Tiertransporte [228 KB] - Oekolandbau.de
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3 EU-Verordnung zum Tiertransport<br />
Zusammenfassung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 1/2005 <strong>de</strong>s Rates vom 22. Dezember 2004<br />
über <strong>de</strong>n Schutz von Tieren beim Transport.<br />
Mit <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 1/2005 soll <strong>de</strong>r Transport leben<strong>de</strong>r Wirbeltiere innerhalb <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union (EU), <strong>de</strong>r in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt<br />
wird, geregelt wer<strong>de</strong>n, um <strong>de</strong>n Tieren Verletzungen und unnötige Lei<strong>de</strong>n zu ersparen und<br />
ihren Bedürfnissen während <strong>de</strong>s Transports in angemessener Weise Rechnung zu tragen.<br />
3.1 Transportkette und Verantwortlichkeiten<br />
Mit <strong>de</strong>r Verordnung wird die Verantwortung für das Wohlergehen <strong>de</strong>r Tiere auf sämtliche<br />
Personen ausge<strong>de</strong>hnt, die am Transportgeschehen, einschließlich Be- und Entla<strong>de</strong>vorgänge,<br />
beteiligt sind. All diese Personen müssen während <strong>de</strong>r Vorgänge, für die sie zuständig<br />
sind, auf die Einhaltung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften achten.<br />
Dies gilt für die Transportunternehmer, die Organisatoren <strong>de</strong>r Transporte und die Fahrer sowie<br />
für die „Tierhalter" (Personal an Sammelstellen, auf Märkten und in Schlachthöfen sowie<br />
Erzeuger).<br />
Alle Beteiligten <strong>de</strong>r Transportkette und ihr Personal müssen angemessen geschult sein. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
müssen die Fahrer und Betreuer einen Befähigungsnachweis besitzen, <strong>de</strong>r ihnen<br />
von einer durch die zuständigen Behör<strong>de</strong>n zugelassenen unabhängigen Einrichtung nach<br />
umfassen<strong>de</strong>r Schulung in Fragen <strong>de</strong>s Schutzes von Tieren beim Transport und nach erfolgreichem<br />
Absolvieren einer Prüfung erteilt wird.<br />
3.2 Zulassungen und Kontrollen<br />
Für alle Strecken von mehr als 65 km müssen die Transportunternehmer eine Zulassung besitzen,<br />
die von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m sie ansässig sind o<strong>de</strong>r<br />
einen Vertreter haben, erteilt wur<strong>de</strong>. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die Antragsteller<br />
u. a. nachweisen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über<br />
ausreichen<strong>de</strong> und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.<br />
6 © BLE 2011<br />
H. Breker