21.04.2014 Aufrufe

Ratskurier Nr 4 / 2013 - Stadt Nordhausen

Ratskurier Nr 4 / 2013 - Stadt Nordhausen

Ratskurier Nr 4 / 2013 - Stadt Nordhausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 1 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

Cityruf (24 h):<br />

Ordnungsamt<br />

(0 36 31) 696 115<br />

Ausgabe <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong><br />

Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> 01. Juni <strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

beschloss neue<br />

Hundesteuer<br />

<strong>Nordhausen</strong> (psv) Der <strong>Stadt</strong>rat hat<br />

auf seiner jüngsten Sitzung der Erhöhung<br />

der Hundesteuer in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Nordhausen</strong> zugestimmt.<br />

„Für die <strong>Stadt</strong><strong>Nordhausen</strong> entstehen<br />

derzeit Mehraufwendungen, welche<br />

zum einen mit der Durchführung des<br />

Thüringer Gesetzes zum Schutz der<br />

Bevölkerung vor Tiergefahren verbunden<br />

sind, sowie aus der Umlage<br />

an das Tierheim <strong>Nordhausen</strong> resultieren“,<br />

wird die Erhöhung in der Beschlussvorlage<br />

begründet.<br />

Zukünftig müssen Hundehalter für<br />

das erste und jedes weitere Tier 72<br />

Euro anstatt 54 Euro zahlen, für gefährlich<br />

eingestufte Hunde sind es je<br />

360 Euro. Welche Hunde als gefährliche<br />

Hunde gelten, regelt das neu<br />

eingeführte Thüringer Gesetz zum<br />

Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren.<br />

Bei der Steuerhöhe habe man sich<br />

an die <strong>Stadt</strong> Eisenach angelehnt,<br />

die ebenfalls die Hundesteuer auf 72<br />

Euro erhöht hat, heißt es in der Beschlussvorlage.<br />

Zum Vergleich: in<br />

Gera zahlt man 96 Euro für den 1.<br />

Hund und für den gefährlich eingestuften<br />

Hund 672 Euro, in Erfurt 108<br />

und 564 Euro, in Jena 84 und 600<br />

Euro.<br />

Rainer Bachmann und Barbara<br />

Schencke (beide DIE LINKE) sprachen<br />

sich für eine Vertagung der<br />

Beschlussvorlage aus. Zum einen<br />

mahnte Bachmann an, auch diejenigen<br />

zu belangen, die den Hundedreck<br />

nicht wegräumen. Barbara<br />

Schencke sagte, dass die Hunde<br />

besonders für die sozial Bedürftigen<br />

der einzige soziale Kontakt seien.<br />

Jutta-Karin Busch (CDU) war<br />

genau wie Steffen Iffland (CDU) für<br />

mehr Kontrollen bei der Einhaltung<br />

der Sauberkeit im <strong>Stadt</strong>gebiet und<br />

der Erfassung der Hunde durch das<br />

Ordnungsamt.<br />

Martin Höfer (FDP) forderte gar das<br />

Vorweisen eines Hundehalterscheins<br />

sowie das Aufstellen von mehr Entsorgungsbehältern<br />

für den Hundedreck.<br />

SPD-Fraktionsvorsitzender<br />

Andreas Wieninger sagte, 18 Euro<br />

mehr im Jahr seien für einige Bevölkerungsgruppen,<br />

zum Beispiel Hartz<br />

IV –Empfänger, viel Geld.<br />

Norbert Klodt (CDU) sagte, dass das<br />

Erfassen der Hunde sowie die verstärkten<br />

Kontrollen zur Sauberkeit in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> unstrittig seien.<br />

Aber das würde eine Vertagung<br />

des Beschusses nicht rechtfertigen<br />

– auch in Anbetracht dessen, dass<br />

für einen Kindergartenplatz in <strong>Nordhausen</strong><br />

159 Euro pro Monat bezahlt<br />

werden muss , im Vergleich dazu seien<br />

6 Euro pro Monat für einen Hund<br />

nicht zu viel. Dem schlossen sich 23<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder an und stimmten<br />

mit Ja. Acht <strong>Stadt</strong>räte stimmten dagegen.<br />

<strong>Nordhausen</strong> (psv) „Metall + Email<br />

4“ heißt die derzeitige Ausstellung,<br />

die das Atelier auf Ludwigshall im<br />

Nordhäuser Kunsthaus Meyenburg<br />

noch bis zum 30. Juni zeigt. Wie der<br />

Titel der Ausstellung bereits verrät,<br />

präsentieren die Metallkünstler Lutz-<br />

Martin Figulla, Martin Schulze, Annemarie<br />

Timmer und Dietmar Sauer<br />

Werke aus Email und Stahl.<br />

„Das Atelier auf Ludwigshall bezeichnet<br />

die Atelier- Werkstatt von<br />

Lutz-Martin Figulla und Martin Schulze<br />

in Wolkramshausen, die diese<br />

Ausstellung auch organisierten“,<br />

sagte Kunsthausleiterin Susanne<br />

Hinsching zur Vernissage in ihrer<br />

Laudatio. „Wir haben in den vergangenen<br />

Jahren schon mehrmals<br />

Gruppenausstellungen und Ausstellungen<br />

von Künstlergruppen hier im<br />

Kunsthaus gezeigt. Das besondere<br />

dieser Künstlergruppe ist jedoch,<br />

dass diese vier Künstler auch wirklich<br />

zusammenarbeiten und viele<br />

Werke auch gemeinsam entstanden<br />

sind.“<br />

Die Künstler verbindet ihre gemeinsame<br />

Liebe für die Technik des<br />

Emails, die sie zu den unterschiedlichsten<br />

Formen inspirierte. Zu sehen<br />

sind Motive in gegenständlich<br />

realistischer Formgebung, genauso<br />

wie abstrakte und rein geometrisches<br />

Formenvokabular. Ihnen<br />

gemeinsam ist eine intensive Farbigkeit,<br />

die durch die Oberflächengestaltung<br />

des Emails noch verstärkt<br />

wird. Ergänzt werden diese zweidimensionalen<br />

Wandobjekte durch<br />

große Skulpturen aus Stahl, die zum<br />

Teil floral als auch geometrisch sind<br />

und zeigen, wie vielfältig man mit<br />

dem doch spröden Material arbeiten<br />

kann.<br />

Das technische Verfahren der Emailierung<br />

sei auch heute noch äußert<br />

<strong>Nordhausen</strong> (psv) Die Festtage zum<br />

775. Geburtstag des Ortsteils Hörningen<br />

haben in der vergangenen<br />

Woche Ortsbürgermeister Norbert<br />

Helmke und <strong>Nordhausen</strong>s Oberbürgermeister<br />

Dr. Klaus Zeh in der vollen<br />

Festhalle eröffnet.<br />

„Die Hörninger lassen sich gut mit<br />

den Buchstaben des Ortes charakterisieren:<br />

H wie humorvoll, O wie optimistisch,<br />

E wie energiegeladen, N<br />

wie nett, I wie individuell, N wie neugierig,<br />

G wie gut E wie einmalig und<br />

N wie natürlich“, so der Ortsbürgermeister.<br />

Dr. Zeh sagte, „die Einheit und die<br />

Schönheit, gebildet aus der Vielfalt<br />

der dazu gehörigen Dörfer das<br />

macht <strong>Nordhausen</strong> aus. So darf sich<br />

die <strong>Stadt</strong> seit 1994 auch mit Hörningen<br />

schmücken. Ich weiß übrigens<br />

nichtAmtlicher Teil<br />

Kunsthaus Meyenburg:<br />

bis 30. Juni Metall und Email<br />

Die anwesenden Künstler Lutz-Martin Figulla, Martin Schulze und Dietmar Sauer (v.l.n.r.) vor<br />

Figullas Baum „Meine Idee“. (Foto: Ilona Bergmann)<br />

kompliziert, sagt Susanne Hinsching<br />

und erklärt den Gästen die Schwierigkeit<br />

dieser künstlerischen Technik<br />

wie folgt:<br />

„Die zu emaillierenden Gegenstände<br />

werden ausgeglüht, in Säure geätzt,<br />

mit Laugen neutralisiert und gewaschen.<br />

Der Grundemailschlicker<br />

wird durch Tauchen oder Spritzen<br />

aufgebracht und bei 800 bis 900 °C<br />

gebrannt. Dabei schmilzt die Emailschicht<br />

zu einem Glasüberzug zusammen,<br />

und die Gegenstände<br />

können mit einer oder mehreren Deckemailschichten<br />

überzogen werden,<br />

die einzeln nochmals gebrannt<br />

werden. Jede Farbe bildet eine eigene<br />

Emailschicht und wird demzufolge<br />

gesondert aufgetragen und gesondert<br />

gebrannt.“<br />

Lutz-Martin Figulla wurde 1953 in<br />

<strong>Nordhausen</strong> geboren und studierte<br />

zuerst Theologie und Kunstgeschichte,<br />

bevor er als Schmied und<br />

Kunstschmied arbeitete und danach<br />

sein Fernstudium für Kunsthandwerk<br />

an der Burg Giebichenstein abschloss.<br />

Seit 2000 arbeitet er freiberuflich<br />

in Wolkramshausen.<br />

Dietmar Sauer wurde 1954 in Magdeburg<br />

geboren. Er schloss vor seinem<br />

Studium der Malerei und Grafik<br />

in Dresden erst eine Lehre als Elektromechaniker<br />

ab. Von 1983 bis 88<br />

studierte er außerdem Restaurierung<br />

in Dresden. Dietmar Sauer beschäftigt<br />

sich nicht nur Malerei, Grafik und<br />

Email, sondern ist auch als Dozent<br />

und Restaurator tätig.<br />

Martin Schulze wurde 1957 im<br />

Spreewald geboren. Er studierte von<br />

1979 bis 84 Technische Kybernetik,<br />

bevor er 1986 sein Designstudium<br />

antrat. Seit 1990 ist er als freiberuflicher<br />

Designer, Grafiker, Illustrator,<br />

Buchautor und Fotograf tätig.<br />

Annemarie Timmer kommt aus den<br />

Niederlanden. Sie wurde 1956 in<br />

Amersfoort geboren. Sie studierte an<br />

der Grafik-Schule in Utrecht und arbeitet<br />

als bildende Künstlerin mit einem<br />

Schwerpunkt der Email-Technik.<br />

Hörningen feierte 775. Geburtstag<br />

Hörninger „sind ehrlich, humorvoll, individuell“<br />

Die Kinder des Ortes führten die Legende der „Hörninger<br />

Hummeln“ auf.<br />

Foto: Patrick Grabe, Pressestelle <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

nicht, wie schwer den Hörningern<br />

damals die Eingemeindung gefallen<br />

ist , eingedenk des Umstands, dass<br />

doch die Hörninger Bauern im Jahr<br />

1450 durch die 3. Nordhäuser Statutenversammlung<br />

verpflichtet wurden,<br />

für jeden gangbaren Pflug eine<br />

Fuhre Steine nach <strong>Nordhausen</strong> zu<br />

bringen Die Hörninger Steine sind jedenfalls<br />

bis heute Teil der Nordhäuser<br />

<strong>Stadt</strong>mauer – als Schmuck für<br />

die <strong>Stadt</strong>.“<br />

„Es in erster Linie auch der Ort selbst,<br />

der aus sich heraus seinen Charakter<br />

entfaltet, Identität stiftet und Heimatgefühle<br />

vermittelt. Dazu zählt als<br />

optisches Zentrum des Ortes die<br />

schmucke Kirche mit ihrem neuen<br />

Dach, der rekonstruierten Fassade<br />

und den neuen Fenstern im Kirchenschiff.<br />

Dazu zählen die prächtigen<br />

Linden im Herzen des Orts, das<br />

Mehrzweckgebäude als Treffpunkt<br />

und „Heimatbasis“ der Feuerwehr<br />

und natürlich die vielen schmucken<br />

alten und neuen Häuser. Hörningen,<br />

weitab vom hektischen Betrieb stark<br />

befahrener Straßen und von der Betriebsamkeit<br />

der <strong>Stadt</strong> ist ein Ort, in<br />

dem es sich gut leben lässt!“, so der<br />

Oberbürgermeister weiter.<br />

Nach den Ansprachen führte die Jugend<br />

des Ortes die Legende der<br />

„Hörninger Hummeln“ auf, gefolgt<br />

vom Auftritt des Nordhäuser Männerchors.


Seite 2 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen<br />

in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003<br />

(GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 49) und der Bestimmungen<br />

der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung<br />

(Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO) vom 12. März <strong>2013</strong><br />

(GVBl. S. 91) sowie des § 10 Abs. 1 ThürSchulG vom 30.04.2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 31.01.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 22) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> in der<br />

Sitzung am 15. Mai <strong>2013</strong> die folgende Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Träger und Rechtsform<br />

Die Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (im folgenden Schulhorte) werden<br />

von der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme<br />

nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />

§ 2 Öffnungszeiten<br />

Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung<br />

mit Genehmigung des Schulträgers festgelegt. Die Öffnungszeiten liegen zwischen<br />

6.00 und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.<br />

§ 3 An-, Ab- und Ummeldungen<br />

(1) Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. Durch die Eltern ist ein Hortplatz bei der zuständigen<br />

Schule schriftlich zu beantragen. Es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG. Zuständige Schule ist die<br />

Grundschule, die vom Kind besucht wird.<br />

(2) Die Aufnahme gilt ab Beginn des Monats, zu dem das Kind angemeldet wird.<br />

(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie sind bis zum 15.<br />

des laufenden Monats für den Folgemonat durch die Eltern schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung<br />

ist der Eingang bei der Schule maßgeblich. Trifft die schriftliche Meldung erst nach<br />

dem 15. des laufenden Monats bei der Schule ein, wird die Abmeldung erst zum 1. des übernächsten<br />

Monats wirksam.<br />

(4) Bei Änderungen in der regelmäßigen Betreuungszeit wird die Gebühr ab dem Kalendermonat<br />

neu festgesetzt, zu dessen Beginn die geänderte regelmäßige Betreuungszeit vorliegt.<br />

(5) An-, Ab- und Ummeldungen werden durch die Hortkoordinator/-innen mit Unterschrift,<br />

Datum und Schulstempel bestätigt.<br />

§ 4 Ausschluss<br />

(1) Werden die Gebühren in zwei aufeinander folgenden Monaten, trotz Aufforderung nicht<br />

oder nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen<br />

Platz. Das Kind kann nach Anhörung der Eltern vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen<br />

werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter auf Vorschlag des Schulträgers.<br />

Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />

(2) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Schulhort kann aus wichtigem Grund (z.B. ansteckende<br />

Krankheit, Fehlverhalten des Schülers) nach Anhörung der Eltern erfolgen. Die Entscheidung<br />

hierüber trifft der Schulleiter auf Vorschlag des/der Hortkoordinator/-in.<br />

§ 5 Benutzungsgebühren<br />

Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine im voraus zu zahlende<br />

Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung<br />

erhoben.<br />

§ 6 Personenbezogene Daten<br />

(1) Soweit für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Schulhort sowie für die<br />

Festsetzung, Kassierung und Kontrolle der Zahlungseingänge der Benutzungsgebühren erforderlich,<br />

werden durch die die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> folgende personenbezogene Daten bei den Eltern<br />

erhoben:<br />

a) Stammdaten:<br />

• Name, Geburtsdatum und Anschrift des anzumeldenden Kindes,<br />

• Name und Anschrift der Eltern (Antragsteller),<br />

• Familienstand der Antragsteller,<br />

• Angaben zum Sorgerecht,<br />

• Angaben darüber, ob es sich um ein Pflegekind handelt,<br />

• Angaben zur Erreichbarkeit in Notfällen,<br />

• Bankverbindung der Gebührenschuldner, wenn Lastschrift gewünscht ist.<br />

b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr:<br />

• Aufenthaltsdauer während der Schulzeit oder ausschließlich in den Ferien,<br />

• Aufenthaltsdauer im Hort über 10 Stunden/Woche (ja/nein),<br />

• Angaben über Aufenthaltsort und Aufenthaltsdauer des Kindes bei getrennt<br />

lebenden Eltern,<br />

• Angaben zur Einkunftsart,<br />

• Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung oder andere geeignete<br />

Unterlagen zum Nachweis der Höhe des Einkommens des dem jweiligen Schuljahr<br />

der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Fehlen dieses<br />

Einkommenssteuerbescheides der letzte Einkommenssteuerbescheid,<br />

• Nachweis mittels geeigneter Unterlagen über die Anzahl der Kinder mit<br />

Kindergeldberechtigung von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern,<br />

• Nachweis mittels geeigneter Unterlagen über die Anzahl der Kinder von<br />

Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, die gleichzeitig mit dem<br />

anzumeldenden Kind den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die<br />

Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 ThürKitaG besuchen<br />

• Nachweis über den Bezug von Leistungen<br />

- zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,<br />

- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei<br />

Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />

- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,<br />

- nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder<br />

- Nachweis über Leistungen nach §§ 33, 34 SGB VIII.<br />

Amtlicher Teil<br />

(2) Die ermittelten Daten werden automatisiert verarbeitet und zur Berechnung der Benutzungsgebühr<br />

genutzt. Beim Fehlen von Daten können diese bei den Eltern nachgefordert werden.<br />

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende<br />

Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Hierbei sind die entsprechenden<br />

Aufbewahrungsfristen der Verwaltung zu beachten. Die Löschung kann insbesondere unterbleiben,<br />

wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.<br />

§ 7 Übergangsbestimmung<br />

Für die Betreuung von Kindern in Schulhorten während des Schuljahrs 2012/<strong>2013</strong> gilt die Gebührensatzung<br />

über die Benutzung der Horte an Grundschulen/Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> vom 16. Juli 2001. fort. Bei Widerspruchs- und Klageverfahren,<br />

deren Gegenstand Betriebskostenbeteiligungen sind, die auf der Grundlage der genannten<br />

Satzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, findet diese Anwendung.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. August <strong>2013</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung<br />

der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> vom 16. Juli 2001außer Kraft.<br />

Bekanntmachungshinweis<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung<br />

und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich<br />

und unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />

diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausfertigungsvermerk<br />

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

gez. Dr. Klaus Zeh<br />

Oberbürgermeister<br />

Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an<br />

Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 49), der §§<br />

1, 2 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011<br />

(GVBl. S. 61), des § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen<br />

Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 258) zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 31.01.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 22), des § 5 der Thüringer Verordnung<br />

über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung<br />

– ThürHortkBVO) vom 12. März <strong>2013</strong> (GVBl. S. 91) sowie des § 5 der Satzung<br />

über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

hat der <strong>Stadt</strong>rat in der Sitzung am 15. Mai <strong>2013</strong> die folgende Gebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für alle Horte an Grundschulen (im folgenden Schulhorte genannt) in Trägerschaft<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>.<br />

§ 2 Gebührenerhebung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> erhebt für die Benutzung der Schulhorte Benutzungsgebühren im Sinne<br />

des § 5 ThürHortkBVO nach Maßgabe dieser Satzung. Durch diese Benutzungsgebühren werden<br />

die Gebührenschuldner in angemessener Weise unter Berücksichtigung von Einkommen<br />

und Kinderzahl an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt.<br />

§ 3 Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner sind die Eltern der Kinder in Schulhorten; es gilt § 1 Abs. 3 Thüringer<br />

Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchulFG).<br />

(2) Die Eltern sind Gesamtschuldner.<br />

(3) Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind über-wiegend<br />

lebt.<br />

(4) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten<br />

die Abs. 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in den Schulhort<br />

aufgenommen wird.<br />

(2) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung oder der Ausschluss<br />

des Kindes wirksam werden.<br />

§ 5 Fälligkeit und Zahlung<br />

(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.<br />

(2) Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und i.d.R.<br />

bargeldlos an die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> zu entrichten. Im Gebührenbescheid kann ein davon abweichender<br />

Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.<br />

(3) Die Tagesgebühren nach § 8 Abs. 2 werden am Tag des Hortbesuches fällig und sind vor<br />

dem Hortbesuch bargeldlos an die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> zu entrichten.


Seite 3 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

§ 6 Einkommen<br />

(1) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das<br />

Einkommen des Kindes, das den Schulhort besucht.<br />

(2) Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Abs. 1 anstelle des Einkommens der<br />

Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und das<br />

Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu dem zu<br />

berücksichtigenden Einkommen.<br />

(3) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Abs.<br />

1 entsprechend.<br />

§ 7 Berechnung des Einkommens<br />

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs.<br />

1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Liegen diese Einkünfte<br />

nicht vor, ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 5 bis 7<br />

und Abs. 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten<br />

des zusammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist<br />

nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal und nach Maßgabe des Absatzes 2 abzusetzen:<br />

1. die zu entrichtende Einkommensteuer,<br />

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur<br />

Arbeitsförderung,<br />

3. Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten<br />

Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach<br />

angemessen sind sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen.<br />

(2) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 4 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 wird von den<br />

einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze abgezogen:<br />

1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften 34 vom Hundert,<br />

2. bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert,<br />

3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 vom Hundert,<br />

4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 16 vom Hundert,<br />

5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch<br />

sozialversicherungspflichtigen Einkünften<br />

5 vom Hundert.<br />

Liegen beim Schuldner neben Einkünften nach Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1<br />

<strong>Nr</strong>. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen.<br />

Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen<br />

abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz<br />

4 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden.<br />

(3) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfasst<br />

sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen.<br />

Als Einkommen des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen<br />

und Hinterbliebenenrenten. Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld<br />

werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags<br />

sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei.<br />

(4) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen<br />

Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs. Es wird ermittelt, indem das<br />

Einkommen nach den Absätzen 1 bis 3 durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung<br />

sind der Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere<br />

geeignete Unterlagen. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der<br />

Einkommensermittlung nicht vor, gilt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr der letzte<br />

Einkommensteuerbescheid. Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende<br />

Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden<br />

Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können, ist aufgrund der Angaben des<br />

Einkommensbeziehers ein vorläufiger Bescheid zu erstellen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise<br />

wird die Gebühr endgültig festgesetzt.<br />

(5) Das nach § 6 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete durchschnittliche<br />

Monatseinkommen ist für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind<br />

von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern um jeweils 220 Euro zu reduzieren;<br />

bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der<br />

Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter<br />

Unterlagen nachzuweisen.<br />

§ 8 Höhe der Benutzungsgebühr<br />

(1) Die Gebühr beträgt bei einem monatlichen Einkommen nach § 7<br />

1. bis 1.060 Euro 0,00 Euro<br />

2. über 1.060 Euro bis 1.500 Euro 10,00 Euro<br />

3. über 1.500 Euro bis 2.500 Euro 20,00 Euro<br />

4. über 2.500 Euro 25,00 Euro.<br />

(2) Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort angemeldet ist, beträgt die<br />

Gebühr 2 Euro pro Tag.<br />

(3) Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise zur Einkommensermittlung<br />

nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erklären die Gebührenschuldner,<br />

dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung vorlegen werden, erfolgt die Eingruppierung<br />

in die höchste Einkommensgruppe.<br />

§ 9 Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände<br />

(1) Die Anmeldung im Schulhort kann auch für eine regelmäßige Betreuung von nicht mehr<br />

als zehn Stunden in der Woche erfolgen. In diesem Fall ermäßigt sich die Gebühr nach § 8<br />

Abs. 1 um 40 vom Hundert. Bei der Berechnung der Betreuungszeit bleiben Betreuungszeiten,<br />

die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen,<br />

außer Betracht. Fahrschüler müssen die erstmögliche Beförderungsmöglichkeit nutzen,<br />

ansonsten muss eine Anmeldung im Schulhort erfolgen. Bei Änderungen der regelmäßigen Betreuungszeit<br />

wird die Gebühr ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die<br />

geänderte regelmäßige Betreuungszeit vorliegt.<br />

Amtlicher Teil<br />

(2) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder<br />

weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die Gebühr nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 um die<br />

Hälfte für diesen Monat; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die Gebühr für diesen Monat.<br />

(3) Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 und 2 ermäßigt<br />

sich auf Antrag für jedes Kind von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, das den<br />

Schulhort besucht, um jeweils 25 vom Hundert für jedes weitere Kind der Alleinerziehenden,<br />

Ehepaaren und Lebenspartnern, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung<br />

oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes<br />

besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften gilt dies<br />

nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder und der gleichzeitige<br />

Besuch der Einrichtung nach Satz 1 ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.<br />

(4) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen<br />

a. zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,<br />

b. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs<br />

minderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />

c. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />

d. nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes<br />

ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat<br />

der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistung von einer Beteiligung an den Betriebskosten<br />

befreit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Schuldner dem Schulträger unaufgefordert<br />

und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gebühr wird ab dem Kalendermonat neu<br />

festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr vorliegen.<br />

(5) Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VIII) gewährt wird, wird bei Vorlage geeigneter Unterlagen keine Gebühr erhoben. Satz 1<br />

gilt für Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII entsprechend, sofern den Pflegeeltern nicht das<br />

Sorgerecht für das Pflegekind übertragen wurde.<br />

(6) Für den Kalendermonat Juli eines Schuljahrs wird keine Beteiligung an den Betriebskosten<br />

erhoben. Dies gilt nicht für Kinder, die den Schulhort ausschließlich in den Ferien besuchen.<br />

§ 10 Änderungstatbestände<br />

(1) Bei einer Änderung der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht bzw. die<br />

gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, wird die Gebühr ab dem Kalendermonat neu<br />

festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt.<br />

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu legen, wenn<br />

das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom Hundert höher oder niedriger<br />

ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung<br />

vorangegangenen Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer<br />

des laufenden Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche<br />

Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden anteilig hinzugerechnet.<br />

Die Gebühr wird zunächst vorläufig festgesetzt; ihre endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf<br />

des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein, erfolgt<br />

eine Neufestsetzung frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung<br />

vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten Umfang sind dem<br />

zuständigen Schulträger unter Vorlage geeigneter Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 11 Auskunftspflichten<br />

(1) Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen<br />

oder andere geeignete Unterlagen. Diese sind von den Gebührenschuldnern<br />

zusammen mit dem ausgefüllten Hortantrag vollständig in Kopie einzureichen.<br />

(2) Einkommensänderungen sowie Änderungen bei der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch<br />

besteht bzw. die gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, sind dem Schulträger<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> ist berechtigt, die der Beteiligung an den Betriebskosten zugrundeliegenden<br />

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenschuldner jederzeit<br />

zu überprüfen; im Falle falscher oder unterlassener Angaben kann die Beteiligung an den Betriebskosten<br />

rückwirkend neu festgesetzt werden.<br />

§ 12 Festlegung der Gebühren<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der Betriebskostenbeteiligung<br />

nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.<br />

§ 13 Verwendung der Einnahmen<br />

Die erzielten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren nach dieser Satzung sollen zweckgebunden<br />

für die Verbesserung des Ausstattungsgrades und der Außenanlagen sowie die Gestaltung<br />

der Arbeit der Horte verwendet werden. Die Mittel können damit sowohl für die Beschaffung<br />

von Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für die wohnliche Ausgestaltung der Horträume<br />

und die Spielplatzgestaltung als auch für Veranstaltungen verwendet werden.<br />

§ 14 Übergangsbestimmung<br />

Für die Betreuung von Kindern in Schulhorten während des Schuljahrs 2012/<strong>2013</strong> gilt die Gebührensatzung<br />

über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

vom 16. Juli 2001 fort. Bei Widerspruchs- und Klageverfahren, deren Gegenstand Betriebskostenbeteiligungen<br />

sind, die auf der Grundlage der genannten Satzung in der jeweils<br />

geltenden Fassung erhoben wurden, findet diese Anwendung.<br />

§ 15 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt zum 01. August <strong>2013</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die<br />

Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> vom 16. Juli 2001<br />

außer Kraft.<br />

Bekanntmachungshinweis<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung<br />

und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich<br />

und unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht in-


Seite 4 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

nerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />

diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausfertigungsvermerk<br />

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

Dr. Klaus Zeh<br />

Oberbürgermeister<br />

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. <strong>Nr</strong>. 2 S.<br />

41), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 21. Dezember 2011 (GVBI. S. 531, 532), der §§ 1, 2, 5<br />

und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. September 2000 (GVBl S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März<br />

2011 (GVBl. S. 61) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> in der Sitzung vom<br />

15. Mai <strong>2013</strong> folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundersteuersatzung) beschlossen:<br />

Amtlicher Teil<br />

Artikel I<br />

1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

einschließlich der Ortsteile.<br />

(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert.<br />

Als gefährliche Hunde gelten Hunde im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der<br />

Bevölkerung vor Tiergefahren in der Fassung vom 22.06.2011.<br />

Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere<br />

a) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,<br />

Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden<br />

b) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung<br />

eines Wesenstestes im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.<br />

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

Die Steuer für das Halten von Hunden beträgt im gesamten<br />

Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> jährlich je Hund 72,00 €.<br />

Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuer im gesamten<br />

Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> für das Halten<br />

von gefährlichen Hunden jährlich je Hund 360,00 €.<br />

3. § 3 Abs. 2 entfällt<br />

Artikel II<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Ersten des Monates nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.<br />

Bekanntmachungshinweis<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung<br />

und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich<br />

und unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind<br />

diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausfertigungsvermerk<br />

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

gez. Dr. Klaus Zeh<br />

Oberbürgermeister<br />

1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />

über die Erhebung von Hundesteuern in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundesteuersatzung)<br />

Beschluss- und Genehmigungsverfahren<br />

Mit Beschlussvorlage BV/0828/<strong>2013</strong> hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> die 1. Satzung zur<br />

Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundesteuersatzung)<br />

beschlossen.<br />

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes <strong>Nordhausen</strong> hat mit Schreiben vom<br />

22. Mai <strong>2013</strong> die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> (Hundesteuersatzung) genehmigt.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 24. Mai <strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schreibt die Nutzung für folgende Sportstätten für den Trainings- und<br />

Wettkampfbetrieb vom 1. August <strong>2013</strong> bis 31. Juli 2014 aus:<br />

Nordhäuser Ballspielhalle<br />

Werthersporthalle<br />

Kegelbahn der Werthersporthalle<br />

Badehaus <strong>Nordhausen</strong><br />

Hohekreuz-Sportplatz<br />

Kunstrasenplatz im Albert-Kuntz-Sportpark<br />

Sporthalle der Staatlichen Grundschule „Albert Kuntz“<br />

Sporthalle der Staatlichen Grundschule „Niedersalza“<br />

Sporthalle der Staatlichen Regelschule „G. E. Lessing“<br />

Sporthalle der Staatlichen Grund- und Regelschule „Käthe Kollwitz“<br />

Sporthalle der Staatlichen Grundschule „B. Brecht“<br />

Sporthalle der Staatlichen Regelschule „Petersberg“<br />

Sporthalle der Staatlichen Grund- und Regelschule „Am Förstemannweg“<br />

Sporthalle der Staatlichen Grundschule Petersdorf<br />

Sporthalle im Ortsteil Sundhausen<br />

Zur Antragstellung nutzen Sie bitte das unten abgedruckte Formular. Dieses ist bis zum<br />

30.6.<strong>2013</strong> bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>, Amt für Bildung und Generationen, SG Schulen, Sport<br />

und Jugend, Markt 15 in 99734 <strong>Nordhausen</strong> einzureichen.<br />

Das Antragsformular ist auch im Sachgebiet Schulen, Sport und Jugend, Tel.: 03631-696493<br />

oder unter www.nordhausen.de unter der Rubrik Öffentliche Ausschreibungen, sonstiges oder<br />

unter www.ksb-nordhausen.de erhältlich.<br />

Bestehende Verträge für das Schuljahr 2012/<strong>2013</strong> laufen grundsätzlich am 31.07.<strong>2013</strong> aus.<br />

Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Verspätet eingehende Anträge werden nachrangig<br />

bearbeitet.<br />

Anlage:<br />

Formular<br />

Bekanntmachung<br />

Sportstättenbeantragung für den Trainings- und<br />

Wettkampfbetrieb<br />

gez. Dr. Klaus Zeh<br />

Oberbürgermeister


Seite 5 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

Amtlicher Teil<br />

Bekanntmachung<br />

Inkrafttreten des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84A<br />

„1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 -<br />

Ehemaliges Heizkraftwerk“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

Bekanntmachung<br />

Inkrafttreten des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84B<br />

„2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 -<br />

Ehemaliges Heizkraftwerk“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat in der Sitzung am 20.06.2012 den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>.<br />

84A „1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“, bestehend aus<br />

der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen<br />

(Beschluss <strong>Nr</strong>. 0666/2012).<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat die Satzung mit Vorlage der erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen<br />

der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt <strong>Nordhausen</strong>) gem.<br />

§ 246 Abs. 1a BauGB am 26.03.<strong>2013</strong> angezeigt. Innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3<br />

ThürKO wurde keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.<br />

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 21 Abs. 2 und Abs. 3 ThürKO mit dieser<br />

Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung<br />

ab diesem Tag in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Nordhausen</strong>, Markt 1, Dezernat 1 (Zentrale<br />

Steuerung und <strong>Stadt</strong>entwicklung), während der Öffnungszeiten<br />

Montag<br />

8:30 bis 15:30 Uhr<br />

Dienstag<br />

8:30 bis 15:30 Uhr<br />

Mittwoch<br />

8:30 bis 15:00 Uhr (nach Vereinbarung)<br />

Donnerstag 8:30 bis 18:00 Uhr<br />

Freitag<br />

8:30 bis 12:00 Uhr<br />

einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis<br />

3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine<br />

unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über<br />

das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3<br />

Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 215 Abs. 1 BauGB nur<br />

beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />

<strong>Nr</strong>. 84A „1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> geltend gemacht worden<br />

sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />

deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44<br />

Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb<br />

der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 08.04.<strong>2013</strong><br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat in der Sitzung am 20.06.2012 den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>.<br />

84B „2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“, bestehend aus<br />

der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen<br />

(Beschluss <strong>Nr</strong>. 0667/2012).<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat die Satzung mit Vorlage der erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen<br />

der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt <strong>Nordhausen</strong>) gem.<br />

§ 246 Abs. 1a BauGB am 26.03.<strong>2013</strong> angezeigt. Innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3<br />

ThürKO wurde keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.<br />

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 21 Abs. 2 und Abs. 3 ThürKO mit dieser<br />

Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung<br />

ab diesem Tag in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Nordhausen</strong>, Markt 1, Dezernat 1 (Zentrale<br />

Steuerung und <strong>Stadt</strong>entwicklung), während der Öffnungszeiten<br />

Montag<br />

8:30 bis 15:30 Uhr<br />

Dienstag<br />

8:30 bis 15:30 Uhr<br />

Mittwoch<br />

8:30 bis 15:00 Uhr (nach Vereinbarung)<br />

Donnerstag 8:30 bis 18:00 Uhr<br />

Freitag<br />

8:30 bis 12:00 Uhr<br />

einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis<br />

3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine<br />

unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über<br />

das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3<br />

Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 215 Abs. 1 BauGB nur<br />

beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />

<strong>Nr</strong>. 84B „2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 84 - Ehemaliges Heizkraftwerk“<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> geltend gemacht worden<br />

sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />

deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44<br />

Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb<br />

der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 08.04.<strong>2013</strong><br />

gez. Dr. Zeh<br />

Oberbürgermeister<br />

Anlage:<br />

Übersichtsplan<br />

gez. Dr. Zeh<br />

Oberbürgermeister<br />

Anlage:<br />

Übersichtsplan


Seite 6 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

Haushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> hat auf Grund des § 6 ThürKDG in der Fassung vom 19.<br />

November 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010, folgende Haushaltssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Ergebnis- und Finanzplan<br />

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 wird<br />

1. im Ergebnisplan<br />

<strong>2013</strong> 2014<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 68.741.143 € 68.275.699 €<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 68.722.193 € 68.248.824 €<br />

Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen 18.950 € 26.875 €<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 € 0 €<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 € 0 €<br />

Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen 0 € 0 €<br />

das Jahresergebnis vor Veränderung des Sonderpostens für Belastung<br />

aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der<br />

Rücklagen auf 18.950 € 26.875 €<br />

die Einstellung in den Sonderposten für Belastungen aus dem<br />

kommunalen Finanzausgleich auf 0 € 0 €<br />

die Entnahme aus dem Sonderposten für Belastungen aus dem<br />

kommunalen Finanzausgleich auf 0 € 0 €<br />

die Einstellung in die allgemeine Rücklage auf 0 € 0 €<br />

die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage auf 0 € 0 €<br />

die Einstellung in die zweckgebundene Ergebnisrücklage auf 0 € 0 €<br />

die Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage auf 0 € 0 €<br />

das Jahresergebnis auf 18.950 € 26.875 €<br />

2. im Finanzplan<br />

<strong>2013</strong> 2014<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Einzahlungen auf 65.927.039 € 65.133.959 €<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen Auszahlungen auf 61.367.086 € 60.611.396 €<br />

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 4.559.953 € 4.522.563 €<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Einzahlungen auf 0 € 0 €<br />

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Auszahlungen auf 0 € 0 €<br />

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 € 0 €<br />

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen<br />

Ein- und Auszahlungen 4.559.953 € 4.522.563 €<br />

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

auf 3.124.897 € 3.040.103 €<br />

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

auf 5.842.928 € 4.513.013 €<br />

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -2.718.031 € -1.472.910 €<br />

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />

auf 2.718.031 € 1.472.910 €<br />

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />

auf 4.128.547 € 4.144.937 €<br />

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -1.410.516 € -2.672.027 €<br />

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern,<br />

fremden Finanzmitteln auf 0 € 0 €<br />

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern,<br />

fremden Finanzmitteln auf 0 € 0 €<br />

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern,<br />

fremden Finanzmitteln 0 € 0 €<br />

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 71.769.967 € 69.646.972 €<br />

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 71.338.561 € 69.269.346 €<br />

Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr 431.406 € 377.626 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Investitionskredite<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne Umschuldungen) erforderlich ist, wird festgesetzt<br />

für<br />

- verzinsliche Kredite in <strong>2013</strong> auf 2.292.431 €<br />

und 2014 auf 1.472.910 €<br />

sowie<br />

- zinslose Kredite vom Land Thüringen in<br />

<strong>2013</strong> auf 425.600 €<br />

2014 auf 0 €<br />

damit<br />

gesamt in <strong>2013</strong> auf 2.718.031 €<br />

und 2014 auf 1.472.910 €<br />

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />

<strong>2013</strong> 2014<br />

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />

wird festgesetzt auf 10.800.000 € 10.700.000 €<br />

Amtlicher Teil<br />

§ 5 Kredite, Verpflichtungsermächtigungen und Kredite<br />

zur Liquiditätssicherung für Sondervermögen<br />

a) Investitionskredite<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne Umschuldungen) erforderlich ist, wird<br />

festgesetzt für<br />

- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />

auf 0 € 0 €<br />

b) Verpflichtungsermächtigungen<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt für<br />

- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />

auf 290.000 € 0 €<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für den in den künftigen Haushaltsjahren<br />

voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich für<br />

- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />

auf 0 € 0 €<br />

c) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt für<br />

- den <strong>Stadt</strong>entwässerungsbetrieb – Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> –<br />

auf 0 € 0 €<br />

§ 6 Abgabensätze der Gemeinde und der Sondervermögen mit Sonderrechnung<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> werden für die Haushaltsjahre<br />

wie folgt festgesetzt:<br />

<strong>2013</strong> 2014<br />

a) Grundsteuer<br />

- Grundsteuer A 330 v. H. 330 v.H.<br />

- Grundsteuer B 400 v. H. 400 v.H.<br />

b) Gewerbesteuer 400 v. H. 400 v.H.<br />

§ 7 Stellenplan<br />

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt:<br />

im Jahr <strong>2013</strong> 444 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und<br />

im Jahr 2014 444 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />

§ 8 Eigenkapital<br />

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2011 beträgt voraussichtlich<br />

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 28. Mai <strong>2013</strong>.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>.<br />

Dr. Zeh<br />

Oberbürgermeister<br />

293.237.391 €<br />

31.12.2012 293.287.868 €<br />

31.12.<strong>2013</strong> 293.306.818 €<br />

31.12.2014 293.333.693 €<br />

Ausfertigungsvermerk:<br />

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.<br />

Hinweis:<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht. Die nach den § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ThürKDG erforderlichen<br />

Genehmigungen der Rechtsaufsichtbehörde zu den Festsetzungen in § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>.<br />

2 bis 4 ThürKDG sind wie folgt erteilt:<br />

Bescheid des Landratsamtes vom 24.05.<strong>2013</strong>:<br />

„Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahme in Höhe von<br />

<strong>2013</strong>: 2.718.031 €<br />

2014: 1.472.910 €<br />

wird gem. §§ 14 Abs. 2; 5 Abs. 3 ThürKDG genehmigt.<br />

Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile enthält die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre<br />

<strong>2013</strong> und 2014 nicht.“<br />

Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung wird der Haushaltsplan<br />

zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt. Die Auslegungsfrist beginnt am 03.06.<strong>2013</strong> und<br />

endet am 14.06.<strong>2013</strong>. Die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan können während der<br />

Dienstzeiten der Verwaltung im Büro des Oberbürgermeisters, Markt 1, Zimmer 102, und im<br />

Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung, Lutherplatz 5, Zimmer 212, eingesehen werden.<br />

Die Haushaltssatzung kann mit ihren Anlagen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses<br />

von Montag bis Freitag während der Dienstzeiten der Verwaltung im Büro des<br />

Oberbürgermeisters, Markt 1, Zimmer 102, und im Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung,<br />

Postgebäude, Lutherplatz 5, Zimmer 211/212, eingesehen werden.<br />

<strong>Nordhausen</strong>, den 28. Mai <strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

gez. Dr. Zeh<br />

Oberbürgermeister


Seite 7 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

Bekanntmachung<br />

Öffentlicher Teil:<br />

der durch den Finanzausschuss<br />

beschlossenen Ausschussvorlagen<br />

• Sitzung vom 25.02.<strong>2013</strong><br />

Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für vermögensrechtliche Ansprüche<br />

an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben<br />

Vorlage: AV/0287/<strong>2013</strong><br />

Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />

Die überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für vermögensrechtliche Ansprüche<br />

an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

• Sitzung vom 10.12.2012<br />

ÜPL – Aufwendungen zur Gewährleistung der Straßenreinigung im Haushaltsjahr 2012<br />

Vorlage: AV/0818/2012<br />

Der Finanzausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt die überplanmäßige<br />

Ausgabe in Höhe von 50.000 € für Aufwendungen zur Gewährleistung der Straßenreinigung im<br />

Haushaltsjahr 2012.<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Verkauf weiterer Flächen zum Einkaufszentrum Pferdemarkt - Nachtrag<br />

Vorlage: AV/0819/2012<br />

Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung wird beauftragt, ergänzend zu den im Beschluss BV/0785/2012 aufgeführten<br />

Flächen auch die hier im Lageplan dargestellte Fläche aus dem Flurstück 116/32 (Flur 8,<br />

Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>) an die Projektgesellschaft<br />

Shopping-Center in <strong>Nordhausen</strong>, Wolf GmbH & Co.KG<br />

mit Sitz in Bad Wildungen<br />

geschäftsansässig Richard-Kirchner-Straße 19, 34537 Bad Wildungen<br />

zu veräußern.<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

• Sitzung vom 07.11.2012<br />

Überplanmäßige Auszahlung für die Aufwendungen für die Energie der Straßenbeleuchtung<br />

im Haushaltsjahr 2012<br />

Vorlage: AV/0801/2012<br />

Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />

Eine überplanmäßige Auszahlung in Höhe von 70.000 € in dem Aufwandskonto Aufwendungen<br />

für die Energie der Straßenbeleuchtung für die Zahlung der 2. Abschlagsrechnung 2012.<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Überplanmäßige Ausgabe für Aufwand / Finanzauszahlung Kreisumlage 2012<br />

Vorlage: AV/0803/2012<br />

Der Finanzausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> beschließt:<br />

Die überplanmäßige Auszahlung für die Zahlung der Kreisumlage 2012 in Höhe von 952.245 €.<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Amtlicher Teil<br />

• Sitzung vom 25.02.<strong>2013</strong><br />

Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung Sundhausen, Der Kesselberg, Flur 1, Flurstück<br />

2/91 (AV/0424/2011, beschlossen am 18.04.2011)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Fr.- v.- Stein- Straße, Flur 3,<br />

Flurstück 27/7 (AV/0524/2011, beschlossen am 21.11.2011)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Ankauf des Grundstückes in der Wallrothstraße, Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Flur 8, Flurstück<br />

314/32 (AV/0651/2012, beschlossen am 02.04.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 6, Ablehnung: 0,<br />

Enthaltung: 0<br />

Ankauf der Grundstücke in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Barbarossastraße, Flur 1, Flurstücke<br />

80/16, 81/24 und 81/26 (AV/0927/2008-1, beschlossen am 03.09.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Verkauf der Flurstücke 63/3, 63/5, 63/7, 63/9, 63/10, 63/12 und 63/13, Flur 1, Gemarkung<br />

Sundhausen an die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung -<br />

(AV/0735/2012, beschlossen am 03.09.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

• Sitzung vom 06.05.<strong>2013</strong><br />

Verkauf einer Teilfläche des Grundstückes in der Gemarkung Sundhausen, Flur 3, Flurstück<br />

68/47 (AV/0650/2012, beschlossen am 18.06.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

nichtAmtlicher Teil<br />

Verbindungsweg zwischen <strong>Nordhausen</strong>-Ost und Himmelgarten:<br />

Langlebige Bergahorn<br />

ersetzen gefällte Pappeln<br />

Nichtöffentlicher Teil:<br />

Entscheidung des Finanzausschusses über den Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung<br />

der in der nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO<br />

• Sitzung vom 10.12.2012<br />

Verkauf der Teilflächen I bis V des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Schwalbenweg,<br />

Flur 5, Flurstück 61/68, an die im Beschlusstext benannten Personen<br />

(AV/0695/2012, beschlossen am 18.06.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

• Sitzung vom 14.01.<strong>2013</strong><br />

Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Petersdorf, Flur 2, Flurstück 191/3 mit einer<br />

Größe von 3.793 m² (AV/0709/2012, beschlossen am 09.07.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 7, Ablehnung: 0,<br />

Enthaltung: 1<br />

Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Krimderode, Harzstraße, Flur 4, Flurstück<br />

46/11 (AV/0731/2012, beschlossen am 03.09.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />

Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung Sundhausen, Kirchplatz, Flur 1, Flurstück<br />

57/18, von der BVVG Niederlassung Thüringen, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt<br />

(AV/0734/2012, beschlossen am 03.09.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />

Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Nordhausen</strong>, Flur 3, Flurstück 67/44<br />

(AV/0778/2012, beschlossen am 15.10.2012)<br />

Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8, Ablehnung: 0, Enthaltung: 0<br />

Abstimmungsergebnis Wegfall der Nichtöffentlichkeit:<br />

Zustimmung: 7, Ablehnung: 0, Enthaltung: 1<br />

Axel Axt sowie Benjamin August und Steffen Schulze (v.l.n.r.) von der Baumschule<br />

setzen einen Berg-Ahorn in die Erde. Foto: Patrick Grabe, Pressestelle<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

<strong>Nordhausen</strong> (psv) Am Verbindungsweg zwischen<br />

<strong>Nordhausen</strong>-Ost und Himmelgarten<br />

wurden jetzt 60 Berg-Ahorn gepflanzt. „Sie<br />

sind der Ersatz für die zahlreichen Pappeln,<br />

die wir im Jahr 2010 fällen mussten, weil sie<br />

aufgrund ihres Alters nicht mehr standsicher<br />

waren“, sagte Axel Axt vom Nordhäuser Umweltamt.<br />

Der Berg-Ahorn sei mit rund 200 Jahren<br />

deutlich langlebiger als Pappeln. „Die bringen<br />

es maximal auf rund 50 Jahre“, so Axel<br />

Axt. Die Baumpflanzungen haben rund 18.000<br />

Euro gekostet.


Seite 8 <strong>Nr</strong>. 04/<strong>2013</strong> | 01. Juni <strong>2013</strong><br />

NICHTAmtlicher Teil<br />

Friedhof Krimderode<br />

künftig mit Urnenhain<br />

Neues Domizil<br />

für Bronze-Kraniche<br />

<strong>Nordhausen</strong> (psv) Auf dem Nordhäuser<br />

Ortsteilfriedhof in Krimderode<br />

entsteht derzeit ein Urnenhain. Nach<br />

seiner Fertigstellung im Mai können<br />

dort 44 Urnen beigesetzt werden.<br />

Das sagte jetzt die Verantwortliche<br />

für die Nordhäuser Friedhöfe, Anne<br />

Lange.<br />

„Der Urnenhain ist eine gestaltete<br />

Grabfläche, die durch die Friedhofsgärtner<br />

gepflegt wird. Sie ist nicht mit<br />

der anonymen Urnengemeinschaftsanlage<br />

verwechseln, der sogenannten<br />

Grünen Wiese“, so Frau Lange.<br />

Im Unterscheid zur anonymen Anlagen<br />

werden auf dem Urnenhain die<br />

Namen der Verstorbenen auf einem<br />

gemeinsamen Grabmal graviert.<br />

Auf Urnenhainen findet die Urnenbeisetzung<br />

unmittelbar im Anschluss<br />

einer Trauerfeier im Beisein der Hinterbliebenen<br />

statt. „Die Inschriftenerweiterung<br />

auf dem gemeinsamen<br />

Grabmal wird dann durch uns beauftragt“,<br />

sagt sie.<br />

Die Ruhezeit für eine Urne betrage<br />

20 Jahre. Nach Ablauf dieser Ruhe-<br />

Das Grabmal wurde durch eine ortsansässige Steinmetzfirma<br />

errichtet. Auf den Tafeln werden die Namen der Beigesetzten<br />

graviert. (Foto: Patrick Grabe, Pressestelle <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>)<br />

zeit sei eine Verlängerung der Nutzung<br />

nicht möglich. Auch bestehe<br />

kein Anspruch auf Grabschmuck am<br />

einzelnen Bestattungsplatz. „Die Gestecke,<br />

Schalen oder mitgebrachten<br />

Blumen sollten seitlich entlang der<br />

Einfassung platziert werden, da das<br />

Betreten der Bestattungsfläche untersagt<br />

ist.“<br />

Auf Wunsch der Bürger und Bürgerinnen<br />

entstanden in den letzten Jahren<br />

auf acht Ortsteilfriedhöfen Urnenhaine.<br />

Oberbürgermeister und Nordhäuser<br />

Band „Zu Gast“ in französischer<br />

Partnerstadt Charleville-Mezieres<br />

Hubert Nebelung vom städtischen Bauhof schraubt die Skulptur<br />

am Sockel fest. Susanne Hinsching freut sich über den Zuwachs<br />

im Kunsthaus-Park. Foto: Ilona Bergmann<br />

<strong>Nordhausen</strong> (psv) Die bronzene<br />

Kranich-Skulptur, die lange Jahre im<br />

Eingangsbereich des Nordhäuser<br />

Theatergartens beziehungsweise an<br />

der Töpferstraße stand, hat jetzt ein<br />

neues Domizil gefunden. Mitarbeiter<br />

des städtischen Bauhofs stellten die<br />

Kraniche in der vorigen Woche im<br />

Garten des `Kunsthaus Meyenburg´<br />

auf, nachdem die Schachtbau <strong>Nordhausen</strong><br />

GmbH die Skulptur ein weiteres<br />

Mal kostenlos wieder instant<br />

gesetzt hat.<br />

„Ich freue mich, dass die Kraniche<br />

hier ihr neues Zuhause gefun-<br />

den haben“, sagte Kunsthausleiterin<br />

Susanne Hinsching. Auch sei der<br />

Standort am Teich optimal. „Das Kranichpaar<br />

ist neben den Skulpturen<br />

von Martin Domke und Jürgen Raiber<br />

eine schöne Bereicherung in unserem<br />

Park“, sagte sie.<br />

Die vom Künstler Jürgen von Woyski<br />

geschaffene Skulptur war insgesamt<br />

sechs Mal Opfer von Vandalismus<br />

geworden. Dabei wurden<br />

immer wieder die Beine der beiden<br />

Tiere gebrochen. Jetzt ist sie wieder<br />

der Öffentlichkeit zugänglich - aber<br />

gleichzeitig vor unkontrolliertem Vandalismus<br />

geschützt.<br />

www.energie-nordhausen.de<br />

© www.i-d.de<br />

Die Band „Zu Gast“ - Alexander Hesse, Steffi Höppner, Sven Bönisch und Karsten Bothe (v.l.n.r.)<br />

- nach ihrem Auftritt beim Jugendkonzert im alten Kino von Charleville Mezieres. (Fotos: Patrick<br />

Grabe, Pressestelle <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>)<br />

<strong>Nordhausen</strong> (psv) Gäste beim jährlichen<br />

<strong>Stadt</strong>fest der französischen<br />

Partnerkommune Charleville-Mezieres<br />

waren Anfang Mai <strong>Nordhausen</strong>s<br />

Oberbürgermeister Dr. Klaus Zeh<br />

und die Nordhäuser Rock-Band „Zu<br />

Gast“. Verbunden mit dem Fest war<br />

ein Treffen mit den Vertretern der anderen<br />

Partnerstädte von Charleville,<br />

u.a. mit den deutschen Städten Dülmen<br />

und Euskirchen. Charleville beging<br />

am Wochenende den 50. Jahrestag<br />

der Partnerschaft mit Dülmen.<br />

Aus Anlass dieses Partnerschafts-<br />

Jubiläums gab es am Sonnabend<br />

eine festliche <strong>Stadt</strong>ratssitzung. In<br />

seinem – zum Teil französisch vorgetragenen<br />

- Grußwort sagte Dr.<br />

Zeh: „Besonders freut es mich, dass<br />

mein erster Besuch in das von Frankreich<br />

und Deutschland ausgerufene<br />

Deutsch-Französische Jahr anlässlich<br />

des 50. Jahrestages der Unterzeichnung<br />

des Élysée-Vertrages fällt.<br />

Ein zweiter und nicht minder freudiger<br />

Grund ist, dass auch unsere<br />

Städte-Partnerschaft in diesem Jahr<br />

den 35. Geburtstag feiert.<br />

Auch bevor ich 2012 als Oberbürgermeister<br />

gewählt wurde, habe ich<br />

schon viel von den partnerschaftlichen<br />

Kontakten gehört. Seien es<br />

die trinationalen Jugendkunstprojekte<br />

MASCUMA, die jeweils in <strong>Nordhausen</strong>,<br />

Charleville-Mézières und<br />

Ostrów Wielkoplski stattfanden oder<br />

die Teilnahmen an unserem größten<br />

<strong>Stadt</strong>fest - dem Rolandsfest - durch<br />

Jugendbands, Sportdelegationen,<br />

und an den Festumzügen in unserer<br />

<strong>Stadt</strong>. Besonders faszinierte mich<br />

hier im vorigen Jahr die Riesenmarionette,<br />

die Charleville – Mézières‘<br />

<strong>Stadt</strong>gründer Gonzague darstellte.<br />

Und auch in diesem Jahr sind weitere<br />

kulturelle und sportliche Aktivitäten<br />

zwischen unseren Städten geplant.<br />

Nachdem eine französische<br />

Sportdelegation im Sommer 2012 in<br />

<strong>Nordhausen</strong> weilte, fahren in diesem<br />

Jahr Nordhäuser Sportler zu Wettkämpfen<br />

anlässlich des Marionettenfestivals<br />

nach Charleville-Mézières.<br />

Darüber hinaus werden sich auch<br />

Nordhäuser und Bochumer Musiker<br />

am Marionettenfestival im September<br />

mit Darbietungen beteiligen.“<br />

Als Gastgeschenk hatte die Nordhäuser<br />

Delegation einen Korb mit<br />

kulinarischen Nordhäuser Spezialitäten<br />

mitgebracht. „Freundschaft geht<br />

durch den Magen“, sagte Dr. Zeh bei<br />

der Übergabe.<br />

„Zu Gast“ war am Samstagabend<br />

vor dem französischen Publikum<br />

aufgetreten im Rahmen des europäischen<br />

Jugendkonzerts „Szenen im<br />

Europaherz“ mit Musikgruppen aus<br />

vier Ländern: Deutschland, Luxemburg,<br />

aus <strong>Nordhausen</strong>s polnischer<br />

Partnerstadt Ostrow-Wielkopolski<br />

und Frankreich.<br />

Dass wir Strom liefern,<br />

ist nur die halbe Wahrheit:<br />

Wir sind auch stark mit<br />

unserer Region verwurzelt.<br />

Wir sind hier und nicht nur da.<br />

IMPRESSUM:<br />

Nordhäuser <strong>Ratskurier</strong> - Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong><br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong>, Büro des Oberbürgermeisters,<br />

Markt 1, 99734 <strong>Nordhausen</strong><br />

Satz/Druck/Verteilung: Härting und Lechte GmbH,<br />

Bahnhofstraße 25, 99734 <strong>Nordhausen</strong><br />

Bezugsmöglichkeiten/ -bedingungen: Das Amtsblatt liegt der Zeitung<br />

„Nordhäuser Wochenchronik“ bei und erscheint in unregelmäßigen Abständen.<br />

Es wird mit dieser Zeitung oder gegebenenfalls getrennt davon an alle<br />

Haushalte der <strong>Stadt</strong> <strong>Nordhausen</strong> einschließlich der eingemeindeten Ortsteile<br />

kostenlos verteilt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit das Amtsblatt einzeln<br />

in der <strong>Stadt</strong>information, Markt 1, abzuholen oder einzeln oder im Abonnement,<br />

entsprechend der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung, zu beziehen<br />

(zurzeit gilt die Verwaltungskostensatzung vom 26.06.2003; Abholung<br />

in der <strong>Stadt</strong>information: 1,50 Euro, Einzelbezug: 2,50 Euro, inklusive Versandkosten,<br />

Jahresabonnement: 25,00 Euro, inklusive Versandkosten).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!