Faschingszeit: Ball und Umzug - Stadtgemeinde Mürzzuschlag
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Ausgabe 1/2014<br />
Freizeit <strong>und</strong> Sport<br />
Stimmungsvolles Weihnachtskonzert<br />
Am 21. Dezember fand im Stadtsaal<br />
<strong>Mürzzuschlag</strong> das bereits zur Tradition<br />
gewordene Weihnachtskonzert der<br />
Werkskapelle Böhler <strong>Mürzzuschlag</strong><br />
Hönigsberg statt. Unter der bewährten<br />
Leitung von Bezirkskapellmeister<br />
Hubert Auer sorgten die Musiker mit<br />
einem sehr bunten Programm für einen<br />
stimmungsvollen Abend. Mit zwei<br />
Weihnachtsstücken läutete ein Holzbläserensemble<br />
das Konzert ein, bevor<br />
Obmann Georg Götz zur offiziellen<br />
Begrüßung überging <strong>und</strong> anschließend<br />
das Mikrofon an den Moderator des<br />
Abends, Ludwig Koschutnig, übergab.<br />
Höhepunkt des Abends war die Überreichung<br />
einer neuen Klarinette durch<br />
Bürgermeister Karl Rudischer, die künftig<br />
von Angelika Rinnhofer gespielt<br />
wird. Für Kapellmeister Hubert Auer<br />
war dies das letzte Weihnachtskonzert,<br />
da er noch im heurigen Jahr den Taktstock<br />
an seinen Nachfolger Günther<br />
Aigelsreiter übergeben wird.<br />
<br />
Foto: Florian Riegler<br />
Freilaufende H<strong>und</strong>e in der Au<br />
Die Polizeiinspektion <strong>Mürzzuschlag</strong> informiert<br />
Die allgemeine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />
für das Halten von H<strong>und</strong>en ist im<br />
§ 3 b des Steiermärkischen Landes<br />
Sicherheitsgesetzes, vom 18. Jänner<br />
2005, enthalten.<br />
Die gekennzeichnete H<strong>und</strong>ewiese in<br />
der Au soll zum Freilaufen der H<strong>und</strong>e<br />
verwendet werden, denn diese ist<br />
als solche entsprechend gekennzeichnet<br />
<strong>und</strong> eingezäunt. Ansonsten<br />
sind in öffentlichen Parkanlagen<br />
H<strong>und</strong>e an der Leine zu führen.<br />
10<br />
Das Freilaufen von H<strong>und</strong>en kann bei<br />
Menschen (durch Hinlaufen, Bellen,<br />
Hochspringen) eine Belästigung darstellen.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> haben Halter<br />
von Tieren diese so zu beaufsichtigen,<br />
dass dritte Personen weder gefährdet<br />
noch unzumutbar belästigt werden.<br />
Die Verwahrer von H<strong>und</strong>en haben<br />
dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche<br />
- insbesondere städtische<br />
Bereiche, wie z.B. Geh- oder Spazierwege,<br />
Kinderspielplätze, Freizeitanlagen<br />
oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt<br />
werden.<br />
H<strong>und</strong>e sind an öffentlich zugänglichen<br />
Orten*, wie auf öffentlichen Straßen<br />
oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen<br />
<strong>und</strong> dergleichen, entweder<br />
mit einem um den Fang geschlossenen<br />
Maulkorb zu versehen oder so an der<br />
Leine zu führen, dass eine jederzeitige<br />
Beherrschung des Tieres gewährleistet<br />
ist. Der Maulkorb muss so beschaffen<br />
sein, dass der H<strong>und</strong> weder beißen<br />
noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen<br />
kann. Keinen Maulkorb oder Leinenzwang<br />
haben H<strong>und</strong>e, die zu speziellen<br />
Zwecken gehalten werden <strong>und</strong> die<br />
Sicherung des H<strong>und</strong>es mit Maulkorb<br />
oder Leine der bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung entgegensteht: Jagd-,<br />
Therapie- oder Hüteh<strong>und</strong>e, Diensth<strong>und</strong>e<br />
der Exekutive sowie des Militärs<br />
<strong>und</strong> Rettungsh<strong>und</strong>e.<br />
Zusammengefasst kann gesagt werden,<br />
dass das Freilaufen von H<strong>und</strong>en<br />
im Bereich des Naherholungsgebietes<br />
der <strong>Mürzzuschlag</strong>er Au, abgesehen von<br />
dem im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen,<br />
nach § 3b Steiermärkischen<br />
Landes Sicherheitsgesetz, verboten<br />
ist. In diesem Zusammenhang sind<br />
empfindliche Geldstrafen – bis 2.000<br />
Euro – vorgesehen.<br />
*Definition: Darunter fallen markierte Wanderwege<br />
oder sonst bezeichnete Wege, wie z. B. in der Au.<br />
Ausgenommen sind großflächige Wiesen oder Waldgebiete,<br />
denn hierbei kommen andere gesetzliche<br />
Bestimmungen zu tragen: Jagdgesetz, Besitzstörung etc.