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Biomasse-Heizanlagen für größere Gebäude - OÖ ...

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Emissionsgrenzwerte & Abgasverluste (Fortsetzung)<br />

Für <strong>Biomasse</strong>feuerungen gelten lt. Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (nicht-gewerbliche Anlagen) folgende<br />

Emissionsgrenzwerte (in mg/m³):<br />

Brennstoffwärmeleistung<br />

Händisch<br />

beschickt<br />

bis 50 kW<br />

Automatisch<br />

beschickt<br />

über 50 bis<br />

400 kW<br />

über 400 bis<br />

2.000 kW<br />

Staub - - 150 150<br />

Kohlenmonoxid (CO) 3.500 1.500 800 250<br />

Stickoxid (NO X<br />

)*: Buche, Eiche,<br />

naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen<br />

- - 300 300<br />

Stickoxid (NO X<br />

)*: Sonstiges naturbelassenes Holz - - 250 250<br />

organisch gebundener Kohlenstoff (OGC) - - 50 20<br />

Abgasverlust (%) 20 19 19 19<br />

*Die NO X<br />

-Grenzwerte gelten nicht <strong>für</strong> Stroh<br />

• Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoffwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30 % der Brennstoffwärmeleistung<br />

der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.<br />

• Die Emissionsgrenzwerte gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt<br />

von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 13 % <strong>für</strong> feste biogene Brennstoffe.<br />

Rechtliche Bewilligung<br />

Für die Genehmigung gewerblicher Feuerungsanlagen ist<br />

die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (BH) zuständig. Bei<br />

einer Neuerrichtung oder Änderung der Heizanlage ist um<br />

gewerberechtliche Genehmigung (= Änderung der Betriebsanlagengenehmigung)<br />

mit einem Projektantrag (4-fach) anzusuchen.<br />

Bei anderen Feuerungsanlagen wenden Sie sich bezüglich<br />

Bewilligungspflicht (Anzeigepflicht) an die Gemeinde als<br />

Baubehörde.<br />

Erstmalige Inbetriebnahme<br />

• Erstmalige Prüfung anlässlich der Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen,<br />

Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen<br />

entspricht.<br />

• Bei Feuerungsanlagen bis 350 kW Brennstoffwärmeleistung<br />

reicht die Vorlage eines Messberichtes einer baugleichen<br />

Anlage und die Bestätigung des Gewerbetreibenden,<br />

der die Anlage aufgestellt hat.<br />

Für Feuerungsanlagen, die keiner gewerberechtlichen Genehmigung<br />

unterliegen, ist lt. Oö. Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz<br />

erforderlich:<br />

• Abnahmebefund<br />

- Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen<br />

- Abgasmessungen (CO, Abgasverlust und bei Brennstoffwärmeleistung<br />

über 400 kW: Staub, NO X<br />

, organ. geb. Kohlenstoff)<br />

- Endbefund Rauchfangkehrer<br />

Wiederkehrende Überprüfung<br />

Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften des<br />

Oö. Lufteinhalte- & Energietechnikgesetzes (und der danach<br />

erlassenen Verordnungen) wiederkehrend überprüfen zu lassen,<br />

wobei gilt: Feuerungsanlagen sind zu überprüfen (§ 18)<br />

• bis zu 15 kW (Brennstoffwärmeleistung) alle drei Jahre auf<br />

die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften<br />

• über 15 kW und unter 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung<br />

der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften<br />

• ab 50 kW jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und<br />

Umweltschutzvorschriften<br />

Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten,<br />

der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung<br />

aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen<br />

ist.<br />

Einmalige Inspektion<br />

• Heizungsanlagen über 20 kW (Nennwärmeleistung) sind innerhalb<br />

von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie älter als<br />

15 Jahre werden, einer einmaligen Inspektion zu unterziehen.<br />

• Bei Anlagen bis zu 100 kW (Nennwärmeleistung) hat die einmalige<br />

Inspektion in einer vereinfachten Form zu erfolgen<br />

(siehe Anlage 5, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle<br />

2009); in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils<br />

aktuellen Stand der Technik.<br />

• verpflichtende Schulung der <strong>für</strong> die Heizanlage verfügungsberechtigten<br />

Person<br />

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