Nachrichten - Mühlenviertel-Vogtland
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Neues Recht auf unseren Straßen<br />
- Rücksichtnahme statt „rechts vor links“<br />
Die Fahrschule hat in den letzten Monaten<br />
schon oft über Urteile und Verhaltensweisen<br />
auf Parkplätzen berichtet.Aufgrund des Hinweises<br />
auf die StVO unterliegen Autofahrer<br />
häufig dem Irrglauben, auf Supermarkt-<br />
Parkplätzen gelte die Regel „rechts vor<br />
links“. Die Vorschriften der StVO gelten,<br />
unabhängig von einem entsprechenden Hinweis,<br />
auf allen Verkehrsflächen, die den öffentlichen<br />
Verkehr gewidmet sind und der<br />
Allgemeinheit offen stehen. Dies gilt insbesondere<br />
auf Supermarkt-Parkplätzen, die<br />
einer praktisch unbegrenzten Öffentlichkeit<br />
zugänglich sind. Dennoch behandeln die<br />
Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen,<br />
da Parkplätze in erster Linie dem ruhenden<br />
und nicht dem fließenden Verkehr<br />
dienen. Daher ist lediglich der § 1 der StVO<br />
uneingeschränkt auf Supermarkt-<br />
Parkplätzen anwendbar. Demnach erfordert<br />
die Teilnahme am Straßenverkehr ständige<br />
Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Konkret<br />
bedeutet dies, dass Verkehrsteilnehmer<br />
in ständiger Bremsbereitschaft und mit<br />
Schrittgeschwindigkeit fahren müssen.<br />
Aufgrund der besonderen Gegebenheiten<br />
auf Supermarkt-Parkplätzen, insbesondere<br />
der dort stattfindenden Rangiermanöver,<br />
sind die weiteren Vorschriften der StVO auf<br />
die Parkplatzsituation nicht vorbehaltlos<br />
anwendbar. Dies gilt namentlich für die in §<br />
8 StVO aufgeführte Regel „rechts vor<br />
links“. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf<br />
vom 29. Juni 2010 sei für die Anwendung<br />
der Vorfahrtsregel des § 8 StVO bei<br />
einem Parkplatz nur dann Raum, „wenn die<br />
Fahrbahnen zwischen den einzelnen Abstellreihen<br />
den Charakter von Straßen haben“.<br />
Das ist dann der Fall, wenn die Fahrbahnen<br />
in erster Linie dem fließenden Verkehr<br />
dienen. Für alle anderen Fahrspuren,<br />
insbesondere für solche, die der Parkplatzsuche<br />
sowie der Einfahrt in bzw. der Ausfahrt<br />
aus den Parkbuchten dienen, gilt demnach<br />
ausschließlich das Gebot gegenseitiger<br />
Rücksichtnahme. Doch auch bei Fahrspuren<br />
mit Straßencharakter macht das OLG<br />
Düsseldorf eine Einschränkung zulasten der<br />
Vorfahrtsberechtigten. Denn die Besonderheiten<br />
auf einem Parkplatzgelände können<br />
dazu führen, dass der Vorfahrtsberechtigte<br />
nicht auf die Beachtung seines Vorfahrts-<br />
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Leubnitzer <strong>Nachrichten</strong> - 05/2013 - Seite 8<br />
rechts vertrauen darf. Er muss sich vielmehr<br />
auf potentielle Gefahrensituationen einstellen<br />
und gegebenenfalls auf sein Vorfahrtrecht<br />
verzichten. Verstößt ein Verkehrsteilnehmer<br />
gegen das Rücksichtnahmegebot<br />
aus § 1 StVO, so hat er trotz möglichen Vorfahrtsrecht<br />
eine Teilschuld und muss somit<br />
für entstandene Schäden mithaften.<br />
Dies gilt selbst dann, wenn die „Rechts vor<br />
links“ - Regel nicht anwendbar ist. Handelt<br />
es sich bei der Fahrspur nämlich nicht um<br />
eine Einmündung gemäß § 8 StVO, sondern<br />
um einen „anderen Straßenteil“ nach § 10<br />
StVO, so ist derjenige, der sich auf dem anderen<br />
Straßenteil befindet, im Normfall<br />
nicht vorfahrtsberechtigt. Denn „rechts vor<br />
links“ gilt nur bei Einmündungen und Kreuzungen.<br />
Andere Straßenteile sind beispielsweise<br />
Gehwege, Seitenstreifen und Parkplätze.<br />
Das OLG Naumburg bejahte in seiner Entscheidung<br />
vom 28. Juli 2006 dennoch eine<br />
Teilschuld der Klägerin, obwohl nur die von<br />
dieser benutzten Fahrspur als Straße gewertet<br />
werden könne. und die „Rechts vor links<br />
“-Regel nicht gelte. Die Klägerin war somit<br />
eigentlich vorfahrtsberechtigt. Die Verkehrssituation<br />
auf Parkplätzen sei jedoch<br />
durch viele Ein- und Ausparkmanöver so<br />
unübersichtlich, dass auch der an sich Vorfahrtberechtigte<br />
in besonderem Maße mit<br />
Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer<br />
rechnen müsse. Da die Klägerin<br />
ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt<br />
hatte, wurde ihr eine Teilschuld zugesprochen.<br />
Selbst Richtungspfeile stellen auf Supermarkt-Parkplätzen<br />
lediglich eine unverbindliche<br />
Empfehlung dar, mit deren Nichtbefolgung<br />
gerechnet werden muss. Auch<br />
hier gilt das Rücksichtnahmegebot.<br />
Schließlich schränkte das LG Saarbrücken<br />
in seiner Entscheidung vom 09. Juli 2010<br />
die Geltung des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen<br />
ein. Hiernach haben sich rückwärts<br />
Fahrende so zu verhalten, dass eine Gefährdung<br />
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen<br />
ist. Da ein Parkplatz aber in der<br />
Regel dem ruhenden Verkehr dient, muss<br />
hier jederzeit mit rangierenden, ausparkenden<br />
und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen<br />
gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO<br />
keine unmittelbare Anwendung findet.<br />
Nach dem LG Saarbrücken<br />
müssen die<br />
sich auf Parkplätzen<br />
Tel.: 037435 / 5861<br />
037435 / 5258<br />
Fax: 037435 / 97552<br />
Funk: 0171 / 5828584<br />
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Telefon / Fax: (03 74 31) 4495 o. 3274<br />
11. Talsperrenfest<br />
in Oberpirk<br />
18.05.2013 und 19.05.2013<br />
auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr<br />
an der Talstraße<br />
Programm<br />
Sonnabend, 18.05.2015<br />
Talsperrengaudi für Jung undAlt<br />
15.00 Uhr Eröffnung im Festzelt<br />
16.30 Uhr Spiel und Spaß<br />
für unsere kleinen Gäste<br />
Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und<br />
Kuchen<br />
20:00 Uhr Discoabend<br />
mit Vereins-DJ Jürgen<br />
Sonntag, 19.05.2013<br />
10.00 Uhr Frühschoppen<br />
10.30 Uhr Start vom Festplatz zum gemütlichen<br />
Pfingstspaziergang um Oberpirk<br />
für Groß und Klein mit Überraschungen<br />
12.00 Uhr Ende des Spazierganges am<br />
Festplatz wo der Grill schon<br />
auf alle wartet<br />
13.00 Uhr Start zur Rundfahrt<br />
mit Oldtimern und<br />
historischen Fahrzeugen<br />
14.30 Uhr Gemütlicher Nachmittag<br />
mit Musiker Steffen Luderer<br />
bei Kaffee und Kuchen<br />
An beiden Tagen Kinderbelustigung auf<br />
dem Spielplatz, Hüpfburg, Ponyreiten,<br />
Fahrten mit dem Feuerwehrauto<br />
für Kinder usw.<br />
Für das leibliche Wohl unserer Gäste wird<br />
bestens gesorgt.<br />
Der Oberpirker Feuerwehr und Heimatverein<br />
e. V. lädt Sie zu allen Veranstaltungen<br />
herzlich ein.<br />
-Änderungen vorbehalten-<br />
befindlichen Kraftfahrer<br />
mit Blick auf<br />
das Gebot gegenseitiger<br />
Rücksichtnahme<br />
so vorsichtig fahren,<br />
dass sie jederzeit anhalten<br />
können. Sonst<br />
droht im Falle eines<br />
Zusammenstoßes mit<br />
einem rückwärts ausparkenden<br />
Verkehrsteilnehmer<br />
ebenfalls<br />
eine Haftungsaufteilung<br />
der Unfallbeteiligten.<br />
Diese oben getroffenen<br />
Aussagen wurden 2012 vom OLG<br />
Hamm noch einmal bekräftigt. Hierin heißt<br />
es:<br />
Stößt ein auf einem Parkplatz rückwärtsfahrenden<br />
Fahrzeug mit einem aus einer<br />
Parkbox rückwärts ausparkenden Fahrzeug<br />
zusammen, so sind beide Fahrzeugführer<br />
für den Unfall verantwortlich. Dies gilt<br />
auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende<br />
Fahrzeug vor der Kollision<br />
zum Stehen gekommen ist. Hierauf verweist<br />
der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann,<br />
Präsident des Verbandes deutscher<br />
Verkehrsrechts-Anwälte e.V., unter Hinweis<br />
auf eine Entscheidung des OLG<br />
Hamm. Danach träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn<br />
rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer<br />
zwar erhöhte Sorgfaltsanforderungen,<br />
da er auf in der Fahrbahn befindliche<br />
Fahrzeuge achten müsse. Gleiches<br />
gelte jedoch auch für den aus einer<br />
Parkbox auf die Fahrbahn zurücksetzenden<br />
Fahrzeugführer, dessen Mitverschulden<br />
aufgrund des Zurücksetzens vermutet werde.<br />
Das sei auch dann der Fall, wenn das<br />
Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen<br />
gekommen sei, weil der Unfall dann<br />
noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise<br />
verbundenen Gefahren zurückgeführt<br />
werden könne. Sollte die Vermutung<br />
nicht widerlegt werden können, erfolgt<br />
eine Schadenteilung. OLG Hamm.<br />
Die Natur malt uns Bilder unendlicher<br />
Schönheit, Tag für Tag, wenn wir nur Augen<br />
haben, sie zu sehen. (John Ruskin)<br />
Wir wünschen Ihnen einen schönen Himmelfahrtstag<br />
und sonnige Pfingsten!<br />
Ihre Fahrschule Syrau