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Nachrichten - Mühlenviertel-Vogtland

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Neues Recht auf unseren Straßen<br />

- Rücksichtnahme statt „rechts vor links“<br />

Die Fahrschule hat in den letzten Monaten<br />

schon oft über Urteile und Verhaltensweisen<br />

auf Parkplätzen berichtet.Aufgrund des Hinweises<br />

auf die StVO unterliegen Autofahrer<br />

häufig dem Irrglauben, auf Supermarkt-<br />

Parkplätzen gelte die Regel „rechts vor<br />

links“. Die Vorschriften der StVO gelten,<br />

unabhängig von einem entsprechenden Hinweis,<br />

auf allen Verkehrsflächen, die den öffentlichen<br />

Verkehr gewidmet sind und der<br />

Allgemeinheit offen stehen. Dies gilt insbesondere<br />

auf Supermarkt-Parkplätzen, die<br />

einer praktisch unbegrenzten Öffentlichkeit<br />

zugänglich sind. Dennoch behandeln die<br />

Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen,<br />

da Parkplätze in erster Linie dem ruhenden<br />

und nicht dem fließenden Verkehr<br />

dienen. Daher ist lediglich der § 1 der StVO<br />

uneingeschränkt auf Supermarkt-<br />

Parkplätzen anwendbar. Demnach erfordert<br />

die Teilnahme am Straßenverkehr ständige<br />

Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Konkret<br />

bedeutet dies, dass Verkehrsteilnehmer<br />

in ständiger Bremsbereitschaft und mit<br />

Schrittgeschwindigkeit fahren müssen.<br />

Aufgrund der besonderen Gegebenheiten<br />

auf Supermarkt-Parkplätzen, insbesondere<br />

der dort stattfindenden Rangiermanöver,<br />

sind die weiteren Vorschriften der StVO auf<br />

die Parkplatzsituation nicht vorbehaltlos<br />

anwendbar. Dies gilt namentlich für die in §<br />

8 StVO aufgeführte Regel „rechts vor<br />

links“. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf<br />

vom 29. Juni 2010 sei für die Anwendung<br />

der Vorfahrtsregel des § 8 StVO bei<br />

einem Parkplatz nur dann Raum, „wenn die<br />

Fahrbahnen zwischen den einzelnen Abstellreihen<br />

den Charakter von Straßen haben“.<br />

Das ist dann der Fall, wenn die Fahrbahnen<br />

in erster Linie dem fließenden Verkehr<br />

dienen. Für alle anderen Fahrspuren,<br />

insbesondere für solche, die der Parkplatzsuche<br />

sowie der Einfahrt in bzw. der Ausfahrt<br />

aus den Parkbuchten dienen, gilt demnach<br />

ausschließlich das Gebot gegenseitiger<br />

Rücksichtnahme. Doch auch bei Fahrspuren<br />

mit Straßencharakter macht das OLG<br />

Düsseldorf eine Einschränkung zulasten der<br />

Vorfahrtsberechtigten. Denn die Besonderheiten<br />

auf einem Parkplatzgelände können<br />

dazu führen, dass der Vorfahrtsberechtigte<br />

nicht auf die Beachtung seines Vorfahrts-<br />

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Hauptstraße 53 - 08538 Tobertitz<br />

Leubnitzer <strong>Nachrichten</strong> - 05/2013 - Seite 8<br />

rechts vertrauen darf. Er muss sich vielmehr<br />

auf potentielle Gefahrensituationen einstellen<br />

und gegebenenfalls auf sein Vorfahrtrecht<br />

verzichten. Verstößt ein Verkehrsteilnehmer<br />

gegen das Rücksichtnahmegebot<br />

aus § 1 StVO, so hat er trotz möglichen Vorfahrtsrecht<br />

eine Teilschuld und muss somit<br />

für entstandene Schäden mithaften.<br />

Dies gilt selbst dann, wenn die „Rechts vor<br />

links“ - Regel nicht anwendbar ist. Handelt<br />

es sich bei der Fahrspur nämlich nicht um<br />

eine Einmündung gemäß § 8 StVO, sondern<br />

um einen „anderen Straßenteil“ nach § 10<br />

StVO, so ist derjenige, der sich auf dem anderen<br />

Straßenteil befindet, im Normfall<br />

nicht vorfahrtsberechtigt. Denn „rechts vor<br />

links“ gilt nur bei Einmündungen und Kreuzungen.<br />

Andere Straßenteile sind beispielsweise<br />

Gehwege, Seitenstreifen und Parkplätze.<br />

Das OLG Naumburg bejahte in seiner Entscheidung<br />

vom 28. Juli 2006 dennoch eine<br />

Teilschuld der Klägerin, obwohl nur die von<br />

dieser benutzten Fahrspur als Straße gewertet<br />

werden könne. und die „Rechts vor links<br />

“-Regel nicht gelte. Die Klägerin war somit<br />

eigentlich vorfahrtsberechtigt. Die Verkehrssituation<br />

auf Parkplätzen sei jedoch<br />

durch viele Ein- und Ausparkmanöver so<br />

unübersichtlich, dass auch der an sich Vorfahrtberechtigte<br />

in besonderem Maße mit<br />

Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer<br />

rechnen müsse. Da die Klägerin<br />

ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt<br />

hatte, wurde ihr eine Teilschuld zugesprochen.<br />

Selbst Richtungspfeile stellen auf Supermarkt-Parkplätzen<br />

lediglich eine unverbindliche<br />

Empfehlung dar, mit deren Nichtbefolgung<br />

gerechnet werden muss. Auch<br />

hier gilt das Rücksichtnahmegebot.<br />

Schließlich schränkte das LG Saarbrücken<br />

in seiner Entscheidung vom 09. Juli 2010<br />

die Geltung des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen<br />

ein. Hiernach haben sich rückwärts<br />

Fahrende so zu verhalten, dass eine Gefährdung<br />

anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen<br />

ist. Da ein Parkplatz aber in der<br />

Regel dem ruhenden Verkehr dient, muss<br />

hier jederzeit mit rangierenden, ausparkenden<br />

und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen<br />

gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO<br />

keine unmittelbare Anwendung findet.<br />

Nach dem LG Saarbrücken<br />

müssen die<br />

sich auf Parkplätzen<br />

Tel.: 037435 / 5861<br />

037435 / 5258<br />

Fax: 037435 / 97552<br />

Funk: 0171 / 5828584<br />

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Telefon / Fax: (03 74 31) 4495 o. 3274<br />

11. Talsperrenfest<br />

in Oberpirk<br />

18.05.2013 und 19.05.2013<br />

auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr<br />

an der Talstraße<br />

Programm<br />

Sonnabend, 18.05.2015<br />

Talsperrengaudi für Jung undAlt<br />

15.00 Uhr Eröffnung im Festzelt<br />

16.30 Uhr Spiel und Spaß<br />

für unsere kleinen Gäste<br />

Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und<br />

Kuchen<br />

20:00 Uhr Discoabend<br />

mit Vereins-DJ Jürgen<br />

Sonntag, 19.05.2013<br />

10.00 Uhr Frühschoppen<br />

10.30 Uhr Start vom Festplatz zum gemütlichen<br />

Pfingstspaziergang um Oberpirk<br />

für Groß und Klein mit Überraschungen<br />

12.00 Uhr Ende des Spazierganges am<br />

Festplatz wo der Grill schon<br />

auf alle wartet<br />

13.00 Uhr Start zur Rundfahrt<br />

mit Oldtimern und<br />

historischen Fahrzeugen<br />

14.30 Uhr Gemütlicher Nachmittag<br />

mit Musiker Steffen Luderer<br />

bei Kaffee und Kuchen<br />

An beiden Tagen Kinderbelustigung auf<br />

dem Spielplatz, Hüpfburg, Ponyreiten,<br />

Fahrten mit dem Feuerwehrauto<br />

für Kinder usw.<br />

Für das leibliche Wohl unserer Gäste wird<br />

bestens gesorgt.<br />

Der Oberpirker Feuerwehr und Heimatverein<br />

e. V. lädt Sie zu allen Veranstaltungen<br />

herzlich ein.<br />

-Änderungen vorbehalten-<br />

befindlichen Kraftfahrer<br />

mit Blick auf<br />

das Gebot gegenseitiger<br />

Rücksichtnahme<br />

so vorsichtig fahren,<br />

dass sie jederzeit anhalten<br />

können. Sonst<br />

droht im Falle eines<br />

Zusammenstoßes mit<br />

einem rückwärts ausparkenden<br />

Verkehrsteilnehmer<br />

ebenfalls<br />

eine Haftungsaufteilung<br />

der Unfallbeteiligten.<br />

Diese oben getroffenen<br />

Aussagen wurden 2012 vom OLG<br />

Hamm noch einmal bekräftigt. Hierin heißt<br />

es:<br />

Stößt ein auf einem Parkplatz rückwärtsfahrenden<br />

Fahrzeug mit einem aus einer<br />

Parkbox rückwärts ausparkenden Fahrzeug<br />

zusammen, so sind beide Fahrzeugführer<br />

für den Unfall verantwortlich. Dies gilt<br />

auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende<br />

Fahrzeug vor der Kollision<br />

zum Stehen gekommen ist. Hierauf verweist<br />

der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann,<br />

Präsident des Verbandes deutscher<br />

Verkehrsrechts-Anwälte e.V., unter Hinweis<br />

auf eine Entscheidung des OLG<br />

Hamm. Danach träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn<br />

rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer<br />

zwar erhöhte Sorgfaltsanforderungen,<br />

da er auf in der Fahrbahn befindliche<br />

Fahrzeuge achten müsse. Gleiches<br />

gelte jedoch auch für den aus einer<br />

Parkbox auf die Fahrbahn zurücksetzenden<br />

Fahrzeugführer, dessen Mitverschulden<br />

aufgrund des Zurücksetzens vermutet werde.<br />

Das sei auch dann der Fall, wenn das<br />

Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen<br />

gekommen sei, weil der Unfall dann<br />

noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise<br />

verbundenen Gefahren zurückgeführt<br />

werden könne. Sollte die Vermutung<br />

nicht widerlegt werden können, erfolgt<br />

eine Schadenteilung. OLG Hamm.<br />

Die Natur malt uns Bilder unendlicher<br />

Schönheit, Tag für Tag, wenn wir nur Augen<br />

haben, sie zu sehen. (John Ruskin)<br />

Wir wünschen Ihnen einen schönen Himmelfahrtstag<br />

und sonnige Pfingsten!<br />

Ihre Fahrschule Syrau

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