Biomasse-Heizanlagen für größere Gebäude - OÖ ...
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Emissionsgrenzwerte & Abgasverluste (Fortsetzung)<br />
Für <strong>Biomasse</strong>feuerungen gelten lt. Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (nicht-gewerbliche Anlagen) folgende<br />
Emissionsgrenzwerte (in mg/m³):<br />
Brennstoffwärmeleistung<br />
Händisch<br />
beschickt<br />
bis 50 kW<br />
Automatisch<br />
beschickt<br />
über 50 bis<br />
400 kW<br />
über 400 bis<br />
2.000 kW<br />
Staub - - 150 150<br />
Kohlenmonoxid (CO) 3.500 1.500 800 250<br />
Stickoxid (NO X<br />
)*: Buche, Eiche,<br />
naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen<br />
- - 300 300<br />
Stickoxid (NO X<br />
)*: Sonstiges naturbelassenes Holz - - 250 250<br />
organisch gebundener Kohlenstoff (OGC) - - 50 20<br />
Abgasverlust (%) 20 19 19 19<br />
*Die NO X<br />
-Grenzwerte gelten nicht <strong>für</strong> Stroh<br />
• Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoffwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30 % der Brennstoffwärmeleistung<br />
der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.<br />
• Die Emissionsgrenzwerte gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0° C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt<br />
von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 13 % <strong>für</strong> feste biogene Brennstoffe.<br />
Rechtliche Bewilligung<br />
Für die Genehmigung gewerblicher Feuerungsanlagen ist<br />
die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (BH) zuständig. Bei<br />
einer Neuerrichtung oder Änderung der Heizanlage ist um<br />
gewerberechtliche Genehmigung (= Änderung der Betriebsanlagengenehmigung)<br />
mit einem Projektantrag (4-fach) anzusuchen.<br />
Bei anderen Feuerungsanlagen wenden Sie sich bezüglich<br />
Bewilligungspflicht (Anzeigepflicht) an die Gemeinde als<br />
Baubehörde.<br />
Erstmalige Inbetriebnahme<br />
• Erstmalige Prüfung anlässlich der Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen,<br />
Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen<br />
entspricht.<br />
• Bei Feuerungsanlagen bis 350 kW Brennstoffwärmeleistung<br />
reicht die Vorlage eines Messberichtes einer baugleichen<br />
Anlage und die Bestätigung des Gewerbetreibenden,<br />
der die Anlage aufgestellt hat.<br />
Für Feuerungsanlagen, die keiner gewerberechtlichen Genehmigung<br />
unterliegen, ist lt. Oö. Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz<br />
erforderlich:<br />
• Abnahmebefund<br />
- Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen<br />
- Abgasmessungen (CO, Abgasverlust und bei Brennstoffwärmeleistung<br />
über 400 kW: Staub, NO X<br />
, organ. geb. Kohlenstoff)<br />
- Endbefund Rauchfangkehrer<br />
Wiederkehrende Überprüfung<br />
Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften des<br />
Oö. Lufteinhalte- & Energietechnikgesetzes (und der danach<br />
erlassenen Verordnungen) wiederkehrend überprüfen zu lassen,<br />
wobei gilt: Feuerungsanlagen sind zu überprüfen (§ 18)<br />
• bis zu 15 kW (Brennstoffwärmeleistung) alle drei Jahre auf<br />
die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften<br />
• über 15 kW und unter 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung<br />
der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften<br />
• ab 50 kW jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und<br />
Umweltschutzvorschriften<br />
Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten,<br />
der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung<br />
aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen<br />
ist.<br />
Einmalige Inspektion<br />
• Heizungsanlagen über 20 kW (Nennwärmeleistung) sind innerhalb<br />
von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie älter als<br />
15 Jahre werden, einer einmaligen Inspektion zu unterziehen.<br />
• Bei Anlagen bis zu 100 kW (Nennwärmeleistung) hat die einmalige<br />
Inspektion in einer vereinfachten Form zu erfolgen<br />
(siehe Anlage 5, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle<br />
2009); in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils<br />
aktuellen Stand der Technik.<br />
• verpflichtende Schulung der <strong>für</strong> die Heizanlage verfügungsberechtigten<br />
Person<br />
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