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Faschingszeit: Ball und Umzug - Stadtgemeinde Mürzzuschlag

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Ausgabe 1/2014<br />

Freizeit <strong>und</strong> Sport<br />

Stimmungsvolles Weihnachtskonzert<br />

Am 21. Dezember fand im Stadtsaal<br />

<strong>Mürzzuschlag</strong> das bereits zur Tradition<br />

gewordene Weihnachtskonzert der<br />

Werkskapelle Böhler <strong>Mürzzuschlag</strong>­<br />

Hönigsberg statt. Unter der bewährten<br />

Leitung von Bezirkskapellmeister<br />

Hubert Auer sorgten die Musiker mit<br />

einem sehr bunten Programm für einen<br />

stimmungsvollen Abend. Mit zwei<br />

Weihnachtsstücken läutete ein Holzbläserensemble<br />

das Konzert ein, bevor<br />

Obmann Georg Götz zur offiziellen<br />

Begrüßung überging <strong>und</strong> anschließend<br />

das Mikrofon an den Moderator des<br />

Abends, Ludwig Koschutnig, übergab.<br />

Höhepunkt des Abends war die Überreichung<br />

einer neuen Klarinette durch<br />

Bürgermeister Karl Rudischer, die künftig<br />

von Angelika Rinnhofer gespielt<br />

wird. Für Kapellmeister Hubert Auer<br />

war dies das letzte Weihnachtskonzert,<br />

da er noch im heurigen Jahr den Taktstock<br />

an seinen Nachfolger Günther<br />

Aigelsreiter übergeben wird.<br />

<br />

Foto: Florian Riegler<br />

Freilaufende H<strong>und</strong>e in der Au<br />

Die Polizeiinspektion <strong>Mürzzuschlag</strong> informiert<br />

Die allgemeine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

für das Halten von H<strong>und</strong>en ist im<br />

§ 3 b des Steiermärkischen Landes<br />

Sicherheitsgesetzes, vom 18. Jänner<br />

2005, enthalten.<br />

Die gekennzeichnete H<strong>und</strong>ewiese in<br />

der Au soll zum Freilaufen der H<strong>und</strong>e<br />

verwendet werden, denn diese ist<br />

als solche entsprechend gekennzeichnet<br />

<strong>und</strong> eingezäunt. Ansonsten<br />

sind in öffentlichen Parkanlagen<br />

H<strong>und</strong>e an der Leine zu führen.<br />

10<br />

Das Freilaufen von H<strong>und</strong>en kann bei<br />

Menschen (durch Hinlaufen, Bellen,<br />

Hochspringen) eine Belästigung darstellen.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> haben Halter<br />

von Tieren diese so zu beaufsichtigen,<br />

dass dritte Personen weder gefährdet<br />

noch unzumutbar belästigt werden.<br />

Die Verwahrer von H<strong>und</strong>en haben<br />

dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche<br />

- insbesondere städtische<br />

Bereiche, wie z.B. Geh- oder Spazierwege,<br />

Kinderspielplätze, Freizeitanlagen<br />

oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt<br />

werden.<br />

H<strong>und</strong>e sind an öffentlich zugänglichen<br />

Orten*, wie auf öffentlichen Straßen<br />

oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen<br />

<strong>und</strong> dergleichen, entweder<br />

mit einem um den Fang geschlossenen<br />

Maulkorb zu versehen oder so an der<br />

Leine zu führen, dass eine jederzeitige<br />

Beherrschung des Tieres gewährleistet<br />

ist. Der Maulkorb muss so beschaffen<br />

sein, dass der H<strong>und</strong> weder beißen<br />

noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen<br />

kann. Keinen Maulkorb oder Leinenzwang<br />

haben H<strong>und</strong>e, die zu speziellen<br />

Zwecken gehalten werden <strong>und</strong> die<br />

Sicherung des H<strong>und</strong>es mit Maulkorb<br />

oder Leine der bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung entgegensteht: Jagd-,<br />

Therapie- oder Hüteh<strong>und</strong>e, Diensth<strong>und</strong>e<br />

der Exekutive sowie des Militärs<br />

<strong>und</strong> Rettungsh<strong>und</strong>e.<br />

Zusammengefasst kann gesagt werden,<br />

dass das Freilaufen von H<strong>und</strong>en<br />

im Bereich des Naherholungsgebietes<br />

der <strong>Mürzzuschlag</strong>er Au, abgesehen von<br />

dem im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen,<br />

nach § 3b Steiermärkischen<br />

Landes Sicherheitsgesetz, verboten<br />

ist. In diesem Zusammenhang sind<br />

empfindliche Geldstrafen – bis 2.000<br />

Euro – vorgesehen.<br />

*Definition: Darunter fallen markierte Wanderwege<br />

oder sonst bezeichnete Wege, wie z. B. in der Au.<br />

Ausgenommen sind großflächige Wiesen oder Waldgebiete,<br />

denn hierbei kommen andere gesetzliche<br />

Bestimmungen zu tragen: Jagdgesetz, Besitzstörung etc.

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