.<br />
(2) Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Abs. 1 anstelle des Einkommens der<br />
Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und das<br />
Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu dem zu<br />
berücksichtigenden Einkommen.<br />
(3) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Abs.<br />
1 entsprechend.<br />
§ 7 Berechnung des Einkommens<br />
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs.<br />
1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Liegen diese Einkünfte<br />
nicht vor, ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 5 bis 7<br />
und Abs. 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten<br />
des zusammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist<br />
nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal und nach Maßgabe des Absatzes 2 abzusetzen:<br />
1. die zu entrichtende Einkommensteuer,<br />
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur<br />
Arbeitsförderung,<br />
3. Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten<br />
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach<br />
angemessen sind sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen.<br />
(2) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 4 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 wird von den<br />
einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze abgezogen:<br />
1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften 34 vom Hundert,<br />
2. bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert,<br />
3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 vom Hundert,<br />
4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 16 vom Hundert,<br />
5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch<br />
sozialversicherungspflichtigen Einkünften<br />
5 vom Hundert.<br />
Liegen beim Schuldner neben Einkünften nach Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1<br />
<strong>Nr</strong>. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen.<br />
Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen<br />
abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz<br />
4 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden.<br />
(3) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfasst<br />
sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen.<br />
Als Einkommen des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen<br />
und Hinterbliebenenrenten. Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld<br />
werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags<br />
sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei.<br />
(4) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen<br />
Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs. Es wird ermittelt, indem das<br />
Einkommen nach den Absätzen 1 bis 3 durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung<br />
sind der Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere<br />
geeignete Unterlagen. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der<br />
Einkommensermittlung nicht vor, gilt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr der letzte<br />
Einkommensteuerbescheid. Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende<br />
Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden<br />
Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können, ist aufgrund der Angaben des<br />
Einkommensbeziehers ein vorläufiger Bescheid zu erstellen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise<br />
wird die Gebühr endgültig festgesetzt.<br />
(5) Das nach § 6 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete durchschnittliche<br />
Monatseinkommen ist für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind<br />
von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern um jeweils 220 Euro zu reduzieren;<br />
bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der<br />
Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter<br />
Unterlagen nachzuweisen.<br />
§ 8 Höhe der Benutzungsgebühr<br />
(1) Die Gebühr beträgt bei einem monatlichen Einkommen nach § 7<br />
1. bis 1.060 Euro 0,00 Euro<br />
2. über 1.060 Euro bis 1.500 Euro 10,00 Euro<br />
3. über 1.500 Euro bis 2.500 Euro 20,00 Euro<br />
4. über 2.500 Euro 25,00 Euro.<br />
(2) Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort angemeldet ist, beträgt die<br />
Gebühr 2 Euro pro Tag.<br />
(3) Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise zur Einkommensermittlung<br />
nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erklären die Gebührenschuldner,<br />
dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung vorlegen werden, erfolgt die Eingruppierung<br />
in die höchste Einkommensgruppe.<br />
§ 9 Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände<br />
(1) Die Anmeldung im Schulhort kann auch für eine regelmäßige Betreuung von nicht mehr<br />
als zehn Stunden in der Woche erfolgen. In diesem Fall ermäßigt sich die Gebühr nach § 8<br />
Abs. 1 um 40 vom Hundert. Bei der Berechnung der Betreuungszeit bleiben Betreuungszeiten,<br />
die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen,<br />
außer Betracht. Fahrschüler müssen die erstmögliche Beförderungsmöglichkeit nutzen,<br />
ansonsten muss eine Anmeldung im Schulhort erfolgen. Bei Änderungen der regelmäßigen Betreuungszeit<br />
wird die Gebühr ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die<br />
geänderte regelmäßige Betreuungszeit vorliegt.<br />
Amtlicher Teil<br />
(2) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder<br />
weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die Gebühr nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 um die<br />
Hälfte für diesen Monat; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die Gebühr für diesen Monat.<br />
(3) Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 und 2 ermäßigt<br />
sich auf Antrag für jedes Kind von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, das den<br />
Schulhort besucht, um jeweils 25 vom Hundert für jedes weitere Kind der Alleinerziehenden,<br />
Ehepaaren und Lebenspartnern, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung<br />
oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes<br />
besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften gilt dies<br />
nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder und der gleichzeitige<br />
Besuch der Einrichtung nach Satz 1 ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.<br />
(4) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen<br />
a. zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,<br />
b. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs<br />
minderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />
c. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />
d. nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes<br />
ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat<br />
der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistung von einer Beteiligung an den Betriebskosten<br />
befreit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Schuldner dem Schulträger unaufgefordert<br />
und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gebühr wird ab dem Kalendermonat neu<br />
festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr vorliegen.<br />
(5) Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VIII) gewährt wird, wird bei Vorlage geeigneter Unterlagen keine Gebühr erhoben. Satz 1<br />
gilt für Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII entsprechend, sofern den Pflegeeltern nicht das<br />
Sorgerecht für das Pflegekind übertragen wurde.<br />
(6) Für den Kalendermonat Juli eines Schuljahrs wird keine Beteiligung an den Betriebskosten<br />
erhoben. Dies gilt nicht für Kinder, die den Schulhort ausschließlich in den Ferien besuchen.<br />
§ 10 Änderungstatbestände<br />
(1) Bei einer Änderung der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht bzw. die<br />
gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, wird die Gebühr ab dem Kalendermonat neu<br />
festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt.<br />
(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu legen, wenn<br />
das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom Hundert höher oder niedriger<br />
ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung<br />
vorangegangenen Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer<br />
des laufenden Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche<br />
Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden anteilig hinzugerechnet.<br />
Die Gebühr wird zunächst vorläufig festgesetzt; ihre endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf<br />
des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein, erfolgt<br />
eine Neufestsetzung frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung<br />
vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten Umfang sind dem<br />
zuständigen Schulträger unter Vorlage geeigneter Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 11 Auskunftspflichten<br />
(1) Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen<br />
oder andere geeignete Unterlagen. Diese sind von den Gebührenschuldnern<br />
zusammen mit dem ausgefüllten Hortantrag vollständig in Kopie einzureichen.<br />
(2) Einkommensänderungen sowie Änderungen bei der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch<br />
besteht bzw. die gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, sind dem Schulträger<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> ist berechtigt, die der Beteiligung an den Betriebskosten zugrundeliegenden<br />
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenschuldner jederzeit<br />
zu überprüfen; im Falle falscher oder unterlassener Angaben kann die Beteiligung an den Betriebskosten<br />
rückwirkend neu festgesetzt werden.<br />
§ 12 Festlegung der Gebühren<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der Betriebskostenbeteiligung<br />
nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.<br />
§ 13 Verwendung der Einnahmen<br />
Die erzielten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren nach dieser Satzung sollen zweckgebunden<br />
für die Verbesserung des Ausstattungsgrades und der Außenanlagen sowie die Gestaltung<br />
der Arbeit der Horte verwendet werden. Die Mittel können damit sowohl für die Beschaffung<br />
von Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für die wohnliche Ausgestaltung der Horträume<br />
und die Spielplatzgestaltung als auch für Veranstaltungen verwendet werden.<br />
§ 14 Übergangsbestimmung<br />
Für die Betreuung von Kindern in Schulhorten während des Schuljahrs 2012/<strong>2013</strong> gilt die Gebührensatzung<br />
über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
vom 16. Juli 2001 fort. Bei Widerspruchs- und Klageverfahren, deren Gegenstand Betriebskostenbeteiligungen<br />
sind, die auf der Grundlage der genannten Satzung in der jeweils<br />
geltenden Fassung erhoben wurden, findet diese Anwendung.<br />
§ 15 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt zum 01. August <strong>2013</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die<br />
Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> vom 16. Juli 2001<br />
außer Kraft.<br />
Bekanntmachungshinweis<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung<br />
und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich<br />
und unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht in-
Seite 4 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
nerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />
diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Ausfertigungsvermerk<br />
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
Dr. Klaus Zeh<br />
Oberbürgermeister<br />
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. <strong>Nr</strong>. 2 S.<br />
41), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 21. Dezember 2011 (GVBI. S. 531, 532), der §§ 1, 2, 5<br />
und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19. September 2000 (GVBl S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März<br />
2011 (GVBl. S. 61) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> in der Sitzung vom<br />
15. Mai <strong>2013</strong> folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundersteuersatzung) beschlossen:<br />
Amtlicher Teil<br />
Artikel I<br />
1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
einschließlich der Ortsteile.<br />
(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert.<br />
Als gefährliche Hunde gelten Hunde im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der<br />
Bevölkerung vor Tiergefahren in der Fassung vom 22.06.2011.<br />
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere<br />
a) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,<br />
Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden<br />
b) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung<br />
eines Wesenstestes im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.<br />
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
Die Steuer für das Halten von Hunden beträgt im gesamten<br />
Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> jährlich je Hund 72,00 €.<br />
Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuer im gesamten<br />
Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> für das Halten<br />
von gefährlichen Hunden jährlich je Hund 360,00 €.<br />
3. § 3 Abs. 2 entfällt<br />
Artikel II<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Ersten des Monates nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.<br />
Bekanntmachungshinweis<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung<br />
und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich<br />
und unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />
diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Ausfertigungsvermerk<br />
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
gez. Dr. Klaus Zeh<br />
Oberbürgermeister<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung von Hundesteuern in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundesteuersatzung)<br />
Beschluss- und Genehmigungsverfahren<br />
Mit Beschlussvorlage BV/0828/<strong>2013</strong> hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> die 1. Satzung zur<br />
Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundesteuersatzung)<br />
beschlossen.<br />
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes <strong>Nordhausen</strong> hat mit Schreiben vom<br />
22. Mai <strong>2013</strong> die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundesteuersatzung) genehmigt.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schreibt die Nutzung für folgende Sportstätten für den Trainings- und<br />
Wettkampfbetrieb vom 1. August <strong>2013</strong> bis 31. Juli 2014 aus:<br />
Nordhäuser Ballspielhalle<br />
Werthersporthalle<br />
Kegelbahn der Werthersporthalle<br />
Badehaus <strong>Nordhausen</strong><br />
Hohekreuz-Sportplatz<br />
Kunstrasenplatz im Albert-Kuntz-Sportpark<br />
Sporthalle der Staatlichen Grundschule „Albert Kuntz“<br />
Sporthalle der Staatlichen Grundschule „Niedersalza“<br />
Sporthalle der Staatlichen Regelschule „G. E. Lessing“<br />
Sporthalle der Staatlichen Grund- und Regelschule „Käthe Kollwitz“<br />
Sporthalle der Staatlichen Grundschule „B. Brecht“<br />
Sporthalle der Staatlichen Regelschule „Petersberg“<br />
Sporthalle der Staatlichen Grund- und Regelschule „Am Förstemannweg“<br />
Sporthalle der Staatlichen Grundschule Petersdorf<br />
Sporthalle im Ortsteil Sundhausen<br />
Zur Antragstellung nutzen Sie bitte das unten abgedruckte Formular. Dieses ist bis zum<br />
30.6.<strong>2013</strong> bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>, Amt für Bildung und Generationen, SG Schulen, Sport<br />
und Jugend, Markt 15 in 99734 <strong>Nordhausen</strong> einzureichen.<br />
Das Antragsformular ist auch im Sachgebiet Schulen, Sport und Jugend, Tel.: 03631-696493<br />
oder unter www.nordhausen.de unter der Rubrik Öffentliche Ausschreibungen, sonstiges oder<br />
unter www.ksb-nordhausen.de erhältlich.<br />
Bestehende Verträge für das Schuljahr 2012/<strong>2013</strong> laufen grundsätzlich am 31.07.<strong>2013</strong> aus.<br />
Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Verspätet eingehende Anträge werden nachrangig<br />
bearbeitet.<br />
Anlage:<br />
Formular<br />
Bekanntmachung<br />
Sportstättenbeantragung für den Trainings- und<br />
Wettkampfbetrieb<br />
gez. Dr. Klaus Zeh<br />
Oberbürgermeister
Seite 5 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
Amtlicher Teil<br />
Bekanntmachung<br />
Inkrafttreten des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84A<br />
„1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 -<br />
Ehemaliges Heizkraftwerk“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
Bekanntmachung<br />
Inkrafttreten des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84B<br />
„2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 -<br />
Ehemaliges Heizkraftwerk“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat in der Sitzung am 20.06.2012 den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>.<br />
84A „1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“, bestehend aus<br />
der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen<br />
(Beschluss <strong>Nr</strong>. 0666/2012).<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat die Satzung mit Vorlage der erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen<br />
der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt <strong>Nordhausen</strong>) gem.<br />
§ 246 Abs. 1a BauGB am 26.03.<strong>2013</strong> angezeigt. Innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO wurde keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.<br />
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 21 Abs. 2 und Abs. 3 ThürKO mit dieser<br />
Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung<br />
ab diesem Tag in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Nordhausen</strong>, Markt 1, Dezernat 1 (Zentrale<br />
Steuerung und <strong>Stadt</strong>entwicklung), während der Öffnungszeiten<br />
Montag<br />
8:30 bis 15:30 Uhr<br />
Dienstag<br />
8:30 bis 15:30 Uhr<br />
Mittwoch<br />
8:30 bis 15:00 Uhr (nach Vereinbarung)<br />
Donnerstag 8:30 bis 18:00 Uhr<br />
Freitag<br />
8:30 bis 12:00 Uhr<br />
einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis<br />
3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine<br />
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über<br />
das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3<br />
Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 215 Abs. 1 BauGB nur<br />
beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />
<strong>Nr</strong>. 84A „1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> geltend gemacht worden<br />
sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs<br />
begründen soll, ist darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44<br />
Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb<br />
der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt ist, wird hingewiesen.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 08.04.<strong>2013</strong><br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat in der Sitzung am 20.06.2012 den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>.<br />
84B „2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“, bestehend aus<br />
der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen<br />
(Beschluss <strong>Nr</strong>. 0667/2012).<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat die Satzung mit Vorlage der erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen<br />
der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt <strong>Nordhausen</strong>) gem.<br />
§ 246 Abs. 1a BauGB am 26.03.<strong>2013</strong> angezeigt. Innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3<br />
ThürKO wurde keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.<br />
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 21 Abs. 2 und Abs. 3 ThürKO mit dieser<br />
Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung<br />
ab diesem Tag in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Nordhausen</strong>, Markt 1, Dezernat 1 (Zentrale<br />
Steuerung und <strong>Stadt</strong>entwicklung), während der Öffnungszeiten<br />
Montag<br />
8:30 bis 15:30 Uhr<br />
Dienstag<br />
8:30 bis 15:30 Uhr<br />
Mittwoch<br />
8:30 bis 15:00 Uhr (nach Vereinbarung)<br />
Donnerstag 8:30 bis 18:00 Uhr<br />
Freitag<br />
8:30 bis 12:00 Uhr<br />
einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis<br />
3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine<br />
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über<br />
das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3<br />
Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 215 Abs. 1 BauGB nur<br />
beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />
<strong>Nr</strong>. 84B „2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> geltend gemacht worden<br />
sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs<br />
begründen soll, ist darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44<br />
Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb<br />
der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt ist, wird hingewiesen.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 08.04.<strong>2013</strong><br />
gez. Dr. Zeh<br />
Oberbürgermeister<br />
Anlage:<br />
Übersichtsplan<br />
gez. Dr. Zeh<br />
Oberbürgermeister<br />
Anlage:<br />
Übersichtsplan
Seite 6 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
Haushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat auf Grund des § 6 ThürKDG in der Fassung vom 19.<br />
November 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010, folgende Haushaltssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1 Ergebnis- und Finanzplan<br />
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 wird<br />
1. im Ergebnisplan<br />
<strong>2013</strong> 2014<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 68.741.143 € 68.275.699 €<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 68.722.193 € 68.248.824 €<br />
Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen 18.950 € 26.875 €<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 € 0 €<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 € 0 €<br />
Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen 0 € 0 €<br />
das Jahresergebnis vor Veränderung des Sonderpostens für Belastung<br />
aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der<br />
Rücklagen auf 18.950 € 26.875 €<br />
die Einstellung in den Sonderposten für Belastungen aus dem<br />
kommunalen Finanzausgleich auf 0 € 0 €<br />
die Entnahme aus dem Sonderposten für Belastungen aus dem<br />
kommunalen Finanzausgleich auf 0 € 0 €<br />
die Einstellung in die allgemeine Rücklage auf 0 € 0 €<br />
die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage auf 0 € 0 €<br />
die Einstellung in die zweckgebundene Ergebnisrücklage auf 0 € 0 €<br />
die Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage auf 0 € 0 €<br />
das Jahresergebnis auf 18.950 € 26.875 €<br />
2. im Finanzplan<br />
<strong>2013</strong> 2014<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Einzahlungen auf 65.927.039 € 65.133.959 €<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Auszahlungen auf 61.367.086 € 60.611.396 €<br />
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 4.559.953 € 4.522.563 €<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Einzahlungen auf 0 € 0 €<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Auszahlungen auf 0 € 0 €<br />
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 € 0 €<br />
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen<br />
Ein- und Auszahlungen 4.559.953 € 4.522.563 €<br />
der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
auf 3.124.897 € 3.040.103 €<br />
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
auf 5.842.928 € 4.513.013 €<br />
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -2.718.031 € -1.472.910 €<br />
der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />
auf 2.718.031 € 1.472.910 €<br />
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />
auf 4.128.547 € 4.144.937 €<br />
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -1.410.516 € -2.672.027 €<br />
der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern,<br />
fremden Finanzmitteln auf 0 € 0 €<br />
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern,<br />
fremden Finanzmitteln auf 0 € 0 €<br />
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern,<br />
fremden Finanzmitteln 0 € 0 €<br />
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 71.769.967 € 69.646.972 €<br />
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 71.338.561 € 69.269.346 €<br />
Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr 431.406 € 377.626 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Investitionskredite<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen<br />
und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne Umschuldungen) erforderlich ist, wird festgesetzt<br />
für<br />
- verzinsliche Kredite in <strong>2013</strong> auf 2.292.431 €<br />
und 2014 auf 1.472.910 €<br />
sowie<br />
- zinslose Kredite vom Land Thüringen in<br />
<strong>2013</strong> auf 425.600 €<br />
2014 auf 0 €<br />
damit<br />
gesamt in <strong>2013</strong> auf 2.718.031 €<br />
und 2014 auf 1.472.910 €<br />
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
<strong>2013</strong> 2014<br />
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
wird festgesetzt auf 10.800.000 € 10.700.000 €<br />
Amtlicher Teil<br />
§ 5 Kredite, Verpflichtungsermächtigungen und Kredite<br />
zur Liquiditätssicherung für Sondervermögen<br />
a) Investitionskredite<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen<br />
und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne Umschuldungen) erforderlich ist, wird<br />
festgesetzt für<br />
- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />
auf 0 € 0 €<br />
b) Verpflichtungsermächtigungen<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt für<br />
- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />
auf 290.000 € 0 €<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für den in den künftigen Haushaltsjahren<br />
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich für<br />
- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />
auf 0 € 0 €<br />
c) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt für<br />
- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />
auf 0 € 0 €<br />
§ 6 Abgabensätze der Gemeinde und der Sondervermögen mit Sonderrechnung<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> werden für die Haushaltsjahre<br />
wie folgt festgesetzt:<br />
<strong>2013</strong> 2014<br />
a) Grundsteuer<br />
- Grundsteuer A 330 v. H. 330 v.H.<br />
- Grundsteuer B 400 v. H. 400 v.H.<br />
b) Gewerbesteuer 400 v. H. 400 v.H.<br />
§ 7 Stellenplan<br />
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt:<br />
im Jahr <strong>2013</strong> 444 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und<br />
im Jahr 2014 444 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />
§ 8 Eigenkapital<br />
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2011 beträgt voraussichtlich<br />
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 28. Mai <strong>2013</strong>.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>.<br />
Dr. Zeh<br />
Oberbürgermeister<br />
293.237.391 €<br />
31.12.2012 293.287.868 €<br />
31.12.<strong>2013</strong> 293.306.818 €<br />
31.12.2014 293.333.693 €<br />
Ausfertigungsvermerk:<br />
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />
Hinweis:<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht. Die nach den § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ThürKDG erforderlichen<br />
Genehmigungen der Rechtsaufsichtbehörde zu den Festsetzungen in § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>.<br />
2 bis 4 ThürKDG sind wie folgt erteilt:<br />
Bescheid des Landratsamtes vom 24.05.<strong>2013</strong>:<br />
„Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahme in Höhe von<br />
<strong>2013</strong>: 2.718.031 €<br />
2014: 1.472.910 €<br />
wird gem. §§ 14 Abs. 2; 5 Abs. 3 ThürKDG genehmigt.<br />
Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile enthält die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre<br />
<strong>2013</strong> und 2014 nicht.“<br />
Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung wird der Haushaltsplan<br />
zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt. Die Auslegungsfrist beginnt am 03.06.<strong>2013</strong> und<br />
endet am 14.06.<strong>2013</strong>. Die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan können während der<br />
Dienstzeiten der Verwaltung im Büro des Oberbürgermeisters, Markt 1, Zimmer 102, und im<br />
Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung, Lutherplatz 5, Zimmer 212, eingesehen werden.<br />
Die Haushaltssatzung kann mit ihren Anlagen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses<br />
von Montag bis Freitag während der Dienstzeiten der Verwaltung im Büro des<br />
Oberbürgermeisters, Markt 1, Zimmer 102, und im Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung,<br />
Postgebäude, Lutherplatz 5, Zimmer 211/212, eingesehen werden.<br />
<strong>Nordhausen</strong>, den 28. Mai <strong>2013</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
gez. Dr. Zeh<br />
Oberbürgermeister
Seite 7 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
Bekanntmachung<br />
Öffentlicher Teil:<br />
der durch den Finanzausschuss<br />
beschlossenen Ausschussvorlagen<br />
• Sitzung vom 25.02.<strong>2013</strong><br />
Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für vermögensrechtliche Ansprüche<br />
an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben<br />
Vorlage: AV/0287/<strong>2013</strong><br />
Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />
Die überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für vermögensrechtliche Ansprüche<br />
an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
• Sitzung vom 10.12.2012<br />
ÜPL – Aufwendungen zur Gewährleistung der Straßenreinigung im Haushaltsjahr 2012<br />
Vorlage: AV/0818/2012<br />
Der Finanzausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt die überplanmäßige<br />
Ausgabe in Höhe von 50.000 € für Aufwendungen zur Gewährleistung der Straßenreinigung im<br />
Haushaltsjahr 2012.<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Verkauf weiterer Flächen zum Einkaufszentrum Pferdemarkt - Nachtrag<br />
Vorlage: AV/0819/2012<br />
Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verwaltung wird beauftragt, ergänzend zu den im Beschluss BV/0785/2012 aufgeführten<br />
Flächen auch die hier im Lageplan dargestellte Fläche aus dem Flurstück 116/32 (Flur 8,<br />
Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>) an die Projektgesellschaft<br />
Shopping-Center in <strong>Nordhausen</strong>, Wolf GmbH & Co.KG<br />
mit Sitz in Bad Wildungen<br />
geschäftsansässig Richard-Kirchner-Straße 19, 34537 Bad Wildungen<br />
zu veräußern.<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
• Sitzung vom 07.11.2012<br />
Überplanmäßige Auszahlung für die Aufwendungen für die Energie der Straßenbeleuchtung<br />
im Haushaltsjahr 2012<br />
Vorlage: AV/0801/2012<br />
Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />
Eine überplanmäßige Auszahlung in Höhe von 70.000 € in dem Aufwandskonto Aufwendungen<br />
für die Energie der Straßenbeleuchtung für die Zahlung der 2. Abschlagsrechnung 2012.<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Überplanmäßige Ausgabe für Aufwand / Finanzauszahlung Kreisumlage 2012<br />
Vorlage: AV/0803/2012<br />
Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />
Die überplanmäßige Auszahlung für die Zahlung der Kreisumlage 2012 in Höhe von 952.245 €.<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Amtlicher Teil<br />
• Sitzung vom 25.02.<strong>2013</strong><br />
Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung Sundhausen, Der Kesselberg, Flur 1, Flurstück<br />
2/91 (AV/0424/2011, beschlossen am 18.04.2011)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Fr.- v.- Stein- Straße, Flur 3,<br />
Flurstück 27/7 (AV/0524/2011, beschlossen am 21.11.2011)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Ankauf des Grundstückes in der Wallrothstraße, Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Flur 8, Flurstück<br />
314/32 (AV/0651/2012, beschlossen am 02.04.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 6, Ablehnung: 0,<br />
Enthaltung: 0<br />
Ankauf der Grundstücke in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Barbarossastraße, Flur 1, Flurstücke<br />
80/16, 81/24 und 81/26 (AV/0927/2008-1, beschlossen am 03.09.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Verkauf der Flurstücke 63/3, 63/5, 63/7, 63/9, 63/10, 63/12 und 63/13, Flur 1, Gemarkung<br />
Sundhausen an die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung -<br />
(AV/0735/2012, beschlossen am 03.09.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
• Sitzung vom 06.05.<strong>2013</strong><br />
Verkauf einer Teilfläche des Grundstückes in der Gemarkung Sundhausen, Flur 3, Flurstück<br />
68/47 (AV/0650/2012, beschlossen am 18.06.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
nichtAmtlicher Teil<br />
Verbindungsweg zwischen <strong>Nordhausen</strong>-Ost und Himmelgarten:<br />
Langlebige Bergahorn<br />
ersetzen gefällte Pappeln<br />
Nichtöffentlicher Teil:<br />
Entscheidung des Finanzausschusses über den Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung<br />
der in der nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO<br />
• Sitzung vom 10.12.2012<br />
Verkauf der Teilflächen I bis V des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Schwalbenweg,<br />
Flur 5, Flurstück 61/68, an die im Beschlusstext benannten Personen<br />
(AV/0695/2012, beschlossen am 18.06.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
• Sitzung vom 14.01.<strong>2013</strong><br />
Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Petersdorf, Flur 2, Flurstück 191/3 mit einer<br />
Größe von 3.793 m² (AV/0709/2012, beschlossen am 09.07.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 7, Ablehnung: 0,<br />
Enthaltung: 1<br />
Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Krimderode, Harzstraße, Flur 4, Flurstück<br />
46/11 (AV/0731/2012, beschlossen am 03.09.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />
Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung Sundhausen, Kirchplatz, Flur 1, Flurstück<br />
57/18, von der BVVG Niederlassung Thüringen, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt<br />
(AV/0734/2012, beschlossen am 03.09.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />
Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Flur 3, Flurstück 67/44<br />
(AV/0778/2012, beschlossen am 15.10.2012)<br />
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />
Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />
Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />
Axel Axt sowie Benjamin August und Steffen Schulze (v.l.n.r.) von der Baumschule<br />
setzen einen Berg-Ahorn in die Erde. Foto: Patrick Grabe, Pressestelle<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
<strong>Nordhausen</strong> (psv) Am Verbindungsweg zwischen<br />
<strong>Nordhausen</strong>-Ost und Himmelgarten<br />
wurden jetzt 60 Berg-Ahorn gepflanzt. „Sie<br />
sind der Ersatz für die zahlreichen Pappeln,<br />
die wir im Jahr 2010 fällen mussten, weil sie<br />
aufgrund ihres Alters nicht mehr standsicher<br />
waren“, sagte Axel Axt vom Nordhäuser Umweltamt.<br />
Der Berg-Ahorn sei mit rund 200 Jahren<br />
deutlich langlebiger als Pappeln. „Die bringen<br />
es maximal auf rund 50 Jahre“, so Axel<br />
Axt. Die Baumpflanzungen haben rund 18.000<br />
Euro gekostet.
Seite 8 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />
NICHTAmtlicher Teil<br />
Friedhof Krimderode<br />
künftig mit Urnenhain<br />
Neues Domizil<br />
für Bronze-Kraniche<br />
<strong>Nordhausen</strong> (psv) Auf dem Nordhäuser<br />
Ortsteilfriedhof in Krimderode<br />
entsteht derzeit ein Urnenhain. Nach<br />
seiner Fertigstellung im Mai können<br />
dort 44 Urnen beigesetzt werden.<br />
Das sagte jetzt die Verantwortliche<br />
für die Nordhäuser Friedhöfe, Anne<br />
Lange.<br />
„Der Urnenhain ist eine gestaltete<br />
Grabfläche, die durch die Friedhofsgärtner<br />
gepflegt wird. Sie ist nicht mit<br />
der anonymen Urnengemeinschaftsanlage<br />
verwechseln, der sogenannten<br />
Grünen Wiese“, so Frau Lange.<br />
Im Unterscheid zur anonymen Anlagen<br />
werden auf dem Urnenhain die<br />
Namen der Verstorbenen auf einem<br />
gemeinsamen Grabmal graviert.<br />
Auf Urnenhainen findet die Urnenbeisetzung<br />
unmittelbar im Anschluss<br />
einer Trauerfeier im Beisein der Hinterbliebenen<br />
statt. „Die Inschriftenerweiterung<br />
auf dem gemeinsamen<br />
Grabmal wird dann durch uns beauftragt“,<br />
sagt sie.<br />
Die Ruhezeit für eine Urne betrage<br />
20 Jahre. Nach Ablauf dieser Ruhe-<br />
Das Grabmal wurde durch eine ortsansässige Steinmetzfirma<br />
errichtet. Auf den Tafeln werden die Namen der Beigesetzten<br />
graviert. (Foto: Patrick Grabe, Pressestelle <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>)<br />
zeit sei eine Verlängerung der Nutzung<br />
nicht möglich. Auch bestehe<br />
kein Anspruch auf Grabschmuck am<br />
einzelnen Bestattungsplatz. „Die Gestecke,<br />
Schalen oder mitgebrachten<br />
Blumen sollten seitlich entlang der<br />
Einfassung platziert werden, da das<br />
Betreten der Bestattungsfläche untersagt<br />
ist.“<br />
Auf Wunsch der Bürger und Bürgerinnen<br />
entstanden in den letzten Jahren<br />
auf acht Ortsteilfriedhöfen Urnenhaine.<br />
Oberbürgermeister und Nordhäuser<br />
Band „Zu Gast“ in französischer<br />
Partnerstadt Charleville-Mezieres<br />
Hubert Nebelung vom städtischen Bauhof schraubt die Skulptur<br />
am Sockel fest. Susanne Hinsching freut sich über den Zuwachs<br />
im Kunsthaus-Park. Foto: Ilona Bergmann<br />
<strong>Nordhausen</strong> (psv) Die bronzene<br />
Kranich-Skulptur, die lange Jahre im<br />
Eingangsbereich des Nordhäuser<br />
Theatergartens beziehungsweise an<br />
der Töpferstraße stand, hat jetzt ein<br />
neues Domizil gefunden. Mitarbeiter<br />
des städtischen Bauhofs stellten die<br />
Kraniche in der vorigen Woche im<br />
Garten des `Kunsthaus Meyenburg´<br />
auf, nachdem die Schachtbau <strong>Nordhausen</strong><br />
GmbH die Skulptur ein weiteres<br />
Mal kostenlos wieder instant<br />
gesetzt hat.<br />
„Ich freue mich, dass die Kraniche<br />
hier ihr neues Zuhause gefun-<br />
den haben“, sagte Kunsthausleiterin<br />
Susanne Hinsching. Auch sei der<br />
Standort am Teich optimal. „Das Kranichpaar<br />
ist neben den Skulpturen<br />
von Martin Domke und Jürgen Raiber<br />
eine schöne Bereicherung in unserem<br />
Park“, sagte sie.<br />
Die vom Künstler Jürgen von Woyski<br />
geschaffene Skulptur war insgesamt<br />
sechs Mal Opfer von Vandalismus<br />
geworden. Dabei wurden<br />
immer wieder die Beine der beiden<br />
Tiere gebrochen. Jetzt ist sie wieder<br />
der Öffentlichkeit zugänglich - aber<br />
gleichzeitig vor unkontrolliertem Vandalismus<br />
geschützt.<br />
www.energie-nordhausen.de<br />
© www.i-d.de<br />
Die Band „Zu Gast“ - Alexander Hesse, Steffi Höppner, Sven Bönisch und Karsten Bothe (v.l.n.r.)<br />
- nach ihrem Auftritt beim Jugendkonzert im alten Kino von Charleville Mezieres. (Fotos: Patrick<br />
Grabe, Pressestelle <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>)<br />
<strong>Nordhausen</strong> (psv) Gäste beim jährlichen<br />
<strong>Stadt</strong>fest der französischen<br />
Partnerkommune Charleville-Mezieres<br />
waren Anfang Mai <strong>Nordhausen</strong>s<br />
Oberbürgermeister Dr. Klaus Zeh<br />
und die Nordhäuser Rock-Band „Zu<br />
Gast“. Verbunden mit dem Fest war<br />
ein Treffen mit den Vertretern der anderen<br />
Partnerstädte von Charleville,<br />
u.a. mit den deutschen Städten Dülmen<br />
und Euskirchen. Charleville beging<br />
am Wochenende den 50. Jahrestag<br />
der Partnerschaft mit Dülmen.<br />
Aus Anlass dieses Partnerschafts-<br />
Jubiläums gab es am Sonnabend<br />
eine festliche <strong>Stadt</strong>ratssitzung. In<br />
seinem – zum Teil französisch vorgetragenen<br />
- Grußwort sagte Dr.<br />
Zeh: „Besonders freut es mich, dass<br />
mein erster Besuch in das von Frankreich<br />
und Deutschland ausgerufene<br />
Deutsch-Französische Jahr anlässlich<br />
des 50. Jahrestages der Unterzeichnung<br />
des Élysée-Vertrages fällt.<br />
Ein zweiter und nicht minder freudiger<br />
Grund ist, dass auch unsere<br />
Städte-Partnerschaft in diesem Jahr<br />
den 35. Geburtstag feiert.<br />
Auch bevor ich 2012 als Oberbürgermeister<br />
gewählt wurde, habe ich<br />
schon viel von den partnerschaftlichen<br />
Kontakten gehört. Seien es<br />
die trinationalen Jugendkunstprojekte<br />
MASCUMA, die jeweils in <strong>Nordhausen</strong>,<br />
Charleville-Mézières und<br />
Ostrów Wielkoplski stattfanden oder<br />
die Teilnahmen an unserem größten<br />
<strong>Stadt</strong>fest - dem Rolandsfest - durch<br />
Jugendbands, Sportdelegationen,<br />
und an den Festumzügen in unserer<br />
<strong>Stadt</strong>. Besonders faszinierte mich<br />
hier im vorigen Jahr die Riesenmarionette,<br />
die Charleville – Mézières‘<br />
<strong>Stadt</strong>gründer Gonzague darstellte.<br />
Und auch in diesem Jahr sind weitere<br />
kulturelle und sportliche Aktivitäten<br />
zwischen unseren Städten geplant.<br />
Nachdem eine französische<br />
Sportdelegation im Sommer 2012 in<br />
<strong>Nordhausen</strong> weilte, fahren in diesem<br />
Jahr Nordhäuser Sportler zu Wettkämpfen<br />
anlässlich des Marionettenfestivals<br />
nach Charleville-Mézières.<br />
Darüber hinaus werden sich auch<br />
Nordhäuser und Bochumer Musiker<br />
am Marionettenfestival im September<br />
mit Darbietungen beteiligen.“<br />
Als Gastgeschenk hatte die Nordhäuser<br />
Delegation einen Korb mit<br />
kulinarischen Nordhäuser Spezialitäten<br />
mitgebracht. „Freundschaft geht<br />
durch den Magen“, sagte Dr. Zeh bei<br />
der Übergabe.<br />
„Zu Gast“ war am Samstagabend<br />
vor dem französischen Publikum<br />
aufgetreten im Rahmen des europäischen<br />
Jugendkonzerts „Szenen im<br />
Europaherz“ mit Musikgruppen aus<br />
vier Ländern: Deutschland, Luxemburg,<br />
aus <strong>Nordhausen</strong>s polnischer<br />
Partnerstadt Ostrow-Wielkopolski<br />
und Frankreich.<br />
Dass wir Strom liefern,<br />
ist nur die halbe Wahrheit:<br />
Wir sind auch stark mit<br />
unserer Region verwurzelt.<br />
Wir sind hier und nicht nur da.<br />
IMPRESSUM:<br />
Nordhäuser <strong>Ratskurier</strong> - Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>, Büro des Oberbürgermeisters,<br />
Markt 1, 99734 <strong>Nordhausen</strong><br />
Satz/Druck/Verteilung: Härting und Lechte GmbH,<br />
Bahnhofstraße 25, 99734 <strong>Nordhausen</strong><br />
Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen: Das Amtsblatt liegt der Zeitung<br />
„Nordhäuser Wochenchronik“ bei und erscheint in unregelmäßigen Abständen.<br />
Es wird mit dieser Zeitung oder gegebenenfalls getrennt davon an alle<br />
Haushalte der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> einschließlich der eingemeindeten Ortsteile<br />
kostenlos verteilt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit das Amtsblatt einzeln<br />
in der <strong>Stadt</strong>information, Markt 1, abzuholen oder einzeln oder im Abonnement,<br />
entsprechend der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung, zu beziehen<br />
(zurzeit gilt die Verwaltungskostensatzung vom 26.06.2003; Abholung<br />
in der <strong>Stadt</strong>information: 1,50 Euro, Einzelbezug: 2,50 Euro, inklusive Versandkosten,<br />
Jahresabonnement: 25,00 Euro, inklusive Versandkosten).